200765 · Kleine Anfrage
Auslegung der CoronaSchVO
Kerndaten
- Nummer
- 200765
- Art
- Kleine Anfrage
- Veröffentlicht
- 29.04.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Kleine Anfrage öffentlich 200765 Fragesteller/in: Felix Kopinski Die Piraten 29.04.2020 Auslegung der CoronaSchVO Beratungsfolge Hauptausschuss Kenntnisnahme Rat Kenntnisnahme Fragestellung Die Verwaltung wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1. Wie legt das Ordnungsamt der Stadt Bonn die Begriffe a. Veranstaltungen b. Versammlungen c. Picknicken im Sinne der CoronaSchVO NRW aus? 2. Steht die Stadtverwaltung zur Koordination der Auslegung der Verordnung in Kontakt mit der Polizeidirektion Bonn und benachbarten Kommunen? 3. Hat das Ordnungsamt seine Auslegung der Tatbestände für Verbote der CoronaSchVO bereits veröffentlicht? Begründung Die o.g. Begriffe erlauben einen breiten Interpretationsspielraum. Insbesondere der Begriff „Picknicken“ ist sehr unterschiedlich auslegbar. Laut Duden ist ein Picknick der „Verzehr mitgebrachter Speisen im Freien“. Verschiedene Stellen der Polizei, z.B. in Dortmund, haben allerdings auf Twitter informiert, dass das Essen kleinerer Mahlzeiten (Brot, Apfel, Getränk) zu zweit nicht als Picknick gilt. Die Stabsstelle „Corona MAGS“ im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat dagegen auf Nachfrage mitgeteilt: „Nach § 12 Abs. 3 CoronaSchutzVO sind das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzeszuständigen Behörden können weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen. Demnach ist die genaue Definition des Begriffes ohne Belang. Die Auslegung vor Ort ist Sache der zuständigen Behörden.“Seite 1 von 2 Seite 2 Daher sind die Fragesteller daran interessiert, zu erfahren, wie die Begrifflichkeiten in Bonn interpretiert werden, ob ein Austausch zwischen den Behörden stattfindet, und ob den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Bonn konkretisiert mitgeteilt wurde, wann sie nach dem Verständnis des Ordnungsamtes eine Ordnungswidrigkeit begehen und wann nicht. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de