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200644-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Aufstellen von Sitzbänken und Müllbehältern entlang des Vilicher Bachs

Nummer
200644-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
18.06.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 11.08.2020 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 200644 Bürgerantrag: Aufstellen von Sitzbänken und Müllbehältern entlang des Vilicher Bachs

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200644-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Aufstellen von Sitzbänken und
Müllbehältern entlang des Vilicher Bachs
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 11.08.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Gewässerabschnitt, der durch
die Deutsche Bahn AG als Ausgleichsmaßnahme für die S 13 ökologisch
aufgewertet wurde.
Bei den bachbegleitenden Wegen handelt es sich zudem um
Unterhaltungswege für die Gewässerunterhaltung (teilweise auch für den in
Abschnitten dort verlaufenden Mischwasserkanal). Durch Bankstandorte und
Abfallbehälter würden künftig andere Anforderungen wie die
Verkehrssicherungs- und Reinigungspflicht an die Unterhaltungswege gestellt.
Für eventuelle Maßnahmen müssten zudem die Vorgaben des
Landschaftsschutzes sowie der im Landschaftsplan festgelegten Ziele für
dieses Gebiet beachtet werden. Für die Aufstellung von Bänken wäre im
Geltungsbereich des Landschaftsplans Siegmündung eine Befreiung gemäß §
67 BNatSchG erforderlich, der der Naturschutzbeirat zustimmen müsste. Grund
dafür ist, dass die Aufstellung der Bänke unter die Verbotstatbestände des
Landschaftsplans fällt.
Die Verwaltung schlägt vor, im Rahmen eines Ortstermins zwischen dem
Antragsteller und den beteiligten Fachämtern die Möglichkeiten zur Aufstellung
von Sitzgelegenheiten und Abfalleimern in diesem Bereich zu besprechen und
der Bezirksvertretung über das Ergebnis zu berichten, ggf. mit einem
Umsetzungsvorschlag.
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Beuel stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu
und lässt sich über das Ergebnis des gemeinsamen Ortstermins von
Verwaltung und Antragsteller berichten. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO
NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren
zum Abschluss gebracht.
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