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200765-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Auslegung der CoronaSchVO

Nummer
200765-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.05.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200765-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Auslegung der CoronaSchVO
Beratungsfolge
Hauptausschuss Kenntnisnahme
Rat Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1)
a) Veranstaltungen und Versammlungen definiert die Bundesstadt Bonn
entsprechend der Auslegungshinweise des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zur
Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 24.04.2020.
Veranstaltungen und Versammlungen zeichnen sich durch eine gewisse
Struktur und Organisation aus. Typischerweise haben diese einen
Leiter, Organisator oder Verantwortlichen und einen festgelegten
Rahmen. Als Veranstaltung anzusehen ist daher ein Konzert, eine
Lesung oder ein Diskussionsabend. Veranstaltungen und Versamm-
lungen, die diese Kriterien erfüllen, sind generell, also sowohl im
öffentlichen Raum als auch im privaten Raum, unzulässig.
Eine lose Zusammenkunft in privaten Räumlichkeiten fällt demzufolge
nicht hierunter. Allerdings können Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern,
zum Beispiel wegen einer außerordentlich großen Besucherzahl, wegen
eines Festprogramms oder sonstigem Eventcharakter, als
Veranstaltungen anzusehen sein, so dass sie auch im privaten Bereich
unzulässig sind oder sein können.
b) Für Versammlungen im Rahmen des Versammlungsgesetzes, die
einem besonderen grundrechtlichen Schutz unterliegen, gelten mit
Fassung der Coronaschutzverordnung vom 11.05.2020, ausschließlich
die Mindestabstände.
c) Unter einem Picknick definiert die Bundesstadt Bonn entsprechend der
Auslegungshinweise des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zur Coronaschutzverordnung
in der Fassung vom 24.04.2020 ein zeitlich dauerhafteres sowie
umfangreiches Niederlassen zum Verzehr von Getränken und Speisen.
Der Verzehr eines Butterbrotes oder eines Snacks ist hiermit nicht
gemeint, da es ansonsten im Widerspruch zu der 25-Meter-Regel für
den Verzehr des Außer-Haus-Verkaufes stünde.
Zu 2)Seite 1 von 2

Seite 2
Die Bundesstadt Bonn steht im Austausch mit diversen Nachbarkommunen.
Gleichzeitig werden bei strittigen Auslegungsmöglichkeiten die
Kontaktpersonen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur
Beratung hinzugezogen, um von den NRW-weiten Ergebnissen zu profitieren
und eine einheitliche Verfahrensweise abzustimmen. Die Einbindung der
Polizei erfolgt hinsichtlich der Auslegung der Rechtsverordnungen nicht. Auch
hier besteht eine gute Kooperation, insbesondere hinsichtlich der Koordination
bei Versammlungen oder Gefährderansprachen.
Zu 3)
Die Bundesstadt Bonn verweist auf ihrer Homepage www.bonn.de auf die
Informationen sowie die FAQs des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales NRW.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 01:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de