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200562-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Sicherung ausreichender Gehwegbreite bzw. Begegnungsmöglichkeiten Bonner Talweg - Stellungnahme der Verwaltung

Nummer
200562-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
19.06.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sondersitzung der Bezirksvertretung Bonn 06.10.2020 Anregung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 65,4 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 200562 Sicherung ausreichender Gehwegbreite bzw. Begegnungsmöglichkeiten Bonner Talweg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200562-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
23.03.2020 gez. Poppe-Reiners
Sicherung ausreichender Gehwegbreite bzw.
Begegnungsmöglichkeiten Bonner Talweg -
Stellungnahme der Verwaltung
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Anregung
Inhalt der Stellungnahme:
In den beiden im Antrag genannten Bereichen wird das Parken auf dem
Gehweg durch das Verkehrszeichen 315-65 ("Parken auf Gehwegen ganz in
Fahrtrichtung rechts") erlaubt.
Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung führt zum
Verkehrszeichen 315 folgendes aus:
Parken auf Gehwegen: Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen
werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern
gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im
Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen
durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der
Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.
Genaue Maße sind also nicht angegeben.
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt06) sollen bei
Neubauten von Verkehrsflächen bestimmte Mindestmaße verwirklicht werden.
In diesem Zusammenhang ist jedoch bei Anwendung der Richtlinie aufgrund
der vielfältigen Anforderungen und Besonderheiten des Einzelfalles kein starrer
Maßstab anzulegen. Die Verwaltung versucht im Rahmen der Abwägung aller
Verkehrsinteressen die Wünsche nach Parkraum ebenso zu berücksichtigen,
wie die Wünsche nach einer behinderungsfreien Nutzung der Gehwege. Bei
der Entscheidung wird also der Parkdruck sowie die Menge des
Fußgängerverkehrs geprüft und gegeneinander abgewogen.
Auf Grundlage der damals gültigen anerkannten Regeln wurde die Möglichkeit
zum Beparken des Gehweges durch PKW eingeräumt und soweit auch
angeordnet. Ein kritisches Mindestmaß an Gehwegrestbreite, wie es Gerichte
bereits in anderen Fällen anerkannt haben, wird hier nicht erreicht bzw.
unterschritten. Beschwerden sind der Verwaltung bisher nicht bekannt.Seite 1 von 2

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Um jedoch der besonderen Situation vor den beiden Engstellen Rechnung zu
tragen, schlägt die Verwaltung vor, unmittelbar vor dem Bonner Talweg 70 bis
72 und 86a bis 88 jeweils zwei Absperrpfosten zu installieren. Die hierdurch
entstehende Ausweichfläche und die im weiteren Verlauf vorhandene restliche
Gehwegbreite ist für die dort vorhandenen Fußgängerströme als ausreichend
anzusehen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 00:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de