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200641-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: "Regelungen für Fahrradfahrende und zu Fuß Gehende"

Nummer
200641-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
29.04.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda 28.05.2020 Entscheidung federführend
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  1. 200641 Bürgerantrag: "Regelungen für Fahrradfahrende und zu Fuß Gehende"

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200641-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: "Regelungen für Fahrradfahrende
und zu Fuß Gehende"
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger und Lokale Agenda
28.05.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung stimmt der Antragstellerin zu, dass das gemeinsame Nutzen einer
Verkehrsanlage von Fußgängern und Radfahrern grundsätzlich nicht anzustreben ist.
Allerdings sind die örtlichen Gegebenheiten nicht überall so, dass man z.B. eigene
Verkehrsanlagen für die jeweiligen Verkehrsarten vorsehen kann. Auch kann es zur
Förderung des Radverkehrs je nach örtlicher Situation an einigen Stellen sinnvoll sein,
von den Grundsätzen eigener Verkehrsanlagen abzuweichen.
Insofern tragen beispielsweise die Öffnung von Einbahnstraßen und von Teilen der
Fußgängerzone für Radfahrer dazu bei, ein flächendeckendes Radwegenetz für die
Stadt Bonn anbieten zu können. Dies sind aus infrastruktureller Sicht seit vielen Jahren
wichtige Maßnahmen, die auch nicht rückgängig gemacht werden sollten, zumal es hier
auch keine nennenswerten Unfälle zu verzeichnen gibt. Zu erwähnen sei noch, dass
die hoch frequentierten Bereiche der Fußgängerzone tagsüber teilweise für den
Radverkehr gesperrt sind und das Radfahren dort lediglich zwischen 21 Uhr und 9 Uhr
gestattet ist.
Grundsätzlich gilt für Radfahrende das Gebot der Rücksichtnahme. Das Fehlverhalten
einzelner sollte nicht dazu führen die erreichten Verbesserungen der Radinfrastruktur in
Frage zu stellen, so dass die Verwaltung empfiehlt dem Bürgerantrag nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag für Bürgerausschuss:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, die Antragstellerin wird entsprechend den
Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. mit diesem Votum des
Bürgerausschusses ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 20:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de