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200793 · Beschlussvorlage

Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6920-1 "Rastenweg" im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Ramersdorf zwischen den Straßen Rastenweg, Im Alten Wingert, Königswinterer Straße und der BAB 562

Nummer
200793
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
13.05.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 27.05.2020 Empfehlung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 16.06.2020 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 03.06.2020 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 200793-2 AA Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6920-1 "Rastenweg" im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Ramersdorf zwischen den Straßen Rastenweg, Im Alten Wingert, Königswinterer Straße und der BAB 562 Antrag zur Vorlage 200793
  2. 200793-1 AA Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6920-1 "Rastenweg" im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Ramersdorf zwischen den Straßen Rastenweg, Im Alten Wingert, Königswinterer Straße und der BAB 562 Antrag zur Vorlage 200793

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Beschlussvorlage
öffentlich
200793
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die
Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 6920-1 "Rastenweg" im
Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Ramersdorf zwischen
den Straßen Rastenweg, Im Alten Wingert,
Königswinterer Straße und der BAB 562
Beratungsfolge
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
27.05.2020 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 03.06.2020 Empfehlung
Bezirksvertretung Beuel 03.06.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6920-1 "Rastenweg" im
Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Ramersdorf zwischen den Straßen Rastenweg, Im
Alten Wingert, Königswinterer Straße und der BAB 562 ist die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
durchzuführen.
2. Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
erfolgt im Zeitraum von zwei Wochen im Stadthaus sowie in der
Bezirksverwaltungsstelle Beuel. Ort und Zeit sind öffentlich bekannt zu geben.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist eine
Bürgerversammlung bzw. ein adäquates Beteiligungsformat durchzuführen.
Begründung
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
1 Anlass und Ziel der PlanungSeite 1 von 17

Seite 2
Die RATISBONA Baubetreuungs GmbH & Co. 0HG beabsichtigt, als
Vorhabenträger das städtische Grundstück Gemarkung Beuel, Flur 66,
Flurstücke Nr. 715, 513 tlw., 769 tlw., 507, 716, 498, 499, 407, 728 tlw. einer
baulichen Nutzung zuzuführen und dieses mit einem Vollsortimenter zu
bebauen. Der Rat der Stadt hat dem Vorhaben im Grundsatz zugestimmt und
am 11.12.2018 die Vergabe dieses Grundstückes zur Ansiedlung eines
Lebensmittelmarktes (Vollsortimenters) an den Vorhabenträger beschlossen.
Diesem Beschluss war ein Ausschreibungsverfahren zum Verkauf des
städtischen Grundstücks vorangegangen, an dem sich insgesamt 11 Bieter
beteiligt und sich durch Abgabe eines städtebaulichen Wettbewerbsbeitrages in
Verbindung mit einem Kaufangebot um das Grundstück bemüht haben. Aus
diesem Verfahren ist die RATISBONA Baubetreuungs GmbH & C0. 0HG als
Erstplatzierte hervorgegangen. In einem mit der Stadt Bonn abgeschlossenen
Vertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger, die für die erforderliche Änderung
des Planungsrechts notwendigen Unterlagen zu erarbeiten. Die Änderung
erfolgt durch Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6920-
1 „Rastenweg“.
Mit Beschlussfassung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
(1) Baugesetzbuch wird eine Bürgerinformationsveranstaltung oder soweit die
pandemiebedingten Beschränkungen fortdauern, eine adäquate andere Form
der Beteiligung durchgeführt, um der Bürgerschaft die Möglichkeit zur
Meinungsäußerung und Einbringung von Anregungen sowie eine Erörterung zu
gewährleisten.
2 Plangebiet
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Beuel am südlichen Rand des Ortsteils
Ramersdorf. Die etwa 7.800m² große Fläche grenzt im Süden an den
Trassenverlauf der BAB 562 und erfasst einen Teil der stark bewachsenen
Böschung, die die Autobahntrasse stützt. Südwestlich verläuft die
Stadtbahnlinie, die im Einwirkungsbereich des Grundstücks in Tunnellage
geführt zum U-Bahnhaltepunkt Ramersdorf verläuft. Nordwestlich befindet sich
eine Tennissportanlage, bestehend aus 10 Plätzen sowie ein Clubhaus mit
vorgelagerter Stellplatzfläche. Nördlich grenzt ein Grünstreifen an das
Plangebiet, der die Straße "Im Alten Wingert" und in deren Verlängerung den
Radschnellweg zur Königswinterer Straße begleitet. Östlich führt der
Trassenverlauf der "Königswinterer Straße" an dem Grundstück vorbei, von
hier aus wird das Grundstück über eine bereits bestehende Wendeschleife
erschlossen.
Das für die Neubebauung vorgesehene Grundstück ist unbebaut und mit
zahlreichen Bäumen, die teilweise der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn
unterliegen, bewachsen. Im Eckbereich von Böschungsdamm und
Königswinterer Straße führt eine Erschließungsanlage etwa 60 Meter in das
Plangebiet hinein und mündet in einer Wendeschleife. Momentan wird dieser
Bereich im Wesentlichen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie als Standort
von 11 Wertstoffsammelcontainern (Altpapier, Glas, Altkleider) genutzt.
Westlich dieser Wendeanlage erstreckt sich eine Tennisanlage mit insgesamt
10 Plätzen. Zwei dieser Plätze werden im Zuge der Umsetzung der Planung
entfallen und durch zwei neue Tennisplätze westlich des Standortes ersetzt.Seite 2 von 17

