200726 · Beschlussvorlage
Gewährung von Sonderzuschüssen an katholische Träger von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bonn zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze
Kerndaten
- Nummer
- 200726
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 30.04.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 200726 Der Oberbürgermeister Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Gewährung von Sonderzuschüssen an katholische Träger von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bonn zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 26.05.2020 Empfehlung Rat 18.06.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze in Bonn erhalten die im Vertragsentwurf aufgeführten Einrichtungen in katholischer Trägerschaft ab dem 01.08.2020 einen Sonderzuschuss zu den Betriebskosten. Die einzelnen Sonderzuschüsse ergeben sich aus dem Vertragsentwurf, die daraus resultierende gesamte öffentliche Finanzierung der Einrichtungen oder einzelner Gruppen darf 100 % der anerkennungsfähigen Betriebskosten nicht überschreiten. Die Laufzeit der Vereinbarung ist bis zum 31.07.2023 befristet. 2. Verwaltungskosten und Aufwendungen für den Erhalt der Einrichtungen, über die in den Betriebskosten und Pauschalen enthaltenen hinaus, werden nicht gewährt. 3. Für die katholischen Kindertageseinrichtungen, die einen Sonderzuschuss erhalten, verpflichten sich die Träger, ausschließlich Bonner Kinder aufzunehmen und freie Plätze, die der Träger nicht „nahtlos“ selbst neu belegen kann, umgehend dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn mitzuteilen. Wird ein auswärtiges Kind ohne Zustimmung der Stadt Bonn aufgenommen oder tritt eine Unterbelegung der Einrichtung ein, weil freie Plätze nicht gemeldet wurden, wird der Sonderzuschuss anteilig gekürzt. Hält ein Träger die erforderliche personelle Mindestbesetzung nach den gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 4 Satz 2 KiBiz (n.F.) nicht vor und führt dies zu einer anteiligen Rückforderung der Betriebskostenzuschüsse, so besteht für die Verwaltung optional die Möglichkeit, den Sonderzuschuss ebenfalls nachlaufend zu kürzen. Eine Kürzung soll in gleicher prozentualer Höhe erfolgen, wie die anteilige Rückforderung der Betriebskostenzuschüsse.Seite 1 von 10 Seite 2 Zudem verpflichten sich die Träger, jeweils 2 Plätze pro Gruppe, maximal 5 je Einrichtung, im ausdrücklichen Benehmen mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie zu belegen. Bei altersgemischten Gruppen sollte einer dieser Plätze dem U3-Bereich zugeordnet sein. Diese Plätze werden abweichend von dem regulären jährlichen Platzvergabeverfahren im Februar erst in dem Zeitraum 01.04.-15.04. verbindlich vergeben. So wird für die Verwaltung die Option geschaffen, den Rechtsanspruch für bislang unversorgte Kinder nachlaufend noch in Zusammenarbeit mit den katholischen Trägern von Kindertageseinrichtungen sicherstellen zu können. Die letzte verbindliche Aufnahmeentscheidung trifft der Träger. Die erforderlichen Finanzmittel i.H.v 440.734,85 € stehen im Haushalt 2020 und in der Finanzplanung ab 2021 zur Verfügung. Begründung Zur Ausgangslage Die Stadt Bonn ist für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz verantwortlich. Dies gilt insbesondere unter der Prämisse, dass seit dem 01.08.2013 der Rechtsanspruchsbereich (ab dem 1. Lebensjahr) deutlich ausgedehnt worden ist. Auch zukünftig kann die Sicherstellung eines adäquaten Betreuungsangebotes nur unter Einbeziehung und in gutem Einvernehmen mit den freien Trägern – insbesondere auch den Kirchen - erfolgen. Die Stadt Bonn setzt traditionell und auch künftig auf eine große Trägervielfalt. Durch den Strukturwandel ist Bonn weiterhin für junge Familien attraktiv. Deshalb steht die Stadt Bonn und mit ihr die freien Träger vor der Herausforderung, die Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Eltern den Wunsch nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Kinder ihr Recht auf frühe und qualitativ gute Bildung und Betreuung verwirklichen können. Bereits im September 2019 ist der Stadtdechant Dr. Picken an die Verwaltung herangetreten, um in einem ersten Sondierungsgespräch eine mögliche. „Neuausrichtung der Berechnungsgrundlagen“ in Bezug auf die zum 31.07.2020 auslaufende Generalvereinbarung der sonderfinanzierten Einrichtungen zu erörtern. In der konstruktiven Gesprächsrunde mit dem Stadtdechanten und Vertretern des Erzbistums sowie Vertretern der Verwaltung wurde sich darauf verständigt, dass nach Verabschiedung des Artikelgesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung konkrete Verhandlungen über eine mögliche Verlängerung der zum 31.07.2020 auslaufenden Grundsatzvereinbarung aufgenommen werden sollten. Um den Trägern frühzeitig (parallel zu den jährlichen Anmeldungen der Einrichtungsbudgets zum 15.03.) finanzielle Planungssicherheit geben zu können, hat die Verwaltung Anfang Januar 2020 den Stadtdechanten konkret um die Aufnahme von finalen Abstimmungsgesprächen ersucht. Aufgrund der aktuellen Situation konnten leider keine Gesprächstermine mehr anberaumt werden. Daraufhin wurde durch das Stadtdekanat ein eigener Vertragsentwurf, welcher sich an die bisherige Regelung der Generalvereinbarung anlehnt, zur Prüfung übersandt.Seite 2 von 10 Seite 3 Verhandlungsergebnis Im Zuge der Prüfung wurde seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel für 3 weitere Jahr weiterhin mit dem bewährten Belegungsmanagement zu verbinden ist. Mit dem modifizierten Belegungsmanagement hat die Stadt Bonn als Träger der örtlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den katholischen Trägern die Möglichkeit, kurzfristig angemeldete Rechtsansprüche auf einen Betreuungsplatz besser erfüllen zu können. Zudem verpflichten sich die Träger, jeweils 2 Plätze pro Gruppe, maximal 5 je Einrichtung, im ausdrücklichen Benehmen mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie zu belegen. Bei altersgemischten Gruppen sollte einer dieser Plätze dem U3-Bereich zugeordnet sein. Diese Plätze werden abweichend von dem regulären Platzvergabeverfahren im Februar erst in dem Zeitraum 01.04.-15.04. verbindlich vergeben. So wird für die Verwaltung die Option geschaffen, den Rechtsanspruch für bislang unversorgte Kinder nachlaufend noch in Zusammenarbeit mit den katholischen Trägern von Kindertageseinrichtungen sicherstellen zu können. Für die Fortführung dieser Regelung hat der Stadtdechant im Zuge der bisherigen vertrauensvollen Zusammenarbeit seine Zustimmung signalisiert. Ein weiterer Aspekt für eine befristete Laufzeit bis 31.07.2023 ist dem Umstand geschuldet, dass erst nach der Auswertung der Verwendungsnachweise der Kindergartenjahre 2020/21 und 2021/22 belastbare Zahlen seitens der Träger hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Gesamtfinanzierung vorliegen werden. Ohne diese Auswertung ist es unter haushalterischen Gesichtspunkten nicht zu vertreten, in langfristig angelegten Verträgen städt. Finanzmittel zu binden. Ebenso wird die angestrebte vertragliche Vereinbarung an das Erfordernis geknüpft, dass Träger die personelle Mindestbesetzung nach den neuen gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 4 Satz 2 KiBiz einzuhalten haben. Sollte ein Nichteinhalten dieser Vorgaben zu einer Kürzung der Betriebskosten führen, so besteht für die Verwaltung auch optional die Möglichkeit, den gewährten Sonderzuschuss ebenfalls nachlaufend kürzen. Um frühzeitig Planungssicherheit für die Einrichtungen herbeiführen zu können, erscheint es daher geboten, zeitnah eine vertraglich fixierte Regelung abzuschließen. Der ausgearbeitete Vertragsentwurf ist als Anlage beigefügt. Wie bei den Kirchen sind auch bei der Stadt Bonn die finanziellen Möglichkeiten sehr begrenzt. Vor dem Hintergrund einer soliden Haushaltskonsolidierung muss die Stadt daher sehr genau prüfen, welche Angebote sie zwingend vorhalten muss, zumal die sogenannten Sonderzuschüsse freiwillige Leistungen sind. Zur Sicherstellung des Rechtsanspruches ist die Verwaltung dringend auf den Erhalt der benannten Tageseinrichtungen für Kinder in katholischer Trägerschaft angewiesen. Eine Angebotsreduzierung auf Seiten der katholischen Einrichtungen würde zwangsläufig zu einer Übernahme durch die Stadt führen. Die Vorschläge führen zwar im Ergebnis zu einer Mehrbelastung des städtischen Haushalts über den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen hinaus, bilden aber die bisherige Ausgabenseite ab. In letzter Konsequenz wäre aberSeite 3 von 10 Seite 4 die Übernahme einzelner Einrichtungen in städtische Trägerschaft vergleichsweise teurer. Ebenso verhält es sich bei möglichen Schließungen einzelner Gruppen in katholischer Trägerschaft. Dies ist unter jugendbedarfspolitischen Gründen (Rechtsanspruchssicherung bzw. -erfüllung) zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht vertretbar. Ferner müsste dann an anderer Stelle in städtischen Einrichtungen eine Kompensation der abgebauten Plätze erfolgen, mit der bereits oben dargestellten Kostenkonsequenz. Finanzielle Auswirkungen: August 2020 – Dezember 2020 Produktgruppe 1.06.02 Produktgruppenbezeich nung Produkt Produktbezeichnung Tageseinrichtungen für Kinder 1.51.10.05.02.07 Tageseinrichtungen für Kinder Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 183.639,52 EUR 151000602 2020 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich 183.639,52 EUR Januar 2021 – Juli 2021 Produktgruppe 1.06.02 Produktgruppenbezeich nung Produkt Produktbezeichnung Tageseinrichtungen für Kinder 1.51.10.05.02.07 Tageseinrichtungen für Kinder Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 257.095,33 EUR 151000602 2021 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich 257.095,33 EUR Anlage/nSeite 4 von 10 Seite 5 1 Anlage Vertragsentwurf Sonderfinanzierung kath. Träger (öffentlich)Seite 5 von 10 1 Vereinbarung über Tageseinrichtungen für Kinder in katholischer Trägerschaft in der Stadt Bonn vom zwischen den nachstehend aufgeführten Trägern katholischer Tageseinrichtungen für Kinder in Bonn - diese vertreten durch den Stadtdechanten Dr. Wolfgang Picken und der Bundesstadt Bonn - vertreten durch den Oberbürgermeister Ashok Sridharan Gegenstand der Vereinbarung ist der Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom in der als Anlage 1 beigefügten Fassung (Drucksachen Nr. ). Präambel: Die Stadt Bonn ist für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz verantwortlich. Dies gilt insbesondere unter der Prämisse, dass seit dem 01.08.2013 der Rechtsanspruchsbereich (ab dem 1. Lebensjahr) deutlich ausgedehnt worden ist. Die Sicherstellung eines adäquaten Betreuungsangebotes kann nur unter Einbeziehung und in gutem Einvernehmen mit den freien Trägern – insbesondere den Kirchen - erfolgen. Die Stadt Bonn setzt auch künftig auf eine große Trägervielfalt. Die aktuell vereinbarte Generalvereinbarung vom 04.04.2019 wurde, unter der Annahme einer bis dato vorliegenden Gesetzesnovellierung, mit einer Laufzeit bis zum 31.07.2020 abgeschlossen. Durch das vom Landesgesetzgeber am 03.12.2019 verabschiedete Artikelgesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung wurde das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz -) nunmehr umfassend novelliert. Um für alle Beteiligten mittelfristig Planungssicherheit sicherstellen zu können, wird die Laufzeit dieser Vereinbarung auf 3 Jahre (bis zum 31.07.2023) begrenzt.Seite 6 von 10 2 Wie sich die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Träger unter Berücksichtigung der ab dem 01.08.2020 geänderten finanziellen Ausstattung darstellt, kann erst nach Auswertung der Verwendungs- nachweise der Kindergartenjahre 2020/21 und 2021/22 verlässlich beurteilt werden. Damit ist Ende des 1. Quartals 2023 zu rechnen. Für alle betroffenen Einrichtungen gilt Folgendes: I. Verwaltungskosten Zuschüsse zu den Verwaltungskosten werden nicht gewährt. II. Belegungsmanagement Für die katholischen Kindertageseinrichtungen, die einen Sonderzuschuss erhalten, verpflichten sich die Träger, ausschließlich Bonner Kinder aufzunehmen und freie Plätze, die der Träger nicht „nahtlos“ selbst neu belegen kann, umgehend dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn mitzuteilen. Wird ein auswärtiges Kind ohne Zustimmung der Stadt Bonn aufgenommen oder tritt eine Unterbelegung der Einrichtung ein, weil freie Plätze nicht gemeldet wurden, wird der Sonderzuschuss anteilig gekürzt. Hält ein Träger die erforderliche personelle Mindestbesetzung nach den gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 4 Satz 2 KiBiz (n.F.) nicht vor und führt dies zu einer anteiligen Rückforderung der Betriebskostenzuschüsse, so besteht für die Verwaltung optional die Möglichkeit, den Sonderzuschuss ebenfalls nachlaufend zu kürzen. Eine Kürzung soll in gleicher prozentualer Höhe erfolgen, wie die anteilige Rückforderung der Betriebskostenzuschüsse. Zudem verpflichten sich die Träger, jeweils 2 Plätze pro Gruppe, maximal 5 je Einrichtung, im ausdrücklichen Benehmen mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie zu belegen. Bei altersgemischten Gruppen soll einer dieser Plätze dem U3-Bereich zugeordnet sein. Diese Plätze werden abweichend von dem regulären jährlichen Platzvergabeverfahren im Februar erst in dem Zeitraum 01.04.-15.04. verbindlich vergeben. So wird für die Verwaltung die Option geschaffen, den Rechtsanspruch für bislang unversorgte Kinder nachlaufend noch in Zusammenarbeit mit den katholischen Trägern von Kindertageseinrichtungen sicherstellen zu können. Die letzte verbindliche Aufnahmeentscheidung trifft der Träger.Seite 7 von 10 3 III. Betriebserlaubnis Die Gewährung der Sonderzuschüsse und der Betriebskosten- zuschüsse nach dem KiBiz erfolgt nur für solche Gruppen- konstellationen, für die eine Betriebserlaubnis erteilt bzw. durch die Fachaufsicht des Landschaftsverbandes Rheinland in Aussicht gestellt wird. IV. Gewährung der Sonderzuschüsse Für folgende Einrichtungen werden Sonderzuschüsse - unter Ausschluss der gesetzlichen Regelungen des § 41 KiBiz (n.F.) - wie nachstehend aufgeführt gewährt: Als Berechnungsgrundlage des jeweiligen Sonderzuschusses wird das zum 15.03. für das kommende Kindergartenjahr nach den Regelungen des Kinderbildungsgesetzes - KiBiz – beim Land anzumeldende Kindpauschalenbudget der jeweiligen