200796 · Mitteilungsvorlage
Überarbeitung des Regionalplanes – Beschluss des Plankonzeptes durch den Regionalrat der Bezirksregierung Köln
Kerndaten
- Nummer
- 200796
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 08.06.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Mitteilungsvorlage öffentlich 200796 Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Überarbeitung des Regionalplanes – Beschluss des Plankonzeptes durch den Regionalrat der Bezirksregierung Köln Beratungsfolge Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 24.06.2020 Kenntnisnahme Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Kenntnisnahme Ausschuss für Wirtschaft und Arbeitsförderung 18.08.2020 Kenntnisnahme Mitteilung: Überblick In der 24. Sitzung des Regionalrates des Regierungsbezirkes Köln vom 13.03.2020 wurde hinsichtlich der Überarbeitung des Regionalplanes das Plankonzept beschlossen. Die Sitzungsvorlage des Regionalrates mit den textlichen Festlegungen kann unter https://www.bezreg- koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/sitzung_24 /06.pdf und die zeichnerische Festlegung kann unter https://www.bezreg- koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/sitzung_24 /06_01.pdf eingesehen werden. Mit dem Beschluss des Regionalrates zum Plankonzept wird die Regionalplanungsbehörde beauftragt, die Umweltprüfung gem. § 8 ROG durchzuführen und das Plankonzept zu einem vollständigen Entwurf als Grundlage für den Erarbeitungsbeschluss weiterzuentwickeln. Mit dem Umweltbericht und dem vollständigen Planentwurf werden die Voraussetzungen geschaffen, den Erarbeitungsbeschluss zu fassen und damit das formelle Verfahren zur Überarbeitung des Regionalplans mit den gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsmöglichkeiten gem. § 9 ROG zu eröffnen. Dies wird laut Bezirksregierung voraussichtlich 2021 geschehen. Die Verwaltung hat das beschlossene Plankonzept mit dem derzeit gültigen Regionalplan aus dem Jahr 2004 auch vor dem Hintergrund des Vorschlags der Verwaltung zur Abgrenzung des Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB) abgeglichen (DS-Nr. 191065). Allerdings wurde dieser Vorschlag der Verwaltung noch nicht an die Bezirksregierung übermittelt, da die Beschlussfassung noch aussteht. Daher konnten die Vorschläge nicht im Plankonzept berücksichtigt werden. Zwar steht eine Detailprüfung noch aus, jedoch hat die erste Sichtung der zeichnerischen Darstellungen einige Änderungen insbesondere bei der Festlegung des AllgemeinenSeite 1 von 8 Seite 2 Siedlungsbereichs zutage gebracht. Darüber hinaus sind auch bei den textlichen Festlegungen einige Änderungen bzw. Neuerungen zu verzeichnen. Im Ergebnis zeigt sich, dass von der Bezirksregierung keine zusätzlichen größeren, zusammenhängenden Allgemeinen Siedlungsbereiche dargestellt werden. Dies schränkt die Entwicklungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund des zunehmenden Wachstumsdrucks und des steigenden Bedarfs an Wohnraum auch hinsichtlich der zugrundeliegenden Bevölkerungsvorausberechnungen für die Stadt Bonn sehr ein. Erarbeitung des Plankonzeptes Die Bezirksregierung Köln bereitet in Abstimmung mit dem Regionalrat Köln die Überarbeitung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln vor. Der aktuelle Regionalplan wurde als Gebietsentwicklungsplan, Teilabschnitt Bonn / Rhein-Sieg, im Jahr 2004 genehmigt. Anlässe für die jetzige Überarbeitung sind geänderte Rahmenbedingungen, neue rechtliche Vorgaben (u. a. ein neuer Landesentwicklungsplan) und wachsende Anforderungen an die räumliche Planung. Die Regionalplanung sichert als querschnittsorientierte Gesamtplanung einerseits die natürlichen Lebensgrundlagen der Region, andererseits sollen ausreichende Spielräume für die Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung vorgehalten werden. Neben der Funktion als Raumordnungsplan ist der Regionalplan in Nordrhein-Westfalen auf Grund fachgesetzlicher Regelungen zudem Landschafts- und forstlicher Rahmenplan. Die vorlaufende informelle Phase