← Vorlagen

200720 · Beschlussvorlage

1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn

Nummer
200720
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
12.05.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 26.05.2020 Empfehlung
  2. Sitzung des Schulausschusses 04.06.2020 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 22.06.2020 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 3,2 MB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 200720-2 AA 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 200720
  2. 200720-1 ST 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (59.830 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
200720
Der Oberbürgermeister
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
1. Satzung zur Änderung der Satzung zur
Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung,
Erziehung und Betreuung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in
offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im
Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 26.05.2020 Empfehlung
Schulausschuss 04.06.2020 Empfehlung
Rat 18.06.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen
für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen
im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1
beigefügten Fassung beschlossen.
2. Die für die Erweiterung des Elternbeitragsprogrammes erforderlichen Mittel
werden überplanmäßig bereitsgestellt.
Begründung
Durch die Novellierung des Kinderbildungsgesetzes, beschlossen am
03.12.2019, ergeben sich einige Änderungen, die auch für den Bereich der
Elternbeiträge relevant sind. Dies betrifft schwerpunktmäßig das 2. beitragsfreie
Jahr und die Gleichstellung von Kindertagesbetreuung in Einrichtungen und
Tagespflege, welche zur Anpassung der Elternbeiträge führt. Weiterhin ändern
sich durch die Neustrukturierung des Gesetzes die Rechtsgrundlagen, auf die
die Beitragssatzung Bezug nimmt. Im Rahmen der Überarbeitung werden auch
redaktionelle Änderungen vorgenommen und Anpassungen aufgrund von
gesellschaftlichen Entwicklungen (Wechselmodell).Seite 1 von 27

Seite 2
Zu Ziffer 1+ 2 der Änderungssatzung (§ 1 Abs. 1):
Aufgrund der Novellierung des Kinderbildungsgesetzes zum 01.08.2020 ändern
sich die Rechtsgrundlagen.
Zu Ziffer 3 der Änderungssatzung:
Aufgrund der Novellierung des Kinderbildungsgesetzes zum 01.08.2020 wird
ein weiteres beitragsfreies Jahr eingeführt. Die zusätzliche Befreiung für
vorzeitig eingeschulte Kinder entfällt.
Zu Ziffer 4 der Änderungssatzung (§ 3 Abs. 6):
Aufgrund der Novellierung des Kinderbildungsgesetzes zum 01.08.2020 ändern
sich die Rechtsgrundlagen.
Zu Ziffer 5 der Änderungssatzung (§ 3 Abs. 12):
Hier handelt es sich um eine Konkretisierung der Formulierung. Da für
Geschwisterkinder in OGS kein Interkommunaler Ausgleich (IKA) Anwendung
findet, wird durch diese Regelung eine Gleichbehandlung hergestellt.
Zu den Ziffern 6-11 Änderungssatzung (§ 4 Abs. 2 und 3ff):
Das sogenannte Wechselmodell (Kinder leben zu gleichen Teilen bei beiden
getrenntlebenden Elternteilen) wird nun häufiger praktiziert. Die bisherige
Praxis, dass das Einkommen beider Elternteile zu Grunde gelegt wurde und ein
gemeinsamer Elternbeitrag zu zahlen ist, für den beide Elternteile
gesamtschuldnerisch haftbar sind, hat immer wieder zu Konflikten zwischen
den Elternteilen geführt und somit auch gegenüber der Elternbeitragsstelle und
führt auch aufgrund der zusätzlichen Kosten für zwei Haushalte zu
Ungerechtigkeit gegenüber gemeinsam lebenden Eltern. Durch den neuen
Absatz erfolgt eine Neunummerierung der folgenden Absätze.
Zu Ziffer 12 der Änderungssatzung (§ 5 Abs. 3ff):
Hier handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. § 5 Abs. 3 war doppelt
vorhanden. Es erfolgt eine neue Nummerierung.Seite 2 von 27

Seite 3
Zu Ziffer 13 der Änderungssatzung (§ 5 Abs. 6):
Hier handelt es sich um eine Konkretisierung der Formulierung.
Zu Ziffer 14 der Änderungssatzung (§ 6 Abs. 2):
Hier handelt es sich um eine Konkretisierung der Formulierung.
Zu Ziffer 15 (§ 7 Abs. 1 der Änderungssatzung:
Hier handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die richtige Bezugsquelle
im SGB VIII ist „§ 90 Abs. 4 Satz 1“.
Zu Ziffer 16 (§ 7 Abs. 2 der Änderungssatzung:
In den Fällen der fehlenden Mitwirkung und der daraus resultierenden
Festsetzung des Höchstbetrages wird aufgrund des Bonn-Ausweise keine
50%ige Ermäßigung gewährt.
Zur Anlage:
Die Novellierung des KiBiz sieht in § 51 Abs. 4 vor, dass sich die Höhe und die
Staffelung der Elternbeiträge für die Betreuung in Kindertagespflege und
Kindertageseinrichtungen entsprechen sollen. Da es hier noch Unterschiede in
den Tabellen gab, werden die Elternbeiträge der Tagespflege den Beiträgen
der Tageseinrichtungen angepasst. Da es hier sowohl zu Anhebungen als auch
zu Reduzierungen der Sätze kommt, kann von einer Kostenneutralität
ausgegangen werden.
Zu Ziffer 2 des Beschlussvorschlages:
Die Umprogrammierung des Elternbeitragsprogrammes „Kido“ zur Umsetzung
des 2. beitragsfreien Jahres ist mit zusätzlichen Kosten in Höhe von ca.
4.400,00 € verbunden. Die Mehrkosten werden im Etat des Amtes 51
aufgefangen.Seite 3 von 27

Seite 4
Finanzielle Auswirkungen für den Haushaltsplan 2020-2024:
Das zweite beitragsfreie Jahr wird voraussichtlich zu Einnahmeausfällen in
Höhe von 7.000.000,00 € jährlich führen.
Dem gegenüber stehen zusätzliche Einnahmen aufgrund der Anhebung der
Ausgleichszahlungen seitens des Landes von 5,1 % auf 8,62 %. Im
Haushaltsjahr 2021 wird hier mit Zusatzeinnahmen von ca. 3.720.000,00 €
gerechnet.
Die Änderungen sind ab dem Jahr 2021 im Haushaltsplanentwurf 2021/2022 ff.
enthalten.
Finanzielle Auswirkungen:
2020
Produktgruppe
1.06.00
Produktgruppenbezeichnung
KJF übergreifend (51)
Produkt Produktbezeichnung
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle
/ FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
4.400,00 € 151000600/
72.1000
4.400,00 EUR Etat Amt 51
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung 4.400,00 €
Produktgruppe
1.06.02
Produktgruppenbezeichnung
Tageseinrichtungen für Kinder
Produkt
1.51.10.06.02.06
1.51.10.06.02.07
Produktbezeichnung
Städt. Tageseinrichtungen
Tageseinrichtungen freier Träger
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle
/ FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Ansätze
Haushaltsplan
Ausgleichszahlung
Land
Elternbeiträge
3.908.211,00 €
17.097.882,00 €
151000602/
61.1000
63.1000
Geänderte Erträge
Ausgleichszahlung
Land
Elternbeiträge
5.458.211,00 €
14.181.215,00 €
151000602/
61.1000
63.1000
Haushaltsbelastung 1.366.667,00 €Seite 4 von 27

