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200719-1 · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Einbahnstraßenregelung Schloßstraße zwischen Argelanderstraße und Wilhelm-Levison-Straße - Stellungnahme der Verwaltung

Nummer
200719-1
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
22.05.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 16.06.2020 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 200719 Bürgerantrag: Einbahnstraßenregelung Schloßstraße zwischen Argelanderstraße und Wilhelm-Levison-Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200719-1
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
20.04.2020
Bürgerantrag: Einbahnstraßenregelung
Schloßstraße zwischen Argelanderstraße und
Wilhelm-Levison-Straße - Stellungnahme der
Verwaltung
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 16.06.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Nach Information der Polizei wurde im gesamten Straßenzug Schloßstraße in
den vergangenen Jahren lediglich ein meldepflichtiger Verkehrsunfall erfasst.
Aufgrund des Antrages hat die Verwaltung die Situation vor Ort geprüft.
Abgesehen vom üblichen Lieferverkehr handelt es sich mehrheitlich um den
KFZ-Verkehr der Bewohner der anliegenden Häuser. Bedingt durch den
vorhandenen Straßenquerschnitt und der dortigen Parkregelung ist ein
vernünftiger Begegnungsverkehr nur eingeschränkt möglich.
Nach Einführung einer Einbahnstraßenregelung in dem Teilbereich der
Schloßstraße zwischen Argelanderstraße und Wilhelm-Levison-Straße müsste
aufgrund der dortigen Verhältnisse nicht zwingend mit erhöhten
Fahrgeschwindigkeiten und größeren Blockumfahrten gerechnet werden.
Ob die Mehrzahl der betroffenen Anlieger der Einführung einer
Einbahnstraßenregelung positiv gegenüberstehen, kann von Seiten der
Verwaltung nicht beurteilt werden.
Bei Annahme des Antrages wird die Verwaltung auf der Schloßstraße hinter der
Einmündung Wilhelm-Levison-Straße in Fahrtrichtung Argelanderstraße das
Verkehrszeichen 267 („Verbot der Einfahrt“) mit dem Zusatz 1022-10
(„Radverkehr frei“) und an der Einmündung Argelanderstraße in Richtung
Kurfürstenstraße das Verkehrszeichen 220 („Einbahnstraße“) anordnen.
Aufgrund dieser Beschilderung würde es sich dann bei diesem Teilstück um
eine echte Einbahnstraße handeln, wo mit Ausnahme des Radverkehrs der
Verkehr im gesamten Bereich nur in eine Fahrtrichtung gestattet ist.
Weiterhin schlägt die Verwaltung bei Annahme des Antrages vor, die Anwohner
mit einem Bürgerbrief zu informieren.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn:Seite 1 von 2

Seite 2
Der Antragsteller wird entsprechend den Ausführungen der Verwaltung und
unter Einbeziehung des Beratungsergebnisses informiert. Mit diesem Votum ist
das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren zum Abschluss gebracht.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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