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200779-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Straßensanierungen auf dem Venusberg (Sigmund-Freud-Straße und Sertürner Straße)

Nummer
200779-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
31.07.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200779-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Straßensanierungen auf dem Venusberg
(Sigmund-Freud-Straße und Sertürner Straße)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Rat Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1., 2. und 3.:
Im Rahmen der Stellungnahme der Verwaltung zur Großen Anfrage (DS-Nr.
1910970ST2) „Weitere grundhafte Erneuerungen von Fahrbahnen auf dem
Venusberg“ wurde der Handlungsbedarf erläutert und auch die mittelfristige
Umsetzung einzelner Maßnahmen angekündigt. Grundvoraussetzung für die
Umsetzung der einzelnen Maßnahmen ist die Verfügbarkeit von
Haushaltsmitteln. Eine Koordinierung mit den Versorgungsträgern im Vorfeld
jeder Maßnahme ist unumgänglich. Erst nach Ermittlung des
Planungsaufwandes und Ermittlung der Schätzkosten sind verlässliche
Aussagen zur zeitlichen und technischen Umsetzung der Maßnahmen möglich.
Zu 4.,5., 6. und 10.:
Eine beitragsfähige Erneuerung einer Fahrbahn liegt nur dann vor, wenn die
Baumaßnahme sich auf die Fahrbahn mit dazugehörigem Unterbau (Binder
und/oder Tragschicht und/oder Frostschutz) bezieht.
Sofern die Maßnahmen die Voraussetzungen einer Beitragserhebung nach § 8
KAG NRW erfüllen, sind die Eigentümer der von der Sertürnerstraße und der
von der Sigmund-Freud-Straße erschlossenen Grundstücke beitragspflichtig.
Die Kosten werden anteilig von der Bundesstadt Bonn und den Eigentümern
der erschlossenen Grundstücke getragen. Dabei richtet sich der jeweilige
Kostenanteil satzungsgemäß nach dem Straßentyp.
Anliegerstraßen sind Straßen, die überwiegend der Erschließung der
angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen
Grundstücken dienen.
Haupterschließungsstraßen sind Straßen, die der Erschließung von
Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder
innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht
Hauptverkehrsstraßen sind.
Hauptverkehrsstraßen sind Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen
Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondereSeite 1 von 3

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Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb
von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.
Der genaue Verlauf der Erschließungsanlage sowie der Straßentyp sind
abhängig von den rechtlichen und örtlichen Gegebenheiten sowie der
spezifischen Ausführungsplanung, die jedoch für die Sertürnerstraße und die
Sigmund-Freud-Straße derzeit noch nicht vorliegt.
Sertürnerstraße:
Der Anteil der Beitragspflichtigen an den beitragsfähigen Kosten beträgt 50%,
da es sich bei der Sertürnerstraße um eine Haupterschließungsstraße handelt.
Dies ergibt sich daraus, dass diese Erschließungsanlage dem Anliegerverkehr
dient und darüber hinaus den Verkehr aus den angrenzenden Baugebieten
(Espenweg und Am Paulshof) aufnimmt. Die Stadt Bonn wird im Falle einer
Beitragserhebung nach § 8 KAG NRW Fördermittel beim Land Nordrhein-
Westfalen beantragen. Der auf die Eigentümer der von der Sertürnerstraße
erschlossenen Grundstücke entfallende Anteil in Höhe von 50% wird sich dann
nach den Förderrichtlinien (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei
Straßenausbaumaßnahmen) um die Hälfte reduzieren. Die anderen 50%
würden von der Bundesstadt Bonn übernommen.
Sigmund-Freud-Straße:
Der Anteil der Beitragspflichtigen an den beitragsfähigen Kosten beträgt 50%,
da es sich bei der Sigmund-Freud-Straße - ähnlich wie beim Haager Weg - um
eine Haupterschließungsstraße handelt. Dies ergibt sich daraus, dass diese
Erschließungsanlage dem Anliegerverkehr dient und darüber hinaus den
Verkehr aus den angrenzenden Baugebieten aufnimmt. Außerdem dient die
Sigmund-Freud-Straße dem Durchgangsverkehr zu den Universitätskliniken.
Aufgrund der Anzahl der erschlossenen Grundstücke (einschließlich der an den
unselbständigen Stichwegen gelegenen Flächen) ist es naheliegend, dass
dieser Durchgangsverkehr zum Klinikgelände nicht wesentlich umfänglicher ist
als der Anliegerverkehr und der Verkehr aus den angrenzenden Baugebieten.
Im Vergleich zu den als Hauptverkehrsstraßen einzustufenden Straßen im
Bonner Stadtgebiet wie beispielsweise die Reuterstraße ist diese Funktion nicht
so prägnant, dass hier eine andere Einstufung als die zur
Haupterschließungsstraße gerechtfertigt erscheint.
Die Stadt Bonn wird im Falle einer Beitragserhebung nach § 8 KAG NRW
Fördermittel beim Land Nordrhein-Westfalen beantragen. Der auf die
Eigentümer der von der Sigmund-Freud-Straße erschlossenen Grundstücke
entfallende Anteil in Höhe von 50% wird sich dann nach den Förderrichtlinien
(Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur
Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen) um die
Hälfte reduzieren. Die anderen 50% würden von der Bundesstadt Bonn
übernommen.
Hinweis
Für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8 KAG NRW ist die
Situation im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für die abzurechnende
straßenbauliche Maßnahme maßgebend. Sofern neue Verkehrskonzepte oder
sonstigen Entwicklungen vor Entstehung der endgültigen Beitragspflicht zumSeite 2 von 3

