200765-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Auslegung der CoronaSchVO
Kerndaten
- Nummer
- 200765-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 13.05.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200765-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Auslegung der CoronaSchVO Beratungsfolge Hauptausschuss Kenntnisnahme Rat Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu 1) a) Veranstaltungen und Versammlungen definiert die Bundesstadt Bonn entsprechend der Auslegungshinweise des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zur Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 24.04.2020. Veranstaltungen und Versammlungen zeichnen sich durch eine gewisse Struktur und Organisation aus. Typischerweise haben diese einen Leiter, Organisator oder Verantwortlichen und einen festgelegten Rahmen. Als Veranstaltung anzusehen ist daher ein Konzert, eine Lesung oder ein Diskussionsabend. Veranstaltungen und Versamm- lungen, die diese Kriterien erfüllen, sind generell, also sowohl im öffentlichen Raum als auch im privaten Raum, unzulässig. Eine lose Zusammenkunft in privaten Räumlichkeiten fällt demzufolge nicht hierunter. Allerdings können Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, zum Beispiel wegen einer außerordentlich großen Besucherzahl, wegen eines Festprogramms oder sonstigem Eventcharakter, als Veranstaltungen anzusehen sein, so dass sie auch im privaten Bereich unzulässig sind oder sein können. b) Für Versammlungen im Rahmen des Versammlungsgesetzes, die einem besonderen grundrechtlichen Schutz unterliegen, gelten mit Fassung der Coronaschutzverordnung vom 11.05.2020, ausschließlich die Mindestabstände. c) Unter einem Picknick definiert die Bundesstadt Bonn entsprechend der Auslegungshinweise des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zur Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 24.04.2020 ein zeitlich dauerhafteres sowie umfangreiches Niederlassen zum Verzehr von Getränken und Speisen. Der Verzehr eines Butterbrotes oder eines Snacks ist hiermit nicht gemeint, da es ansonsten im Widerspruch zu der 25-Meter-Regel für den Verzehr des Außer-Haus-Verkaufes stünde. Zu 2)Seite 1 von 2 Seite 2 Die Bundesstadt Bonn steht im Austausch mit diversen Nachbarkommunen. Gleichzeitig werden bei strittigen Auslegungsmöglichkeiten die Kontaktpersonen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Beratung hinzugezogen, um von den NRW-weiten Ergebnissen zu profitieren und eine einheitliche Verfahrensweise abzustimmen. Die Einbindung der Polizei erfolgt hinsichtlich der Auslegung der Rechtsverordnungen nicht. Auch hier besteht eine gute Kooperation, insbesondere hinsichtlich der Koordination bei Versammlungen oder Gefährderansprachen. Zu 3) Die Bundesstadt Bonn verweist auf ihrer Homepage www.bonn.de auf die Informationen sowie die FAQs des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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