200674 · Antrag
Coronabedingte Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt
Kerndaten
- Nummer
- 200674
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 22.04.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW Entscheidung federführend
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Antrag öffentlich 200674 Antragsteller/in: BBB Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt 16.04.2020 Coronabedingte Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt Beratungsfolge Rat 07.05.2020 Entscheidung Inhalt des Antrags 1. Der Rat der Stadt Bonn fordert die Bundes- und Landesregierung auf, die den Kommunen durch die COVID-19-Pandemie entstandenen direkten und indirekten Finanzschäden auszugleichen. 2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine fortlaufend aktualisierte Zusammenstellung von möglichst allen coronabedingten finanziellen Schäden mit Haushaltswirksamkeit einzuführen und diese dem Finanz- und Hauptausschuss sowie dem Rat in angemessenen Zeitabständen vorzulegen. Begründung Die der Stadt Bonn durch die Virus-Krise entstandenen und noch entstehenden finanziellen Schäden werden allein in den Bereichen Sozialkosten, Gewerbesteuer und Anteil der Stadt an der Umsatz- und Einkommenssteuer voraussichtlich einen hohen zweistelligen Millionenbetrag ausmachen. Der Schuldenberg der Stadt wird somit weiter anwachsen und der angestrebte Haushaltsausgleich in weite Ferne rücken. Für den bisher eher unwahrscheinlichen Fall, dass sich der Bund und das Land NRW wider Erwarten doch dazu entscheiden, den Kommunen für ihre COVID 19- bedingten finanziellen Ausfällen einen Ausgleich zu gewähren, sollte Bonn vorbereitet sein. Der Rat und seine Gremien sollten über die aktuellen Entwicklungen zur finanziellen Lage der Stadt in Folge der Corona-Krise unterrichtet werden. Anlage/n 1 RS_S_2072_Anlage_1 (öffentlich)Seite 1 von 13 MHKBG Nordrhein-Westfalen ● 40190 Düsseldorf AZ: 304-46.16 – 2000/20 An die oberen Kommunalaufsichten / Bezirksregierungen, die Oberbürgermeisterin und die Oberbürgermeister, die Landrätin und die Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nachrichtlich zur Kenntnis an: die Kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen 6. April 2020 Kommunales Haushaltsrecht: Isolation der corona-bedingten Schäden im kommunalen Haushalt Die Bewältigung der Auswirkungen von COVID-19 betrifft alle Wirtschafts- bereiche, alle staatlichen Ebenen und fordert alle Verantwortungsträgerin- nen und -träger. Im Zuge der gemeinsamen Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkun- gen stehen die öffentlichen Haushalte vor großen Herausforderungen. Di- rekte und mittelbare Belastungen, die aus (Gewerbe-)Steuerausfällen, aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur im Zuge von Weiter- leistung von Transferauszahlungen oder anderer Maßnahmen resultieren, führen bereits jetzt dazu, dass viele Haushaltsplanungen für das laufende Jahr 2020 nicht mehr belastbar sind. Das Landeskabinett hat in seiner Sitzung am 31. März 2020 ein „Kommu- nalschutz-Paket“ beschlossen. Soweit dieses auf das kommunale Haus- haltsrecht Bezug nimmt, berücksichtigen die nachfolgenden Ausführun- gen den genannten Beschluss. Jürgensplatz 1 40219 Düsseldorf Telefon 0211 8618-50 Telefax 0211 8618-54444 poststelle@mhkbg.