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200700-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Temporäre Verkehrsberuhigung in der Pützstraße - Stellungnahme der Verwaltung

Nummer
200700-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
18.05.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 27.05.2020 Empfehlung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 16.06.2020 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 200700 Temporäre Verkehrsberuhigung in der Pützstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200700-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Temporäre Verkehrsberuhigung in der Pützstraße -
Stellungnahme der Verwaltung
Beratungsfolge
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
27.05.2020 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 16.06.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Unter Einbeziehung der Stellungnahme der Polizei nimmt die Verwaltung wie
folgt Stellung:
Bei der Pützstraße handelt es sich gemäß § 60 Straßen- und Wegegesetz
NRW (StrWG NRW) um eine sogenannte fiktiv gewidmete öffentliche
Verkehrsfläche im straßenrechtlichen Sinne. Auch wenn keine förmliche
Widmung vorliegt, ergibt sich der Widmungsinhalt aus dem örtlich vorhandenen
Ausbauzustand sowie der bisherigen Nutzung. Somit dient die Pützstraße als
Wohn- und Geschäftsstraße uneingeschränkt allen Verkehrsarten. Eine
Beschränkung des Benutzerkreises nur auf Anlieger würde den
Widmungsinhalt einschränken und insoweit die straßenrechtliche Maßnahme
der Teilentziehung gemäß § 7 StrWG NRW voraussetzen. Eine vorübergehend
nur temporäre Beschränkung könnte zwar gemäß § 45 Absatz 1 Nr. 6
Straßenverkehrsordnung von der Straßenverkehrsbehörde zunächst ohne
dieses Verfahren angeordnet werden. Aus den folgenden Gründen rät die
Verwaltung jedoch davon ab, dem Antrag zu folgen:
Um eine Grundlage für die spätere Evaluation zu erhalten, müssten zunächst
verlässliche und aussagekräftige Ausgangsdaten des derzeitigen
Durchgangsverkehrs über einen längeren Zeitraum erhoben
werden. Allerdings stellt sich die Frage, ob aufgrund des derzeitig verringerten
Verkehrsaufkommens eine belastbare Grundlage überhaupt erhoben werden
kann. Nach Änderung der vorhandenen Beschilderung, Einrichtung einer
„Anliegerstraße“ (Verbot für Fahrzeuge aller Art mit Ausnahme der Anlieger)
und anschließender Eingewöhnungsphase blieben bis zum Ende der
Sommerferien nur ein kurzer Zeitraum, um erneut notwendige Daten zu
erheben.
Weiter werden die praktischen Auswirkungen einer „Anliegerstraße“ häufig
überbewertet. Der Begriff „Anlieger“ ist nicht mit dem Begriff „Anwohner“ gleich
zu setzen. Laut Rechtsprechung ist Anlieger im straßenverkehrsrechtlichen
Sinne jeder, der dort etwas privat, geschäftlich oder dienstlich zu besorgen hat.Seite 1 von 2

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Ein Nachweis darüber, wer Anlieger ist oder nicht, kann nur sehr schwer
geführt werden.
In diesem Zusammenhang sollte auch beachtet werden, dass erst im
vergangenen Jahr im Austausch mit verschiedenen Initiativen mehrere
Maßnahmen zur Verbesserung zur Verkehrssituation in der Pützstraße
beschlossen und zumindest teilweise bereits umgesetzt wurden (DS1912061
„Pro und Contra Ausweisung eines Abschnittes der Pützstraße als
Fußgängerzone“).
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 09:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de