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200645-09 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Antrag: Haushaltskonsolidierung, hier: Einstellung der Finanzierung des anonymen Krankenversicherungsschutzes; Drucksachengruppe 200645

Nummer
200645-09 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
18.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 28.09.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 200645 Bürgerantrag: Einführung einer medizinischen Versorgung für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200645-09 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
BBB-Antrag: Haushaltskonsolidierung, hier:
Einstellung der Finanzierung des anonymen
Krankenversicherungsschutzes;
Drucksachengruppe 200645
Beratungsfolge
Rat 24.09.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung empfiehlt den Antrag des BBB abzulehnen.
Die Begründung des Antrags vermengt unterschiedliche Rechtsmaterien
– insbesondere Aufenthaltsrecht, Sozialleistungsrecht, ärztliche Schwei-
gepflicht und kommunales Haushaltsrecht. Aus diesen unterschiedlichen
Regelungsbereichen wird eine vermeintliche Rechtswidrigkeit des AKS
abgeleitet, die sich aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ge-
rade nicht ergibt.
Die Kosten für die von den Antragstellenden angesprochenen und nicht
vorher beim Sozialamt zu beantragenden medizinischen Notfall-
Leistungen werden durch die behandelnden Krankenhäuser und Heilbe-
rufler bei der Stadt Bonn im Rahmen der Kostenerstattung als Nothelfer
gemäß § 25 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch bzw. § 6a Asylbewerber-
leistungsgesetz geltend gemacht.
§ 87 Aufenthaltsgesetz enthält grundsätzliche Übermittlungspflichten
gegenüber der Ausländerbehörde. Öffentliche Stellen müssen der Aus-
länderbehörde insbesondere bestimmte aufenthaltsrechtlich relevante
Tatsachen mitteilen, von denen sie im Rahmen ihrer Aufgaben Kenntnis
erlangen.
Diese Pflicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. § 88 Abs. 1 Aufenthalts-
gesetz bestimmt ausdrücklich, dass eine Übermittlung unterbleibt, soweit
besondere gesetzliche Vorschriften der Übermittlung entgegenstehen.
Eine besondere Regelung enthält § 88 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz für per-
sonenbezogene Daten, die einer öffentlichen Stelle von einem Arzt oder
einer anderen nach § 203 Strafgesetzbuch besonders geschützten Per-Seite 1 von 5
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
son zugänglich gemacht worden sind. Solche Daten dürfen nicht allein
deshalb an die Ausländerbehörde übermittelt werden, weil grundsätzlich
eine Übermittlungspflicht nach § 87 Aufenthaltsgesetz besteht. Eine
Übermittlung ist vielmehr nur unter den in § 88 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz
ausdrücklich genannten Voraussetzungen zulässig.
Dazu gehört insbesondere, dass die Übermittlung zur Abwehr erhebli-
cher Gefahren für Leib und Leben des Ausländers oder Dritter erforder-
lich ist. Ebenfalls erfasst sind bestimmte Fälle, in denen der Ausländer
eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt und besondere
Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder von ihm nicht eingehalten
werden.
Damit stehen § 87 und § 88 Aufenthaltsgesetz nicht in einem Wider-
spruch zueinander. Vielmehr begründet § 87 Aufenthaltsgesetz
grundsätzlich eine Übermittlungspflicht, während § 88 Aufenthaltsgesetz
zugleich festlegt, dass diese Pflicht dort zurücktritt, wo besondere ge-
setzliche Geheimhaltungs- oder Verarbeitungsregelungen entgegenste-
hen.
Gerade bei medizinischen Daten hat dies eine besondere Bedeutung.
Werden Informationen durch einen Arzt oder aus dem geschützten ärzt-
lichen Behandlungskontext im Rahmen eines Antrages auf Kostenerstat-
tung als Nothelfer an eine öffentliche Stelle übermittelt, endet der beson-
dere Schutz dieser Informationen nicht allein dadurch, dass sie sich an-
schließend im Besitz dieser öffentlichen Stelle befinden. Vielmehr ist
auch für diese Stelle maßgeblich, ob eine Übermittlung nach § 88 Abs. 2
Aufenthaltsgesetz überhaupt zulässig ist.