Seite 3
3 Vorhandene Strukturen
Das nähere Umfeld des Plangebietes ist durch eine direkt benachbarte zumeist
zweigeschossige Wohnbebauung im Norden zwischen Königswinterer Straße
und der Straße Im alten Wingert geprägt. Diese geht in das Wohngebiet um die
Straße An der Umkehr über. Östlich der Königswinterer Straße setzt sich die
zumeist zweigeschossige Wohnbebauung fort.
Der übrige Bereich des Standortes ist insbesondere durch die Verkehrsbänder
von Autobahn und Stadtbahn und die jeweils vorhandenen stark bewachsenen
Böschungen topografisch geprägt. Die Hauptnutzung des näheren Umfeldes
besteht in der Ausübung des Tennissports auf der in westlicher Richtung
angrenzenden Tennisanlage, die seitens der Stadt an einen örtlichen
Sportverein verpachtet wird.
4 Planungsvorgaben
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt das Plangebiet als
"Grünfläche" mit der Zweckbestimmung "Sportplatz" dar. Das Vorhaben kann
daher nicht als aus den Darstellungen des FNPs entwickelt angesehen werden,
der Flächennutzungsplan ist in einem Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB
zu ändern.
5 Bestehendes Planungsrecht
Bebauungsplan
Das Vorhaben liegt im Bereich des rechtskräftigen B-Plans 8021-10, der für
den betreffenden Bereich eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Tennisanlage festsetzt. Ferner lässt der Bebauungsplan die Errichtung einer
Tennishalle mit einer maximalen Gebäudehöhe von 66,8 m ü. NHN zu, was
einer absoluten Gebäudehöhe von rund 10 m entspricht. Baugrenzen setzen
die zulässige Bebauung hinsichtlich der überbauten Flächen detailliert fest.
Parallel zur als Fuß- und Radweg festgesetzten Verkehrsfläche „Im alten
Wingert“ verläuft eine öffentliche Grünfläche – Parkanlage.
Da die beabsichtigte Errichtung eines Betriebes des großflächigen
Einzelhandels hinsichtlich der Nutzung sowie im Hinblick auf die bauliche
Realisierung den bestehenden Festsetzungen widerspricht, ist eine Änderung
des Bebauungsplans durch Schaffung von neuem Planungsrecht erforderlich.
6 VerfahrenSeite 3 von 17

Seite 4
Da das Vorhaben der Schaffung eines Betriebes des großflächigen
Einzelhandels dient, können bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans die Regelungen des §13a BauGB zur
Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung dann nicht
angewendet werden, wenn die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ergibt. Da sich die Durchführung der
Vorprüfung im vorliegenden Fall nicht wesentlich von der Durchführung einer
UVP unterscheidet, wird hier auf ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 a
BauGB verzichtet und die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB mit
Erstellung eines Umweltberichtes durchgeführt.
Damit sind Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu
erwarten sind, auszugleichen. Somit ist eine entsprechende Gegenüberstellung
von ökologischem Eingriff und ausgleichenden Maßnahmen zu erarbeiten. Das
Guthaben des städtischen Ökokontos ist begrenzt. Sofern der ökologische
Kompensationsbedarf nicht, bzw. nicht vollständig über das städtische
Ökokonto erfolgen kann, muss der Vorhabenträger vor der öffentlichen
Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch , nach Art und
Umfang geeignete externe Kompensationsmaßnahmen nachweisen und sich
vor dem Satzungsbeschluss vertraglich zur Durchführung der entsprechenden
Kompensationsmaßnahmen verpflichten.
7 Städtebauliche Planungen
Ziel der städtebaulichen Planung ist es, in einem infrastrukturell vollständig
entwickelten Siedlungsraum auf einem unbebauten bzw. untergenutzten
Grundstück einen Betrieb des großflächigen Einzelhandels – hier
Lebensmittelvollsortimenter - zu entwickeln.
Der Standort in Bonn-Ramersdorf liegt außerhalb des Zentrenumgriffs des
Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (BEZK). Die Nahversorgung
insbesondere mit dem Sortiment Nahrungs- und Genussmittel, die in der
Bonner Liste als nahversorgungs- und zentrenrelevant eingeordnet ist, kann im
statistischen Bezirk 384 (Limperich, Küdinghoven, Ramersdorf), durch das
vorhandene D-Zentrum Küdinghoven / Ramersdorf nicht gedeckt werden.
Diese Erkenntnis wurde bereits 2008 im BEZK aufgegriffen und die Zielsetzung
formuliert, einen ergänzenden Lebensmittelnahversorger in diesem
statistischen Bezirk anzusiedeln (BEZK 2008, S. 48). Da die Flächenpotenziale
im D-Zentrum begrenzt sind, wurde ein Standort außerhalb des Zentrums
gesucht.
Mit dem BEZK sind entsprechende Entwicklungskriterien für
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Sortiment außerhalb der
Zentren definiert (vgl. BEZK S. 57). Wesentlich sollen diese solitären Standorte
zur Verbesserung der Nahversorgung der ansässigen Bevölkerung dienen,
sodass nur Einzelstandorte vorgesehen sind und keine AgglomerationenSeite 4 von 17