der Neuaufstellung des Regionalplanes wurde im Januar 2016 mit einer Auftaktveranstaltung für Kommunen, Fachbehörden, Verbände und Politik eingeleitet. Neben zahlreichen Fachbeiträgen (u. a. Abfallwirtschaft, Wirtschaft (IHK), Klima, Kulturlandschaft, Landwirtschaft und Forst) und Konzepten (Agglomerationskonzept, Gewerbeflächenkonzepte etc.) bilden Kommunal- und Kreisgespräche, Fachworkshops (Region+ Wohnen und Wirtschaft, Freiraum, Strukturwandel im Rheinischen Revier) und Konferenzen die Grundlage für das Plankonzept (vgl. DS 191065). Bestandteile des Plankonzeptes Das vom Regionalrat beschlossene Plankonzept soll die räumliche Entwicklung in den Grundzügen erkennen lassen und die Grundlage für den Entwurf des Regionalplanes bilden. Das Plankonzept besteht aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen. Die textlichen Festlegungen umfassen einen ersten Arbeitsstand zu Zielen und Grundsätzen; dementsprechend sind einzelne Regelungsinhalte nur aufgelistet und zunächst nicht weiter erläutert. Die zeichnerischen Festlegungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Vorranggebiete für den Siedlungsraum (Allgemeine Siedlungsbereiche und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche), den Freiraum (Regionale Grünzüge, Bereich zum Schutz der Natur BSN, Waldbereiche, Grundwasser- und Gewässerschutz und vorbeugender Hochwasserschutz) und derSeite 2 von 8 Seite 3 Verkehrsinfrastruktur sowie der technischen Infrastruktur (Straßen, Schiene, Flugplätze, Lärmschutzzonen, Deponien). Rechtliche Einordnung des Plankonzepts Das Plankonzept ist die Vorstufe des Regionalplanentwurfs. Es wurde aus dem Landesentwicklungsplan LEP entwickelt, führt und füllt diesen aus und besitzt eine Klarstellungsfunktion. Die Ziele, welche im Plankonzept enthalten sind, wurden für das Plankonzept abgewogen, besitzen jedoch noch nicht den Charakter einer Rechtsnorm. Sie können allerdings in den Regionalplanentwurf einfließen und schließlich Gegenstand des Regionalplanes werden. Sobald der Erarbeitungsbeschluss durch den Regionalrat auf Basis des Regionalplanentwurfes gefasst ist, gelten die enthaltenen Ziele als „Erfordernisse der Raumordnung“. Diese Ziele sind in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen und besitzen damit die Wirkung wie Grundsätze der Raumordnung in rechtskräftigen Raumordnungsplänen. Rechtlich verbindlich werden die Ziele der Raumordnung nach dem abschließenden Aufstellungsbeschluss, wenn der Regionalplan mit der Veröffentlichung Rechtskraft erlangt hat. Die Grundsätze in einem Regionalplanentwurf stellen keine sonstigen Erfordernisse der Raumordnung dar. Änderungen nach Ortsteilen Nachfolgend werden die markantesten Änderungen bezüglich des Allgemeinen Siedlungsbereiches und der Gewerbe- und Industriestandorte im Vergleich zum gültigen Regionalplan aufgelistet (s. Anlage).: Nr. Verortung Änderungen 1 Bad Godesberg/Bon n Gronau- Hochkreuz- Bundesviertel Die Zweckbindung der ASB Fläche zur Sicherung bestehender Bundeseinrichtungen wurde aufgehoben. Eine Zweckbindung wird dann dargestellt, wenn ein Bereich aufgrund der räumlichen Lage, besonderer Standortfaktoren oder rechtlichen Vorgaben einer bestimmten baulich geprägten Nutzung vorbehalten bleiben soll. 2 Bad Godesberg Lannesdorf Die Fläche westlich angrenzend an „In den Schleiden“ (DS-Nr. 1710518) wurde dem Freiraum zugeordnet. 3 Bad Godesberg Lannesdorf Der im Vorschlag der Verwaltung zur Abgrenzung des ASB enthaltene Bereich ‚Suchraum 1 Lannesdorf‘ ist im Plankonzept nicht als ASB dargestellt. 4 Hardtberg Brüser Berg An das Bonner Stadtgebiet angrenzend befindet sich in Alfter-Witterschlick ein ASB. Die ASB-Darstellung im unmittelbar angrenzenden Bereich auf Bonner Stadtgebiet (zwischen Witterschlicker Allee und Eichhörnchenweg) wurde aufgehoben, was nicht schlüssig ist.Seite 3 von 8 Seite 4 5 Bonn Neu-Endenich Der Bereich westlich des Hermann-Wandersleb- Rings ist nicht als ASB dargestellt, mit Ausnahme des Bereichs zwischen Theodor-Litt-Straße und Erich-Hoffmann-Straße. Damit ist die Bezirksregierung vermutlich dem Ratsbeschluss (DS- Nr. 1311963) gefolgt. Allerdings müsste dann auch die ASB-Darstellung zwischen Theodor-Litt-Straße und Erich-Hoffmann-Straße zurückgenommen werden. 