200585 · Beschlussvorlage
Befreiung zur Errichtung einer Wasseranschlussleitung auf dem Grundstück Gemarkung Beuel, Flur 65, Flurstück Nr. 152, Teilfläche im Landschaftsschutzgebiet
Kerndaten
- Nummer
- 200585
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 31.03.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 200585 Der Oberbürgermeister Federführung: 56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat: Dez. III Befreiung zur Errichtung einer Wasseranschlussleitung auf dem Grundstück Gemarkung Beuel, Flur 65, Flurstück Nr. 152, Teilfläche im Landschaftsschutzgebiet Beratungsfolge Naturschutzbeirat 12.05.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Der landschaftsrechtlichen Befreiung zur Errichtung einer Wasseranschlussleitung auf dem im Landschaftsschutzgebiet liegenden Teilstück des Grundstückes Gemarkung Beuel, Flur 65, Flurstück Nr. 152, wird zugestimmt. Begründung Das Hausgrundstück Hangstr. 29, Küdinghoven, liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Ennert und im Landschaftsschutzgebiet 2.6 – Hangbereiche südwestlich der A 59 und B 42 Küdinghoven/Oberkassel -. Auf dem Hausgrundstück Hangstr. 29 befand sich ein in der 30er Jahren genehmigtes Wohnhaus, das durch einen Brand stark beschädigt und derzeit wieder neu errichtet wird. Es handelt sich um ein in den 30er Jahren vor Inkrafttreten der Schutzausweisung baurechtlich genehmigtes und errichtetes Wohngebäude. Das Wohnhaus wurde bisher mittels eines Trinkwasserbrunnens mit Wasser versorgt. Im Rahmen des Wiederaufbaues und der Nutzung als Wohngebäude wird ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung erforderlich. Dazu soll durch die wassergebundene Fußwegeverbindung auf dem Grundstück Gemarkung Beuel, Flur 65, Flurstück Nr. 152, Teilfläche im Landschaftsschutzgebiet, eine Wasserleitung in offener Bauweise errichtet werden. Die Wasserleitung - 32 mm PE-Leitung – wird in einem 40 cm breitenSeite 1 von 2 Seite 2 und 80 cm tiefen Graben verlegt. Die Baumaßnahme soll in ca. 10 Arbeitstagen abgeschlossen sein. Danach wird die Wegedecke in der ursprünglichen Form wiederhergestellt und der Weg für die Öffentlichkeit wieder freigegeben. Da es sich um einen kurzen temporären Eingriff handelt wurde keine Bilanzierung und Bewertung des baulichen Eingriffes gefordert. Nach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes ist die Verlegung von unterirdischen Leitungen aller Art grundsätzlich verboten und nur mit einer landschaftsrechtlichen Befreiung zulässig. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde bestehen gegen die geplante Leitungsverlegung keine Bedenken. Die Untere Naturschutzbehörde schlägt daher vor, die landschaftsrechtliche Befreiung zur Errichtung der Wasseranschlussleitung zu erteilen und bittet den Naturschutzbeirat, dem Vorhaben zuzustimmen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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