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mehrerer Betriebe. Letztere könnten städtebaulich negative Auswirkungen auf
das Bonner Zentrengefüge im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung
zur Folge haben, sodass vorhandene Zentren aufgrund von Frequenzverlusten
eingeschränkt würden. Dementsprechend war und ist Ziel der
Stadtentwicklung, einen solitären Lebensmittelnahversorger als Ergänzung zur
unmittelbaren Versorgung der Bevölkerung im Bezirk anzusiedeln.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wird die Verträglichkeit des
Einzelhandelsbetriebes derzeit gutachterlich geprüft.
Die geplante Verkaufsfläche beträgt 1.410 m². Darin enthalten ist die Fläche für
eine Backwarenverkaufsstelle mit Sitzgelegenheiten mit insgesamt etwa 100
m².
Mit der Errichtung des Marktgebäudes werden an einem zentralen Standort die
Versorgungsbedingungen für einen breiten Bevölkerungskreis verbessert.
Bisher waren die Einkaufsmöglichkeiten auf zwei Märkte in einer Entfernung
von 1,7 km (Oberkassel) bzw. 1,8 km (Limperich) begrenzt. Die ca. 3.200
Einwohner im unmittelbaren Nahbereich des Standortes erhalten damit
erstmals ein angemessenes Nahversorgungsangebot. Darüber hinaus stehen
den insgesamt ca. 13.500 Einwohnern (6326 Einwohner in Limperich,
Küdinghoven, Ramersdorf und 7181 Einwohner in Oberkassel) zukünftig drei
Vollsortimenter zur Deckung des Lebensmittelbedarfs zur Verfügung.
Für das städtebauliche Konzept wurden die folgenden Aspekte beachtet:
• Berücksichtigung der Anforderungen der Nachbarschaft,
• Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten,
• Erschließung,
• Minimierung klimatischer Beeinträchtigungen durch Anpflanzung von
Bäumen und Einrichtung von Dach- und Fassadenbegrünung.
8 Bebauungskonzept
Das Konzept sieht die Errichtung von einem weitestgehend eingeschossigen
ca. 8,5m hohen Gebäude vor, das am westlichen Rand des Baugrundstückes
platziert wird. In der südwestlichen Ecke des Gebäudes wird ein
gebäudeintegriertes Obergeschoss errichtet, in dem Sozialräume und
Technikeinrichtungen konzentriert werden. Der Umfang dieses
Obergeschosses beträgt etwa 270 m². Der gesamte Baukörper tritt an die Stelle
von zwei Tennisplätzen, die aufgegeben werden und an anderer Stelle des
Areals westlich der vorhandenen Sportanlage neu errichtet werden. Dem
Marktgebäude wird eine Stellplatzanlage mit insgesamt 67
bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätzen vorgelagert. Darin enthaltenSeite 5 von 17

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sind 2 Stellplätze für in ihrer Mobilität eingeschränkte Verkehrsteilnehmer sowie
2 Eltern-Kind Stellplätze. Ebenfalls werden etwa 40 Abstellmöglichkeiten für
Fahrräder bereitgestellt. Das Marktgebäude berücksichtigt eine nicht
überbaubare Leitungstrasse, die parallel zur Straße Im alten Wingert am
Plangrundstück entlang verläuft. Die Anordnung der Stellplätze innerhalb des
Leitungsschutzstreifen ist mit dem Versorgungsträger abgestimmt.
Für weitere etwa 50 vom Vorhabenträger gewünschte, aber
bauordnungsrechtlich nicht notwendige Stellplätze wird ein Teil der am
südlichen Grundstücksrand vorhandenen Böschungsfläche der Autobahn A 562
innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 FStrG einzuhaltenden nicht überbaubaren
Anbauverbotszone in Anspruch genommen. Eine entsprechende Zustimmung
des Landesbetriebs Straßenbau NRW zur Nutzung dieses Bereichs liegt vor.
Die zwischenzeitlich überarbeitete Planung greift großflächig in die bestehende
Autobahnböschung ein, sodass größere Abgrabungen in der
Anbauverbotszone zur Umsetzung der bauordnungsrechtlich nicht
erforderlichen Stellplätze notwendig ist. Hierzu wird der Landesbetrieb im
weiteren Verfahren nochmal um Zustimmung gebeten.
Die Erschließung des Vorhabens für den motorisierten Individualverkehr erfolgt
unmittelbar von der Königswinterer Straße über den zurzeit bereits
vorhandenen Straßenanschluss. Dieser wird entsprechend ausgebaut und an
die Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer angepasst. Für Fußgänger und
Radfahrer besteht über die Straße Im alten Wingert und den Radweg zur
Königswinterer Straße eine günstige Möglichkeit, von den im Westen
vorhandenen Wohngebieten den Standort zu erreichen (vgl. auch
Gliederungspunkt 10).
Die gesamte Warenanlieferung erfolgt über die Stellplatzanlage hin zu dem auf
der südlichen Gebäudeseite angeordneten Warenlager. Zwecks Anlieferung
docken die Lieferfahrzeuge rückwärts an eine Laderampe, die aus Gründen der
Minimierung von Schallemissionen eingehaust ist. Somit kann davon
ausgegangen werden, dass negative Auswirkungen auf die Wohnruhe im
nördlich und westlich benachbarten Wohnquartier minimiert werden. Im
weiteren Planverfahren werden durch eine schalltechnische Untersuchung
mögliche durch den Anliefervorgang und durch die Nutzung des Parkplatzes
sowie der Zufahrt erzeugten Beeinträchtigungen ermittelt und notwendige
Schutzmaßnahmen aufgezeigt.
Gemäß Ratsbeschluss vom 22.10.2015 (DS-Nr. 1512547) ist bei Neubauten
der KfW-Effizienzhaus 55 Standard einzuhalten und im Kauf- und
Durchführungsverträgen festzuschreiben. Ferner ist bei der Aufstellung von B-
Plänen für Flachdächer und flach geneigte Dächer (<15°) von Gebäuden mit
Dachfläche > 200 m² Dachbegrünung festzusetzen, sofern keine
gestalterischen oder funktionalen Gründe entgegenstehen. Alternativ sind
solarenergetische Anlagen flächenhaft zu installieren. Im vorliegenden FallSeite 6 von 17

