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200761-1 AA · Änderungsantrag

Vorvertrag Verkauf Grundstück Alter Schlachthof Antrag zur Vorlage 200761

Nummer
200761-1 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
19.06.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
  2. Sitzung noch nicht verknüpft Anhörung
  3. Sitzung des Rates 22.06.2020 Entscheidung federführend
  4. Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
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  1. 200761 Vorvertrag Verkauf Grundstück Alter Schlachthof

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Änderungsantrag
öffentlich
200761-1 AA
Antragsteller/in:
Hans Friedrich Rosendahl
Allianz für Bonn
Vorvertrag Verkauf Grundstück Alter Schlachthof
Antrag zur Vorlage 200761
Beratungsfolge
Ausschuss für Wirtschaft und Arbeitsförderung 10.06.2020 Empfehlung
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
17.06.2020 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 16.06.2020 Anhörung
Rat 18.06.2020 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die zum Verkauf geplanten Gelände am
Alten Schlachthof zunächst von Aufbauten befreien und Untergründe
untersuchen sowie notwendige Entsorgungsmaßnahmen durchzuführen zu
lassen, sodass anschließend ein zu einem klaren Nettopreis veräußerbares
Grundstück zur Verfügung steht.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Änderung der Sperrbezirksverordnung
mit Verlagerung des Straßenstrichs sowie Verlegung der
Verrichtungsboxen vorzubereiten, die Zustimmung aller anderen Beteiligten
einzuholen und dann beschlussfähige Vorlagen vorzulegen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt auf dieser Basis Verkaufsverhandlungen mit
den Stadtwerken zu einem Verkaufspreis ohne weitere Abzüge
aufzunehmen. Für Vertragsstrafen und Rückkaufrechte bei einer Nutzung
der Grundstücke, die den vorgesehenen Nutzungen im Vertrag nicht
entsprechen, sind konkrete Kriterien auszuarbeiten und zu verhandeln.
4. Der verbindliche Verkaufsbeschluss erfolgt erst auf der Basis des
endverhandelten Vertragsentwurfes.
Begründung
Es ist abzulehen, dass die Stadt erneut unter dem "Etikett" Vorvertrag einen
Vertrag abschließt, der hohe Bindungswirkung hat, ohne hinreichend konkret zu
sein, und der strukturelle Schwächen hat, die in der Vergangenheit zu üblen
Verlusten führten.
Offene Flanken der letzten Grundstücksverkaufsverträge, die für die Stadt hohe
Netto-Kaufpreisverluste mit sich brachten, waren vom Erwerber abziehbareSeite 1 von 2

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Residualkosten für die Grundstücksaufbereitung durch den Erwerber. Hier
sollen die maximal abziehbaren Residualkosten nicht höher sein als der
Verkehrswert - ist damit der vereinbarte Brutto-Verkaufspreis gemeint? Als
Konsequenz daraus sollte die Stadt die Grundstücksaufbereitung, d.h. die
Befreiung von Altlasten, selbst vornehmen lassen.
Die Kosten hierfür hat die Stadt in beiden Verfahren sowieso zu tragen. Bei
dem hier vorgeschlagenen Verfahren, weiß die Stadt aber, was sie zu erwarten
hat. Dabei ist es klar von Vorteil, wenn die Stadt Auftraggeber von Gutachter
und Entsorger ist, diese kontrollieren kann und wenn der Erwerber hier keine
Manipulationsmöglichkeiten hat. Die Verlagerung der Entsorgungsaufgabe auf
den Erwerber hat zwar scheinbar den Vorteil einer Arbeitsersparnis für die
Verwaltung. Dieser Vorteil, wenn er bestünde, kann aber nicht handlungsleitend
für solche Geschäfte sein. Tatsächlich führen die anschließenden Streitigkeiten,
die wir mit mehreren Erwerbern haben, zu zusätzlicher Arbeitsbelastung, die
den scheinbaren Vorteil wohl überkompensiert.
Nach den gehäuften schlechten Erfahrungen mit den von der Stadt
geschlossenen Grundstücksverkaufsverträgen muss das bisherige Verfahren
für den Abschluss solcher Verträge grundsätzlich infrage gestellt und geändert
werden. Nach dem gleichen Verfahren vorzugehen, wie bei den
vorangegangenen, ungenügend präzisierten und an scheinbarer Verwaltungs-
Arbeitersparnis ausgerichten Verkaufsverträgen wäre äußerst leichtfertig.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 01:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de