200747-1 AA · Änderungsantrag
Zielbeschluss über die Entwicklung der Liegenschaften im Eckbereich Baunscheidtstraße/ Ollenhauerstraße Antrag zur Vorlage 200747
Kerndaten
- Nummer
- 200747-1 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 15.06.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 200747-1 AA Antragsteller/in: Elisabeth Struwe Hans Friedrich Rosendahl Allianz für Bonn 15.06.2020 gez. Poppe-Reiners Zielbeschluss über die Entwicklung der Liegenschaften im Eckbereich Baunscheidtstraße/ Ollenhauerstraße Antrag zur Vorlage 200747 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 16.06.2020 Empfehlung Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Empfehlung Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 26.08.2020 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags 1. Vor Beschlussfassung über den Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7920-15 für das Grundstück Ollenhauerstr. 4 wird geklärt, wer die Kosten für die Entschädigung durch Wertminderung, die Platzfreiräumung und Platzgestaltung auf dem Grundstück Ollenhauerstr.2* übernehmen wird. *(diese Fläche wird in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7920-15 einbezogen) 2. Die Stadt Bonn regelt in einem städtebaulichen Vertrag eine Folgekostenvereinbarung für zukünftige Bauvorhaben im Bundesviertel. In dieser Folgekostenvereinbarung werden die Kosten für die Schaffung von Platzflächen, die durch städtebauliche Planungen im Bundesviertel entstehen sollen, von den Grundstückseigentümern anteilig übernommen. Die anteiligen Folgekosten werden unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Werterhöhung ihres Grundstückes bestimmt. (§ 6 II BauGB-MaßnG Abs. 3) Diese Regelung gilt bereits für den aktuellen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7920-15. Begründung Die Realisierung des Rahmenplans Bundesviertel wird dazu führen, dass einige Grundstücke eine erhebliche Bodenwertsteigerung durch die Genehmigung von Hochbauten und andere wiederum eine Bodenwertsenkung wegen der Freilegung als Platz erfahren werden. Dies hat für die Stadt Bonn beachtliche finanzielle Konsequenzen, denn nach § 42 BauGB (Planungsschadensrecht) hat ein Eigentümer bei einer Bodenwertsenkung, weil die zulässige Nutzung aufgehoben wird, das Recht auf Entschädigung durch die Gemeinde, wohingegen es keine rechtlichen Möglichkeiten gibt, dass im umgekehrten Fall einer Bodenwertsteigerung der Eigentümer eine der Wertsteigerung angepasste Geldzahlung an die Gemeinde leistet. (keine gesetzliche Möglichkeit des Planungswertausgleichs). Auf die Stadt Bonn kommen daher im Hinblick auf die geplanten Plätze neben der Freiräumung der Grundstücke und der Platzgestaltung beachtliche Kosten durch die Entschädigungszahlungen zu. Im konkreten Fall geht es um Entschädigungsansprüche der Grundstückseigentümerin Ollenhauerstr. 2. Für dieses Grundstück ist eine bodenwertmindernde Platzfläche vorgesehen (s. Abb. Plazza,Seite 1 von 2 Seite 2 gestrichelter Pfeil). Um die Entschädigungskosten für die Stadt zu vermeiden, schlägt die Verwaltung Folgendes vor: Der Eigentümer von Ollenhauerstr. 4, (s.Abb. durchgezogener Pfeil) die KREER Development GmbH, wird gebeten, sich um das Eigentum auch der Liegenschaft Ollenhauerstr. 2 zu bemühen, d.h. es zu erwerben. Dieser Vorschlag der Verwaltung wird mit Sicherheit keinen Erfolg haben, da das Grundstück Ollenhauerstr. 2 aufgrund der absehbaren Planungsrechtsänderung keinen ökonomischen Nutzen für den Erwerber darstellt. Die Stadt räumt selber ein, dass diese Strategie möglicherweise nicht gelingen wird und schlägt daher als alternative Maßnahme vor, dass man prüfen solle, ob mit der Vorhabenträgerin vereinbart werden könnte, dass diese sich an der Mitfinanzierung der Entschädigungsansprüche und an den Kosten der Platzanlage beteiligt. Auch dieser Alternativvorschlag hat keine Aussicht auf Realisierung, da die Übernahme von Kosten eine freiwillige Vereinbarung voraussetzt und dies den wirtschaftlichen Erwägungen einer Firma widerspricht. Als dritte Alternative gibt die Verwaltung als Lösungsvorschlag an, dass das Grundstück Ollenhauerstr. 2 nur teilweise als Platzfläche angelegt und ein Teilbereich in die Neubebauung integriert werden könnte. Dieser Lösungsvorschlag macht deutlich, dass bereits am Anfang der Umsetzung des Rahmenplanes die höhere und dichtere Bebauung mit größerer Bereitschaft umgesetzt wird als die Ausgleichsmaßnahmen in Gestalt von Plätzen und Grünanlagen. Dies sollte auf jeden Fall verhindert werden. Daher ist es wichtig, dass die Kommune die Folgekostenübernahme für diese Infrastrukturmaßnahmen vorab in einem städtebaulichen Vertrag regelt und nicht nachträglich darum bitten muss. Die sog. Folgekostenvereinbarungen nach § 6 II BauGB-MaßnG Abs. 3 sieht vor, dass Folgekosten für Infrastrukturmaßnahmen anteilig auf den bzw. die Grundstückseigentümer verlagert werden können. Dies kann auch die Freilegung von Grundstücken beinhalten, um dort einen öffentlichen Platz zu schaffen, wie der Rahmenplan dies für das Grundstück Ollenhauerstr. 2 vorsieht. Dies gilt vor allem dann, wenn die Plätze den Charakter von Bürgerbegegnungsorten oder Sport- und Spielplätzen haben. Wichtig für Folgekostenverträge ist die kausale Zuordnung. Dies wird regelmäßig nur bei größeren Bauprojekten, wie z.B. dem Bundesviertel, der Fall sein. Der kausale Zusammenhang zwischen Hochbauten und Freiräumen wird in der Dokumentation Rahmenplan Bundesviertel häufig betont. Beispiel S.21: „Zentrale Elemente des Konzeptes sind (…) die Entwicklung einer tragfähigen Hochhauskonzeption (…) und die Definition neuer Freiräume und öffentlicher Orte.“ S.28 „Bundesviertel 4.0 heißt für die Verfasser, die Qualität der Begegnung in allen möglichen Räumen herzustellen. Dies würde in Zukunft sicherlich ein eigenes, ambitioniertes Konzept der Bereitstellung von öffentlichen oder halböffentlichen Orten auch durch private Investoren erfordern.“ Dieser kausale Zusammenhang zwischen Hochbauten und Freiräumen ist ebenfalls eine Voraussetzung für die Einhaltung des Kopplungsverbotes, in dem gefordert wird, dass Leistung und Gegenleistung in einem sachlichen Zusammenhang stehen müssen, was beim Rahmenplan Bundesviertel eindeutig gegeben ist. Anlage/n 1 Abbildung Plazza (öffentlich)Seite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de