6 Bonn Neu-Endenich Die als GIB (Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung) ausgewiesene Fläche zwischen den Bahnanlagen und der Straße Am Propsthof wurde im Rahmen der 4. Regionalplanänderung – Teilumwandlung des Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichs Bonn-Endenich in einen Allgemeinen Siedlungsbereich geändert (DS- Nr. 1713177). 7 Bonn Güterbahnhof Der Bereich zwischen Immenburgstraße und Endenicher Straße, welcher derzeit als GIB festgelegt ist, wird als ASB dargestellt. 8 Bonn Lessenich- Meßdorf/Drans dorf Der im Vorschlag der Verwaltung zur Abgrenzung des ASB enthaltene Bereich ‚Suchraum 2 Lessenich- Messdorf‘ ist im Plankonzept nicht als ASB dargestellt. Der Bereich des heutigen Ortsteils Messdorf ist im aktuellen Regionalplan als Freiraum dargestellt. Die Anpassung des ASB an den Siedlungsbestand des Ortsteils war im Kommunalgespräch angeregt worden. 9 Bonn Dransdorf Der im Vorschlag der Verwaltung zur Abgrenzung des ASB enthaltene Bereich ‚Suchraum 2.1 Dransdorf-West‘ ist im Plankonzept nicht als ASB dargestellt. 10 Bonn Buschdorf/ Auerberg Der heutige ASB im Bereich Kölnstraße/Otto-Hahn- Straße/Am Paulusacker wurde zusammenhängend mit dem Bereich Klosteracker (s.u.) als Freiraum dargestellt. Dies betrifft auch Flächen, die derzeit seitens der Stadt Bonn beplant werden (Kölnstraße / Otto-Hahn-Straße, vgl. DS-Gruppe-Nr. 1710517) bzw. für die erste Ideen seitens eines Investors an die Stadt herangetragen wurden (vgl. DS-Nr. 191102). 11 Bonn Buschdorf Die im Vorschlag der Verwaltung zur Abgrenzung des ASB enthaltene Fläche ‚Klosteracker‘ ist im Plankonzept nicht als ASB dargestellt. Die Bezirksregierung ist damit dem Ratsbeschluss (DS- Nr. 1011169) gefolgt. Dies stimmt auch mit den aktuellen Beschlüssen bzw. Empfehlungen zu dieser Fläche überein (vgl. DS-Nr. 191065 und 200632) 12 Bonn Graurheindorf Im Plankonzept ist der Hafenbereich als zweckgebundenes GIB und mit dem Symbol für Standorte des kombinierten Güterverkehrs festgelegt. In den textlichen Festlegungen heißt es hierzu unterSeite 4 von 8 Seite 5 Z.40 ‚Wasserstraßen und Hafeninfrastruktur sichern‘, dass landesbedeutsame Güterumschlaghäfen wie Bonn als Vorranggebiete festgelegt werden, womit sie in ihrer Funktion gesichert werden. Die Flächen werden als zweckgebundene GIB dargestellt, um sie für die Hafeninfrastruktur und für hafenaffines Gewerbe vorzuhalten bzw. vor konkurrierenden Nutzungen zu schützen. Im aktuellen Regionalplan ist der Bereich als ASB dargestellt mit einem Symbol für Abwasserbehandlungs- und reinigungsanlagen. 13 Beuel Geislar Der im Vorschlag der Verwaltung zur Abgrenzung des ASB enthaltene Bereich ‚Suchraum 6 Geislar östlich und westlich der Niederkasseler Straße‘ ist teilweise im Plankonzept als ASB dargestellt (Bereich östlich der Niederkasseler Straße, angrenzend an Geislar), vermutlich als Übernahme aus dem gemeinsamen Gutachten für Gewerbe- und Industrieflächen Bonn/Rhein-Sieg-Kreis, vgl. DS-Nr. 1812270). Des Weiteren sind zwei Bereiche östlich von Geislar als ASB hinzugefügt worden. 14 Beuel Beuel-Ost Der GIB im Bereich des Gewerbegebietes Beuel-Ost wurde deutlich, bis zur A59 erweitert. Hierunter fallen auch Flächen, die im FNP als Mischbauflächen dargestellt sind. Der weitaus größte Teil der Fläche ist im FNP als gewerbliche Baufläche dargestellt, Autobahn-begleitend auch Grünfläche. 15 Beuel Holtorf Der im Vorschlag der Verwaltung zur Abgrenzung des ASB enthaltene Bereich ‚Suchraum 3 Oberholtorf‘ ist im Plankonzept nicht als ASB dargestellt. 16 Beuel Hoholz Der im Vorschlag der Verwaltung zur Abgrenzung des ASB enthaltene Bereich ‚Suchraum 4 Hoholz‘ – ist im Plankonzept teilweise als ASB dargestellt. Der ASB ist im Bereich der ehemaligen Landwirtschaftskammer NRW in Roleber ausgewiesen. 