Seite 5
2021
Produktgruppe
1.06.02
Produktgruppenbezeichnung
Tageseinrichtungen für Kinder
Produkt
1.51.10.06.02.06
1.51.10.06.02.07
Produktbezeichnung
Städt. Tageseinrichtungen
Tageseinrichtungen freier Träger
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle
/ FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Ausgleichszahlung
Land
Elternbeiträge
7.833.386,00 €
12.000.000,00 €
151000602/
61.1000
63.1000
Haushaltsplan-
entwurf
2021
2021
Haushaltsbelastung 0,00 €
Anlage/n
1 Anlage 1 Änderungssatzung der Elternbeitragssatzung der Bundesstadt
Bonn (öffentlich)
2 Anlage 2 Synopse Beitragssatzung (öffentlich)
3 Anlage 3 Neue Beitragstabelle ab 01.08.2020 (öffentlich)
4 Anlage 4 Satzungstext ab 01.08.2020 (öffentlich)Seite 5 von 27

Anlage 1
1. Satzung
zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung,
Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kinder-
tagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der
Bundesstadt Bonn (Elternbeitragssatzung)
vom 2020
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b ber.
303a), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30.
November 2019 (BGBL. I S.1948), sowie dem § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S.
462/SGV. NRW. 216), neugefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV.
NRW. S. 894), des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), des § 9 des Schulgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102/SGV. NRW. 223),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a), und
der Runderlasse des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW
„Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und
Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom 23. Dezember 2010 in der
Fassung vom 13. Dezember 2018 -, und „Zuwendungen für die Durchführung
außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ vom 12. Februar
2003, zuletzt geändert durch Runderlass vom 13. Dezember 2018, hat der Rat der
Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am xxxxx2020 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von
Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im
Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn vom 28. März 2019 (Amtsblatt der
Bundesstadt Bonn S. 219) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr.1. erhält folgende Fassung:
„Tageseinrichtungen nach den §§ 22, 22 a, 24 SGB VIII (KJHG), § 1 Absätze 1, 2,
§ 2 KiBiz NRW“
2. § 1 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„Kindertagespflege nach den §§ 22, 23, 24 SGB VIII (KJHG), §§ 21 bis 24 KiBiz NRW
und“
3. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Gem. § 50 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes NRW in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17. Juni 2014
ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder
Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr
vollendet haben werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden
Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Ist für mehrere Kinder von
Beitragspflichtigen die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtung
oder Kindertagespflege nach den vorstehenden Sätzen beitragsfrei, gilt die
Beitragsfreiheit für jedes der Kinder.“Seite 6 von 27

4. § 3 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„Die Elternbeiträge enthalten keine Verpflegungskosten. Hierfür kann der Träger der
Betreuungseinrichtung gem. § 51 Absatz 1 Satz 5 KiBiz NRW bzw. gem. dem
Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Gebundene und offene
Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in
Primarbereich und Sekundarstufe I“, Ziffer 8.4, bzw. im Rahmen des § 51 Absatz 1 S.
5 KiBiz NRW die Tagespflegeperson ein gesondertes Entgelt verlangen.“
5. In § 3 Abs. 12 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Bei zeitgleicher Betreuung von Geschwisterkindern in OGS nach § 1 dieser Satzung
findet die Geschwisterermäßigung nach § 3 Abs. 4 dieser Satzung entsprechende
Anwendung.“
6. In § 4 Abs. 2 wird „oder überwiegend“ gestrichen.
7. § 4 Abs. 3 wird wie folgt neu eingefügt:
„Lebt das Kind abwechselnd bei jeweils einem getrenntlebenden Elternteil (sog.
Wechselmodell) so wird für jedes Elternteil 50 % des Elternbeitrages festgesetzt, der
seinem maßgeblichen Elterneinkommen gemäß der Beitragstabelle zu leisten ist.“
8. § 4 Abs. 3 wird zu § 4 Abs. 4
9. § 4 Abs. 4 wird zu § 4 Abs. 5
10. § 4 Abs. 5 wird zu § 4 Abs. 6
11. § 4 Abs. 6 wird zu § 4 Abs. 7
12. In § 5 werden die Abs. 3-7 zu 4-8
13. In § 5 Abs. 6 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Geschwisterermäßigungen werden für das ergänzende Angebot nicht gewährt.“
14. In § 6 Abs. 2 werden hinter „Sonderausgabe“ die Worte “vom Finanzamt“ ergänzt.
15. In § 6 Abs. 4 werden die Worte „sowie der Kinderzuschlag nach § 6a des
Bundeskindergeldgesetzes“ gestrichen. „Sind“ wird durch „ist“ ersetzt.
16. § 7 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Belastung ist dann nicht zumutbar, wenn sich aus einer Prüfung in entsprechender
Anwendung der Vorschrift des § 90 Absatz 4 SGB VIII in der ab 06.12.2019 geltenden
Fassung in Verbindung mit den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 a des SGB XII ergibt, dass
die Zahlung des Elternbeitrages – vorübergehend – den Beitragspflichtigen wirtschaftlich
nicht zumutbar ist.
17. In § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Dies gilt nicht in Fällen fehlender Mitwirkung nach § 8 Abs. 3 dieser Satzung.“
Artikel II
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2020 in Kraft.Seite 7 von 27

Anlage 2
Alte Fassung Neue Fassung (Änderung in Gelb markiert)
Satzung
zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung,
Erziehung und Betreuung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen
Ganztagsschulen im Primarbereich
im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn (Elternbeitragssatzung)
vom 5. April 2019
§ 1 – Allgemeines
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von
Kindern in
1. Tageseinrichtungen nach den §§ 22, 22 a, 24 SGB VIII (KJHG),
§ 1 Absätze 1, 2, § 3 KiBiz NRW,
2. Kindertagespflege nach den §§ 22, 23, 24 SGB VIII (KJHG), § 4
KiBiz NRW und
§ 3 - Elternbeiträge
2)Gem. § 23 Abs. 3 des Kinderbildungsgesetzes NRW in der Fassung
des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer
Gesetze vom 17. Juni 2014 ist die Inanspruchnahme von Angeboten in
Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am
1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem
Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.
Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die vorzeitig in die Schule
aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in
Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem 1. Dezember
für maximal zwölf Monate beitragsfrei. Werden Kinder aus erheblichen
gesundheitlichen Gründen nach § 35 Absatz 3 Schulgesetz NRW für ein
Satzung
zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung,
Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im
Primarbereich
im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn (Elternbeitragssatzung)
vom ….2020
§ 1 – Allgemeines
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von
Kindern in
1. Tageseinrichtungen nach den §§ 22, 22 a, 24 SGB VIII (KJHG),
§ 1 Absätze 1, 2, § 2 KiBiz NRW,
2. Kindertagespflege nach den §§ 22, 23, 24 SGB VIII (KJHG), §§ 21-
24 KiBiz NRW und
§ 3 – Elternbeiträge
2) Gem. § 50 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes NRW in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und
weiterer Gesetze vom 17. Juni 2014 ist die Inanspruchnahme von
Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch
Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben
werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden
Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Ist für mehrere
Kinder von Beitragspflichtigen die Inanspruchnahme von Angeboten in
Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege nach den vorstehenden
Sätzen beitragsfrei, gilt die Beitragsfreiheit für jedes der Kinder.Seite 8 von 27