In diesem Zusammenhang wird vom „verlängerten Geheimnisschutz“
gesprochen: Der Schutz der ärztlichen Schweigepflicht wird bei der Wei-
tergabe an eine öffentliche Stelle nicht dadurch gegenstandslos, dass
die Information durch den Heilberufler weitergegeben wurde. Die emp-
fangende öffentliche Stelle darf die geschützten Informationen vielmehr
nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, die auch für die in § 203
Strafgesetzbuch genannten Personen gelten, an die Ausländerbehörde
weitergeben.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im Zusammenhang mit
Anträgen auf Kostenerstattung als Nothelfer gemäß § 25 Zwölftes Buch
Sozialgesetzbuch bzw. § 6a Asylbewerberleistungsgesetz von Kranken-
häusern bzw. Heilberuflern übermittelte personenbezogene Daten eines
Ausländers dem verlängerten Geheimnisschutz unterliegen.
Wie zuvor ausgeführt gilt schon bei der hoheitlichen Aufgabe der Bear-
beitung von Anträgen auf Kostenerstattung als Nothelfer der verlängerte
Geheimnisschutz. Insofern findet die Behauptung der Antragstellenden
die Regelungen des § 87 Aufenthaltsgesetz würden „absichtlich umgan-Seite 2 von 5
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
gen“ bzw. „seit Jahren vielfacher Gesetzesbruch“ gefördert in der darge-
stellten Rechtslage keine Grundlage. Das Aufenthaltsrecht enthält gera-
de keine schrankenlose Übermittlungspflicht, sondern berücksichtigt
ausdrücklich entgegenstehende gesetzliche Geheimhaltungsregelungen.
§ 88 Aufenthaltsgesetz ist insoweit keine bloße Ausnahme von unterge-
ordneter Bedeutung, sondern Ausdruck einer gesetzgeberischen Abwä-
gung zwischen aufenthaltsrechtlicher Aufgabenerfüllung und dem Schutz
besonders sensibler Informationen.
Der Gesetzgeber hat damit gerade anerkannt, dass der Staat nicht jede
Kenntnis über einen möglicherweise unerlaubten Aufenthalt ungeachtet
anderer gesetzlicher Pflichten an die Ausländerbehörde weiterleiten darf.
Der verlängerte Geheimnisschutz im Zusammenhang mit der ärztlichen
Schweigepflicht ist Teil der geltenden Rechtsordnung und trägt somit
den gesetzlichen Vorgaben zum Schutz des besonderen Vertrauensver-
hältnisses zwischen Patientinnen und Patienten und den sie behandeln-
den Personen Rechnung.
Daneben erfüllt der AKS eine wichtige Funktion bei der Sicherstellung
der medizinischen Grundversorgung von Menschen, die keinen oder nur
eingeschränkten Zugang zur regulären Krankenversicherung und zum
bestehenden Gesundheitssystem haben. Die Möglichkeit einer niedrig-
schwelligen und vertraulichen medizinischen Beratung und Behandlung
trägt dazu bei, akute Erkrankungen zu behandeln, gesundheitliche Ver-
schlechterungen zu verhindern und eine spätere, oftmals erheblich kos-
tenintensivere Notfallversorgung zu vermeiden.
Gerade die Anonymität bzw. Vertraulichkeit des Angebots kann eine we-
sentliche Voraussetzung dafür sein, dass Menschen mit ungeklärtem
oder prekärem Versicherungsstatus überhaupt medizinische Hilfe su-
chen. Wird diese niedrigschwellige Möglichkeit ersatzlos gestrichen, be-
steht das Risiko, dass notwendige Behandlungen unterbleiben oder erst
zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem sich Erkrankungen erheblich ver-
schlimmert haben oder chronisch geworden sind. Über die gesundheitli-
chen Vorteile für die Patient:innen hinaus verhindern diese frühzeitigen
Interventionen vermeidbare Folgekosten. Bei Vorliegen der Vorausset-
zungen ist die Stadt Bonn den behandelnden Krankenhäusern und Heil-
beruflern zu Erstattung ihrer Aufwendungen in kostenintensiven Notfällen
gemäß § 25 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch bzw. § 6a Asylbewerber-
leistungsgesetz verpflichtet. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen
nicht erfüllt, müssen Krankenhäuser und Heilberufler die entstandenen
Kosten selbst tragen und ggf. als Verlust abschreiben.
