200644-03 · Beschlussvorlage
Bürgerantrag: Aufstellen von Sitzbänken und Müllbehältern entlang des Vilicher Bachs
Kerndaten
- Nummer
- 200644-03
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 17.03.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Beschlussvorlage öffentlich 200644-03 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Aufstellen von Sitzbänken und Müllbehältern entlang des Vilicher Bachs Beratungsfolge Naturschutzbeirat 05.04.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung zur Aufstellung von 4 Bänken entlang des Vilicher Baches (Standort 3 bis 6 gemäß des Plans Bürgerantrag) wird zugestimmt. Begründung Der Bürgerverein hatte mit Bürgerantrag vom April 2020 die Aufstellung von Bänken und Abfalleimern entlang des Vilicher Baches beantragt. Begründet wurde der Bedarf damit, dass der Bereich durch die Renaturierungsmaßnahmen eine enorme Aufwertung erfahren habe. Der Abschnitt wird zum Spazieren gehen, Joggen und Radfahren genutzt. Gleichzeitig ist dieser Abschnitt eine wichtige Wegeverbindung im regionalen Radverkehrsnetz der RadRegionRheinland. Ein daraufhin anberaumter Ortstermin der Verwaltung mit dem Bürgerverein brachte das folgende Ergebnis: • Nach Erläuterung der Umstände und des Aufwandes zur Unterhaltung von Abfalleimern nimmt der Bürgerverein von der Forderung nach Abfalleimern Abstand. • An Standort 1 und Standort 2 sind Sitzbänke aus naturschutzfachlichen und –rechtlichen Gründen innerhalb einer Ausgleichsfläche nicht möglich. Der Bürgerverein nimmt von diesen Standorten Abstand. • An Standort 3 ist eine Sitzbank grundsätzlich möglich. Da sich auch dieser Bereich im Landschaftsschutzgebiet befindet, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde und der Zustimmung des Naturschutzbeirates. • An Standort 4, Standort 5 und Standort 6 sind Sitzbänke grundsätzlich möglich. Es bedarf jedoch, zusätzlich zu der Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde und der Zustimmung desSeite 1 von 3 Seite 2 Naturschutzbeirates, auch einer Genehmigung der Unteren Wasserbehörde. • An den betreffenden Standorten befinden sich teilweise auch weitere Kompensationsmaßnahmen für den Neubau der S-Bahn-Linie 13, daher wird darauf geachtet, dass die Bänke außerhalb der Ausgleichsflächen aufgestellt werden. Von der Aufstellung von Abfalleimern neben den Bänken wird im Sinne des Landschaftsschutzes (Abfuhr, Anlocken von Tieren) Abstand genommen. Die Bezirksvertretung Beuel hat daraufhin mit Beschluss vom 17.03.2021 die Verwaltung beauftragt, die für die im Bürgerantrag (DS-Nr. 200644) für Sitzbänke genannten Standorte 3 - 6 erforderlichen Schritte (Einholung von Genehmigungen – s. Begründung) einzuleiten. Die vorgeschlagenen Standorte liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Siegmündung und im Landschaftsschutzgebiet 2.2 Magdalenenkreuz, Lehberg, Im Hamm, Vilicher Bach und Vilicher Büschelchen. Die Vorhabenbereiche liegen nicht in einem Natura-2000 oder in einem gesetzlich geschützten Biotop. Das schützenswerte Biotop mit der Bezeichnung Niederterrassenkante und Burg Lede in Vilich (BK-5208-103) und die Biotopverbundfläche „Kulturlandschaft im Raum Geislar – Vilich“ (VB-K-5208- 011) liegen auf den vorgeschlagenen Flächen. Im Landschaftsschutzgebiet sind nach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes Siegmündung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten sind insbesondere nach Ziffer 1. der textlichen Festsetzungen die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen, wozu im weitesten Sinne auch die Aufstellung und Verankerung von Sitzbänken gehören. Der Landschaftsplan Siegmündung sieht keine Ausnahmetatbestände vor. Zugelassen werden können daher nur Befreiungen gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde vor. Eine Beeinträchtigung des Schutzgebietes ist nicht zu erwarten. Damit sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung gegeben.Seite 2 von 3 Seite 3 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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