Jahr zurückgestellt, so beträgt die Elternbeitragsfreiheit nach Satz 1
ausnahmsweise zwei Jahre. Ist für mehrere Kinder von
Beitragspflichtigen die Inanspruchnahme von Angeboten in
Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege nach den vorstehenden
Sätzen beitragsfrei, gilt die Beitragsfreiheit für jedes der Kinder.
6) Die Elternbeiträge enthalten keine Verpflegungskosten. Hierfür kann
der Träger der Betreuungseinrichtung gem. § 23 Absatz 4 KiBiz NRW
bzw. gem. dem Runderlass des Ministeriums für Schule und
Weiterbildung „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie
außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in
Primarbereich und Sekundarstufe I“, Ziffer 8.4, bzw. im Rahmen des §
23 Absatz 1 S. 4 KiBiz NRW die Tagespflegeperson ein gesondertes
Entgelt verlangen.
12) Die Bundesstadt Bonn behält sich vor, von der Möglichkeit des
interkommunalen Ausgleichs gem. § 21 d KiBiz NRW in der
jeweils geltenden Fassung Gebrauch zu machen.
§ 4 - Beitragspflichtiger Personenkreis
2) Lebt das Kind ausschließlich oder überwiegend nur mit einem
Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
6) Die Elternbeiträge enthalten keine Verpflegungskosten. Hierfür
kann der Träger der Betreuungseinrichtung gem. § 51 Absatz 3 KiBiz
NRW bzw. gem. dem Runderlass des Ministeriums für Schule und
Weiterbildung „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie
außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in
Primarbereich und Sekundarstufe I“, Ziffer 8.4, bzw. im Rahmen des § 51
Absatz 1 S. 5 KiBiz NRW die Tagespflegeperson ein gesondertes Entgelt
verlangen.
12) Die Bundesstadt Bonn behält sich vor, von der Möglichkeit des
interkommunalen Ausgleichs gem. § 49 KiBiz NRW in der jeweils
geltenden Fassung Gebrauch zu machen.
Bei zeitgleicher Betreuung von Geschwisterkindern in OGS nach § 1
dieser Satzung findet die Geschwisterermäßigung nach § 3 Abs. 4 dieser
Satzung entsprechende Anwendung.
§ 4 - Beitragspflichtiger Personenkreis
2) Lebt das Kind ausschließlich nur mit einem Elternteil zusammen, so
tritt dieser an die Stelle der Eltern.
3) Lebt das Kind abwechselnd bei jeweils einem getrenntlebenden
Elternteil (sog. Wechselmodell) so wird für jedes Elternteil 50 %
des Elternbeitrages festgesetzt, der seinem maßgeblichen
Elterneinkommen gemäß der Beitragstabelle zu leisten ist.Seite 9 von 27

3) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein
Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt
oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese
Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern bzw. des Elternteils.
4) Bei Kindern, die vollstationäre Hilfen im Rahmen des SGB VIII
erhalten und eine Tageseinrichtung für Kinder oder eine Offene
Ganztagsschule i.S. § 1 dieser Satzung besuchen, besteht keine
Beitragspflicht.
5) Ändert sich der Kreis der Beitragspflichtigen, ist dies bei der
Berechnung des Elternbeitrags zu berücksichtigen.
6) Beitragsschuldner sind die beitragspflichtigen Personen im Sinne
von § 4 Abs. 1 und 2. Mehrere Beitragsschuldner haften als
Gesamtschuldner.
§ 5 - Beginn, Dauer und Ende der Beitragspflicht
3) Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen
Inanspruchnahme der
Betreuungsleistung und erstreckt sich auf alle Monate, in denen ganz
oder teilweise ein
Betreuungsvertrag besteht.
4) Die Beitragspflicht endet zum Letzten des Monats, in dem der
Betreuungsvertrag endet
oder die mit dem Träger des jeweiligen Tagesbetreuungsangebotes
vereinbarte
Kündigung des Platzes wirksam wird; für die Feststellung ist die
Mitteilung des Trägers
4) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein
Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder
Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten,
an die Stelle der Eltern bzw. des Elternteils.
5) Bei Kindern, die vollstationäre Hilfen im Rahmen des SGB VIII
erhalten und im Rahmen der Tagespflege betreut werden, eine
Tageseinrichtung für Kinder oder eine Offene Ganztagsschule i.S. § 1
dieser Satzung besuchen, besteht keine Beitragspflicht.
6) Ändert sich der Kreis der Beitragspflichtigen, ist dies bei der
Berechnung des Elternbeitrags zu berücksichtigen.
7) Beitragsschuldner sind die beitragspflichtigen Personen im Sinne
von § 4 Abs. 1 und 2. Mehrere Beitragsschuldner haften als
Gesamtschuldner.
§ 5 - Beginn, Dauer und Ende der Beitragspflicht
4) Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen
Inanspruchnahme der
Betreuungsleistung und erstreckt sich auf alle Monate, in denen ganz
oder teilweise ein
Betreuungsvertrag besteht.
5) Die Beitragspflicht endet zum Letzten des Monats, in dem der
Betreuungsvertrag endet
oder die mit dem Träger des jeweiligen Tagesbetreuungsangebotes
vereinbarte
Kündigung des Platzes wirksam wird; für die Feststellung ist die
Mitteilung des TrägersSeite 10 von 27

nach § 2 maßgeblich. Endet der Vertrag im Laufe eines Monats, so
ist der Elternbeitrag
für den vollen Monat zu entrichten, in dem der Vertrag endet.
5) Bestehen für ein Kind zeitgleich ergänzende Betreuungsverträge,
so ist der Elternbeitrag
von den Beitragspflichtigen für die Dauer der zeitgleichen
Inanspruchnahme für jeden
Betreuungsplatz zu leisten.
6) Bestehen für ein Kind zeitgleich zwei oder mehrere
Betreuungsverträge in
Kindertageseinrichtungen oder OGS, so sind die Beiträge für jeden
nicht in Anspruch
genommenen oder faktisch nicht in Anspruch nehmbaren
Betreuungsplatz in jedem Fall
zu zahlen, unabhängig davon ob dem Grunde nach eine
Beitragsbefreiung besteht.
7) In Ferienzeiten ist der Beitrag ebenfalls zu entrichten. Der
Beitrag ist ferner auch dann in
voller Höhe zu zahlen, wenn das Kind nicht an allen Tagen des
Monats betreut wird, die
Beitragspflicht wird auch durch Schließungs- oder Ausfallzeiten der
Tageseinrichtungen
und der OGS nicht berührt. Bei vorübergehenden Unterbrechungen
oder
Einschränkungen der Betreuung, insbesondere durch
Betriebsstörungen, Streik oder
Naturereignisse, haben die Beitragspflichtigen keinen Anspruch auf
Beitragsminderung.
nach § 2 maßgeblich. Endet der Vertrag im Laufe eines Monats, so ist
der Elternbeitrag
für den vollen Monat zu entrichten, in dem der Vertrag endet.
6) Bestehen für ein Kind zeitgleich ergänzende Betreuungsverträge,
so ist der Elternbeitrag
von den Beitragspflichtigen für die Dauer der zeitgleichen
Inanspruchnahme für jeden Betreuungsplatz nach der jeweils gültigen
Tabelle zu leisten. Geschwisterermäßigungen werden für das
ergänzende Angebot nicht gewährt.
7) Bestehen für ein Kind zeitgleich zwei oder mehrere
Betreuungsverträge in
Kindertageseinrichtungen oder OGS, so sind die Beiträge für jeden nicht
in Anspruch
genommenen oder faktisch nicht in Anspruch nehmbaren
Betreuungsplatz in jedem Fall
zu zahlen, unabhängig davon ob dem Grunde nach eine
Beitragsbefreiung besteht.
8) In Ferienzeiten ist der Beitrag ebenfalls zu entrichten. Der Beitrag
ist ferner auch dann in
voller Höhe zu zahlen, wenn das Kind nicht an allen Tagen des Monats
betreut wird, die
Beitragspflicht wird auch durch Schließungs- oder Ausfallzeiten der
Tageseinrichtungen
und der OGS nicht berührt. Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder
Einschränkungen der Betreuung, insbesondere durch Betriebsstörungen,
Streik oder
Naturereignisse, haben die Beitragspflichtigen keinen Anspruch auf
Beitragsminderung.
Ausfallzeiten in der Betreuung in einer Tagespflegestelle berühren die
Beitragspflicht ebenfalls nicht.Seite 11 von 27

