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200796 · Mitteilungsvorlage

Überarbeitung des Regionalplanes – Beschluss des Plankonzeptes durch den Regionalrat der Bezirksregierung Köln

Nummer
200796
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
08.06.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeitsförderung 18.08.2020 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 24.06.2020 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
200796
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Überarbeitung des Regionalplanes – Beschluss
des Plankonzeptes durch den Regionalrat der
Bezirksregierung Köln
Beratungsfolge
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
24.06.2020 Kenntnisnahme
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Kenntnisnahme
Ausschuss für Wirtschaft und Arbeitsförderung 18.08.2020 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Überblick
In der 24. Sitzung des Regionalrates des Regierungsbezirkes Köln vom
13.03.2020 wurde hinsichtlich der Überarbeitung des Regionalplanes das
Plankonzept beschlossen.
Die Sitzungsvorlage des Regionalrates mit den textlichen Festlegungen kann
unter https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/sitzung_24
/06.pdf und die zeichnerische Festlegung kann unter https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/sitzung_24
/06_01.pdf eingesehen werden.
Mit dem Beschluss des Regionalrates zum Plankonzept wird die
Regionalplanungsbehörde beauftragt, die Umweltprüfung gem. § 8 ROG
durchzuführen und das Plankonzept zu einem vollständigen Entwurf als
Grundlage für den Erarbeitungsbeschluss weiterzuentwickeln. Mit dem
Umweltbericht und dem vollständigen Planentwurf werden die
Voraussetzungen geschaffen, den Erarbeitungsbeschluss zu fassen und damit
das formelle Verfahren zur Überarbeitung des Regionalplans mit den gesetzlich
vorgeschriebenen Beteiligungsmöglichkeiten gem. § 9 ROG zu eröffnen. Dies
wird laut Bezirksregierung voraussichtlich 2021 geschehen.
Die Verwaltung hat das beschlossene Plankonzept mit dem derzeit gültigen
Regionalplan aus dem Jahr 2004 auch vor dem Hintergrund des Vorschlags
der Verwaltung zur Abgrenzung des Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB)
abgeglichen (DS-Nr. 191065). Allerdings wurde dieser Vorschlag der
Verwaltung noch nicht an die Bezirksregierung übermittelt, da die
Beschlussfassung noch aussteht. Daher konnten die Vorschläge nicht im
Plankonzept berücksichtigt werden. Zwar steht eine Detailprüfung noch aus,
jedoch hat die erste Sichtung der zeichnerischen Darstellungen einige
Änderungen insbesondere bei der Festlegung des AllgemeinenSeite 1 von 8