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien 706, 708 und 709 bis Haltestelle Landtag/KniebrückeRS_S_2072_Anlage 1Seite 2 von 13 Seite 2 Vor diesem Hintergrund wird auf Folgendes hingewiesen (die auf die Haushalte der Gemeinden bezogenen Ausführungen gelten ent- sprechend für die Gemeindeverbände): Allgemeine Ausführungen A. Laufendes Haushaltsjahr 2020 B. Sonderhilfengesetz Stärkungspaktgesetz C. Haushaltsplanung 2021 ff. D. Kommunaler Jahresabschluss 2020 E. Haben Sie weitere Anfragen und oder Hinweise?Seite 3 von 13 Seite 3 Allgemeine Ausführungen 1Die pandemiebedingten haushaltswirtschaftlichen Folgen in Form erheb- licher Ertragsrückgänge bei gleichzeitig steigenden Aufwendungen wer- den dazu führen, dass zahlreiche Kommunen die in den Haushaltsplänen vorgegebenen Ziele weder erreichen können noch die Möglichkeit haben, im laufenden Vollzug durch eigene Anstrengungen in ausreichender Weise gegensteuern zu können. 2In der Folge droht ein Zustand, in der die Mehrzahl der nordrhein-westfä- lischen Kommunen für einen absehbar langen Zeitraum haushaltssiche- rungspflichtig und in ihrer Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt würden. A Laufendes Haushaltsjahr 2020 1. Buchhalterische Isolation der Corona-bedingten Schäden 1Die Landesregierung wird dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Ergän- zung des kommunalen Haushaltsrechts vorlegen, der den in dieser Form einmaligen und außergewöhnlichen pandemiebedingten negativen Folgen für die finanzwirtschaftliche Situation der Kommunen Rechnung tragen soll. 2Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die pandemiebedingten Finanzschäden in den Haushalten der Gemeinden und Gemeindeverbände mittels des au- ßerordentlichen Ergebnisses im Jahresabschluss zu isolieren, diese in der Bilanz in einem gesonderten Posten zu aktivieren (Bilanzierungshilfe) und dessen Auflösung in Form von linearer Abschreibung über einen Zeitraum von 50 Jahren zu ermöglichen. 3Über Einzelheiten wird zu einem späteren Zeitpunkt informiert. 4Handlungserfordernisse für die kommunalen Haushalte: 5Aus dem Dargelegten ergeben sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Handlungserfordernisse für die Gemeinden und Gemeindever- bände.Seite 4 von 13 Seite 4 2. Über-/außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen 1Über-/außerplanmäßige Aufwendungen können in Betracht kommen, wenn die geplanten Haushaltsansätze für Aufwendungen (zum Beispiel Sachaufwand für Schutzausrüstung u.ä.) tatsächlich nicht ausreichen („überplanmäßig“) bzw. nunmehr erforderliche Haushaltsansätze über- haupt nicht vorhanden sind („außerplanmäßig“). 2Nach § 83 Absatz 1 GO NRW sind überplanmäßige und außerplanmä- ßige Aufwendungen zulässig, wenn sie (sachlich und zeitlich) unabweis- bar sind. 3Soweit zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie Aufwendungen und Auszahlungen erforderlich werden, die in der Haushaltssatzung nicht ab- gebildet sind, sind diese in der Regel unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen nach § 83 Absatz 1 Satz 1 GO NRW. 4Die Deckung soll jeweils im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein (§ 83 Absatz 1 Satz 2 GO NRW). 5Es ist zulässig, wenn die Deckung anlässlich der vorliegenden Ausnah- mesituation nicht im laufenden Haushaltsjahr, sondern im folgenden Haus- haltsjahr dargestellt wird. 6Es ist angesichts der veränderten Lage verantwortungsvoll abzuwägen, ob und welche der etatisierten Aufwendungen und Auszahlungen in wel- chem Umfang tatsächlich in Anspruch genommen werden müssen. 3. Corona-Gesetzes-Paket des Landes Nordrhein-Westfalen: Rechtsänderung zu § 81 GO NRW – „Haushaltssperre“ 1Die Landesregierung hat in den Landtag einen Entwurf für ein „Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pande- mie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hin- blick auf die Auswirkungen einer Pandemie“ eingebracht. 