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200644-03 · Beschlussvorlage

Bürgerantrag: Aufstellen von Sitzbänken und Müllbehältern entlang des Vilicher Bachs

Nummer
200644-03
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.03.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 05.04.2022 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 200644 Bürgerantrag: Aufstellen von Sitzbänken und Müllbehältern entlang des Vilicher Bachs

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Beschlussvorlage
öffentlich
200644-03
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Aufstellen von Sitzbänken und
Müllbehältern entlang des Vilicher Bachs
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 05.04.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung zur Aufstellung von 4
Bänken entlang des Vilicher Baches (Standort 3 bis 6 gemäß des Plans
Bürgerantrag) wird zugestimmt.
Begründung
Der Bürgerverein hatte mit Bürgerantrag vom April 2020 die Aufstellung von
Bänken und Abfalleimern entlang des Vilicher Baches beantragt. Begründet
wurde der Bedarf damit, dass der Bereich durch die
Renaturierungsmaßnahmen eine enorme Aufwertung erfahren habe.
Der Abschnitt wird zum Spazieren gehen, Joggen und Radfahren genutzt.
Gleichzeitig ist dieser Abschnitt eine wichtige Wegeverbindung im regionalen
Radverkehrsnetz der RadRegionRheinland.
Ein daraufhin anberaumter Ortstermin der Verwaltung mit dem Bürgerverein
brachte das folgende Ergebnis:
• Nach Erläuterung der Umstände und des Aufwandes zur Unterhaltung
von Abfalleimern nimmt der Bürgerverein von der Forderung nach
Abfalleimern Abstand.
• An Standort 1 und Standort 2 sind Sitzbänke aus naturschutzfachlichen
und –rechtlichen Gründen innerhalb einer Ausgleichsfläche nicht
möglich. Der Bürgerverein nimmt von diesen Standorten Abstand.
• An Standort 3 ist eine Sitzbank grundsätzlich möglich. Da sich auch
dieser Bereich im Landschaftsschutzgebiet befindet, bedarf es einer
Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde und der
Zustimmung des Naturschutzbeirates.
• An Standort 4, Standort 5 und Standort 6 sind Sitzbänke grundsätzlich
möglich. Es bedarf jedoch, zusätzlich zu der Ausnahmegenehmigung
der Unteren Naturschutzbehörde und der Zustimmung desSeite 1 von 3
Seite 2
Naturschutzbeirates, auch einer Genehmigung der Unteren
Wasserbehörde.
• An den betreffenden Standorten befinden sich teilweise auch weitere
Kompensationsmaßnahmen für den Neubau der S-Bahn-Linie 13, daher
wird darauf geachtet, dass die Bänke außerhalb der Ausgleichsflächen
aufgestellt werden.
Von der Aufstellung von Abfalleimern neben den Bänken wird im Sinne des
Landschaftsschutzes (Abfuhr, Anlocken von Tieren) Abstand genommen.
Die Bezirksvertretung Beuel hat daraufhin mit Beschluss vom 17.03.2021 die
Verwaltung beauftragt, die für die im Bürgerantrag (DS-Nr. 200644) für
Sitzbänke genannten Standorte 3 - 6 erforderlichen Schritte (Einholung von
Genehmigungen – s. Begründung) einzuleiten.
Die vorgeschlagenen Standorte liegen im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes Siegmündung und im Landschaftsschutzgebiet 2.2
Magdalenenkreuz, Lehberg, Im Hamm, Vilicher Bach und Vilicher Büschelchen.
Die Vorhabenbereiche liegen nicht in einem Natura-2000 oder in einem
gesetzlich geschützten Biotop. Das schützenswerte Biotop mit der Bezeichnung
Niederterrassenkante und Burg Lede in Vilich (BK-5208-103) und die
Biotopverbundfläche „Kulturlandschaft im Raum Geislar – Vilich“ (VB-K-5208-
011) liegen auf den vorgeschlagenen Flächen.
Im Landschaftsschutzgebiet sind nach den textlichen Festsetzungen des
Landschaftsplanes Siegmündung alle Handlungen verboten, die den Charakter
des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen. Verboten sind insbesondere nach Ziffer 1. der textlichen
Festsetzungen die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen, wozu im
weitesten Sinne auch die Aufstellung und Verankerung von Sitzbänken
gehören.
Der Landschaftsplan Siegmündung sieht keine Ausnahmetatbestände vor.
Zugelassen werden können daher nur Befreiungen gemäß § 67
Bundesnaturschutzgesetz, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,
einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist
oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von
Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt nach Auffassung der Unteren
Naturschutzbehörde vor. Eine Beeinträchtigung des Schutzgebietes ist nicht zu
erwarten. Damit sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
landschaftsrechtlichen Befreiung gegeben.Seite 2 von 3
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Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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