Ausfallzeiten in der Betreuung in einer Tagespflegestelle berühren
die Beitragspflicht ebenfalls nicht.
§ 6 - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit/ Ermittlung des
maßgeblichen Einkommens
Maßgebliches Einkommen ist zunächst die Summe der positiven
Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Absätze 1, 2 und 5a
S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (Gewinn bzw. Überschuss
der (Brutto-)Einnahmen über die Werbungskosten und abzüglich der als
Sonderausgabe festgestellten Kinderbetreuungskosten) in der jeweils
geltenden Fassung und vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt
werden.
§ 7 - Teilerlass des Beitrages/Bonn-Ausweis-Ermäßigung
1) Der Elternbeitrag wird auf Antrag den beitragspflichtigen Personen
erlassen, wenn diesen und dem betreuten Kind die Belastung nicht
zuzumuten ist.
Die Belastung ist dann nicht zumutbar, wenn sich aus einer Prüfung
in
entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 90 Absatz 2 Sätze
3 + 4 SGB VIII in
der ab 01.08.2019 geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 82
bis 85, 87, 88 und
92 a des SGB XII ergibt, dass die Zahlung des Elternbeitrages –
vorübergehend –
den Beitragspflichtigen wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
2) Wenn mindestens ein beitragspflichtiger Elternteil i.S.d. § 4 dieser
Satzung oder das betreute Kind im Besitz von Ermäßigungskarten für
die verbilligte Inanspruchnahme städtischer Leistungen – Bonn-
Ausweis – ist, reduziert sich der regulär zu zahlende Beitrag um 50%.
§ 6 - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit/ Ermittlung des
maßgeblichen Einkommens
2) Maßgebliches Einkommen ist zunächst die Summe der positiven
Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Absätze 1, 2 und 5a S.
2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (Gewinn bzw. Überschuss der
(Brutto-)Einnahmen über die Werbungskosten und abzüglich der als
Sonderausgabe vom Finanzamt festgestellten Kinderbetreuungskosten)
in der jeweils geltenden Fassung und vergleichbarer Einkünfte, die im
Ausland erzielt werden.
§ 7 - Teilerlass des Beitrages/Bonn-Ausweis-Ermäßigung
1) Der Elternbeitrag wird auf Antrag den beitragspflichtigen
Personen erlassen, wenn diesen und dem betreuten Kind die Belastung
nicht zuzumuten ist.
Die Belastung ist dann nicht zumutbar, wenn sich aus einer Prüfung in
entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 90 Absatz 4 SGB VIII in
der ab 06.12.2019 geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 82 bis
85, 87, 88 und
92 a des SGB XII ergibt, dass die Zahlung des Elternbeitrages –
vorübergehend –
den Beitragspflichtigen wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
2) Wenn ein beitragspflichtiger Elternteil i.S.d. § 4 dieser Satzung im
Besitz von Ermäßigungskarten für die verbilligte Inanspruchnahme
städtischer Leistungen – Bonn-Ausweis – ist, reduziert sich der regulär
zu zahlende Beitrag um 50%.Seite 12 von 27

Dies gilt nicht in Fällen fehlender Mitwirkung nach § 8 Abs. 3 dieser
Satzung.Seite 13 von 27

Anlage 3
Betreuung in Kindertageseinrichtung *)
Anzahl der
Wochenstunden
Kinder unter 3 Jahren Kinder über 3 Jahren
25 35 45 25 35 45
Stufe
maßgebliches
Elterneinkomme
n / €
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
1 bis 15.000 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
2 bis 24.542 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
3 bis 36.813 110,00 122,00 156,00 44,00 50,00 78,00
4 bis 49.084 162,00 179,00 230,00 72,00 79,00 128,00
5 bis 61.355 215,00 238,00 305,00 110,00 123,00 196,00
6 bis 73.626 242,00 270,00 344,00 146,00 162,00 260,00
7 bis 85.897 269,00 302,00 383,00 182,00 201,00 324,00
8 bis 98.168 296,00 334,00 422,00 218,00 240,00 388,00
9 bis 110.439 326,00 369,00 465,00 261,00 287,00 446,00
10 bis 125.000 358,00 409,00 512,00 313,00 342,00 492,00
11 bis 150.000 390,00 450,00 560,00 365,00 400,00 540,00
12 über 150.000 450,00 500,00 610,00 410,00 460,00 600,00
Betreuung in Tagespflegestelle außer Haus *) alt/neu
Anzahl der
Wochenstunden 10-15 16-20 21-25 26-30 31-35 36-40 über 40
Stufe
maßgebliches
Elterneinkommen
/ €
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
1 bis 15.000 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
2 bis 24.542 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00Seite 14 von 27

Anlage 3
3 bis 36.813 55,00/66,00 74,00/88,00 92,00/110,00 110,00/116,00 129,00/122,00 146,00/139,00 156,00
4 bis 49.084 81,00/97,00 109,00/129,00 135,00/162,00 163,00/170,00 189,00/179,00 217,00/204,00 230,00
5 bis 61.355 108,00/129,00 144,00/172,00 179,00/215,00 216,00/226,00 251,00/238,00 287,00/271,00 305,00
6 bis 73.626 122,00/145,00 163,00/193,00 204,00/242,00 243,00/256,00 284,00/270,00 325,00/307,00 344,00
7 bis 85.897 136,00/161,00 182,00/215,00 229,00/269,00 270,00/285,00 317,00/302,00 366,00/342,00 383,00
8 bis 98.168 150,00/177,00 201,00/236,00 254,00/296,00 297,00/315,00 350,00/334,00 404,00/378,00 422,00
9 bis 110.439 165,00/195,00 222,00/260,00 282,00/326,00 327,00/347,00 386,00/369,00 446,00/417,00 465,00
10 bis 125.000 182,00/214,00 245,00/286,00 312,00/358,00 359,00/383,00 427,00/409,00 492,00/460,00 512,00
11 bis 150.000 200,00/234,00 265,00/312,00 340,00/390,00 400,00/420,00 470,00/450,00 540,00/505,00 560,00
12 über 150.000 225,00/270,00 290,00/360,00 380,00/450,00 450,00/475,00 515,00/500,00 590,00/555,00 610,00
Betreuung in Tagespflegestelle im Haushalt der Eltern *) alt/neu
Anzahl der
Wochenstunden 10-15 16-20 21-25 26-30 31-35 36-40 über
40
Stufe maßgebliches
Elterneinkommen / €
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
1 bis 15.000 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
2 bis 24.542 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
3 bis 36.813 41,00/49,00 56,00/66,00 69,00/82,00 83,00/87,00 97,00/91,00 110,00/104,00 117,00
4 bis 49.084 61,00/72,00 82,00/96,00 101,00/121,00 122,00/127,00 142,00/134,00 163,00/153,00 172,00
5 bis 61.355 81,00/96,00 108,00/129,00 134,00/161,00 162,00/169,00 188,00/178,00 215,00/203,00 228,00
6 bis 73.626 92,00/108,00 122,00/144,00 153,00/181,00 182,00/192,00 213,00/202,00 244,00/230,00 258,00
7 bis 85.897 102,00/120,00 137,00/161,00 172,00/201,00 203,00/213,00 238,00/226,00 275,00/256,00 287,00
8 bis 98.168 113,00/132,00 151,00/177,00 191,00/222,00 223,00/236,00 263,00/250,00 303,00/283,00 316,00
9 bis 110.439 123,00/146,00 166,00/195,00 211,00/244,00 245,00/260,00 289,00/276,00 334,00/312,00 348,00Seite 15 von 27