2Der Gesetzentwurf beinhaltet das Einfügen eines § 81 Absatz 5 GO NRW, mit dem die Anwendung des § 81 Absatz 4 GO NRW (Anordnung einer Haushaltssperre durch den Rat) für das Haushaltsjahr 2020 ausge- setzt werden soll.Seite 5 von 13 Seite 5 3Durch diese Maßnahme sollen mögliche Folgen der COVID-19-Pande- mie kommunalhaushaltsrechtlich aufgefangen werden können. 4Der Gesetzentwurf befindet sich in der parlamentarischen Beratung und ist noch nicht beschlossen. 5Sofern der Landtag den Gesetzentwurf an dieser Stelle unverändert beschließt, wird in der Folge ebenfalls die Kom- munalhaushaltsverordnung entsprechend angepasst werden. 4. Nachtragshaushalt nach § 81 Absatz 2 GO NRW 1Unter den Voraussetzungen des § 81 Absatz 2 GO NRW ist eine Nach- tragssatzung zu erlassen. 2Da die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die kommunalen Haus- halte derzeit nicht verlässlich abgeschätzt werden können, ist es gerecht- fertigt, der ggf. eintretenden Verpflichtung zur Aufstellung eines Nach- tragshaushaltes bis auf weiteres – mangels Verlässlichkeit der Ermittlung von Finanzdaten - nicht nachzukommen. 3Vorab-Hinweis: 4Die Landesregierung bereitet derzeit einen Gesetzentwurf zur Um- setzung des Landeskabinett-Beschluss über das „Kommunal- schutz-Paket“ vor. 5In diesem Zusammenhang wird beabsichtigt, gesetzlich zu regeln, dass § 81 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 und 2 GO NRW im Haushaltsjahr 2020 keine Anwendung finden sollen. 5Dies gilt ebenso für die ggf. eintretende Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes. 6Gesonderter Hinweis: 7Die in § 80 GO NRW genannten Verfahrensschritte für den Erlass der Haushaltssatzung gelten gemäß § 81 Absatz 1 Satz 2 GO NRW auch für eine Nachtragssatzung und können nicht durch eine Dring- lichkeitsentscheidung nach § 60 Absatz 1 GO NRW ersetzt werden. 8Es wird darauf hingewiesen, dass der unter Nummer 3 Satz 1 ge- nannte Gesetzentwurf des Weiteren einen Vorschlag für das Einfü- gen von „Beschlüssen im vereinfachten Verfahren“ (Stichwort: „Um- laufbeschlüsse“) in die kommunalverfassungsrechtlichen GesetzeSeite 6 von 13 Seite 6 im Land Nordrhein-Westfalen enthält. 9Die Beschlüsse im verein- fachten Verfahren sollen nur in Ausnahmesituationen zur Anwen- dung gebracht werden dürfen. 5. Besonderheiten für Kommunen in der Haushaltssicherung (HSK) 1Die den Allgemeinen Ausführungen zugrunde liegenden Inhalte können dazu führen, dass die zu Beginn eines Haushaltssicherungszeitraumes benannten Entwicklungen des Jahresergebnisses, die letztlich spätestens im zehnten Jahr nach HSK-Beginn zu einem Haushaltsausgleich führen, ggf. nicht mehr eingehalten werden können. 2Bei einer ggf. erforderlich werdenden Nachtragshaushaltssatzung hat die Kommune das Haushaltssicherungskonzept grundsätzlich an die aktuelle bzw. absehbare Haushaltssituation anzupassen. 3In der sich dynamisch entwickelnden Krisensituation, deren finanzwirt- schaftliche Auswirkungen gegenwärtig nicht vollständig übersehen wer- den können, sind hieran keine überspannten bzw. nicht erfüllbaren Anfor- derungen zu stellen. 4Die Regelungen sind situationsangemessen und praxisgerecht anzuwen- den. 5Eine Überplanung eines Haushaltssicherungskonzeptes kann im Einzel- fall auch das Hinausschieben des Ausgleichsjahres oder den Eintritt in ei- nen mehr als zehn Jahre umfassenden Konsolidierungszeitraum bedeu- ten. 6Auf Nummer 4 Satz 5 wird hingewiesen. 6. Besonderheiten für am Stärkungspakt Stadtfinanzen teilneh- mende Kommunen (HSP) a) Corona-Gesetzes-Paket des Landes Nordrhein-Westfalen: Rechtsänderung zu § 7 und Neueinfügung des § 12a Stär- kungspaktgesetzSeite 7 von 13 Seite 7 1Die den Allgemeinen Ausführungen zugrundeliegenden Inhalte können dazu führen, dass die am Stärkungspakt beteiligten Kommunen den bisher erfolgreich beschrittenen Konsolidierungspfad und die für das laufende Haushaltsjahr 2020 bereits vorliegenden Haushaltssanierungspläne ggf. nicht einhalten werden können. 