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kommt eine Dachbegrünung und die Installation einer Photovoltaik-Anlage zum
Einsatz.
Seitens des Vorhabenträgers wird im Zuge der Planung ein Energiekonzept
erstellt und frühzeitig mit der Leitstelle Klimaschutz im Amt für Umwelt,
Verbraucherschutz und Lokale Agenda abgestimmt. Hierbei werden
verschiedene Energieversorgungsvarianten vergleichend untersucht und
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die CO2-Emissionen und die
Wirtschaftlichkeit und unter der Berücksichtigung erneuerbarer Energien
dargestellt.
9 Nutzungskonzept
Die städtebauliche Entwicklung des bisherigen durch einen kleinen Parkplatz
mit Wendeanlage sowie durch zwei Tennisplätze genutzten Bereichs bietet die
Chance, der bestehenden Nachfrage nach einer qualitativ hochwertigen
Lebensmittelversorgung im Beueler Süden zu entsprechen. Der Standort ist gut
geeignet für eine derartige Nutzung, da die Flächenverfügbarkeit gegeben ist,
er über eine günstige Erreichbarkeit durch eine große Bevölkerungszahl verfügt
und eine Erschließung über die eine bereits bestehende Zufahrt gewährleistet
werden kann.
Bei der Platzierung des Gebäudekörpers und der Stellplatzanlage wird ein
Großteil des vorhandenen Baumbestands entfernt. Die betroffenen Bäume
werden fachgutachterlich im Hinblick auf ihre Vitalität und ihre ökologische
Bedeutung erfasst und bewertet. Es sollen ferner Vorschläge für Vermeidungs-
, Schutz- und Pflegemaßnahmen der verbleibenden Bäume formuliert werden.
Die Bonner Baumschutzsatzung ist im Rahmen von Rodungs- und
Fällmaßnahmen zu berücksichtigen.
Auf dem neugeschaffenen Parkplatzareal sollen ca. 22 Bäume neu gepflanzt
werden, die zu einer Beschattung und Schutz vor übermäßiger
Sonneneinstrahlung in den heißen Sommermonaten beitragen. Gleichzeitig
sollen die Bäume in Verbindung mit den Pflanzbeeten das Kleinklima
begünstigen. Es wird angestrebt alle notwendigen Ersatzpflanzungen für
unvermeidbare Fällungen von satzungsgeschütztem Baumbestand, innerhalb
des Plangebiets zu realisieren.
Die Abhandlung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung erfolgt im Rahmen
eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrags für die Aufstellung des
Bebauungsplans. Die vorgesehenen Pflanzmaßnahmen innerhalb des
Plangebietes sind geeignet, allerdings nicht ausreichend, um die
unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft zu kompensieren.
Sofern der ökologische Kompensationsbedarf nicht, bzw. nicht vollständig über
das städtische Ökokonto erfolgen kann, muss der Vorhabenträger vor der
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 3(2) Baugesetzbuch,
nach Art und Umfang geeignete externe Kompensationsmaßnahmen
nachweisen und sich vor dem Satzungsbeschluss vertraglich zur DurchführungSeite 7 von 17