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Siedlungsbereichs zutage gebracht. Darüber hinaus sind auch bei den
textlichen Festlegungen einige Änderungen bzw. Neuerungen zu verzeichnen.
Im Ergebnis zeigt sich, dass von der Bezirksregierung keine zusätzlichen
größeren, zusammenhängenden Allgemeinen Siedlungsbereiche dargestellt
werden. Dies schränkt die Entwicklungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund des
zunehmenden Wachstumsdrucks und des steigenden Bedarfs an Wohnraum
auch hinsichtlich der zugrundeliegenden Bevölkerungsvorausberechnungen für
die Stadt Bonn sehr ein.
Erarbeitung des Plankonzeptes
Die Bezirksregierung Köln bereitet in Abstimmung mit dem Regionalrat Köln die
Überarbeitung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln vor. Der
aktuelle Regionalplan wurde als Gebietsentwicklungsplan, Teilabschnitt Bonn /
Rhein-Sieg, im Jahr 2004 genehmigt. Anlässe für die jetzige Überarbeitung sind
geänderte Rahmenbedingungen, neue rechtliche Vorgaben (u. a. ein neuer
Landesentwicklungsplan) und wachsende Anforderungen an die räumliche
Planung. Die Regionalplanung sichert als querschnittsorientierte
Gesamtplanung einerseits die natürlichen Lebensgrundlagen der Region,
andererseits sollen ausreichende Spielräume für die Bevölkerungs- und
Wirtschaftsentwicklung vorgehalten werden. Neben der Funktion als
Raumordnungsplan ist der Regionalplan in Nordrhein-Westfalen auf Grund
fachgesetzlicher Regelungen zudem Landschafts- und forstlicher Rahmenplan.
Die vorlaufende informelle Phase der Neuaufstellung des Regionalplanes
wurde im Januar 2016 mit einer Auftaktveranstaltung für Kommunen,
Fachbehörden, Verbände und Politik eingeleitet. Neben zahlreichen
Fachbeiträgen (u. a. Abfallwirtschaft, Wirtschaft (IHK), Klima, Kulturlandschaft,
Landwirtschaft und Forst) und Konzepten (Agglomerationskonzept,
Gewerbeflächenkonzepte etc.) bilden Kommunal- und Kreisgespräche,
Fachworkshops (Region+ Wohnen und Wirtschaft, Freiraum, Strukturwandel im
Rheinischen Revier) und Konferenzen die Grundlage für das Plankonzept (vgl.
DS 191065).
Bestandteile des Plankonzeptes
Das vom Regionalrat beschlossene Plankonzept soll die räumliche Entwicklung
in den Grundzügen erkennen lassen und die Grundlage für den Entwurf des
Regionalplanes bilden.
Das Plankonzept besteht aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen.
Die textlichen Festlegungen umfassen einen ersten Arbeitsstand zu Zielen und
Grundsätzen; dementsprechend sind einzelne Regelungsinhalte nur aufgelistet
und zunächst nicht weiter erläutert.
Die zeichnerischen Festlegungen beziehen sich im Wesentlichen auf die
Vorranggebiete für den Siedlungsraum (Allgemeine Siedlungsbereiche und
Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche), den Freiraum (Regionale
Grünzüge, Bereich zum Schutz der Natur BSN, Waldbereiche, Grundwasser-
und Gewässerschutz und vorbeugender Hochwasserschutz) und derSeite 2 von 8

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Verkehrsinfrastruktur sowie der technischen Infrastruktur (Straßen, Schiene,
Flugplätze, Lärmschutzzonen, Deponien).
Rechtliche Einordnung des Plankonzepts
Das Plankonzept ist die Vorstufe des Regionalplanentwurfs. Es wurde aus dem
Landesentwicklungsplan LEP entwickelt, führt und füllt diesen aus und besitzt
eine Klarstellungsfunktion.
Die Ziele, welche im Plankonzept enthalten sind, wurden für das Plankonzept
abgewogen, besitzen jedoch noch nicht den Charakter einer Rechtsnorm. Sie
können allerdings in den Regionalplanentwurf einfließen und schließlich
Gegenstand des Regionalplanes werden. Sobald der Erarbeitungsbeschluss
durch den Regionalrat auf Basis des Regionalplanentwurfes gefasst ist, gelten
die enthaltenen Ziele als „Erfordernisse der Raumordnung“. Diese Ziele sind in
Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen und besitzen
damit die Wirkung wie Grundsätze der Raumordnung in rechtskräftigen
Raumordnungsplänen. Rechtlich verbindlich werden die Ziele der
Raumordnung nach dem abschließenden Aufstellungsbeschluss, wenn der
Regionalplan mit der Veröffentlichung Rechtskraft erlangt hat.
Die Grundsätze in einem Regionalplanentwurf stellen keine sonstigen
Erfordernisse der Raumordnung dar.
Änderungen nach Ortsteilen
Nachfolgend werden die markantesten Änderungen bezüglich des Allgemeinen
Siedlungsbereiches und der Gewerbe- und Industriestandorte im Vergleich zum
gültigen Regionalplan aufgelistet (s. Anlage).:
Nr. Verortung Änderungen
1
Bad
Godesberg/Bon
n
Gronau-
Hochkreuz-
Bundesviertel
Die Zweckbindung der ASB Fläche zur Sicherung
bestehender Bundeseinrichtungen wurde
aufgehoben. Eine Zweckbindung wird dann
dargestellt, wenn ein Bereich aufgrund der
räumlichen Lage, besonderer Standortfaktoren oder
rechtlichen Vorgaben einer bestimmten baulich
geprägten Nutzung vorbehalten bleiben soll.
2 Bad Godesberg
Lannesdorf
Die Fläche westlich angrenzend an „In den
Schleiden“ (DS-Nr. 1710518) wurde dem Freiraum
zugeordnet.
3 Bad Godesberg
Lannesdorf
Der im Vorschlag der Verwaltung zur Abgrenzung
des ASB enthaltene Bereich ‚Suchraum 1
Lannesdorf‘ ist im Plankonzept nicht als ASB
dargestellt.
4 Hardtberg
Brüser Berg
An das Bonner Stadtgebiet angrenzend befindet sich
in Alfter-Witterschlick ein ASB. Die ASB-Darstellung
im unmittelbar angrenzenden Bereich auf Bonner
Stadtgebiet (zwischen Witterschlicker Allee und
Eichhörnchenweg) wurde aufgehoben, was nicht
schlüssig ist.Seite 3 von 8