2Der in Nummer 3 Satz 1 dieses Erlasses bezeichnete Gesetzentwurf be- inhaltet für die am Stärkungspakt teilnehmende Kommunen folgende Re- gelungsvorschläge: 3Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 9 eine Änderung des § 7 des Stärkungspaktgesetzes derart vor, dass die Berichtspflichten si- tuationsangemessen angepasst werden sollen. 4Danach sollen die am Stärkungspakt teilnehmenden Kommunen den Bezirks- regierungen bis zum 30. September über die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans berichten, die Bezirksregierungen legen ihre Berichte zum Stand 30. September 2020 vor. 5Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf in Artikel 9 das Einfügen eines neuen § 12a des Stärkungspaktgesetzes vor, nach der die Einhaltung der Haushaltssanierungspläne für das Haushaltsjahr 2020 unterstellt und die Auszahlung der Konsolidierungshilfen zum 1. Oktober 2020 in jedem Fall sichergestellt werden soll. 6Der nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Stärkungspaktgesetz zum 15: April vorge- schriebene Bericht der Gemeinden an die Bezirksregierungen wird auf den bestätigten Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2019 beschränkt. 7So- fern dieser noch nicht vorliegt, kann der Berichtspflicht abweichend zum 15. April 2020 auch bis zum 30. Juni 2020 nachgekommen werden. b) Weitergehende Ausführungen 1Unberührt bleibt gemäß § 8 Abs. 2 Stärkungspaktgesetz die Möglichkeit der Bezirksregierungen bei nicht absehbaren und von der Gemeinde nicht zu beeinflussenden erheblichen Veränderungen der finanziellen Situation der Gemeinde eine Anpassung des Haushaltssanierungsplans zu geneh- migen.Seite 8 von 13 Seite 8 2Die zu erwartenden pandemiebedingten negativen haushaltswirtschaftli- chen Folgen werden regelmäßig geeignet sein, weitgehende und grund- sätzlich genehmigungsfähige Anpassungen von Haushaltssanierungsplä- nen an die krisenbedingt sich verändernde finanzwirtschaftliche Situation auch der kommunalen Haushalte der Stärkungspaktkommunen zu be- gründen. 3Soweit der Gesetzgeber die oben unter 6 b) beschriebene Ergänzung des Stärkungspaktgesetzes aufgreift, nach der die Einhaltung der Haushalts- sicherungspläne für das Haushaltsjahr 2020 unterstellt wird, werden sich Anpassungen nach § 8 Absatz 2 Stärkungspaktgesetz in der Praxis regel- mäßig erübrigen. 7. Besonderheiten für den Fall von nicht veröffentlichter bzw. nicht veröffentlichungsfähiger Haushaltssatzung 1Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht be- kannt gemacht oder eine erforderliche Genehmigung für ein Haushaltssi- cherungskonzept bzw. für einen Haushaltssanierungsplan noch nicht er- teilt, befindet sich die Gemeinde in der vorläufigen Haushaltsführung. 2Auch in dieser Zeit darf die Gemeinde gemäß § 82 GO NRW (ausschließ- lich) Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die zur Weiterführung notwendiger Aufga- ben unaufschiebbar sind. 3Rechtliche Verpflichtungen können sich sowohl aus Rechtsnormen als auch aus Verträgen ergeben. 3Neben bestehenden gesetzlichen Verpflich- tungen können auch neue Verpflichtungen entstehen, zum Beispiel durch eine Änderung von Leistungsgesetzen oder neue Aufgabenzuweisungen. 4Mit Blick auf die gegenwärtige Krisensituation gilt auf dieser Grundlage: 5Auch soweit sich Kommunen in der vorläufigen Haushaltsführung befin- den, reichen die Befugnisse nach § 82 GO NRW aus, um alle zur Krisen- bewältigung notwendigen Aufwendungen/Auszahlungen (zum Beispiel Ankauf von Schutzausrüstungen usw.) zu tätigen. 