200747-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Zielbeschluss über die Entwicklung der Liegenschaften im Eckbereich Baunscheidtstraße/ Ollenhauerstraße
Kerndaten
- Nummer
- 200747-2 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 28.07.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200747-2 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Zielbeschluss über die Entwicklung der Liegenschaften im Eckbereich Baunscheidtstraße/ Ollenhauerstraße Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Kenntnisnahme Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 26.08.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme zum Änderungsantrag 200747-1 AA: Zu Ziffer 1: Wie die Verwaltung bereits mitgeteilt hat, wäre bei einer Änderung oder Aufhebung der heute zulässigen Nutzung auf dem Grundstück Ollenhauerstr.2 die ausgeübte Nutzung unter Gegenrechnung des Wertes nach Umplanung zu entschädigen. Würde – wie im Rahmenplan vorgesehen – nach der Umplanung hier eine öffentliche Platzfläche festgesetzt, wäre demnach die Differenz zwischen dem Wert des Baugrundstücks nach geltendem Planungsrecht und dem Wert einer Verkehrsfläche zu entschädigen. Diese Kosten wären durch die Stadt zu tragen es sei denn, der Vorhabenträger würde vor der Umplanung das Eigentum über diese Flächen erlangen. In diesem Fall könnte die Niederlegung und das Anlegen der Platzfläche städtebaulich-vertraglich vereinbart werden, wobei allerdings die Kosten nur im Rahmen der Angemessenheit dem Vorhabenträger angelastet werden können. Darüber hinaus gehende Kosten verblieben bei der Stadt. Weitere Fallgestaltungen sind in der Verwaltungsvorlage zum Zielbeschluss beschrieben. Auch bei diesen wird die Grenze der Angemessenheit für Leistungen des Vorhabenträgers dazu führen, dass lediglich ein zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht konkret abschätzbarer Teil der durch Schaffung einer Platzfläche entstehenden Kosten dem Vorhabenträger abverlangt werden könnte. Die Verwaltung empfiehlt, den Zielbeschluss auch ohne abschließende Klärung dieser Frage zu fassen. Mit dem Zielbeschluss würden der Vorhabenträger aber auch die Eigentümerin des Grundstücks Ollenhauer Str. 2 eine politische Willensbekundung erhalten auf deren Grundlage sie in die Lage versetzt würden, ernsthaft eine einvernehmliche Regelung der künftigen Eigentumsverhältnisse zu erarbeiten. Es bleibt den politischen Gremien dabei vorbehalten, das Planverfahren im weiteren nicht fortzuführen, wenn sich aus Sicht der Stadt keine befriedigende Lösung abzeichnen sollte.Seite 1 von 3 Seite 2Seite 2 von 3 Seite 3 Zu Ziffer 2: Das im Antrag genannte BauGB-Maßnahmengesetz von 1990 ist nicht mehr gültig und im Baugesetzbuch aufgegangen. Die früheren Regelungen des BauGB Maßnahmengesetzes in der Fassung von 1993 zu städtebaulichen Verträgen finden sich nun in den §§ 11 und 12 BauGB. Städtebauliche Verträge sind immer Einzelfalllösungen und bedürfen eines jeweiligen Vertragspartners, mit dem die Stadt den Vertrag schließt. Eine allgemeine vertragliche Regelung für das Bundesviertel kann es also nicht geben. Die von der Verwaltung vorgeschlagene Vorgehensweise entspricht dem Tenor der Ziffer 2 des Änderungsantrags: Im Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB könnte die Niederlegung und das Anlegen der Platzfläche vereinbart werden, wobei allerdings die Kosten nur im Rahmen der Angemessenheit dem Vorhabenträger angelastet werden können. In die Angemessenheitsprüfung ist selbstverständlich auch die Wertsteigerung der vom Vorhabenträger eingebrachten Grundstücke einzustellen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de