Seite 4
5 Bonn
Neu-Endenich
Der Bereich westlich des Hermann-Wandersleb-
Rings ist nicht als ASB dargestellt, mit Ausnahme
des Bereichs zwischen Theodor-Litt-Straße und
Erich-Hoffmann-Straße. Damit ist die
Bezirksregierung vermutlich dem Ratsbeschluss (DS-
Nr. 1311963) gefolgt. Allerdings müsste dann auch
die ASB-Darstellung zwischen Theodor-Litt-Straße
und Erich-Hoffmann-Straße zurückgenommen
werden.
6 Bonn
Neu-Endenich
Die als GIB (Bereich für gewerbliche und industrielle
Nutzung) ausgewiesene Fläche zwischen den
Bahnanlagen und der Straße Am Propsthof wurde im
Rahmen der 4. Regionalplanänderung –
Teilumwandlung des Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereichs Bonn-Endenich in
einen Allgemeinen Siedlungsbereich geändert (DS-
Nr. 1713177).
7 Bonn
Güterbahnhof
Der Bereich zwischen Immenburgstraße und
Endenicher Straße, welcher derzeit als GIB
festgelegt ist, wird als ASB dargestellt.
8
Bonn
Lessenich-
Meßdorf/Drans
dorf
Der im Vorschlag der Verwaltung zur Abgrenzung
des ASB enthaltene Bereich ‚Suchraum 2 Lessenich-
Messdorf‘ ist im Plankonzept nicht als ASB
dargestellt. Der Bereich des heutigen Ortsteils
Messdorf ist im aktuellen Regionalplan als Freiraum
dargestellt. Die Anpassung des ASB an den
Siedlungsbestand des Ortsteils war im
Kommunalgespräch angeregt worden.
9 Bonn
Dransdorf
Der im Vorschlag der Verwaltung zur Abgrenzung
des ASB enthaltene Bereich ‚Suchraum 2.1
Dransdorf-West‘ ist im Plankonzept nicht als ASB
dargestellt.
10
Bonn
Buschdorf/
Auerberg
Der heutige ASB im Bereich Kölnstraße/Otto-Hahn-
Straße/Am Paulusacker wurde zusammenhängend
mit dem Bereich Klosteracker (s.u.) als Freiraum
dargestellt. Dies betrifft auch Flächen, die derzeit
seitens der Stadt Bonn beplant werden (Kölnstraße /
Otto-Hahn-Straße, vgl. DS-Gruppe-Nr. 1710517)
bzw. für die erste Ideen seitens eines Investors an
die Stadt herangetragen wurden (vgl. DS-Nr.
191102).
11 Bonn
Buschdorf
Die im Vorschlag der Verwaltung zur Abgrenzung
des ASB enthaltene Fläche ‚Klosteracker‘ ist im
Plankonzept nicht als ASB dargestellt. Die
Bezirksregierung ist damit dem Ratsbeschluss (DS-
Nr. 1011169) gefolgt. Dies stimmt auch mit den
aktuellen Beschlüssen bzw. Empfehlungen zu dieser
Fläche überein (vgl. DS-Nr. 191065 und 200632)
12 Bonn
Graurheindorf
Im Plankonzept ist der Hafenbereich als
zweckgebundenes GIB und mit dem Symbol für
Standorte des kombinierten Güterverkehrs festgelegt.
In den textlichen Festlegungen heißt es hierzu unterSeite 4 von 8