6Soweit Haushaltssatzungen genehmigungsbedürftige Teile enthalten, wird das Genehmigungsverfahren durch die Aufsichtsbehörde aktuell noch nicht überall abgeschlossen sein.Seite 9 von 13 Seite 9 7Es erscheint jedoch wegen der erforderlichen örtlichen Handlungsfähig- keit angesichts der COVID-19-Pandemie sinnvoll, die entsprechenden Ge- nehmigungsverfahren zügig einzuleiten und abzuschließen. 8Als Maßstab der Genehmigung sollten die Verhältnisse vor der COVID- 19-Pandemie zugrunde gelegt werden. 9Dies gilt auch, wenn es sich um einen Doppelhaushalt 2020/2021 handeln sollte. 8. Liquiditätsseitige Auswirkungen 1Die Kommune hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liqui- ditätsplanung sicherzustellen (§ 89 GO NRW). 2Hierzu können zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrag aufgenommen werden. 3Dieser Höchstbetrag richtet sich üblicherweise nach dem zu erwartenden örtlichen Bedarf zuzüglich einer überschaubaren „Sicherheitsmarge“. 4In der aktuellen Situation ist es nicht auszuschließen, dass eine Kom- mune infolge von Ertrags- und damit verbundenen Einzahlungsrückgän- gen – ggf. im Zusammentreffen mit zeitgleichen Aufwand-/ und folgenden Auszahlungssteigerungen – ihre Auszahlungsverpflichtungen nicht ohne eine (ggf. nicht nur vorübergehende) Aufnahme von Krediten zu Liquidi- tätssicherung wird erfüllen können. 5Den Kommunen wird deshalb empfohlen, ihren voraussichtlichen Liquidi- tätsbedarf zu überprüfen und sich ggf. darauf vorzubereiten, die in den Haushaltssatzungen gemäß § 89 Absatz 2 GO NRW normierte Grenze des Höchstbetrages der Kredite zu Liquiditätssicherung im erforderlichem Umfang, ggf. auch deutlich, zu erhöhen. 6Hierzu kann eine Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 81 GO NRW er- forderlich werden. 7Sofern diese Nachtragshaushaltsatzung keine geneh- migungspflichtigen Teile enthält, ist eine Anzeige der beschlossenen Nachtragshaushaltssatzung bei der örtlich zuständigen Kommunalaufsicht ausreichend. 8Ergänzend weise ich darauf hin, dass ein Satzungsbeschluss, welcher eine Erhöhung des Liquiditätskreditrahmens beinhaltet, auch dann die zur Kreditaufnahme erforderliche Ermächtigung (Wirkung im Innenverhältnis)Seite 10 von 13 Seite 10 entfaltet, wenn die beschlossene Haushaltssatzung als solche nicht ge- nehmigungsfähig sein sollte. 9Zudem ist beabsichtigt zuzulassen, dass für Nachträge zur Haushaltssat- zung 2020, welche ausschließlich die Anpassung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung zum Inhalt haben, der Beschluss durch das kommunale Vertretungsorgan nach der Einbringung auch ohne die weiteren in § 81 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 80 GO NRW benann- ten Verfahrensschritte gefasst werden kann. 10Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter A.1. soll zugelassen werden, dass für neu aufgenommene Liquiditätskredite im Zuge der CO- VID-19-Pandemie bis zur Höhe des unter einer gesonderten Position akti- vierten außerordentlichen Ergebnisses, ein bilanzieller Ausweis im Rah- men einer gesonderten Position der Verbindlichkeiten aus Krediten für In- vestitionen erfolgt. 11Es ist beabsichtigt, gesetzlich zu regeln, dass die so passivierten Ver- bindlichkeiten über einen Zeitraum von 50 Jahren zurückgeführt werden dürfen. B Sonderhilfengesetz „Stärkungspaktgesetz“ 1Mit dem Stärkungspaktgesetz vom 9. Dezember 2011 und dem Stär- kungspaktfondsgesetz vom 28. November 2012 sind Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation Konsolidierungshilfen mit dem Ziel zur Verfügung gestellt worden, den nachhaltigen Haushaltsausgleich zu ermöglichen. 2Um dieses Ziel zu erreichen, sind diese Kommunen gleichzeitig auf der Grundlage des Stärkungspaktgesetzes einer besonde- ren Aufsicht unterstellt worden. 