200559 · Beschlussvorlage
Erlass einer Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für ein Gebiet im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte, für einen ca. 8 m breiten, parallel zur Sankt Augustiner Straße verlaufenden Streifen der Grundstücke Sankt Augustiner Straße Nr. 56, 58, 60, 62, 64, 66, und 70, und den Friedhof Gemarkung Beuel, Flur 79, Flurstücksnummer 72.
Kerndaten
- Nummer
- 200559
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 28.05.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeitsförderung Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 200559 Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Erlass einer Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für ein Gebiet im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte, für einen ca. 8 m breiten, parallel zur Sankt Augustiner Straße verlaufenden Streifen der Grundstücke Sankt Augustiner Straße Nr. 56, 58, 60, 62, 64, 66, und 70, und den Friedhof Gemarkung Beuel, Flur 79, Flurstücksnummer 72. Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 16.06.2020 Anhörung Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 24.06.2020 Empfehlung Ausschuss für Wirtschaft und Arbeitsförderung 18.08.2020 Empfehlung Rat 01.09.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung der Bundesstadt Bonn über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB in einem Gebiet im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte, für den in der Anlage dargestellten Umfang der Grundstücke Sankt Augustiner Straße Nr. 56, 58, 60, 62, 64, 66, und 70 (Flurstücke der Gemarkung Beuel, Flur 79, Nrn. 71, 68, 67, 65, 10, 63, 61, 60, 59, 58, 57, 498 und 497; Flurstücke Nrn. 10, 58, und 59 fallen dabei vollständig in den Bereich der Vorkaufsrechtssatzung), und den Friedhof St. Joseph, Gemarkung Beuel, Flur 79, Flurstücksnummer 72 wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Geltendes Planungsrecht Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben wird für das Gebiet zwischen Sankt Augustiner Straße, Combahnstraße und Kreuzstraße durch den Bebauungsplan Nr. 7923-15 aus dem Jahre 1979 bestimmt. Für das Flurstück Gemarkung Beuel, Flur 79, Flurstück 72 ist eine öffentliche Grünfläche mit der näheren Zweckbestimmung „Friedhof“ festgesetzt, während die übrigen Grundstücke in ein Mischgebiet fallen. Die Baugrenze entlang der Sankt Augustiner Straße fällt hier mit der Straßenbegrenzungslinie zusammen, dieSeite 1 von 7 Seite 2 Geschossigkeit ist auf 3 bzw. auf 4 Vollgeschosse begrenzt. Die GRZ liegt bei 0,4, die GFZ bei 1,1. Vorhandene Nutzung Das Mischgebiet ist durch eine zwei- bis dreigeschossige Blockrandbebauung geprägt. Die Nutzung der Grünfläche als Friedhof entspricht ebenfalls der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung. Städtebauliche Ziele Am 22.02.2018 hat der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz der Stadt Bonn die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6722-3 für ein Gebiet im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte, zwischen Sankt Augustiner Straße (B 56), Combahnstraße und Kreuzstraße einschließlich der Hausgrundstücke Kreuzstraße 66 und Sankt Augustiner Straße 74 beschlossen (DS-Nr. 1810319). Anlass ist die geplante Erweiterung der Sankt Augustiner Straße, um zur Beschleunigung für die Stadtbahnlinie 66 eine eigene Trasse anzulegen. Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Umsetzbarkeit des Vorhabens gesichert und zugleich die Zulässigkeit der angrenzenden baulichen Strukturen entsprechend der neuen Straßenabgrenzung angepasst werden. Im Bereich der Grundstücke, für welche die Vorkaufsrechtssatzung gilt, ist es notwendig die Gebäude zurückzubauen. Für die Inanspruchnahme als öffentliche Verkehrsfläche ist ein Zugriff auf die Flächen durch die Stadt erforderlich. Satzung über das besondere Vorkaufsrecht Bisher liegt der Stadt kein Angebot zum Erwerb der nötigen Flächen vor. Obwohl absehbar ist, dass die Stadt den Zugriff auf die Flächen benötigt, die für die Erweiterung der Straße gebraucht werden, konnte sie beim letzten Verkauf von benötigten Grundstücken kein Vorkaufsrecht geltend machen, da das allgemeine Vorkaufsrecht nach § 24 (1) Nr. 1 BauGB erst dann greift, wenn für den hier aufzustellenden Bebauungsplan die öffentliche Auslegung begonnen hat. Daher soll künftig das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 (1) S. 1 Nr. 2 BauGB angewandt werden, für das eine Vorkaufsrechtssatzung beschlossen werden muss. Hierzu reicht es aus, dass die Stadt „städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht“. Da im betreffenden Gebiet eine städtebauliche Maßnahme (i.S.d. § 1 (6) Nr. 9 BauGB „Belange des Personenverkehrs“) nicht nur in Betracht gezogen, sondern mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6722-3 sogar schon eingeleitet wurde, ist dieSeite 2 von 7 Seite 3 Vorkaufsrechtssatzung im Gegensatz zum allgemeinen Vorkaufsrecht also geeignet, die Umsetzung der Planung bereits jetzt zu sichern. Die Satzung gem. § 25 (1) S. 1 Nr. 2 BauGB muss die Flächen, für die im Rahmen der städtebaulichen Maßnahme ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden soll, bezeichnen. Sie ist gem. § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt sie in Kraft. Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung unterliegen sowohl bebaute als auch unbebaute Grundstücke gleichermaßen dem Vorkaufsrecht. Die gesetzliche Grundlage ermöglicht eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik zur Sicherung einer langfristig geordneten Planung und Entwicklung: „Die Vorschrift knüpft den Erlass einer Vorkaufssatzung an geringe tatbestandliche Voraussetzungen. Es genügt, dass die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Dieser Begriff ist weit zu verstehen. Darunter fallen alle Maßnahmen, die der Gemeinde dazu dienen, ihre Planungsvorstellungen zu verwirklichen, vorausgesetzt, sie weisen einen städtebaulichen Bezug auf. Förmlich konkretisierter Planungsabsichten bedarf es nicht“ (BVerwG, 4 B 70/94, Beschluss vom 14.4.1994). Der Rat der Gemeinde muss sich aber spätestens bei Satzungsbeschluss die Entwicklungsüberlegungen aus derartigen informellen Planungsgrundlagen zu Eigen machen (OVG NRW - 10a D 31/97.NE, Urteil vom 28.7.1997). Diese Anforderungen der Rechtsprechung werden wie oben erwähnt vorliegend erfüllt, weil vor dem Satzungsbeschluss über das besondere Vorkaufsrecht der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6722-3 gefasst wurde, in dem die hier in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen bereits konkretisiert sind. Insoweit wird auf die Begründung des Aufstellungsbeschlusses verwiesen (DS-Nr. 1810319). Der Bereich der Vorkaufsrechtssatzung schließt Teile der Grundstücke des vorgesehenen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ein, die an der Sankt Augustiner Straße liegen und von denen für die Erweiterung der öffentlichen Verkehrsfläche Flächen ins Eigentum der Stadt übergehen müssen. Um den Eingriff in das private Eigentum so gering wie möglich zu halten, wird die Vorkaufsrechtssatzung auf diese Grundstücksteile beschränkt, die unbedingt benötigt werden. Das im Zuge der Maßnahme angefertigte Verkehrsgutachten sieht an dem in Rede stehenden Abschnitt eine notwendige Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche um mindestens 7,60 m als notwendig an. Zur Anpassung des Straßenverlaufs in den Kurvenbereichen der Straßeneinmündungen Combahnstraße und Kreuzstraße wird dieses Maß voraussichtlich um einige Zentimeter weiter überschritten werden müssen. Der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung sieht daher mit 8,00 m gemessen ab der Grundstücksgrenze ein worst case-Szenario vor. Entsprechend ist der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung bemessen. ImSeite 3 von 7 Seite 4 Einmündungsbereich Sankt Augustiner Straße / Combahnstraße werden zudem geringfügig Grundstücksteile benötigt, die über die beschriebenen 8,00 m hinausgehen. Aufgrund der in Worten kaum beschreibbaren exakten geometrischen Verhältnisse wird der Geltungsbereich der Vorkausrechtssatzung mithilfe einer Karte festgelegt, die für alle Grundstücksbereiche, aber insbesondere für den genannten Einmündungsbereich die benötigten Grundstücksteile grafisch und maßstäblich darstellt. Bei den heute bereits bebauten Grundstücken wird die Beschränkung des Vorkaufsrechts auf die benötigten Teilflächen zu einer Zerschneidung von Gebäuden führen, die in der Folge voraussichtlich in Gänze niedergelegt werden müssen. Auch ist damit zu rechnen, dass nach Abtrennung der benötigten Teilflächen verbleibende Grundstücksteile nicht mehr eigenständig in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich nutzbar sind. Trotz dieser erheblichen Folgen ist es der Stadt nach Rechtsprechung des BGH untersagt, den räumlichen Geltungsbereich des Vorkaufsrechts über den für künftige Verkehrsflächen hinausgehenden Bereich auszudehnen. Vielmehr obliegt es in den genannten Fällen den jeweiligen Eigentümern, gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 467 Satz 2 BGB einen vollständigen Erwerb des Grundstücks durch die Stadt zu fordern (vgl. BGH-Urteil vom 5.7.1990, III ZR 229/89 und VGH Kassel, 8.4.2011, 3 A 1126/10). Das Vorkaufsrecht darf durch die Gemeinde nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, da die städtebauliche Maßnahme zu einer nachhaltigen Verbesserung der verkehrlichen Situation für sämtliche Verkehrsteilnehmer führen wird. Dies wird auf dem entsprechenden Abschnitt der Sankt Augustiner Straße erst durch die störungsfreie Abwicklung des ÖPNV auf einem eigenen Bahnkörper möglich. Sofern ein Kaufvertrag zwischen einem Eigentümer und einem Käufer zustande kommt, ist es der Stadt im Bereich der Vorkaufsrechtssatzung möglich, anstelle des privaten Käufers in den Kaufvertrag einzutreten und zwar unter den Bedingungen, die die Vertragspartner vereinbart hatten (§ 464 Abs. 2 BGB). Abweichend kann gem. § 28 Abs. 3 S. 1 BauGB die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. Der Erlass der Satzung hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt. Es ist jedoch sicherzustellen, dass entsprechende Ankaufmittel kurzfristig bereitgestellt werden können, damit im Verkaufsfall von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden kann. Die Verwaltung kann im nicht öffentlichen Teil der Sitzung Auskunft über die Größenordnung erteilen. Für die Ausübung des Vorkaufsrechtes steht nur ein gesetzlich vorgegebener Zeitraum von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch den Eigentümer zur Verfügung. In diesem Zeitraum ist eine Entscheidung der zuständigen politischen Gremien der Stadt über die Ausübung des Vorkaufsrechts herbeizuführen und das Recht gegenüber dem Verkäufer durch Verwaltungsakt auszuüben.Seite 4 von 7 Seite 5 Die Vorkaufssatzung verliert ihre Funktion mit Verwirklichung des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 6722-3. Da der Zeitpunkt dieser Verwirklichung noch unbestimmt ist, wird das Außerkrafttreten der Satzung nicht festgelegt. Der Entwurf der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht ist nachgeheftet. Anlage 1: Satzungstext mit maßstäblicher Karte des Geltungsbereichs Anlage/n 1 Satzungstext mit maßstäblicher Karte des Geltungsbereichs (öffentlich)Seite 5 von 7 Seite 1 von 2Seite 6 von 7 Seite 2 von 2Seite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de