← Vorlagen

200709-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Aufstellung von Ortstafeln

Nummer
200709-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.05.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 16.06.2020 Empfehlung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 19.05.2020 Empfehlung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 61,2 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 200709 Aufstellung von Ortstafeln

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (1.982 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200709-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Aufstellung von Ortstafeln
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 19.05.2020 Empfehlung
Bezirksvertretung Hardtberg 16.06.2020 Empfehlung
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1)
Die fehlerhaften Ortstafeln wurden unmittelbar nach Bekanntwerden innerhalb
eines Tages ausgetauscht. Bei der Montage wurden versehentlich Schilder
vertauscht, die Standorte waren allerdings korrekt. Es mussten keine Schilder
neu produziert werden.
Zu 2+3)
Die Verwaltung hat das Aufstellen weiterer Ortstafeln aufgrund der bisherigen
Beratung im Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am
22.04.2020 vorübergehend ausgesetzt.
Gleichzeitig kann der Anregung, keine weiteren Ortstafeln aufzustellen und die
Standorte der Politik vorab zur Beschlussfassung vorzulegen, aus nachfolgend
erläuterten Gründen nicht entsprochen werden:
Die StVO ist Bundesrecht, das die Bundesländer als eigene Angelegenheiten
ausführen. Verkehrsrechtliche Anordnungen, wie das Aufstellen von Ortstafeln,
werden von den Kommunen als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
wahrgenommen und gehören demnach nicht zu den
Selbstverwaltungsaufgaben. Dort, wo die Verwaltung in Abstimmung mit der
Polizei ein Erfordernis für die Aufstellung feststellt, ist die in den
Verwaltungsvorschriften zur StVO vorgegebene Handlungsanweisung auch
weiterhin zu befolgen.
Eine Ortstafel ist ein Richtzeichen, das nach § 45 StVO von der
Straßenverkehrsbehörde angeordnet wird. Es besteht daher keine
Regelungsbefugnis durch die politischen Gremien, sondern lediglich ein
Weisungsrecht der Bezirksregierung als Fachaufsicht. Dies wurde der
Verwaltung auch auf aktuelle Nachfrage von der Kommunalaufsicht bestätigt.
Zu dem Themenkomplex wird rein informativ auch auf die
Drucksache 1112120 (altes Bo-RIS) verwiesen.Seite 1 von 2

Seite 2
Zu 4)
Hierzu wird auf die Drucksache 200681-1ST verwiesen
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 22:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de