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200789 · Beschlussvorlage

Grundstück in Kessenich, Lotharstr. 128 (Graf-Stauffenberg-Straße) – Errichtung eines Einfamilienhauses (AZ 167888)

Nummer
200789
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
07.05.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses Bauplanung 27.05.2020 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
200789
Der Oberbürgermeister
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Kessenich, Lotharstr. 128 (Graf-
Stauffenberg-Straße) – Errichtung eines
Einfamilienhauses (AZ 167888)
Beratungsfolge
Unterausschuss Bauplanung 27.05.2020 Anhörung
Beschlussvorschlag
Die Bauvoranfrage wird negativ beschieden, weil das Vorhaben den
Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und eine Befreiung nicht
erteilt werden kann. Es verstößt somit gegen § 30 Baugesetzbuch.
Begründung
Der Bauherr beantragt die Erteilung eines positiven Vorbescheids für die
Errichtung eines Einfamilienhauses in der Lotharstr. 128 (Graf-Stauffenberg-
Straße) in Bonn Kessenich.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr.
7720-43, in Kraft getreten am 11.05.1965, Teilaufhebung am 20.04.1979, und
ist planungsrechtlich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Der Bebauungsplan weist den betreffenden Bereich als allgemeines
Wohngebiet in offener Bauweise aus. Die überbaubaren Grundstücksflächen
werden durch Baugrenzen bestimmt.
Das Vorhaben weicht von den Festsetzungen ab, da der Baukörper vollständig
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt und zudem mit einer
Gebäudeecke bis an die öffentliche Verkehrsfläche ragt. Darüber hinaus ist der
zweigeschossige Baukörper zum östlichen Nachbargrundstück ohne
Grenzabstand geplant, obwohl der Neubau dort baulich nicht erwidert wird. Der
Plangeber beabsichtigte im betreffenden (Eck-)Bereich offensichtlich keine
Unterbringung von baulichen Anlagen.
Der Bauherr zieht das westlich angrenzende Nachbargrundstück mit seiner
Bebauung als Vergleichsfall heran. Zwar wurde dort ein Baukörper außerhalb
einer überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen, jedoch sah der PlangeberSeite 1 von 4

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auf dem Nachbargrundstück zumindest die Unterbringung eines (großflächigen)
Garagenhofs und damit einer eingeschossigen Bebauung vor. Darüber hinaus
bot das westliche Nachbargrundstück ausreichend Fläche für einen Baukörper
mit allseitigen Grenzabständen. Dies ist auf dem aktuellen Vorhabengrundstück
mit seiner geringen Grundstücksbreite nicht gewährleistet, sodass das
Nachbargrundstück aus hiesiger Sicht nicht als Vergleichsfall herangezogen
werden kann.
Aus den vorgenannten Gründen kann auch eine Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes für das Vorhaben nicht erteilt werden.
Eine spätere Baugenehmigung kann die Verwaltung somit nicht in Aussicht
stellen. Es ist daher beabsichtigt die Voranfrage negativ zu bescheiden.
Anlage/n
1 Lageplan Lotharstr. 128 (öffentlich)Seite 2 von 4

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