Einrichtung zzgl. etwaiger nach KiBiz zuschussfähiger Mietanteile festgelegt. Kath. Kirchengemeinde St. Petrus Kindertageseinrichtung Stiftskindergarten St. Remigius (Heinrich- Sauer-Str.7) Ein Sonderzuschuss für alle Gruppen in Höhe des Trägeranteils. Kath. Kirchengemeindeverband An Rhein und Sieg Kindertageseinrichtung St. Paulus (Siegburger Str. 73) Ein Sonderzuschuss für alle Gruppen in Höhe des Trägeranteils. Kath. Kirchengemeinde St. Maria Magdalena u. Christi Auferstehung Kindertageseinrichtung St. Peter (Am Ehrenmal 1) Ein Sonderzuschuss für alle Gruppen in Höhe des Trägeranteils. Kath. Kirchengemeindeverband An Rhein und Sieg Kindertageseinrichtung St. Maria Königin (Am Herrengarten 21) Ein Sonderzuschuss für alle Gruppen in Höhe des Trägeranteils. Kath. Kirchengemeindeverband Bad Godesberg Kindertageseinrichtung St. Michael (Petersbergstr. 87) Ein Sonderzuschuss für alle Gruppen in Höhe des Trägeranteils.Seite 8 von 10 4 Kirchliche Stiftung Maria im Walde Kindertageseinrichtung Maria im Walde (Kaiser-Karl-Ring 10) Ein Sonderzuschuss für alle Gruppen in Höhe des Trägeranteils. Sozialdienst Kath. Frauen Bonn-Rhein-Siegkreis e.V. Kindertageseinrichtung Die Regenbogenkinder (Seufertstr. 57) Ein Sonderzuschuss für alle Gruppen in Höhe des Trägeranteils. Kath. Kirchengemeindeverband Bonn-Süd Kindertageseinrichtung St. Nikolaus (Hausdorffstr.156) Ein Sonderzuschuss in Höhe des Trägeranteiles für 10 Kindpauschalen der GF II c und 5 Kindpauschalen der GF III c. Kath. Kirchengemeindeverband Bad Godesberg Kindertageseinrichtung St. Severin (Roderichstr. 24) Ein Sonderzuschuss in Höhe des Trägeranteiles für 25 Kindpauschalen der GF III b. Kath. Kirchengemeindeverband Bad Godesberg Kindertageseinrichtung Herz Jesu (Lindstr. 1) Ein Sonderzuschuss in Höhe des Trägeranteiles für 20 Kindpauschalen der GF I b. Adelheid-Verein e.V. Kindertageseinrichtung St. Adelheid (Am Herz Jesu Kloster 10) Ein Sonderzuschuss in Höhe des Trägeranteiles für 20 Kindpauschalen der GF III c und 10 Kindpauschalen der GF II c. V. Laufzeit/Kündigung Die Vereinbarung tritt zum 01.08.2020 in Kraft und endet am 31.07.2023. Stellt sich während der Laufzeit dieser Vereinbarung ein gegenüber dem Inkrafttreten der Vereinbarung geänderter Bedarf heraus, steht der Stadt Bonn ein Sonderkündigungsrecht zu. Dessen Ausübung ist mit einer Frist von einem Jahr, spätestens am 30.11. eines Jahres zum 31.07. des Folgejahres geltend zu machen. Dem Stadtdechanten wird selbiges Sonderkündigungsrecht eingeräumt.Seite 9 von 10 5 VI. Sonstiges Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass als bedarfsgerecht anerkannte Angebotsveränderungen auch weiterhin möglich sind und bei der Berechnung der jährlichen Sonderfinanzierung Berücksichtigung finden. Sollte während der Laufzeit dieser Vereinbarung die prozentuale Höhe des gesetzlichen Zuschusses steigen, verringert sich die prozentuale Höhe des Sonderzuschusses je Einrichtung in gleichem Maße. Für den Fall darüberhinausgehender Änderungen der gesetzlichen Regelungen zur Betriebskostenfinanzierung wird vereinbart, dass diese Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen an die geänderten Vorschriften angepasst werden soll. VII. Rechtsgültigkeit Dieser Vertrag erhält Rechtsgültigkeit mit der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat in Köln. Bonn, den Für die Bundesstadt Bonn Für die Kath. Träger im Stadtdekanat Bonn Ashok Sridharan Dr. Wolfgang Picken Oberbürgermeister Stadtdechant Carolin Krause BeigeordneteSeite 10 von 10
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de