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Z.40 ‚Wasserstraßen und Hafeninfrastruktur sichern‘,
dass landesbedeutsame Güterumschlaghäfen wie
Bonn als Vorranggebiete festgelegt werden, womit
sie in ihrer Funktion gesichert werden. Die Flächen
werden als zweckgebundene GIB dargestellt, um sie
für die Hafeninfrastruktur und für hafenaffines
Gewerbe vorzuhalten bzw. vor konkurrierenden
Nutzungen zu schützen.
Im aktuellen Regionalplan ist der Bereich als ASB
dargestellt mit einem Symbol für
Abwasserbehandlungs- und reinigungsanlagen.
13 Beuel
Geislar
Der im Vorschlag der Verwaltung zur Abgrenzung
des ASB enthaltene Bereich ‚Suchraum 6 Geislar
östlich und westlich der Niederkasseler Straße‘ ist
teilweise im Plankonzept als ASB dargestellt (Bereich
östlich der Niederkasseler Straße, angrenzend an
Geislar), vermutlich als Übernahme aus dem
gemeinsamen Gutachten für Gewerbe- und
Industrieflächen Bonn/Rhein-Sieg-Kreis, vgl. DS-Nr.
1812270).
Des Weiteren sind zwei Bereiche östlich von Geislar
als ASB hinzugefügt worden.
14 Beuel
Beuel-Ost
Der GIB im Bereich des Gewerbegebietes Beuel-Ost
wurde deutlich, bis zur A59 erweitert. Hierunter fallen
auch Flächen, die im FNP als Mischbauflächen
dargestellt sind. Der weitaus größte Teil der Fläche
ist im FNP als gewerbliche Baufläche dargestellt,
Autobahn-begleitend auch Grünfläche.
15 Beuel
Holtorf
Der im Vorschlag der Verwaltung zur Abgrenzung
des ASB enthaltene Bereich ‚Suchraum 3
Oberholtorf‘ ist im Plankonzept nicht als ASB
dargestellt.
16 Beuel
Hoholz
Der im Vorschlag der Verwaltung zur Abgrenzung
des ASB enthaltene Bereich ‚Suchraum 4 Hoholz‘ –
ist im Plankonzept teilweise als ASB dargestellt. Der
ASB ist im Bereich der ehemaligen
Landwirtschaftskammer NRW in Roleber
ausgewiesen.
17 Beuel
Hoholz
Der im Vorschlag der Verwaltung zur Abgrenzung
des ASB enthaltene Bereich ‚Suchraum 5 Gielgen‘ ist
im Plankonzept teilweise als ASB dargestellt.
Des Weiteren finden sich in den textlichen Festlegungen des Plankonzeptes
einige Änderungen und Neuerungen. Da nicht alle vorgestellt werden können,
sollen hier zunächst die für die gesamtstädtische und regionale
Siedlungsentwicklung Wesentlichsten im Folgenden erwähnt werden:
 (G.1) Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit:
Die regionale und interkommunale informelle und formelle
Zusammenarbeit soll im Hinblick auf die zahlreichen HerausforderungenSeite 5 von 8