Seite 8
der entsprechenden Kompensationsmaßnahmen verpflichten. Die
Maßnahmenplanung wird mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
10 Verkehrserschließung, Ruhender Verkehr
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt direkt von der Königswinterer Straße
aus. Die bereits heute vorhandene Erschließungsanlage wird im
Einmündungsbereich ausgebaut und im Inneren des Plangebietes zu einer
Stellplatzanlage mit annähernd 67 Stellplätzen aufgeweitet, die durch weitere
etwa 50 nicht bauordnungsrechtlich erforderliche Stellplätze in der sogenannten
40 m Anbauverbotszone zur Autobahn ergänzt werden. Ein im Dezember 2019
erarbeitetes Verkehrsgutachten hat die Leistungsfähigkeit der vorhandenen
Erschließungsanlagen einschließlich der Knotenpunkte bewertet. Das
Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch den Lebensmittelmarkt in den
Spitzenstunden jeweils zusätzlich 76 Kfz Fahrten im Quell- und Zielverkehr
erzeugt werden. Somit werden insgesamt zusätzlich 152 KfZ Fahrten im
Querschnitt erzeugt. Insgesamt lässt sich eine stündliche Verkehrsbelastung im
Verkehrsstrom in Richtung Beuel-Mitte mit rund 560 kfz/h ableiten. Hierdurch
ergibt sich gemäß dem Verkehrsgutachten die Erforderlichkeit eine überbreite
Fahrspur zu markieren.
Die in Höhe der Mehlemstraße befindliche Fußgängerfurt mit
Anforderungsampel zur Querung der Königswinterer Straße verursacht eine
Unterbrechung im Verkehrsfluss des Individualverkehrs. Nach gutachterlicher
Empfehlung sind die Bedingungen für die ausfahrenden Fahrzeuge zu
verbessern, indem durch Markierung einer zweiten Haltelinie auf der
Königswinterer Straße diese Fahrzeuge während der Sperrzeit Gelegenheit
erhalten in diesen Straßenbereich einzufahren. Zusätzlich sollte hier nach den
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) ein Aufstellbereich bzw.
eine überbreite Fahrspur markiert werden, so dass Linksabbieger den
Geradeausfahrer nicht behindern. Die neue Einmündung kann mit der
Qualitätsstufe D (mittlere Wartezeiten zwischen 30 und 45 s) betrieben
werden.Die entsprechenden Maßnahmen sind zu Lasten des Vorhabenträgers
umzusetzen.
11 Technische Erschließung
Für die Stromversorgung des Lebensmittelvollsortimenters ist eine zusätzliche
Trafostation erforderlich. Der Standort ist an der Königswinterer Straße
einzuplanen. Eine Wasser- sowie Gasversorgungsleitung sind in der
Königswinterer Straße sowie innerhalb des Weges Im Alten Wingert
vorhanden. Sofern keine geeignete städtische Fläche an der Königs-winterer
Straße zur Errichtung einer Trafostation verfügbar sein sollte, ist eine
planungsrechtliche Festsetzung unverzichtbar.
12 Freiraumkonzept
Der zukünftige Bereich wird durch einen großen Zweckbau sowie eine
Stellplatzanlage bestimmt. Freiraumplanerische Akzente können allenfallsSeite 8 von 17

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zwischen den Stellplatzreihen und am nördlichen Rand des Plangebietes
gesetzt werden. Auf dem nördlich zum Plangebiet angrenzenden städtischen
Flurstück 728 wird zu Lasten des Vorhabenträgers die Einrichtung von zwei
fußläufigen Anbindungen zur Straße Im Alten Wingert vorgesehen, die von
Begrünungselementen begleitet werden sollen. Diese Flächen sind für das
weitere VEP-Verfahren einzubeziehen. Als Funktionsbau und als reine Fläche
für den ruhenden Verkehr kann dem Areal insgesamt keine hohe
Aufenthaltsqualität beigemessen werden.
Im Rahmen der Vorhabenrealisierung ist von einem hohen Verlust an Bäumen
auszugehen, da sowohl das Marktgebäude als auch Stellplatzanlage massiv in
den Baumbestand eingreifen.
Der Baumbestand im Plangebiet wird durch ein spezielles Fachgutachten sowie
im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrags für die Aufstellung
des Bebauungsplans ermittelt und bewertet.
Es wird angestrebt alle notwendigen Ersatzpflanzungen für unvermeidbare
Fällungen von satzungsgeschütztem Baumbestand innerhalb des Plangebiets
zu realisieren. Die vorgesehenen Pflanzmaßnahmen innerhalb des
Plangebietes sind geeignet, allerdings nicht ausreichend, um die
unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft zu kompensieren. Art und
Umfang geeigneter externer Kompensationsmaßnahmen, werden bis zum
Satzungsbeschluss mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
13 Auswirkungen der Planung
13.1 Schutzgut Mensch
Durch die Bebauung finden keine Beeinträchtigungen der Belichtung und
Besonnung in der näheren Umgebung statt. Ebenso wird kein Verlust von
Erholungsraum für die Öffentlichkeit bewirkt. Das Plangebiet war bisher
teilweise als Tennisanlage genutzt, in dem zur Königswinterer Straße hin
orientierten Teilbereich wurden ganztägig Fahrzeuge abgestellt, mehrheitlich
durch Ausnutzung des Randstreifens entlang der vorhandenen Wendeschleife.
Diese Abstellmöglichkeit wird zukünftig unterbunden, wenn sich das Areal in
Privatbesitz befindet und Parkzeitenregelungen gelten. Der bisherige Umfang
der Nutzung als Freizeitanlage (Tennis) bleibt angrenzend aufgrund des
Neubaus von 2 Tennisplätzen erhalten. Die planungsrechtlichen Grundlagen
und auch die räumliche Situation im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
8021-10 ermöglichen die Herstellung der beiden Tennisplätze als Ersatz für die
überplanten Plätze.
Das Plangebiet ist durch Lärmemissionen von Straßen (Königswinterer Straße
und Autobahn) vorbelastet. Aufgrund der zukünftigen Nutzung als
Lebensmittelmarkt mit vorgelagerter Parkplatzfläche sind keine signifikanten
Auswirkungen auf die dort arbeitenden und einkaufenden Menschen zu
erwarten. Die vom Vorhaben auf die benachbarte Wohnnutzung ausgehenden
Beeinträchtigungen werden in einem Lärmgutachten geprüft.
13.2 Schutzgut BodenSeite 9 von 17

