200641-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: "Regelungen für Fahrradfahrende und zu Fuß Gehende"
Kerndaten
- Nummer
- 200641-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 29.04.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200641-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: "Regelungen für Fahrradfahrende und zu Fuß Gehende" Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda 28.05.2020 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung stimmt der Antragstellerin zu, dass das gemeinsame Nutzen einer Verkehrsanlage von Fußgängern und Radfahrern grundsätzlich nicht anzustreben ist. Allerdings sind die örtlichen Gegebenheiten nicht überall so, dass man z.B. eigene Verkehrsanlagen für die jeweiligen Verkehrsarten vorsehen kann. Auch kann es zur Förderung des Radverkehrs je nach örtlicher Situation an einigen Stellen sinnvoll sein, von den Grundsätzen eigener Verkehrsanlagen abzuweichen. Insofern tragen beispielsweise die Öffnung von Einbahnstraßen und von Teilen der Fußgängerzone für Radfahrer dazu bei, ein flächendeckendes Radwegenetz für die Stadt Bonn anbieten zu können. Dies sind aus infrastruktureller Sicht seit vielen Jahren wichtige Maßnahmen, die auch nicht rückgängig gemacht werden sollten, zumal es hier auch keine nennenswerten Unfälle zu verzeichnen gibt. Zu erwähnen sei noch, dass die hoch frequentierten Bereiche der Fußgängerzone tagsüber teilweise für den Radverkehr gesperrt sind und das Radfahren dort lediglich zwischen 21 Uhr und 9 Uhr gestattet ist. Grundsätzlich gilt für Radfahrende das Gebot der Rücksichtnahme. Das Fehlverhalten einzelner sollte nicht dazu führen die erreichten Verbesserungen der Radinfrastruktur in Frage zu stellen, so dass die Verwaltung empfiehlt dem Bürgerantrag nicht zu folgen. Beschlussvorschlag für Bürgerausschuss: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, die Antragstellerin wird entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. mit diesem Votum des Bürgerausschusses ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 1 von 1
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de