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angestrebt, etabliert und intensiviert werden. Die
Regionalplanungsbehörde unterstützt die Kooperationen und
berücksichtigt die regionalen und teilregionalen Konzepte.
 (Z. 16) Zweckgebundene GIBinterkommunal:
Zweckgebundene GIBinterkommunal sind als Vorranggebiete
festgelegt, dienen der Bedarfsdeckung der beteiligten Kommunen und
sind von diesen interkommunal zu entwickeln. Als zweckgebundenes
GIBinterkommunal in der Region wird Alfter/Bornheim genannt, wobei
diese Fläche nicht in der zeichnerischen Darstellung zu finden ist.
Darüber hinaus handelt es sich hierbei um eine Fläche, bei welcher
auch die Stadt Bonn als Kooperationspartner beteiligt ist (vgl. DS-
Gruppe-Nr. 1810932).
 (Z.17) Zweckgebundene GIBregional:
GIBregional dienen der Wirtschaftsentwicklung der Teilregion.
Kommunen des Rhein-Sieg-Kreises wurden zweckgebundene GIB als
Vorranggebiete zugeordnet, welche die Kommunen unabhängig von
den endogenen kommunalen Bedarfen in interkommunaler
Zusammenarbeit mit mindestens einer weiteren Kommune zu
entwickeln haben. Dargestellt sind solche GIBregional in Bornheim,
Rheinbach, Meckenheim, Swisttal, Niederkassel. Dies bedeutet, dass
die kreisangehörigen Kommunen als Belegenheitskommune nicht
zwangsläufig mit der Stadt Bonn kooperieren müssen, ob die
rechnerischen Bedarfe, die diese GIBregional begründen, zu
wesentlichen Teilen auf die Bedarfe der Stadt Bonn zurück zu führen
sind.
 (G.20) Siedlungsflächenentwicklung flexibilisieren:
Mit den ASBflex und GIBlex wird ein neues Instrument eingeführt,
welches den Kommunen mehr Flexibilität bei der räumlichen Verortung
der Siedlungsentwicklung ermöglichen soll. ASBflex und GIBflex sind
als Vorhaltsgebiete festgelegt und dienen der Sicherung über den
ermittelten Siedlungsraumbedarf hinausgehender, potentiell für
zukünftige Siedlungszwecke geeigneter Bereiche. Die
Inanspruchnahme dieser Siedlungsbereiche ist nur unter bestimmten
Bedingungen möglich. In Bonn werden keine ASBflex oder GIBflex in
den zeichnerischen/textlichen Festlegungen dargestellt.
 (G.42) Neue Haltepunkte einrichten:
Die bislang noch nicht betriebenen SPNV-Haltepunkte sollen
eingerichtet und in Betrieb genommen werden. Die dafür benötigten
Flächen sind von entgegenstehenden Nutzungen im Rahmen der
Bauleitplanung freizuhalten. In Bonn sind diese in Bonn-Vilich und
Bonn-Ramersdorf zu verorten.
Weitere Schritte
Die Verwaltung verweist auf die aktuelle Beschlussvorlage (DS-Nr. 191065) zur
Positionierung der Stadt Bonn im Rahmen Überarbeitung des Regionalplanes.
Damit die Stadt Bonn sich in den Überarbeitungsprozess zum Regionalplan
umfänglich einbringen kann, ist die Beschlussfassung der Vorlage (DS-Nr.
191065) erforderlich. Hierzu steht die Verwaltung bei Bedarf den Fraktionen
gerne für weitere Informationen zur Verfügung. Die Verwaltung erwartet den
nächsten Schritt im Überarbeitungsprozess, den ErarbeitungsbeschlussSeite 6 von 8

Seite 7
(analog dem Aufstellungsbeschluss im Bauleitplanverfahren), unmittelbar nach
der Konstituierung des neuen Regionalrates Anfang 2021.
Anlage/n
1 Übersicht Änderungen ASB und GIB im Plankonzept (öffentlich)Seite 7 von 8

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0 1 2km
Legende
Stadtgrenze
Standort
Mitteilungsvorlage
Datengrundlage:
Regionalplan: © Plankonzept Januar 2020 BezReg. Köln
Standort: © StadtplanungsamtSeite 8 von 8

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Datenstand: 02.11.2026, 21:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de