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200747-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Zielbeschluss über die Entwicklung der Liegenschaften im Eckbereich Baunscheidtstraße/ Ollenhauerstraße

Nummer
200747-2 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
28.07.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 26.08.2020 Kenntnisnahme
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 24.11.2020 Kenntnisnahme
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  1. 200747 Zielbeschluss über die Entwicklung der Liegenschaften im Eckbereich Baunscheidtstraße/ Ollenhauerstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200747-2 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Zielbeschluss über die Entwicklung der
Liegenschaften im Eckbereich Baunscheidtstraße/
Ollenhauerstraße
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Kenntnisnahme
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
26.08.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme zum Änderungsantrag 200747-1 AA:
Zu Ziffer 1:
Wie die Verwaltung bereits mitgeteilt hat, wäre bei einer Änderung oder
Aufhebung der heute zulässigen Nutzung auf dem Grundstück Ollenhauerstr.2
die ausgeübte Nutzung unter Gegenrechnung des Wertes nach Umplanung zu
entschädigen. Würde – wie im Rahmenplan vorgesehen – nach der Umplanung
hier eine öffentliche Platzfläche festgesetzt, wäre demnach die Differenz
zwischen dem Wert des Baugrundstücks nach geltendem Planungsrecht und
dem Wert einer Verkehrsfläche zu entschädigen. Diese Kosten wären durch die
Stadt zu tragen es sei denn, der Vorhabenträger würde vor der Umplanung das
Eigentum über diese Flächen erlangen. In diesem Fall könnte die Niederlegung
und das Anlegen der Platzfläche städtebaulich-vertraglich vereinbart werden,
wobei allerdings die Kosten nur im Rahmen der Angemessenheit dem
Vorhabenträger angelastet werden können. Darüber hinaus gehende Kosten
verblieben bei der Stadt. Weitere Fallgestaltungen sind in der
Verwaltungsvorlage zum Zielbeschluss beschrieben. Auch bei diesen wird die
Grenze der Angemessenheit für Leistungen des Vorhabenträgers dazu führen,
dass lediglich ein zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht konkret abschätzbarer
Teil der durch Schaffung einer Platzfläche entstehenden Kosten dem
Vorhabenträger abverlangt werden könnte.
Die Verwaltung empfiehlt, den Zielbeschluss auch ohne abschließende Klärung
dieser Frage zu fassen. Mit dem Zielbeschluss würden der Vorhabenträger
aber auch die Eigentümerin des Grundstücks Ollenhauer Str. 2 eine politische
Willensbekundung erhalten auf deren Grundlage sie in die Lage versetzt
würden, ernsthaft eine einvernehmliche Regelung der künftigen
Eigentumsverhältnisse zu erarbeiten. Es bleibt den politischen Gremien dabei
vorbehalten, das Planverfahren im weiteren nicht fortzuführen, wenn sich aus
Sicht der Stadt keine befriedigende Lösung abzeichnen sollte.Seite 1 von 3

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Seite 3
Zu Ziffer 2:
Das im Antrag genannte BauGB-Maßnahmengesetz von 1990 ist nicht mehr
gültig und im Baugesetzbuch aufgegangen. Die früheren Regelungen des
BauGB Maßnahmengesetzes in der Fassung von 1993 zu städtebaulichen
Verträgen finden sich nun in den §§ 11 und 12 BauGB.
Städtebauliche Verträge sind immer Einzelfalllösungen und bedürfen eines
jeweiligen Vertragspartners, mit dem die Stadt den Vertrag schließt. Eine
allgemeine vertragliche Regelung für das Bundesviertel kann es also nicht
geben.
Die von der Verwaltung vorgeschlagene Vorgehensweise entspricht dem Tenor
der Ziffer 2 des Änderungsantrags: Im Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB
könnte die Niederlegung und das Anlegen der Platzfläche vereinbart werden,
wobei allerdings die Kosten nur im Rahmen der Angemessenheit dem
Vorhabenträger angelastet werden können. In die Angemessenheitsprüfung ist
selbstverständlich auch die Wertsteigerung der vom Vorhabenträger
eingebrachten Grundstücke einzustellen.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 19:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de