Anlage 3
10 bis 125.000 136,00/160,00 183,00/214,00 234,00/268,00 269,00/287,00 320,00/306,00 369,00/345,00 384,00
11 bis 150.000 150,00/175,00 200,00/234,00 255,00/292,00 300,00/315,00 352,00/337,00 405,00/378,00 420,00
12 über 150.000 169,00/202,00 217,00/270,00 285,00/337,00 337,00/356,00 386,00/375,00 442,00/416,00 457,00
Betreuung in OGS *) alt/neu
Stufe maßgebliches
Elterneinkommen / €
monatl.
Beitrag
1 bis 15.000 0,00
2 bis 24.542 0,00
3 bis 36.813 60,00/62,00
4 bis 49.084 100,00/103,00
5 bis 61.355 130,00/134,00
6 bis 73.626 150,00/155,00
7 bis 85.897 180,00/185,00
8 bis 98.168 191,00/203,00
9 bis 110.439 191,00/203,00
10 bis 125.000 191,00/203,00
11 bis 150.000 191,00/203,00
12 über 150.000 191,00/203,00Seite 16 von 27

Anlage 3
Betreuung in OGS *)
Stufe Elterneinkommen
/ €
2019/2020 2020/2021 2021/2022 2022/2023 2023/2024 2024/2025
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
1 bis 15.000 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
2 bis 24.542 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
3 bis 36.813 60,00 62,00 64,00 66,00 68,00 70,00
4 bis 49.084 100,00 103,00 106,00 109,00 112,00 115,00
5 bis 61.355 130,00 134,00 138,00 142,00 146,00 150,00
6 bis 73.626 150,00 155,00 160,00 165,00 170,00 175,00
7 bis 85.897 180,00 185,00 191,00 197,00 203,00 209,00
8 bis 98.168 191,00 203,00 209,00 215,00 221,00 228,00
9 bis 110.439 191,00 203,00 209,00 215,00 221,00 228,00
10 bis 125.000 191,00 203,00 209,00 215,00 221,00 228,00
11 bis 150.000 191,00 203,00 209,00 215,00 221,00 228,00
12 über 150.000 191,00 203,00 209,00 215,00 221,00 228,00Seite 17 von 27

Anlage 4
Satzung
zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung,
Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich
im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn (Elternbeitragssatzung)
vom ….2020
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b ber.
303a), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30.
November 2019 (BGBL. I S.1948), sowie dem § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz - KiBiz- vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S.
462/SGV. NRW. 216), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03. Dezember 2019
(GV. NRW. S. 877), des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), des § 9 des
Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S.
102/SGV. NRW. 223), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV.
NRW. S. 312a), und der Runderlasse des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des
Landes NRW „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags-
und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom 23. Dezember 2010 in
der Fassung vom 13. Dezember 2018 -, und „Zuwendungen für die Durchführung
außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ vom 12. Februar
2003, zuletzt geändert durch Runderlass vom 13. Dezember 2018, hat der Rat der
Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am xxxxx2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in
1. Tageseinrichtungen nach den §§ 22, 22 a, 24 SGB VIII (KJHG), § 1 Absätze 1, 2, § 2
KiBiz NRW,
2. Kindertagespflege nach den §§ 22, 23, 24 SGB VIII (KJHG), §§ 21-24 KiBiz NRW und
3. außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen offener Ganztagsschulen nach § 24
Absatz 4 SGB VIII (KJHG), , Ziff. 8 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und
Weiterbildung „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche
Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (offene
Ganztagsschule (Grund- und Förderschulen in Trägerschaft der Bundesstadt Bonn) – OGS –
))
erhebt die Bundesstadt Bonn gem. § 51 KiBiz NRW einen in monatlichen Teilbeträgen zu
entrichtenden öffentlich-rechtlichen, sozial gestaffelten Kostenbeitrag (nachfolgend
Elternbeitrag genannt) zur Mitfinanzierung der öffentlich finanzierten (Jahres-) Betriebskosten
der jeweiligen Tagesbetreuung.
(2) Angebote im Rahmen des Runderlasses "Zuwendungen für die Durchführung
außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich", Ziffer 5.4.6 (z.
B. Kurzbetreuung), sowie Maßnahmen im Rahmen der "Ganztagsoffensive für die
Sekundarstufe I" fallen nicht unter diese Satzung.Seite 18 von 27

Anlage 4
§ 2 - Anmeldung für die Betreuung, Mitteilungspflicht der Träger
1) Die Anmeldung für die Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt in der
jeweiligen Tageseinrichtung bzw. bei dem jeweiligen Träger dieser Einrichtung. Der
schriftliche, privatrechtliche Betreuungsvertrag wird von der, dem bzw. den
Personensorgeberechtigten mit dem jeweiligen Einrichtungsträger geschlossen und ist
Grundlage für die Erhebung der Elternbeiträge nach dieser Satzung.
2) Die Vermittlung einer geeigneten Tagespflegeperson erfolgt für den Bereich der
Bundesstadt Bonn über das Netzwerk für Kinderbetreuung in Familien. Der schriftliche,
privatrechtliche Betreuungsvertrag wird von der, dem bzw. den Personensorgeberechtigten
mit der jeweiligen Tagespflegeperson geschlossen und ist Grundlage für die Erhebung der
Elternbeiträge nach dieser Satzung.
3) Die schriftliche Anmeldung für die Teilnahme am verbindlichen außerunterrichtlichen
Angebot der Offenen Ganztagsschule erfolgt in der jeweiligen Einrichtung bzw. bei dem
jeweiligen Träger der Betreuungsmaßnahme. Der schriftliche privatrechtliche
Betreuungsvertrag wird von der, dem bzw. den Personensorgeberechtigten mit dem
jeweiligen Träger geschlossen und löst die Beitragspflicht nach dieser Satzung aus. Gemäß
den Vorgaben des Runderlasses „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie
außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und
Sekundarstufe I" bindet der Vertragsabschluss grundsätzlich mindestens für die Dauer eines
Schuljahres. Unterjährige Vertragsauflösungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen
jeweils zum Letzten eines Monats möglich und bedürfen der Zustimmung des Schulträgers.
4) Für Zwecke der Beitragsfestsetzung teilt der Träger der Betreuungsmaßnahme bzw.
die dafür beauftragte Stelle der Bundesstadt Bonn – Amt für Kinder, Jugend und Familie –
nach Abschluss des Betreuungsvertrages die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, bei
Kindertageseinrichtungen zusätzlich die Gruppenform und Betreuungszeit bzw. bei
Kindertagespflege die Betreuungszeit, sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder
und die entsprechenden Angaben der Eltern bzw. der Beitragspflichtigen im Sinne des § 4
dieser Satzung unverzüglich über das amtlich vorgesehene Meldeverfahren mit. Das gilt
ebenso für Änderungen in den vorgenannten Daten.
§ 3 - Elternbeiträge
1) Für die Inanspruchnahme in Form der Bereitstellung eines Platzes für die Betreuung
in einer öffentlich geförderten Tageseinrichtung für Kinder, in einer öffentlich geförderten
Kindertagespflege sowie für die Teilnahme an den Angeboten der verbindlichen
Ganztagsbetreuung der OGS an Grund- und Förderschulen in Trägerschaft der Bundesstadt
Bonn haben die Beitragspflichtigen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
monatliche Beiträge nach dieser Satzung zu entrichten. Wenn mehrere Kinder einer Familie
oder von Personen, die nach § 4 an die Stelle der Eltern treten, für die grundsätzlich eine
Beitragspflicht besteht, gleichzeitig Einrichtungen oder Angebote im Sinne von § 1 dieser
Satzung in Anspruch nehmen, wird die Beitragspflicht grundsätzlich nur für ein Kind
ausgelöst. Es handelt sich dabei um dasjenige, für das der höchste Beitrag zu zahlen ist.
Ausgenommen sind die in § 3 Abs. 4 dieser Satzung geregelten Fälle. Bei Vorliegen von
ergänzenden Betreuungsverträgen i.S. von § 5 Abs. 6 dieser Satzung gilt die Summe der
Beiträge für alle Betreuungsplätze eines Kindes als Vergleichsgröße.Seite 19 von 27