Auch der Verweis darauf, dass medizinische Notfälle grundsätzlich be-
handelt werden, beseitigt das Problem nicht. Medizinische Versorgung
beschränkt sich nicht auf lebensbedrohliche Notfälle. Frühzeitige Dia-
gnostik, Behandlung chronischer Erkrankungen, Suchthilfe, Schwanger-
schaftsvorsorge und andere medizinische Leistungen können verhin-
dern, dass aus zunächst behandelbaren Gesundheitsproblemen schwe-Seite 3 von 5
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
re und kostenintensive Notfälle entstehen. Der präventive Ansatz des
AKS trägt dazu bei, diese Risiken frühzeitig zu reduzieren und damit die
Stabilität und Zukunftsfähigkeit des lokalen Gesundheitssystems nach-
haltig zu stärken.
Schließlich sollte bei der Entscheidung berücksichtigt werden, dass die
gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung eine gesamtgesellschaftli-
che Aufgabe ist. Eine kommunale Förderung kann dort gerechtfertigt
sein, wo bestehende Regelversorgungssysteme bestimmte Personen-
gruppen faktisch nicht erreichen. Die bloße Feststellung, dass für einzel-
ne Betroffene grundsätzlich andere rechtliche Möglichkeiten einer medi-
zinischen Versorgung bestehen, bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese
Möglichkeiten in der Praxis tatsächlich niedrigschwellig, rechtzeitig und
ohne erhebliche Zugangshürden genutzt werden können. Der AKS er-
gänzt das reguläre Gesundheitssystem mit einer niedrigschwelligen Ver-
sorgung und federt bestehende Zugangshindernisse ab. Er tritt damit
nicht an die Stelle des regulären Gesundheitssystems, sondern ergänzt
dieses dort, wo dessen bestehende Strukturen bestimmte Personen-
gruppen nicht ausreichend erreichen.
Der Verwaltung ist klar, dass mit dem AKS durch kommunale Mittel ein
Angebot ohne primäre Zuständigkeit finanziert wird. Aus diesem Grund
hat sie aktiv in einer Arbeitsgruppe des Deutschen Städtetages zur Erar-
beitung eines Positionspapiers mitgewirkt:
htt-
ps://www.staedtetag.de/positionen/positionspapiere/2025/positionspapier
-medizinische-versorgung-von-menschen-ohne-funktionierenden-
krankenversicherungsschutz
Die durch die Arbeitsgruppe erarbeiteten Ergebnisse und Empfehlungen
stellen eine wichtige Grundlage für die Verbesserung des Zugangs zur
Gesundheitsversorgung und zur Entlastung der Kommunen dar. Die zen-
trale Forderung, dass alle Menschen in Deutschland unabhängig von
ihrem Versicherungs- bzw. Aufenthaltsstatus eine angemessene medizi-
nische Versorgung erhalten müssen, wird ausdrücklich unterstützt.
Besonders hervorzuheben ist die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Re-
gelungen zur Vereinfachung des Krankenversicherungszugangs sowie
die Finanzierung durch Bund und Länder. Die vorgeschlagenen Maß-
nahmen, einschließlich einer Fondslösung für nicht versicherte Personen
und der besseren Verzahnung bestehender Unterstützungsstrukturen,
sind aus Sicht der Verwaltung und des Deutschen Städtetags zielführend
und dringend erforderlich.Seite 4 von 5
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Anlage/n
KeineSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 21:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de