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Tragen kommen sollten, werden diese bei der Einstufung der Straßen zu
gegebener Zeit mitberücksichtigt.
Alle Straßen unterliegen einer bestimmten Nutzungsdauer, die gemäß „dem
Muster zu Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen, der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen und der
hierzu gehörigen Anlage 16 – NKF-Rahmentabelle der Gesamtnutzungsdauer
für Kommunale Vermögensgegenstände-“ 30 bis 60 Jahre beträgt. Die
verbaute Belastungsklasse für Straßen wird anhand des zu erwartenden
Verkehrsaufkommens ermittelt. Für die Berechnung der Belastungsklasse ist es
unerheblich, ob die errechnete Verkehrsbelastung innerhalb eines Jahres oder
über die gesamte Nutzungsdauer abgewickelt wird. Dass nach Ablauf der
Nutzungsdauer Schäden durch jedweden Verkehr an einer Straße entstehen,
ist üblich und erfordert dann, wenn einfache Mittel der Straßenunterhaltung
nicht mehr ausreichen, eine grundhafte Erneuerung nach den aktuellen
Richtlinien für den standardisierten Oberbau von Straßen (RStO). Die
Nutzungsdauer der genannten Straßen ist bereits überschritten. Eine
Zuordnung der Schäden zu vermehrtem Baustellenverkehr zum UKB ist schon
aufgrund der abgelaufenen Nutzungsdauer nicht statthaft.
Zu 7.:
Auf der Sigmund-Freud-Straße, in Höhe der Ehrlichstraße, wurde mittels SDR-
Gerät im November 2018 eine Querschnittsbelastung von täglich ca. 9.900 Kfz
bei einem Anteil von etwa 5 % Schwerlastverkehr gemessen.
Zu 8.:
Bürgerinformationsveranstaltungen werden bei grundhaften Erneuerungen
grundsätzlich durchgeführt. Es wird daher frühzeitig eine Anliegerversammlung
mit den von den Vorhaben betroffenen Grundstückeigentümerinnen und -
eigentümern durchgeführt. Dort werden dann die rechtlichen, technischen und
wirtschaftlichen Gegebenheiten vorgestellt.
Zu 9.:
Bisher wurden noch keine Gutachten beauftragt.
Sowohl die politischen Gremien als auch die Bürger werden über die jeweiligen
Maßnahmen detailliert informiert.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 03:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de