Anlage 4
2) Gem. § 50 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes NRW in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17. Juni 2014 ist die
Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch
Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn
des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung
beitragsfrei. Ist für mehrere Kinder von Beitragspflichtigen die Inanspruchnahme von
Angeboten in Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege nach den vorstehenden Sätzen
beitragsfrei, gilt die Beitragsfreiheit für jedes der Kinder.
3) Die in § 3 Abs. 2 dieser Satzung genannten Kinder gelten als beitragspflichtig i.S. von
§ 3 Abs. 1 dieser Satzung. Für zeitgleich in einer Kindertageseinrichtung oder
Tagespflegestelle betreute Geschwister dieser Kinder werden grundsätzlich keine
Elternbeiträge erhoben.
4) Sofern ein Geschwisterkind eines beitragspflichtigen Kindes eine OGS besucht, wird
ein Beitrag in Höhe von 50 % des nach dieser Satzung für ein beitragspflichtiges Kind zu
entrichtenden Beitrages für die Betreuung in OGS erhoben. Weitere in OGS betreute Kinder
der jeweiligen Familien werden beitragsfrei betreut. § 7 dieser Satzung gilt in entsprechender
Anwendung.
5) Die Elternbeiträge werden in gleichen monatlichen Raten als Jahresbeitrag erhoben.
Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage (Beitragstabelle), die Bestandteil
dieser Satzung ist.
6) Die Elternbeiträge enthalten keine Verpflegungskosten. Hierfür kann der Träger der
Betreuungseinrichtung gem. § 51 Absatz 3 KiBiz NRW bzw. gem. dem Runderlass des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie
außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und
Sekundarstufe I“, Ziffer 8.4, bzw. im Rahmen des § 51 Absatz 1 S. 5 KiBiz NRW die
Tagespflegeperson ein gesondertes Entgelt verlangen.
7) Der Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen ist nach Einkommensgruppen sowie in
Beiträge für Kinder unter 3 Jahre und Kinder über 3 Jahre gestaffelt und berücksichtigt die
wöchentliche Betreuungsstundenzahl. Der Beitrag für Kinder über 3 Jahre gilt ab dem Monat,
in dem das Kind 3 Jahre alt wird. Abweichend davon gilt für Kinder, die zwischen dem 01.08.
und einschließlich 01.11. eines Jahres 3 Jahre alt werden der Beitrag für Kinder über 3 Jahre
ab dem Beginn des Kindergartenjahres (01.08.).
Der Elternbeitrag für die Kindertagespflege ist nach Einkommensgruppen gestaffelt
und berücksichtigt den wöchentlichen Betreuungsstundenumfang.
Der Elternbeitrag für die Offene Ganztagsschule ist nach Einkommensgruppen
gestaffelt.
8) Wenn die Betreuung von Kindern im Rahmen der Tagespflege im Haushalt der Eltern
erfolgt, wird ein Elternbeitrag i.H.v. 75 % des in der Anlage (Beitragstabelle) genannten
Elternbeitrages für Kindertagespflege unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der bzw. des Beitragspflichtigen und der Betreuungsdauer erhoben.
9) Ergeben sich bei unterschiedlichen Eltern-Kind-Konstellationen der zur Familie
gehörenden Kinder („Patchwork-Familie“, Halbgeschwisterkinder: Kinder mit einem Elternteil,
der nicht in der Familie wohnt und dessen Einkommen nicht in die Berechnung einfließt)
unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen des § 3 der ElternbeitragssatzungSeite 20 von 27

Anlage 4
unterschiedlich hohe Beiträge für die Tagesbetreuung, so wird nur der nach dem zu
berücksichtigenden Einkommen der jeweils Beitragspflichtigen (insgesamt) höchste zu
entrichtende Beitrag erhoben.
10) Im Falle des § 4 Absatz 3 (Vollzeitpflege) dieser Satzung ist ein Elternbeitrag zu
zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel der zweiten Einkommensgruppe ergibt. Ist das
maßgebliche Elterneinkommen einer höheren Einkommensgruppe zuzuordnen und befinden
sich gleichzeitig leibliche Kinder der Familie in regelbeitragspflichtiger Tagesbetreuung, ist
der Elternbeitrag nach der Einkommensgruppe zu zahlen, die sich nach dem tatsächlichen
Einkommen ergibt.
11) Beitragsrelevante Änderungen werden ab dem 1. des Monats berücksichtigt, in dem
sie eintreten.
12) Die Bundesstadt Bonn behält sich vor, von der Möglichkeit des interkommunalen
Ausgleichs gem. § 49 KiBiz NRW in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch zu machen.
Bei zeitgleicher Betreuung von Geschwisterkindern in OGS nach § 1 dieser Satzung findet
die Geschwisterermäßigung nach § 3 Abs. 4 dieser Satzung entsprechende Anwendung.
13) Ab dem 1. August 2020, sprich zum Schuljahr 2020/21, werden die Beiträge der OGS für
alle Einkommensstufen, kaufmännisch gerundet, jährlich um 3 % erhöht. Die
Neuberechnung wird jeweils zum Beginn des Schuljahres, sprich zum 1. August, fällig. Die
im Erlass „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags-
und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ vorgeschlagene
Möglichkeit, den Höchstbeitrag für die Elternbeiträge ab dem 1. Februar 2020 auf 197 €
auszuweiten, wird in Bonn einmalig ausgesetzt, dafür wird der Höchstbeitrag ab dem 1.
August 2020 auf 203 € festgelegt.
§ 4 - Beitragspflichtiger Personenkreis
1) Beitragspflichtig sind die Eltern und Adoptiveltern (nachfolgend Eltern genannt), mit
denen das Kind, das ein Betreuungsangebot nach § 1 Absatz 1 dieser Satzung in Anspruch
nimmt, zusammenlebt.
2) Lebt das Kind ausschließlich nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die
Stelle der Eltern.
3) Lebt das Kind abwechselnd bei jeweils einem getrenntlebenden Elternteil (sog.
Wechselmodell) so wird für jedes Elternteil 50 % des Elternbeitrages festgesetzt, der seinem
maßgeblichen Elterneinkommen gemäß der Beitragstabelle zu leisten ist.
4) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach
§ 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die
diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern bzw. des Elternteils.
5) Bei Kindern, die vollstationäre Hilfen im Rahmen des SGB VIII erhalten und im
Rahmen der Tagespflege betreut werden, eine Tageseinrichtung für Kinder oder eine Offene
Ganztagsschule i.S. § 1 dieser Satzung besuchen, besteht keine Beitragspflicht.
6) Ändert sich der Kreis der Beitragspflichtigen, ist dies bei der Berechnung des
Elternbeitrags zu berücksichtigen.
7) Beitragsschuldner sind die beitragspflichtigen Personen im Sinne von § 4 Abs. 1 und
2. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.Seite 21 von 27

