200789 · Beschlussvorlage
Grundstück in Kessenich, Lotharstr. 128 (Graf-Stauffenberg-Straße) – Errichtung eines Einfamilienhauses (AZ 167888)
Kerndaten
- Nummer
- 200789
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 07.05.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 200789 Der Oberbürgermeister Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Kessenich, Lotharstr. 128 (Graf- Stauffenberg-Straße) – Errichtung eines Einfamilienhauses (AZ 167888) Beratungsfolge Unterausschuss Bauplanung 27.05.2020 Anhörung Beschlussvorschlag Die Bauvoranfrage wird negativ beschieden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und eine Befreiung nicht erteilt werden kann. Es verstößt somit gegen § 30 Baugesetzbuch. Begründung Der Bauherr beantragt die Erteilung eines positiven Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses in der Lotharstr. 128 (Graf-Stauffenberg- Straße) in Bonn Kessenich. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 7720-43, in Kraft getreten am 11.05.1965, Teilaufhebung am 20.04.1979, und ist planungsrechtlich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Der Bebauungsplan weist den betreffenden Bereich als allgemeines Wohngebiet in offener Bauweise aus. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Das Vorhaben weicht von den Festsetzungen ab, da der Baukörper vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt und zudem mit einer Gebäudeecke bis an die öffentliche Verkehrsfläche ragt. Darüber hinaus ist der zweigeschossige Baukörper zum östlichen Nachbargrundstück ohne Grenzabstand geplant, obwohl der Neubau dort baulich nicht erwidert wird. Der Plangeber beabsichtigte im betreffenden (Eck-)Bereich offensichtlich keine Unterbringung von baulichen Anlagen. Der Bauherr zieht das westlich angrenzende Nachbargrundstück mit seiner Bebauung als Vergleichsfall heran. Zwar wurde dort ein Baukörper außerhalb einer überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen, jedoch sah der PlangeberSeite 1 von 4 Seite 2 auf dem Nachbargrundstück zumindest die Unterbringung eines (großflächigen) Garagenhofs und damit einer eingeschossigen Bebauung vor. Darüber hinaus bot das westliche Nachbargrundstück ausreichend Fläche für einen Baukörper mit allseitigen Grenzabständen. Dies ist auf dem aktuellen Vorhabengrundstück mit seiner geringen Grundstücksbreite nicht gewährleistet, sodass das Nachbargrundstück aus hiesiger Sicht nicht als Vergleichsfall herangezogen werden kann. Aus den vorgenannten Gründen kann auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für das Vorhaben nicht erteilt werden. Eine spätere Baugenehmigung kann die Verwaltung somit nicht in Aussicht stellen. Es ist daher beabsichtigt die Voranfrage negativ zu bescheiden. Anlage/n 1 Lageplan Lotharstr. 128 (öffentlich)Seite 2 von 4 Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de