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200765 · Kleine Anfrage

Auslegung der CoronaSchVO

Nummer
200765
Art
Kleine Anfrage
Veröffentlicht
29.04.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
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Kleine Anfrage
öffentlich
200765
Fragesteller/in:
Felix Kopinski
Die Piraten
29.04.2020
Auslegung der CoronaSchVO
Beratungsfolge
Hauptausschuss Kenntnisnahme
Rat Kenntnisnahme
Fragestellung
Die Verwaltung wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Wie legt das Ordnungsamt der Stadt Bonn die Begriffe
a. Veranstaltungen
b. Versammlungen
c. Picknicken
im Sinne der CoronaSchVO NRW aus?
2. Steht die Stadtverwaltung zur Koordination der Auslegung der Verordnung in
Kontakt mit der Polizeidirektion Bonn und benachbarten Kommunen?
3. Hat das Ordnungsamt seine Auslegung der Tatbestände für Verbote der
CoronaSchVO bereits veröffentlicht?
Begründung
Die o.g. Begriffe erlauben einen breiten Interpretationsspielraum.
Insbesondere der Begriff „Picknicken“ ist sehr unterschiedlich auslegbar. Laut
Duden ist ein Picknick der „Verzehr mitgebrachter Speisen im Freien“.
Verschiedene Stellen der Polizei, z.B. in Dortmund, haben allerdings auf Twitter
informiert, dass das Essen kleinerer Mahlzeiten (Brot, Apfel, Getränk) zu zweit
nicht als Picknick gilt.
Die Stabsstelle „Corona MAGS“ im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat dagegen auf Nachfrage
mitgeteilt: „Nach § 12 Abs. 3 CoronaSchutzVO sind das Picknicken und das
Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen untersagt. Die nach dem
Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzeszuständigen Behörden können weitere
Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen. Demnach ist die
genaue Definition des Begriffes ohne Belang. Die Auslegung vor Ort ist Sache
der zuständigen Behörden.“Seite 1 von 2

Seite 2
Daher sind die Fragesteller daran interessiert, zu erfahren, wie die
Begrifflichkeiten in Bonn interpretiert werden, ob ein Austausch zwischen den
Behörden stattfindet, und ob den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Bonn
konkretisiert mitgeteilt wurde, wann sie nach dem Verständnis des
Ordnungsamtes eine Ordnungswidrigkeit begehen und wann nicht.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 21:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de