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200556 · Beschlussvorlage

Grundsätzliche Entwicklungsziele zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 7423-11; Grundstück Lambertusweg 13, im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf (Zielbeschluss)

Nummer
200556
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.04.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 27.05.2020 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 19.05.2020 Anregung
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 20.05.2020 Anregung
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Beschlussvorlage
öffentlich
200556
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundsätzliche Entwicklungsziele zur 1.
vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr.
7423-11; Grundstück Lambertusweg 13, im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf (Zielbeschluss)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 19.05.2020 Anregung
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 20.05.2020 Anregung
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
27.05.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Zielsetzung einer wohnbaulichen Entwicklung auf dem Grundstück
Lambertusweg 13 wird zugestimmt.
2. Dem Antrag des Vorhabenträgers, eingereicht am 22.01.2019, zur 1.
Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 7423-11 „Am
Kettelerplatz“ im Sinne des unter Ziffer 1 genannten Planungsziels wird
zugestimmt. Die Änderung erfolgt im vereinfachten Verfahren.
3. Durch den Antragsteller ist in Abstimmung mit der Verwaltung eine Planung
zu erstellen.
4. Das Verfahren wird aufgrund der geringen Anzahl an Wohneinheiten mit
niedriger Priorität eingestuft.
Begründung
Für das Grundstück Gemarkung Bonn, Flur 47, Flurstück 1005 (Lambertusweg
13) wurde durch den Grundstückseigentümer eine Anfrage zur Änderung des
Bebauungsplans Nr. 7423-11 „Am Kettelerplatz“ gestellt. Der Bebauungsplan
Nr. 7423-11 (08.04.1988) setzt für das betreffende Grundstück ein Reines
Wohngebiet für eine bis max. zweigeschossige Bebauung fest. Die
überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgelegt. Zulässig sind
nur Einzel-oder Doppelhäuser. Das ca. 530 qm große Grundstück ist aktuell auf
einer Grundfläche von ca. 90 qm mit einem zweigeschossigen Doppelhaus
(ausgebautes Dachgeschoss) mit insgesamt 3 Wohneinheiten bebaut. DieSeite 1 von 4

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sonstigen Teilbereiche des Flurstücks werden derzeit als private Gartenfläche
genutzt bzw. sind mit einer Garage und Nebenanlagen (Schuppen) bestanden.
Der Grundstückseigentümer beabsichtigt als eine Maßnahme der
Innenentwicklung auch den Teilbereich des Grundstücks entlang der
Grootestraße mit einem Wohngebäude mit insgesamt 3 Wohneinheiten als
Anbau an das bestehende Gebäude zu bebauen. Eine entsprechende
Bauvoranfrage wurde im Jahr 2017 gestellt, musste jedoch aufgrund der Lage
des geplanten Gebäudeanbaus gänzlich außerhalb der bestehenden
Baugrenzen abgelehnt werden. Somit ist zur Umsetzung des Planungsziels
eine Änderung des gültigen Bebauungsplans erforderlich.
Das Grundstück befindet sich innerhalb einer zusammenhängenden Bebauung
aus Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern. Die Erschließung erfolgt im Norden
über den Lambertusweg; die Erschließung der auf dem Grundstück
bestehenden Garage über die Grootestraße im Süden. Die unmittelbar
benachbarten Bestandsgebäude im Nordwesten sind zur „Grootestraße“
orientiert, so dass mit der Bebauung des vorderen Gartenbereiches eine
Baulücke geschlossen würde. Aus städtebaulicher Sicht ist dies vertretbar.
Biotope oder förmlich festgesetzte Schutzgebiete sind nicht betroffen, so dass
daher nur eine geringe Umweltrelevanz gegeben ist.
Verfahrensvorschlag:
Da durch die Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung des
Bebauungsplans Nr. 7423-11 nicht berührt werden, beabsichtigt die Verwaltung
von den Regelungen des § 13 BauGB zur Verfahrensvereinfachung Gebrauch
zu machen. Die sonstigen Voraussetzungen hierzu sind gegeben, da mit der
Zulässigkeit eines Wohnbauvorhabens für maximal 3 Wohneinheiten die Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht begründet wird und
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten sowie für
Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren
Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG nicht bestehen. Eine Umweltprüfung und
ein Umweltbericht sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht
erforderlich.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt, indem der betroffenen Öffentlichkeit
(unmittelbar betroffene Nachbarschaft) Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb einer angemessenen Frist gegeben wird.
Durch den Grundstückseigentümer ist in Abstimmung mit der Verwaltung eine
Planung zu erstellen.
Einschätzung des Vorhabens:
Quantität: Durch das Vorhaben kann eine geringfügige Anzahl (maximal 3 WE)
an Wohneinheiten geschaffen werden.
Modellcharakter: Durch das Vorhaben werden keine Lösungsansätze skizziert,
die für Bonn von hohem Interesse und beispielgebend für andere Verfahren
sein könnten.Seite 2 von 4

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Fördermittel und Befristungen: Durch das Projekt werden keine Grundlagen
geschaffen, die die Inanspruchnahme von Fördermitteln erlauben. Es ergibt
sich daher auch keine zeitliche Priorisierung aufgrund von
Fristsetzungen.
Bedeutung für das Quartier / den Stadtbezirk / die Gesamtstadt: Aufgrund der
geringen Zahl an Wohneinheiten und der Lage hat das Projekt eine geringe
Bedeutung.
Infrastruktur: Die geringe Zahl an Wohneinheiten lässt keine direkten
Auswirkungen auf die soziale, kulturelle oder sonstige Infrastruktur erwarten.
Städtisches Interesse: Aufgrund der geringen Zahl an Wohneinheiten wird der
Ratsbeschluss zur verbindlichen Mindestquote für sozialen bzw. geförderten
Wohnraum (DS-Nr. 1613742AA3 / 1613742EB5) nicht für das Vorhaben
angewendet.
Kosten für die Stadt Bonn: Über den Personalaufwand hinaus keine.
Prioritätensetzung: Die personelle Situation bei einer gleichzeitig erheblichen
Anzahl von parallellaufenden Verfahren und Projekten mit einer
unterschiedlichen Bedeutung für die Gesamtstadt erfordern eine
Prioritätensetzung. Die Planung ist trotz der geringen Anzahl an realisierbaren
Wohneinheiten mit Aufwand verbunden. Das beabsichtigte Vorhaben ist daher,
auch im Vergleich zu anderen Planungsprojekten, bei denen in größerem
Umfang neuer Wohnraum geschaffen werden kann, als nicht vorrangig
einzustufen. Andere Gesichtspunkte, die eine höhere Prioritäteneinstufung
nahelegen und eine Rückstufung eines anderen Planverfahrens bedingen
würden, liegen hier nicht vor. Das Planverfahren soll jedoch bearbeitet werden,
sobald und soweit der Verlauf der prioritären Verfahren dies erlaubt und in der
Sachbearbeitung ein entsprechender Kapazitätsrahmen für ein kleineres
Verfahren verfügbar wird.
Hochwasserrisikogebiet: Das Vorhaben befindet sich im
Hochwasserrisikogebiet des Dransdorfer Bachs (Hardtbach-System). Gemäß §
78b WHG sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen
Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine
solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei
den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen
Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen
berücksichtigt werden.
Anlage/n
1 Übersichtsplan (öffentlich)Seite 3 von 4

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7423-11
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Dransdorf
Maßstab 1: 2500 Datum: 24.10.2019
100 mSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 18:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de