200556 · Beschlussvorlage
Grundsätzliche Entwicklungsziele zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 7423-11; Grundstück Lambertusweg 13, im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf (Zielbeschluss)
Kerndaten
- Nummer
- 200556
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.04.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anregung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Anregung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (6.974 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 200556 Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Grundsätzliche Entwicklungsziele zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 7423-11; Grundstück Lambertusweg 13, im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf (Zielbeschluss) Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 19.05.2020 Anregung Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 20.05.2020 Anregung Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 27.05.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Zielsetzung einer wohnbaulichen Entwicklung auf dem Grundstück Lambertusweg 13 wird zugestimmt. 2. Dem Antrag des Vorhabenträgers, eingereicht am 22.01.2019, zur 1. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 7423-11 „Am Kettelerplatz“ im Sinne des unter Ziffer 1 genannten Planungsziels wird zugestimmt. Die Änderung erfolgt im vereinfachten Verfahren. 3. Durch den Antragsteller ist in Abstimmung mit der Verwaltung eine Planung zu erstellen. 4. Das Verfahren wird aufgrund der geringen Anzahl an Wohneinheiten mit niedriger Priorität eingestuft. Begründung Für das Grundstück Gemarkung Bonn, Flur 47, Flurstück 1005 (Lambertusweg 13) wurde durch den Grundstückseigentümer eine Anfrage zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 7423-11 „Am Kettelerplatz“ gestellt. Der Bebauungsplan Nr. 7423-11 (08.04.1988) setzt für das betreffende Grundstück ein Reines Wohngebiet für eine bis max. zweigeschossige Bebauung fest. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgelegt. Zulässig sind nur Einzel-oder Doppelhäuser. Das ca. 530 qm große Grundstück ist aktuell auf einer Grundfläche von ca. 90 qm mit einem zweigeschossigen Doppelhaus (ausgebautes Dachgeschoss) mit insgesamt 3 Wohneinheiten bebaut. DieSeite 1 von 4 Seite 2 sonstigen Teilbereiche des Flurstücks werden derzeit als private Gartenfläche genutzt bzw. sind mit einer Garage und Nebenanlagen (Schuppen) bestanden. Der Grundstückseigentümer beabsichtigt als eine Maßnahme der Innenentwicklung auch den Teilbereich des Grundstücks entlang der Grootestraße mit einem Wohngebäude mit insgesamt 3 Wohneinheiten als Anbau an das bestehende Gebäude zu bebauen. Eine entsprechende Bauvoranfrage wurde im Jahr 2017 gestellt, musste jedoch aufgrund der Lage des geplanten Gebäudeanbaus gänzlich außerhalb der bestehenden Baugrenzen abgelehnt werden. Somit ist zur Umsetzung des Planungsziels eine Änderung des gültigen Bebauungsplans erforderlich. Das Grundstück befindet sich innerhalb einer zusammenhängenden Bebauung aus Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern. Die Erschließung erfolgt im Norden über den Lambertusweg; die Erschließung der auf dem Grundstück bestehenden Garage über die Grootestraße im Süden. Die unmittelbar benachbarten Bestandsgebäude im Nordwesten sind zur „Grootestraße“ orientiert, so dass mit der Bebauung des vorderen Gartenbereiches eine Baulücke geschlossen würde. Aus städtebaulicher Sicht ist dies vertretbar. Biotope oder förmlich festgesetzte Schutzgebiete sind nicht betroffen, so dass daher nur eine geringe Umweltrelevanz gegeben ist. Verfahrensvorschlag: Da durch die Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans Nr. 7423-11 nicht berührt werden, beabsichtigt die Verwaltung von den Regelungen des § 13 BauGB zur Verfahrensvereinfachung Gebrauch zu machen. Die sonstigen Voraussetzungen hierzu sind gegeben, da mit der Zulässigkeit eines Wohnbauvorhabens für maximal 3 Wohneinheiten die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht begründet wird und Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten sowie für Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG nicht bestehen. Eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt, indem der betroffenen Öffentlichkeit (unmittelbar betroffene Nachbarschaft) Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben wird. Durch den Grundstückseigentümer ist in Abstimmung mit der Verwaltung eine Planung zu erstellen. Einschätzung des Vorhabens: Quantität: Durch das Vorhaben kann eine geringfügige Anzahl (maximal 3 WE) an Wohneinheiten geschaffen werden. Modellcharakter: Durch das Vorhaben werden keine Lösungsansätze skizziert, die für Bonn von hohem Interesse und beispielgebend für andere Verfahren sein könnten.Seite 2 von 4 Seite 3 Fördermittel und Befristungen: Durch das Projekt werden keine Grundlagen geschaffen, die die Inanspruchnahme von Fördermitteln erlauben. Es ergibt sich daher auch keine zeitliche Priorisierung aufgrund von Fristsetzungen. Bedeutung für das Quartier / den Stadtbezirk / die Gesamtstadt: Aufgrund der geringen Zahl an Wohneinheiten und der Lage hat das Projekt eine geringe Bedeutung. Infrastruktur: Die geringe Zahl an Wohneinheiten lässt keine direkten Auswirkungen auf die soziale, kulturelle oder sonstige Infrastruktur erwarten. Städtisches Interesse: Aufgrund der geringen Zahl an Wohneinheiten wird der Ratsbeschluss zur verbindlichen Mindestquote für sozialen bzw. geförderten Wohnraum (DS-Nr. 1613742AA3 / 1613742EB5) nicht für das Vorhaben angewendet. Kosten für die Stadt Bonn: Über den Personalaufwand hinaus keine. Prioritätensetzung: Die personelle Situation bei einer gleichzeitig erheblichen Anzahl von parallellaufenden Verfahren und Projekten mit einer unterschiedlichen Bedeutung für die Gesamtstadt erfordern eine Prioritätensetzung. Die Planung ist trotz der geringen Anzahl an realisierbaren Wohneinheiten mit Aufwand verbunden. Das beabsichtigte Vorhaben ist daher, auch im Vergleich zu anderen Planungsprojekten, bei denen in größerem Umfang neuer Wohnraum geschaffen werden kann, als nicht vorrangig einzustufen. Andere Gesichtspunkte, die eine höhere Prioritäteneinstufung nahelegen und eine Rückstufung eines anderen Planverfahrens bedingen würden, liegen hier nicht vor. Das Planverfahren soll jedoch bearbeitet werden, sobald und soweit der Verlauf der prioritären Verfahren dies erlaubt und in der Sachbearbeitung ein entsprechender Kapazitätsrahmen für ein kleineres Verfahren verfügbar wird. Hochwasserrisikogebiet: Das Vorhaben befindet sich im Hochwasserrisikogebiet des Dransdorfer Bachs (Hardtbach-System). Gemäß § 78b WHG sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden. Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich)Seite 3 von 4 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7423-11 Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung Stadtbezirk Bonn Ortsteil Dransdorf Maßstab 1: 2500 Datum: 24.10.2019 100 mSeite 4 von 4
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de