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Aufgrund der langjährigen Nutzung als Tennisanlage und asphaltierter
Erschließungsanlage mit Wendeschleife ist das Plangebiet teilversiegelt bzw.
im Bereich der Tennisplätze ist der Boden stark überprägt. Es ist davon
auszugehen, dass die Funktion der Versickerung und Filterung noch besteht,
während die Funktion als Lebensraum überwiegend nicht mehr
wahrgenommen wird. Die übrige Teilfläche ist unversiegelt und durch Bäume
und Büsche bewachsen. Diesen mit Gehölzen bestandenen Bereichen wird
eine Lebensraumfunktion in gewissem Umfang unterstellt.
Im südlichen Bereich des Plangebiets ist als Altablagerung eine Halde
vermerkt, die im Altlastenkataster der Bundesstadt Bonn unter der Ziffer 8020-
009 erfasst ist. Hierbei handelt sich um die ca. 11 m hohen Böschungsflächen,
die im Zuge des Autobahnbaus zu Beginn der 80-er Jahre des vorherigen
Jahrhunderts für die Dammlage der Bundesautobahn A 562 aufgeschüttet
wurden. Eine Untersuchung der Altablagerungen wird im weiteren Verfahren
vorgenommen.
Der Landesbetrieb Straßenbau hat einer Errichtung von
bauordnungsrechtlichen nicht notwendigen Stellplätzen innerhalb der 40 m
Anbauverbotszone unter Einbeziehung der Böschungsflächen im Grundsatz
bereits zugestimmt. Die Zulässigkeit von Aufschüttungen und Abgrabungen
größeren Umfangs wird mit dem Landesbetrieb Straßenbau detailliert
abgestimmt.
13.3 Schutzgut Wasser
Da das Grundstück vor dem Stichtag 1. Januar 1996 überwiegend nicht bebaut,
befestigt oder an die Kanalisation angeschlossen war, besteht die
Verpflichtung, das anfallende Niederschlagswasser gemäß § 44 Abs. 1 des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -
LWG) sowie nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des
Wasserhaushaltes (WHG) ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt über
eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer
einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-
rechtliche Vorschriften oder Belange der Wasserwirtschaft entgegenstehen. Im
weiteren Planverfahren wird gutachterlich geprüft, ob im Geltungsbereich
dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die Bodenverhältnisse eine
Versickerung des Niederschlagwassers zulassen. Sofern dies nicht möglich ist,
wird das anfallende Niederschlagswasser über die vorhandene Kanalisation
abgeleitet. Die Entwässerung ist im weiteren Verfahren in enger Abstimmung
mit dem Tiefbauamt der Stadt Bonn zu planen. Sofern eine Versickerung
möglich ist, gilt: Während das als unverschmutzt geltende Dachflächenwasser
in unterirdischen Rigolen versickert werden kann, ist das auf den
Stellplatzflächen anfallende Niederschlagswasser aufgrund der motorisierten
Verkehre als verschmutzt anzusehen, so dass eine Versickerung nur über die
belebte Bodenzone zulässig ist. Aufgrund der seitens der Vorhabenträgerin
geplanten hohen baulichen Dichte stehen im Plangebiet jedoch keine
ausreichenden Flächenpotentiale für eine Muldenversickerung zur Verfügung.
In Abhängigkeit der gutachterlichen Ergebnisse wird insofern zu prüfen sein, ob
das vorliegende städtebauliche Konzept z.B. durch eine Reduzierung derSeite 10 von 17

