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200773-1 · Stellungnahme der Verwaltung

Umsetzung der Vorgaben zu Hygienemaßnahmen und zum Infektionsschutz in der Gebäudereinigung

Nummer
200773-1
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
25.06.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
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  1. 200773 Umsetzung der Vorgaben zu Hygienemaßnahmen und zum Infektionsschutz in der Gebäudereinigung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200773-1
Der Oberbürgermeister
Federführung:
85 Städtisches Gebäudemanagement Bonn
Dezernat:
Umsetzung der Vorgaben zu Hygienemaßnahmen
und zum Infektionsschutz in der Gebäudereinigung
Beratungsfolge
Betriebsausschuss SGB Kenntnisnahme
Rat Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme
Frage 1
Seit Wiederöffnung der Schulen für bestimmte Jahrgänge gelten
strenge Hygienevorgaben des NRW-Schulministeriums, die auch
besondere Standards für die Sauberkeit in den Schulen implizieren (vgl.
Link). Wie setzt das SGB diese Vorgaben um und welche Maßnahmen
und Reinigungsvorgaben hinsichtlich des Infektionsrisikos durch
potentiell kontaminierte Kontaktflächen finden in anderen städtischen
Gebäuden wie bspw. Kitas oder Verwaltungsgebäuden Anwendung?
Antwort: 1
Die Reinigungsfirmen wurden beauftragt, alle Nutzflächen der Schulen
(Klassen, Gruppenräume, Verkehrsflächen wie Flure und Treppenhäuser,
Sanitärbereiche, Büros etc.) inklusive aller Handkontaktflächen
(Tischoberflächen, Stühle, Stuhlrückenlehnen, Türklinken, Fenstergriffe,
Lichtschalter, Tafelleisten, Taster in Toilettenanlagen, Wasserhähne,
Seifenspender, Toilettendeckel, Schalter an Rollos, Handläufe an
Treppengeländern oder in Aufzügen, allgemein genutzte Tastaturen, PC-
Mäuse, Telefonhörer etc.) arbeitstäglich zu reinigen
Ferner wurde festgelegt, dass sämtliche Handkontaktflächen im Zuge der
Reinigung auch zu desinfizieren sind.
In den Kitas wird die Reinigung nach bisherigem Standard durchgeführt, d.h.
die Gruppenräume, Verkehrsflächen und Toiletten werden täglich gereinigt; in
Verwaltungsobjekten werden die Büros zweimal wöchentlich, die
Verkehrsflächen und Toiletten täglich gereinigt.
Frage 2. Wie erfolgt die Vergütung der zusätzlich abgerufenen
Reinigungsleistungen
(tägliche Wischdesinfektion bzw. Dekontamination von Kontaktflächen wie
Tür- und Schrankgriffen, Tischflächen etc.)? Auf welcher Grundlage erfolgt ggf.
die Berechnung der genauen Höhe des Mehraufwands und wie die
vertragliche Umsetzung?Seite 1 von 3

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Antwort: 2
Der Mehraufwand für die Desinfektionsreinigung ist von den Reinigungskräften
arbeitstäglich zu dokumentieren und wird nach tatsächlichem Aufwand auf
Basis des vertraglich vereinbarten Stundenverrechnungssatzes der
Unterhaltsreinigung zzgl. Desinfektionsmittel gesondert vergütet.
Frage 3 Ist sichergestellt, dass bei den geänderten Rahmenbedingungen die
zusätzliche Arbeitszeit in den Objekten durch Reinigungskräfte individuell
notiert und festgehalten werden?
Antwort: 3
Die Reinigungskräfte sind unabhängig der aktuellen Situation in allen Objekten
dazu verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit im Rahmen eines
Anwesenheitstableaus zu dokumentieren. Zusätzlich wurden alle Firmen
angewiesen, eine tägliche Dokumentation der durchgeführten
Reinigungsmehraufwendungen durchzuführen.
Frage 4.
Wie wird sichergestellt, dass die Vorgaben des Schulministeriums NRW
vollumfänglich umgesetzt werden (bspw. die tägliche Wischdesinfektion aller
Händekontaktflächen)? Sind entsprechende Verbrauchsmaterialien
(Wischdesinfektion) ausreichend vorhanden?
Antwort: 4
Die unter Punkt 1 benannten Reinigungsleistungen werden täglich durch die
Hausmeister bzw. stichprobenartig durch die städtischen
Reinigungskontrolleure überprüft. Die Bereitstellung sämtlicher
Verbrauchsmaterialien für die durchzuführenden Reinigungen obliegt der
jeweiligen Reinigungsfirma. Die zu verwendenden Materialien sind bei den
Firmen in ausreichender Menge vorhanden.
Frage 5.
Bisher galt ein Raum als gereinigt, wenn mindestens 50% der
Reinigungsleistung erbracht wurde (Erfüllungsgrad 50%). Findet diese
Regelung weiterhin jeweils für Normalleistungen und zusätzliche Reinigungen
trotz der kritischeren Bedingungen Anwendung?
Begründung
Antwort: 5
Eine Regelung, wonach die Reinigungsleistung vertraglich bereits dann erfüllt
war, wenn lediglich 50 Prozent der zu reinigenden Fläche bearbeitet wurde, hat
zu keinem Zeitpunkt bestanden, denn die Reinigung hat stets so zu erfolgen,
dass sich jeder gereinigte Raum in einem optisch und hygienisch einwandfreien
Zustand befindet.
Die tägliche Reinigung (Normalleistungen) wird nach den Vorgaben der
Leistungsbeschreibung durchgeführt. Die Abnahme der Reinigung erfolgt am
darauffolgenden Tag durch den Hausmeister. Festgestellte Mängel werden
unmittelbar mit der Objektleitung kommuniziert. Sollte die Reinigungsfirma imSeite 2 von 3

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Rahmen der Nacherfüllungsmöglichkeit festgestellte Mängel nicht beseitigen,
erfolgt eine schriftliche Mängelanzeige beim SGB.
Die Erbringung der zusätzlichen Desinfektionsreinigung der
Handkontaktflächen zu 100 % in Schulen wird anhand von
Reinigungsprotokollen seitens der Reinigungsfirma arbeitstäglich dokumentiert.
Die Vordrucke sind objektbezogen auszufüllen, täglich von der
Reinigungskraft, Vorarbeiter, oder der Objektleitung zu unterschreiben und vom
zuständigen Hausmeister zu kontrollieren.
Stichprobenartig werden die Desinfektionsreinigungen durch die
Reinigungskontrolleure des SGB zusätzlich begleitet und kontrolliert.
Bisher gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Desinfektionsreinigung nicht zu
100 % durchgeführt wird.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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