Anlage 4
§ 5 - Beginn, Dauer und Ende der Beitragspflicht
1) Die monatlich zu entrichtenden Elternbeiträge werden für das durch den Abschluss
eines Betreuungsvertrages bedingte Vorhalten eines Platzes für die Betreuung eines Kindes
in der Kindertagespflege, einer Kindertageseinrichtung oder einer OGS erhoben.
2) Veranlagungszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr/Schuljahr (01.08. bis 31.07.
des Folgejahres).
3) Die Beitragspflicht beginnt ab dem im Betreuungsvertrag genannten Monat, mit bzw.
in dem der Platz im jeweiligen Tagesbetreuungsangebot bereitgestellt wird. Dies ist im Falle
der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bzw. in der OGS grundsätzlich der Beginn des
Kindergarten-/Schuljahres. Für die Feststellung ist die Mitteilung des Trägers nach § 2 der
Satzung maßgeblich. Erfolgt eine Aufnahme während eines laufenden
Veranlagungszeitraumes, so ist der Beitrag ab dem 1. des Monats zu entrichten, in dem der
Betreuungsplatz vertraglich vorgehalten wird.
4) Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der
Betreuungsleistung und erstreckt sich auf alle Monate, in denen ganz oder teilweise ein
Betreuungsvertrag besteht.
5) Die Beitragspflicht endet zum Letzten des Monats, in dem der Betreuungsvertrag
endet
oder die mit dem Träger des jeweiligen Tagesbetreuungsangebotes vereinbarte
Kündigung des Platzes wirksam wird; für die Feststellung ist die Mitteilung des Trägers
nach § 2 maßgeblich. Endet der Vertrag im Laufe eines Monats, so ist der Elternbeitrag
für den vollen Monat zu entrichten, in dem der Vertrag endet.
6) Bestehen für ein Kind zeitgleich ergänzende Betreuungsverträge, so ist der
Elternbeitrag
von den Beitragspflichtigen für die Dauer der zeitgleichen Inanspruchnahme für jeden
Betreuungsplatz nach der jeweils gültigen Tabelle zu leisten. Geschwisterermäßigungen
werden für das ergänzende Angebot nicht gewährt.
7) Bestehen für ein Kind zeitgleich zwei oder mehrere Betreuungsverträge in
Kindertageseinrichtungen oder OGS, so sind die Beiträge für jeden nicht in Anspruch
genommenen oder faktisch nicht in Anspruch nehmbaren Betreuungsplatz in jedem Fall
zu zahlen, unabhängig davon ob dem Grunde nach eine Beitragsbefreiung besteht.
(8) In Ferienzeiten ist der Beitrag ebenfalls zu entrichten. Der Beitrag ist ferner auch
dann in
voller Höhe zu zahlen, wenn das Kind nicht an allen Tagen des Monats betreut wird, die
Beitragspflicht wird auch durch Schließungs- oder Ausfallzeiten der Tageseinrichtungen
und der OGS nicht berührt. Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder
Einschränkungen der Betreuung, insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik oder
Naturereignisse, haben die Beitragspflichtigen keinen Anspruch auf Beitragsminderung.
Ausfallzeiten in der Betreuung in einer Tagespflegestelle berühren die Beitragspflicht
ebenfalls nicht.Seite 22 von 27

Anlage 4
§ 6 - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit/ Ermittlung des maßgeblichen Einkommens
1) Die Beitragspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
zur Zahlung von Elternbeiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit richtet
sich nach dem für die Beitragsermittlung maßgeblichen, in Absätzen 2 - 6 definierten
Einkommen. Maßgebend für die Bemessung des Elternbeitrages ist jeweils das in dem
Kalenderjahr (1.1. bis 31.12. = Jährlichkeitsprinzip), für das der Elternbeitrag festzusetzen ist,
tatsächlich erzielte, elternbeitragsrelevante Einkommen der Beitragspflichtigen.
2) Maßgebliches Einkommen ist zunächst die Summe der positiven Einkünfte der
Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Absätze 1, 2 und 5a S. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) (Gewinn bzw. Überschuss der (Brutto-)Einnahmen über
die Werbungskosten und abzüglich der als Sonderausgabe vom Finanzamt festgestellten
Kinderbetreuungskosten) in der jeweils geltenden Fassung und vergleichbarer Einkünfte, die
im Ausland erzielt werden. Der Werbungskostenabzug bei ausländischen Einkünften erfolgt
wie bei inländischen Einkünften. Vorschriften des EStG insbesondere über Freibeträge,
Freigrenzen, Steuerbefreiungen, Sonderausgaben mit Ausnahme des § 2 Absatz 5a S. 2
EStG, außergewöhnliche Belastungen sind für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung
nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen nicht. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht
zulässig.
3) Dem Einkommen im Sinne des Absatzes 2 sind steuerfreie Einkünfte,
Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen
Leistungen für die Beitragspflichtigen und das Kind bzw. die Kinder, für das der Elternbeitrag
wird bzw. die Elternbeiträge gezahlt werden, hinzuzurechnen.
4) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften
sowie der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes sind nicht
hinzuzurechnen. Ferner bleibt das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz bis zu den in § 10 dieses Gesetzes genannten Beträgen unberücksichtigt.
Bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die vorgenannten Beträge mit der Zahl der
geborenen Kinder.
Darüber hinaus bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage außer
Betracht.
5) Bezieht eine beitragspflichtige Person Einkünfte aus einem sozialversicherungsfreien
Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und
steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung
oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung
nachzuversichern, dann ist dem Einkommen aus diesem sozialversicherungsfreien Dienst-
oder Beschäftigungsverhältnis bzw. diesem Mandat nach Abzug der Werbungskosten ein
Betrag von 10 v.H. hinzuzurechnen. Dieser ermittelte Betrag fließt in die
Einkommensberechnung nach den Vorschriften dieser Satzung ein.
6) Für das jeweils dritte und jedes weitere Kind, sind die nach § 32 Absatz 6 EStG
jeweils zu gewährenden hälftige oder vollen Freibeträge von dem nach den Absätzen 2-5
ermittelten Einkommen abzuziehen. Der
auf das dritte und jedes weitere Kind jeden Elternteils jeweils entfallende Kinderfreibetrag ist
von den Beitragspflichtigen anzugeben.Seite 23 von 27

Anlage 4
7) Ist das tatsächliche Einkommen nicht bekannt, erfolgt die Beitragsfestsetzung
vorläufig, ggfs. nach dem Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres.
Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des beitragsrelevanten Einkommens ist das
prognostizierte elternbeitragsrelevante Einkommen der Beitragspflichtigen für das
gesamte jeweilige Kalenderjahr zu berücksichtigen.
Für nachfolgende Kalenderjahre ist auf das als jeweils als maßgeblich ermittelte
Einkommen abzustellen. Abweichend hiervon ist auf das zu erwartende
Kalenderjahreseinkommen des zukünftigen Jahres abzustellen, wenn sich abzeichnet,
dass dieses Einkommen höher ist, als das Einkommen des laufenden Kalenderjahres.
8) Ergibt sich im laufenden Jahr eine Änderung des Einkommens oder ist diese bereits
eingetreten, so ist das prognostizierte Einkommen maßgeblich, dass sich aus den bereits
erhaltenen und den zu erwartenden Einkünften ergibt. Zu erwartende Einmal- und
Sonderzahlungen sowie die die Bemessungsgrundlage beeinflussenden persönlichen
Verhältnisse sind dabei jeweils zu berücksichtigen. Bei selbständiger Arbeit gilt für die
vorläufige Festsetzung der lt. betriebswirtschaftlicher Auswertung ermittelte Gewinn als
Bemessungsgrundlage.
9) Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden
Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Kalenderjahr der Beitragspflicht zu
Grunde gelegt. Ist dies noch nicht zweifelsfrei zu ermitteln, gilt im Falle einer erstmaligen
rückwirkenden Beitragsfestsetzung ersatzweise eine Einkommensprognose des
abgelaufenen Kalenderjahres als Bemessungsgrundlage. Wird bei Überprüfung einer
bereits erfolgten vorläufigen Beitragsfestsetzung (§ 6 Abs. 7 dieser Satzung) aufgrund des
bislang nachgewiesenen tatsächlichen Einkommens festgestellt, dass die sich daraus
ergebende Einkommensprognose von dem bisherigen prognostizierten
elternbeitragsrelevanten Einkommen der Beitragspflichtigen abweicht, so erfolgt eine
rückwirkende vorläufige Anpassung der bisherigen vorläufigen Beitragsfestsetzung, sofern
die Abweichung von dem bisherigen prognostizierten elternbeitragsrelevanten Einkommen
zu einer höheren oder niedrigeren Beitragspflicht führt.
10) Die Einkommensermittlung entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen
gegenüber der Bundesstadt Bonn zur Zahlung des höchsten nach der jeweils gültigen
Einkommensgruppe für die gewählte Betreuungsform ausgewiesenen Elternbeitrages
erklären.
11) Beitragspflichtige, die
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II
(SGB II), oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), (§§ 27 ff., §§ 41 ff SGB XII) oder
- Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz, oder
- Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (Miet- oder Lastenzuschuss) oder
- Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
beziehen, werden für die nachgewiesene Dauer des Bezugs dieser Leistung/en – ohne
Prüfung der tatsächlichen Höhe des Einkommens – der ersten Einkommensgruppe gemäß
der Beitragsstaffel, welche der Anlage zu dieser Satzung zu entnehmen ist, zugeordnet.Seite 24 von 27