17 Beuel Hoholz Der im Vorschlag der Verwaltung zur Abgrenzung des ASB enthaltene Bereich ‚Suchraum 5 Gielgen‘ ist im Plankonzept teilweise als ASB dargestellt. Des Weiteren finden sich in den textlichen Festlegungen des Plankonzeptes einige Änderungen und Neuerungen. Da nicht alle vorgestellt werden können, sollen hier zunächst die für die gesamtstädtische und regionale Siedlungsentwicklung Wesentlichsten im Folgenden erwähnt werden: (G.1) Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit: Die regionale und interkommunale informelle und formelle Zusammenarbeit soll im Hinblick auf die zahlreichen HerausforderungenSeite 5 von 8 Seite 6 angestrebt, etabliert und intensiviert werden. Die Regionalplanungsbehörde unterstützt die Kooperationen und berücksichtigt die regionalen und teilregionalen Konzepte. (Z. 16) Zweckgebundene GIBinterkommunal: Zweckgebundene GIBinterkommunal sind als Vorranggebiete festgelegt, dienen der Bedarfsdeckung der beteiligten Kommunen und sind von diesen interkommunal zu entwickeln. Als zweckgebundenes GIBinterkommunal in der Region wird Alfter/Bornheim genannt, wobei diese Fläche nicht in der zeichnerischen Darstellung zu finden ist. Darüber hinaus handelt es sich hierbei um eine Fläche, bei welcher auch die Stadt Bonn als Kooperationspartner beteiligt ist (vgl. DS- Gruppe-Nr. 1810932). (Z.17) Zweckgebundene GIBregional: GIBregional dienen der Wirtschaftsentwicklung der Teilregion. Kommunen des Rhein-Sieg-Kreises wurden zweckgebundene GIB als Vorranggebiete zugeordnet, welche die Kommunen unabhängig von den endogenen kommunalen Bedarfen in interkommunaler Zusammenarbeit mit mindestens einer weiteren Kommune zu entwickeln haben. Dargestellt sind solche GIBregional in Bornheim, Rheinbach, Meckenheim, Swisttal, Niederkassel. Dies bedeutet, dass die kreisangehörigen Kommunen als Belegenheitskommune nicht zwangsläufig mit der Stadt Bonn kooperieren müssen, ob die rechnerischen Bedarfe, die diese GIBregional begründen, zu wesentlichen Teilen auf die Bedarfe der Stadt Bonn zurück zu führen sind. (G.20) Siedlungsflächenentwicklung flexibilisieren: Mit den ASBflex und GIBlex wird ein neues Instrument eingeführt, welches den Kommunen mehr Flexibilität bei der räumlichen Verortung der Siedlungsentwicklung ermöglichen soll. ASBflex und GIBflex sind als Vorhaltsgebiete festgelegt und dienen der Sicherung über den ermittelten Siedlungsraumbedarf hinausgehender, potentiell für zukünftige Siedlungszwecke geeigneter Bereiche. Die Inanspruchnahme dieser Siedlungsbereiche ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. In Bonn werden keine ASBflex oder GIBflex in den zeichnerischen/textlichen Festlegungen dargestellt. (G.42) Neue Haltepunkte einrichten: Die bislang noch nicht betriebenen SPNV-Haltepunkte sollen eingerichtet und in Betrieb genommen werden. Die dafür benötigten Flächen sind von entgegenstehenden Nutzungen im Rahmen der Bauleitplanung freizuhalten. In Bonn sind diese in Bonn-Vilich und Bonn-Ramersdorf zu verorten. Weitere Schritte Die Verwaltung verweist auf die aktuelle Beschlussvorlage (DS-Nr. 191065) zur Positionierung der Stadt Bonn im Rahmen Überarbeitung des Regionalplanes. Damit die Stadt Bonn sich in den Überarbeitungsprozess zum Regionalplan umfänglich einbringen kann, ist die Beschlussfassung der Vorlage (DS-Nr. 191065) erforderlich. Hierzu steht die Verwaltung bei Bedarf den Fraktionen gerne für weitere Informationen zur Verfügung. Die Verwaltung erwartet den nächsten Schritt im Überarbeitungsprozess, den ErarbeitungsbeschlussSeite 6 von 8 Seite 7 (analog dem Aufstellungsbeschluss im Bauleitplanverfahren), unmittelbar nach der Konstituierung des neuen Regionalrates Anfang 2021. Anlage/n 1 Übersicht Änderungen ASB und GIB im Plankonzept (öffentlich)Seite 7 von 8 16 3 6 1 8 4 9 2 10 5 15 14 17 11 13 12 7 0 1 2km Legende Stadtgrenze Standort Mitteilungsvorlage Datengrundlage: Regionalplan: © Plankonzept Januar 2020 BezReg. Köln Standort: © StadtplanungsamtSeite 8 von 8
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de