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200554 · Dringlichkeitsentscheidung OB

Fortführung der Zahlung von Betriebskostenzuschüssen für öffentlich geförderte Kindertageseinrichtungen, Tagespflegepersonen und Brückenprojekte

Nummer
200554
Art
Dringlichkeitsentscheidung OB
Veröffentlicht
01.04.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 18.06.2020 Genehmigung
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Dringlichkeitsentscheidung OB
öffentlich
200554
Der Oberbürgermeister
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Fortführung der Zahlung von
Betriebskostenzuschüssen für öffentlich geförderte
Kindertageseinrichtungen, Tagespflegepersonen
und Brückenprojekte
Beratungsfolge
Rat 07.05.2020 Genehmigung
Begründung der Dringlichkeit:
Da aktuell alle Sitzungen der politischen Gremien ruhen ist eine
Beschlussfassung über diese nicht möglich.
Beschlussvorschlag
Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung des Oberbürgermeisters wird
genehmigt.
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW
Die Betriebskostenzuschüsse für die öffentlich geförderten
Kindertageseinrichtungen, die Förderung der Tagespflegepersonen sowie die
Finanzierung der Brückenprojekte werden für die Dauer des
Betretungsverbotes weitergeleistet.
Vorrangig in Anspruch zu nehmende, anerkannte andere Ersatzleistungen
(bspw. Kurzarbeitergeld) für Ausfälle bei den Trägern werden angerechnet. Die
Träger sind verpflichtet, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen und dies
unaufgefordert der Verwaltung mitzuteilen.
Begründung
Durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom
13.03.2020 wurde der Zutritt zu allen Kindertagesbetreuungseinrichtungen,
Kindertagespflegestellen und Brückenprojekten für die Zeit vom 16.03.2020 bis
19.04.2020 für alle Kinder und deren Erziehungsberechtigte untersagt.
Ausgenommen sind nur Kinder, deren Eltern in einer unentbehrlichen
Schlüsselposition arbeiten.Seite 1 von 5

Seite 2
Da sich in diesem Zeitraum zwar nur ein geringer Anteil der ansonsten
betreuten Kinder in den Einrichtungen bzw. Tagespflegestellen befinden, sich
jedoch die laufenden Kosten (Personal, Miete, etc.) dadurch nicht reduzieren,
hat das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Informationsschreiben vom
18.03.2020 folgende Regelung getroffen:
Für Kindertageseinrichtungen:
Die Träger erhalten die bisherige Finanzierung in voller Höhe weiter
unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme. Damit kann der Betrieb der
Kindertageseinrichtung sichergestellt und das Gehalt der Beschäftigten ohne
Abzüge weitergezahlt werden.
Nur wenn eine Kindertageseinrichtung schließt, obwohl sie verpflichtet ist, den
Betreuungsanspruch von Beschäftigten in kritischer Infrastruktur zu erfüllen,
wird auch die Finanzierung eingestellt. In diesen Fällen sind Rückforderungen
möglich.
Die Finanzierung wird nicht eingestellt, wenn die Schließung aus Gründen des
Infektionsschutzes von der zuständigen Behörde verfügt wird.
Für Kindertagespflegepersonen:
Auch die Kindertagespflege wird unabhängig von der konkreten
Inanspruchnahme weiter finanziert.
Dementsprechend werden, auch um das wichtige Betreuungsangebot der
Kindertagespflege langfristig vorhalten zu können, die laufenden
Geldleistungen auf Grundlage der Betreuungsverträge zwischen
Kindertagespflegepersonen und Eltern weitergezahlt, auch wenn aufgrund des
Betretungsverbots aktuell weniger oder keine Kinder von Personen, die in
kritischer Infrastruktur tätig sind, betreut werden.
Schließt eine Kindertagespflegestelle, obwohl sie verpflichtet ist, den
Betreuungsanspruch der Kinder von Beschäftigten in kritischer Infrastruktur zu
erfüllen, wird die Finanzierung eingestellt. In diesen Fällen entfällt der Anspruch
der Kindertagespflegeperson(en) auf die laufenden Geldleistungen und
Rückforderungen sind möglich. Die Finanzierung wird nicht eingestellt, wenn
die Schließung aus Gründen des Infektionsschutzes von der zuständigen
Behörde verfügt wird.
Für „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“ (Brückenprojekte)
Die Förderung der Brückenprojekte wird weiterhin wie bisher gewährt. Die
Schließung der Angebote aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 hat hierauf
keinen Einfluss. Dementsprechend können mit dem Förderzweck
zusammenhängende Ausfall- und Stornokosten abgerechnet werden. Sofern
Möglichkeiten zur Ausgabenreduzierung bestehen, sind diese zu nutzen.
Die Bundesstadt Bonn schließt sich dieser Regelung an.Seite 2 von 5