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baulichen Dichte oder der versiegelten Flächenanteile zu überarbeiten ist oder
ob ggfs. eine technische Lösung gefunden werden kann.
13.4 Schutzgut Klima / Luft
Der Planungsraum weist laut Klimaanalyse bei sommerlichen
Hochdruckwetterlagen am Tag eine mäßige Wärmebelastung auf. In der Nacht
wirken die nicht versiegelten Flächen innerhalb des Planungsraums laut
Klimaanalysekarte als Kaltluftentstehungsgebiet. Auch kommt es im Plangebiet
zur Durchleitung von oberhalb des Plangebietes entstandener Kaltluft und von
Flurwinden. Die Entstehung und Durchleitung von Kaltluft ist jedoch durch die
bereits bestehenden Wohn- und Verkehrsbauten in deutlichem Ausmaß
gestört. Der nördlich angrenzende Siedlungsbereich ist durch eine vorwiegend
offene Siedlungsstruktur mit hohem Vegetationsanteil und - bedingt durch die
Tallage - mäßiger Durchlüftung charakterisiert. Daher tritt dort mit bis zu +3 bis
+4 K Temperaturabweichung zur durchschnittlichen Temperatur der Bonner
Freiflächen ein mäßiger Wärmeinseleffekt auf. Im Bereich der Großbauten
südlich der Autobahntrasse tritt örtlich ein deutlicherer Wärmeinseleffekt auf.
Durch die Realisierung der vorliegenden Planung werden der Anteil der
versiegelten Fläche sowie die bauliche Dichte im Planungsraum deutlich
zunehmen. Hieraus werden eine Reduktion der Kaltluftproduktion sowie eine
Intensivierung des Wärmeinseleffektes resultieren. Insbesondere für den
Bereich des Parkplatzes muss von einer deutlichen Zunahme der
Wärmebelastung am Tag ausgegangen werden.
Eine klimatologische Untersuchung ist erfolgt, die die Folgewirkungen der
Umnutzung des Areals auf das Klima analysiert und Maßnahmen zu deren
Reduzierung beschreibt. Nach gutachterlicher Bewertung stellt die geplante
Begrünung des Parkplatzes den untersten noch akzeptablen Kompromiss dar.
Zur Vermeidung der stadtklimatischen Effekte wird empfohlen einen hohen
Durchgrünungsgrad herzustellen insbesondere zur Verschattung von
Aufenthalts- und Arbeitsbereichen. Es sind überwiegend großkronige,
heimische Laubbäume wie vom Gutachter empfohlen zu verwenden. Zur
Umsetzung der Baumpflanzungen wurden zwischen den Parkplatzflächen ein
3m breiter Pflanzstreifen eingeplant. Die Einbindung der gutachterlichen
Hinweise wird für die weitere Planung berücksichtigt. Ebenfalls sind mit dem
Kaufvertrag bereits Maßnahmen zur Dachbegrünung sowie einer
Fassadenbegrünung im rückwärtigen Bereich des Gebäudes anzubringen. In
Hinblick auf den sich weiter verstärkenden Klimawandel und dem damit
einhergehenden Trend zur weiteren Zunahme der jährlichen Anzahl von
Hitzetagen und Tropennächten sowie der steigenden Intensität der
Wärmebelastung werden Maßnahmen zur Verschattung und Begrünung
vorgesehen.
Vereinbarungen zur Energieversorgung und zum Energieeffizienzstandard
werden im städtebaulichen Vertrag verankert. Gemäß dem
Hauptausschussbeschluss vom 14.11.1995 ist ein Energiekonzept auf der
Grundlage einer vergleichenden Variantenbetrachtung unter BerücksichtigungSeite 11 von 17

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der Wirtschaftlichkeit, der CO2-Emissionen, sowie dem Einsatz erneuerbarer
Energien zu erstellen. Der Ratsbeschluss „Energieeffizienzstandards im
Neubau“ vom 22.10.2015 schreibt bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen,
städtebaulichen Verträgen, Entwicklungsmaßnahmen und dem Verkauf
städtischer Grundstücke den Standard des KfW-Efizienzhauses55EnEV2014
fest.
13.5 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Durch einen Gutachter wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt, bei
der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen
Prüfverfahren unterzogen wurde. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer
ASP ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung sind für die europäisch geschützten
Arten (wie die einheimischen Vogel- und Fledermausarten) die in § 44 Abs.1
BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten. Demnach ist es u.a.
verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören
oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.
In einer ersten Stufe der ASP wird durch eine überschlägige Prognose geklärt,
ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Habitatausstattung
des Plangebiets sowie der vorhandenen Vorbelastungen und Störungen durch
die unmittelbar angrenzende A 562, Konflikte mit artenschutzrechtlichen
Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug auf planungsrelevante
Arten ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung sog. Allerweltsarten kann
ebenfalls ausgeschlossen werden, wenn Abbruch- und Fällarbeiten, außerhalb
des allgemeinen Brutzeitraum der Vögel (Bauzeitenregelung gem. §39 (5) Nr. 2
BNatschG) durchgeführt werden.
Die folgenden artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind in der weiteren Planung
zu berücksichtigen:
- Um Konflikte mit Vogelbruten und Verbotsbestände nach § 44 (1)
BNatSchG zu ver-meiden, sind Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten,
einschließlich der Entfernung von Fassadenbewuchs, grundsätzlich
ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel (d.h.
außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30. September /
Bauzeitenregelung gem. § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG) durchzuführen.
Als Maßnahme zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung werden darüber
hinaus die nachfolgenden Maßnahmen empfohlenSeite 12 von 17