Anlage 4
§ 7 - Teilerlass des Beitrages/Bonn-Ausweis-Ermäßigung
1) Der Elternbeitrag wird auf Antrag den beitragspflichtigen Personen erlassen, wenn
diesen und dem betreuten Kind die Belastung nicht zuzumuten ist.
Die Belastung ist dann nicht zumutbar, wenn sich aus einer Prüfung in
entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 90 Absatz 4 SGB VIII in der ab 06.12.2019
geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 82 bis 85, 87, 88 und
92 a des SGB XII ergibt, dass die Zahlung des Elternbeitrages – vorübergehend –
den Beitragspflichtigen wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Das ist dann der Fall, wenn sich aus dieser Berechnung ergibt, dass das nach § 82
SGB XII ermittelte Einkommen der Zahlungspflichtigen über der ermittelten
Einkommensgrenze des § 85 SGB XII liegt und der übersteigende Betrag geringer ist
als der regulär nach dieser Satzung errechnet mtl. Elternbeitrag.
In einem solchen Fall wird der mtl. Elternbeitrag um den Differenzbetrag zwischen
regulärem Elternbeitrag und dem Betrag, der sich aus dem Ergebnis der
Berechnungen nach den §§ 82 ff. SGBXII ergibt, reduziert.
Ergibt aus den o.g. Berechnungen, dass das Einkommen unterhalb der
maßgebenden Einkommensgrenze liegt, so entfällt für diesen Zeitraum der Elternbeitrag.
2) Wenn ein beitragspflichtiger Elternteil i.S.d. § 4 dieser Satzung im Besitz von
Ermäßigungskarten für die verbilligte Inanspruchnahme städtischer Leistungen – Bonn-
Ausweis – ist, reduziert sich der regulär zu zahlende Beitrag um 50%.
Dies gilt nicht in Fällen fehlender Mitwirkung nach § 8 Abs. 3 dieser Satzung.
Die Beitragsermäßigung wird für die nachgewiesene Dauer der Gültigkeit des
Bonn-Ausweises gewährt.
§ 8 - Auskunfts- und Anzeigepflichten
1) Die bzw. der Beitragspflichtige/n hat bzw. haben sich innerhalb eines Monats nach
Erhalt des Einkommenserklärungsbogens der Bundesstadt Bonn bzw. nach Aufforderung
durch die Bundesstadt Bonn verbindlich zu ihrer Einkommenssituation zu erklären und alle
Tatsachen, die für die Bemessung des Elternbeitrags maßgeblich sind, schriftlich mitzuteilen
und die erforderlichen Nachweise, insbesondere über das maßgebliche Einkommen,
vorzulegen.
2) Abweichend von Absatz 1 ist bzw. sind die bzw. der Beitragspflichtige/n während des
gesamten Veranlagungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich
sind, unverzüglich und unaufgefordert der Bundesstadt Bonn mitzuteilen. Unabhängig von
den vorgenannten Pflichten ist aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit jederzeit berechtigt,
die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen
– auch rückwirkend – zu überprüfen.Seite 25 von 27

Anlage 4
3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts-, Nachweis- und Anzeigepflichten
nach § 8 Absatz 1 und 2 nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der für die
jeweilige Betreuungsart höchste Elternbeitrag zu leisten.
§ 9 - Beitragsfestsetzung
1) Die Elternbeiträge werden von der Bundesstadt Bonn durch Festsetzungsbescheid
erhoben. Der Beitrag wird im Bescheid für das jeweils zahlungspflichtige Kind der Familie
festgesetzt. Ergeben sich bei der zeitgleichen Tagesbetreuung von Geschwisterkindern bzw.
Halbgeschwisterkindern Beiträge in gleicher Höhe, so wird der Beitrag für die
Tagesbetreuung des jeweils jüngeren Kindes festgesetzt. Werden mehrere Kinder einer
Familie betreut, die nacheinander zahlungspflichtig werden, so wird für diese ebenfalls
bereits der Elternbeitrag für spätere Zeiträume ausgewiesen. Wechselt die Beitragspflicht
zwischen mehreren Betreuungsarten je Kind oder zwischen mehreren Kindern, so werden
diese gleichzeitig im Bescheid ausgewiesen.
2) Ändert sich der Kreis der Beitragspflichtigen nach § 4 dieser Satzung, so sind mit Beginn
des Monats, in dem die Änderung eintritt, die neuen Beitragspflichtigen nach Maßgabe des §
6 dieser Satzung zu veranlagen.
3) Bei Einkommensänderungen werden diese durch einen Änderungsbescheid für das
betreffende Kalenderjahr berücksichtigt. Änderungen in der wöchentlichen Betreuungszeit
werden ebenfalls durch Änderungsbescheid, der ab dem Monat der Änderung der
Betreuungszeit ergeht, berücksichtigt.
4) Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages oder Festsetzung nach § 6
Absatz 7 dieser Satzung erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der
erforderlichen Einkommensunterlagen.
5) Wird bei einer Überprüfung oder nach Vorlage durch die Beitragspflichtigen erst
rückwirkend das Kalenderjahreseinkommen abschließend festgestellt und führt dies zur
Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe als der bisherigen, so ist der
Elternbeitrag auch rückwirkend für die Monate Januar bis Dezember des betreffenden
Kalenderjahres anzupassen.
Sind Elternbeiträge aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Einkommensangaben
oder wegen Unterbleiben der Mitteilung von Änderungen in den persönlichen Verhältnissen
oder Einkommensverhältnissen zu gering festgesetzt, so ist der Elternbeitrag rückwirkend
neu festzusetzen.
6) Die Verjährungsfrist für die rückwirkende Überprüfung und Festsetzung von
Elternbeiträgen beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Beiträge entstanden sind. Die Regelungen der §§ 169 und 170 der Abgabenordnung in
Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nr. 4b Kommunalabgabengesetz NRW gelten entsprechend.
§ 10 - Fälligkeit des Beitrages
1) Der Elternbeitrag wird am 1. eines jeden Monats fällig und ist an die Bundesstadt
Bonn - Kassen- und Steueramt - zu entrichten.
2) Werden Elternbeiträge erstmals festgesetzt oder rückwirkend neu festgesetzt und
ergibt sich aus einer solchen Festsetzung eine Nachzahlung, sind die Elternbeiträge zum 1.Seite 26 von 27

Anlage 4
des übernächsten Monats nach dem Monat, in dem der Bescheid erteilt worden ist, in einer
Summe fällig.
§ 11 - Vollstreckung
Die Beiträge können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13. Mai 1980 in
der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 12 – Datenschutz
Die Erhebung, Speicherung, Nutzung und Verarbeitung der für die Festlegung des
Elternbeitrages erforderlichen Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des
Sozialgesetzbuches-Achtes Buch. Die Bundessstadt Bonn erhebt nur Daten, die für die
Umsetzung der in dieser Satzung getroffenen Regelungen erforderlich sind. Eine Weitergabe
an Dritte findet nicht statt.
§ 13 - Inkrafttreten
1) Diese Satzung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen
für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der
Bundesstadt Bonn“ vom 05. April 2019 außer Kraft.Seite 27 von 27

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 22:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de