3Zum Stand 31. Dezember 2018 haben die Stärkungspaktkommunen die ihnen vom Gesetz vorgegebenen Konsoli- dierungsziele erreicht. 4Die Stärkungspaktkommunen werden indes aufgrund der pandemiebe- dingten erheblichen Ertragsrückgänge bei gleichzeitig steigenden Aufwen- dungen das fortbestehende Ziel nachhaltigen Haushaltsausgleichs (§ 1 Stärkungspaktgesetz) regelmäßig nicht mehr aus eigener Kraft erreichen können. 5Aus diesem Grund werden die nach aktuellem Stand bisher nicht gebun- denen Mittel aus dem Stärkungspaktfonds in Höhe von rd. 343 Millionen.Seite 11 von 13 Seite 11 Euro den am Stärkungspakt beteiligten Kommunen in Form einer ergän- zenden Konsolidierungshilfe im Jahr 2020/2021 auf der Grundlage eines festzulegenden Verteilungsschlüssels zur Verfügung gestellt. 6Die Landesregierung erarbeitet derzeit den dazu erforderlichen Entwurf eines Gesetzes zur Gewährung einer Soforthilfe an die am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden („Sonderhilfengesetz Stärkungspakt“) und wird diesen in den Landtag zur Beratung und Beschlussfassung einbrin- gen. C Haushaltsplanung 2021 ff. 1. Isolation des außerordentlichen Ergebnisses über die Aktivie- rung einer Bilanzierungshilfe 1Die unter A.1. für das laufende Haushaltsjahr 2020 beschriebene buch- halterische Isolierung der corona-bedingten Schäden soll auch für die Haushaltsplanung und den Jahresabschluss 2021 vorgesehen werden. 2Für die Durchführung des für die Isolierung erforderlichen Vergleichs des krisenhaften Jahresergebnisses mit einer nicht krisenbehafteten Haus- haltsplanung ist eine Nebenrechnung erforderlich. 3Diese kann auf der Grundlage der aktuellen mittelfristigen Finanzplanung – welche die wirt- schaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie noch nicht enthält – in Form einer überrollten und um nicht-krisenbedingte Änderungen aktua- lisierten Ergebnisplanung 2021 geführt werden. 4Das entstandene außerordentliche Ergebnis im Jahr 2021 kann über die Aktivierung der gesonderten Bilanzposition eliminiert werden, so dass sich die Ergebnisrechnung hinsichtlich der Auswirkungen der Corona-Krise neutral darstellt. 5Es ist beabsichtigt, den so aktivierten gesonderten Bilanzposten erstmals mit dem Haushaltsjahr 2025 aufwandswirksam über einen Zeitraum von 50 Jahren linear abzuschreiben.Seite 12 von 13 Seite 12 2. Liquiditätsplanung bzw. Liquiditätskredite Weiter ist beabsichtigt, den Krediterlass (Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 16. Dezember 2014 „Kredite und kredit- ähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden und Gemeindeverbände“ vom 16. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2014 S. 866), geändert durch Runderlass vom 6. November 2019 (MBl. NRW. 2019 S.737), derart zu ändern, dass für festverzinsliche Liquiditätskredite Laufzeitvereinbarungen von bis zu 50 Jahren getroffen werden können. D Kommunaler Jahresabschluss 2020 1Im Zuge der durch die Landesregierung vorzulegenden Gesetzentwürfe wird auch das Verfahren zur Ermittlung der Höhe der corona-bedingten Schäden vorgelegt werden. 2Es ist beabsichtigt, den zu aktivierten gesonderten Bilanzposten erstmals mit dem Haushaltsjahr 2025 aufwandswirksam über einen Zeitraum von 50 Jahren linear abzuschreiben. Es wird auf A.1 Satz 7 verwiesen. E Haben Sie weitere Anfragen und/oder Hinweise? Wenn Sie weitere Anfragen und/oder Hinweise an das Ministerium für Hei- mat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-West- falen adressieren möchten, erreichen Sie unsere Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter per E-Mail unter: NKF-und-Corona@mhkbg.nrw.deSeite 13 von 13
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de