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- an geeigneten Standorten im Plangebiet Nisthilfen für Fledermäuse
sowie an geeigneten Fassaden Nisthilfen für Fassadenbrüter fachgerecht
anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind bereits bauseitig
mitzuplanen.
- Bei der Beleuchtung des Geländes sind generell insektenfreundliche
Leuchtmittel mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zu
verwenden. Die Leuchten sollten nicht über die Horizontale hinaus nach oben
hin abstrahlen.
- Vermeidung von Vogelschlag. Sollen in Neubauten großflächige
Glaselemente (Fensterscheiben) eingesetzt werden, so können dadurch
Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung (vgl. § 44 Abs. 1 BNatSchG)
ausgelöst werden, wenn etwa diese Glasflächen letztlich zum Tod von Tieren
führen (Vogelschlag). Zur Minimierung der Gefährdungsquellen sind für
Glasflächen daher bereits bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen zu
ergreifen. Folgende Maßnahmen sind dazu geeignet:
- Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen
(horizontale / vertikale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster,
Sandstrahlungen).
- Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter
Materialen (Milchglas, Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen).
- Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten
und Korridoren.
Die Umsetzung der vorstehenden Maßnahmen soll mit der Vorhabenträgerin in
dem noch abzuschließenden Durchführungsvertrag vereinbart werden.
Der Baumbestand im Plangebiet wird durch ein spezielles Fachgutachten sowie
im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrags für die Aufstellung
des Bebauungsplans ermittelt und bewertet.
Im Plangebiet werden insgesamt voraussichtlich 91 Bäume von dem Vorhaben
betroffen. Davon unterliegen 31 Bäume der Baumschutzsatzung der Stadt
Bonn. Eine Fällung der satzungsgeschützten Bäume bedarf der
Fällgenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Der Vorhabenträger ist
verpflichtet, entsprechende Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Es wird
angestrebt alle notwendigen Ersatzpflanzungen für unvermeidbare Fällungen
von satzungsgeschütztem Baumbestand, innerhalb des Plangebiets zu
realisieren. Die konkrete Regelung über Anzahl, Baumarten und Standorte
werden im Zusammenhang mit der Baugenehmigung getroffen.
Die vorgesehenen Pflanzmaßnahmen innerhalb des Plangebietes sind
geeignet, allerdings nicht ausreichend, um die unvermeidbaren Eingriffe in
Natur und Landschaft zu kompensieren. Art und Umfang geeigneter externer
Kompensationsmaßnahmen, werden bis zum Satzungsbeschluss mit der
Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.Seite 13 von 17

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13.6 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild
Eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist durch die
Neubebauung nicht zu befürchten. Das geplante Vorhaben wird durch die
Gebäude der näheren Umgebung, die sich in vergleichbarer Größenordnung
darstellen, flankiert.
Das Vorhaben betrifft eine kaum einsehbare Fläche, die von der
Bestandsbebauung an der Königswinterer Straße im Nordosten sowie durch
die hochliegende Trasse der Autobahn 562 eingefasst wird. Durch die
Bebauung wird keine Fernwirkung erzeugt, da die Bauhöhe sich dem
Gebäudebestand der Nachbarschaft unterordnet. Negative Auswirkungen auf
das Orts- und Landschaftsbild sind allenfalls dahingehend zu erwarten, dass an
die Stelle einer Baumkulisse ein Zweckbau mit vorgelagerter Stellplatzanlage
rückt. Diese Auswirkung ist jedoch aufgrund der Lage des Standortes
hinnehmbar.
13.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Durch das Vorhaben werden keine Kultur- und Sachgüter betroffen.
13.8 Starkregenereignisse (Klimawandel)
Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben in den letzten
Jahren immer wieder zu erheblichen Überflutungen geführt. Die Erkenntnisse
aus den hierdurch entstandenen Schäden sind in der Bauleitplanung und bei
der Objektplanung für neue Bauvorhaben, aber auch in der Betrachtung des
Bestandes zu berücksichtigen. Die Forderung entspricht den Vorgaben des §
1a Absatz 5 Baugesetzbuch (Beachtung der Anpassung an den Klimawandel).
Überflutungen infolge von Starkregenereignissen können folgende Ursachen
haben:
• Hochwasser in einem Gewässer,
• Überlastung der Kanalisation,
• Sturzfluten, die sich aufgrund massiver Niederschläge auf der
Geländeoberfläche bilden.
Eine erste Starkregenrisikoabschätzung wird zurzeit vom Gutachter beauftragt.
Als Ergebnis wird die Analyse liefern:
• eine Ermittlung des zu betrachtenden oberflächlichen Einzugsgebietes,
• die Fließwege auf der Geländeoberfläche
• die Lage von GeländesenkenSeite 14 von 17

Seite 15
• Die Teileinzugsgebietsfläche der identifizierten Senken.
Abhängig von der Erstabschätzung ist darüber zu entscheiden, ob eine
erweiterte Überflutungsbetrachtung durchgeführt werden muss. Sofern dies
erforderlich ist, ist der Starkregennachweis durch geeignete Nachweisverfahren
zu erbringen und zu entscheiden, wie die Umsetzung eventuell erforderlicher
konzeptrelevanter Maßnahmen planungsrechtlich sichergestellt werden kann.
Bei der Planung ist auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen
entstehen. Es sind Notwasserwege aufzuzeigen, in denen das Wasser auf der
Geländeoberfläche gefahrlos abgeleitet werden kann. Gefährdungen
bestehender Baukörper durch das geplante Bauvorhaben sind unbedingt zu
verhindern. Das städtische Kanalnetz ist für die Ableitung der Abflüsse bei
Starkregenereignissen ungeeignet. Kritische Infrastrukturelemente wie
beispielsweise Mischverkehrsflächen ohne Bordsteine sind nach Möglichkeit zu
vermeiden.
Neben diesen Überlegungen ist auf den objektbezogenen Schutz hinzuweisen.
Hierzu gehört die Rückstausicherung des Kanalhausanschlusses, aber auch
der Schutz vor oberflächlichen Überflutungen. Diese sind bereits bei den
Planungen für Bauvorhaben zu berücksichtigen.
Anlage/n
1 Übersichtsplan (öffentlich)
2 Städtebaulicher Entwurf (öffentlich)Seite 15 von 17

Übersichtsplan zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6920-1 „Rastenweg“
Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Ramersdorf
Bundesstadt Bonn Amt 61-2
M. 1:2500Seite 16 von 17

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Datenstand: 03.11.2026, 01:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de