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200585 · Beschlussvorlage

Befreiung zur Errichtung einer Wasseranschlussleitung auf dem Grundstück Gemarkung Beuel, Flur 65, Flurstück Nr. 152, Teilfläche im Landschaftsschutzgebiet

Nummer
200585
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
31.03.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 12.05.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
200585
Der Oberbürgermeister
Federführung:
56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda
Dezernat:
Dez. III
Befreiung zur Errichtung einer
Wasseranschlussleitung auf dem Grundstück
Gemarkung Beuel, Flur 65, Flurstück Nr. 152,
Teilfläche im Landschaftsschutzgebiet
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 12.05.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der landschaftsrechtlichen Befreiung zur Errichtung einer
Wasseranschlussleitung auf dem im Landschaftsschutzgebiet liegenden
Teilstück des Grundstückes Gemarkung Beuel, Flur 65, Flurstück Nr. 152, wird
zugestimmt.
Begründung
Das Hausgrundstück Hangstr. 29, Küdinghoven, liegt im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes Ennert und im Landschaftsschutzgebiet 2.6 – Hangbereiche
südwestlich der A 59 und B 42 Küdinghoven/Oberkassel -.
Auf dem Hausgrundstück Hangstr. 29 befand sich ein in der 30er Jahren
genehmigtes Wohnhaus, das durch einen Brand stark beschädigt und derzeit
wieder neu errichtet wird.
Es handelt sich um ein in den 30er Jahren vor Inkrafttreten der
Schutzausweisung baurechtlich genehmigtes und errichtetes Wohngebäude.
Das Wohnhaus wurde bisher mittels eines Trinkwasserbrunnens mit Wasser
versorgt.
Im Rahmen des Wiederaufbaues und der Nutzung als Wohngebäude wird ein
Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung erforderlich.
Dazu soll durch die wassergebundene Fußwegeverbindung auf dem
Grundstück Gemarkung Beuel, Flur 65, Flurstück Nr. 152, Teilfläche im
Landschaftsschutzgebiet, eine Wasserleitung in offener Bauweise errichtet
werden. Die Wasserleitung - 32 mm PE-Leitung – wird in einem 40 cm breitenSeite 1 von 2

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und 80 cm tiefen Graben verlegt. Die Baumaßnahme soll in ca. 10 Arbeitstagen
abgeschlossen sein. Danach wird die Wegedecke in der ursprünglichen Form
wiederhergestellt und der Weg für die Öffentlichkeit wieder freigegeben.
Da es sich um einen kurzen temporären Eingriff handelt wurde keine
Bilanzierung und Bewertung des baulichen Eingriffes gefordert.
Nach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes ist die Verlegung
von unterirdischen Leitungen aller Art grundsätzlich verboten und nur mit einer
landschaftsrechtlichen Befreiung zulässig. Seitens der Unteren
Naturschutzbehörde bestehen gegen die geplante Leitungsverlegung keine
Bedenken. Die Untere Naturschutzbehörde schlägt daher vor, die
landschaftsrechtliche Befreiung zur Errichtung der Wasseranschlussleitung zu
erteilen und bittet den Naturschutzbeirat, dem Vorhaben zuzustimmen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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