Seite 3
Zusätzliche finanzielle Aufwendungen sind nicht erforderlich, da diese Beträge
bereits im Haushalt eingestellt sind. Die Brückenprojekte werden zu 100 % aus
dem Landeshaushalt finanziert.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.06.01
1.06.02
Förderung v. Kindern in Tagespfl.
Tageseinrichtungen für Kinder
1.51.10.06.01.02
1.51.10.06.02.07
Förderung v. Kindern in Tagespfl.
Tageseinrichtungen freier Träger
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Zuschüsse Tagespflegepers.
Zuschüsse Kindertageseinr.
Zuschüsse Brückenprojekte
1.005.000,00 €
6.680.000,00 €
17.000,00 €
151000601/73.3000
151000602/73.1000
151000602/73.1000
2020
2020 151000602/
61.1000
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich 7.702.000,00 €
24.03.2020/01.04.2020 gez. Sridharan gez. Rosendahl
Datum Oberbürgermeister Stadtverordnete/r
Anlage/n
1 Informationsschreiben des Landes NRW (öffentlich)Seite 3 von 5

1
Informationsschreiben 18.03.2020
Finanzierung von Kindertagesbetreuungsange-
boten
Oberste Priorität hat die Sicherstellung von Betreuungsangeboten für Kinder von Al-
leinerziehenden in kritischer Infrastruktur ohne andere Betreuungsmöglichkeit und El-
tern, bei denen beide in kritischer Infrastruktur tätig sind. Um die Infektionsausbrei-
tung zu verlangsamen und nicht weiter zu befeuern, findet die Betreuung dieser Kin-
der im Rahmen regulärer Angebote statt. Das setzt voraus, dass die Angebote der
Kindertagesbetreuung auch weiterhin zur Verfügung stehen und Träger, Beschäftige
in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen ihre Leistung bereitstel-
len.
Vor diesem Hintergrund wird selbstverständlich auch die Finanzierung der Angebote
durch Land und Kommunen unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme weiter
vollständig sichergestellt. Dies gibt den Trägern und Kindertagespflegepersonen in
dieser herausfordernden Zeit, die notwendige finanzielle Sicherheit, um die Angebote
aufrechterhalten zu können.
Das heißt:
Für Kindertageseinrichtungen:
Die Träger erhalten die bisherige Finanzierung in voller Höhe weiter unabhängig von
der konkreten Inanspruchnahme. Damit kann der Betrieb der Kindertageseinrichtung
sichergestellt und das Gehalt der Beschäftigten ohne Abzüge weitergezahlt werden.
Nur wenn eine Kindertageseinrichtung schließt, obwohl sie verpflichtet ist, den Be-
treuungsanspruch von Beschäftigten in kritischer Infrastruktur zu erfüllen, wird auchSeite 4 von 5

2
die Finanzierung eingestellt. In diesen Fällen sind Rückforderungen möglich. Die Fi-
nanzierung wird nicht eingestellt, wenn die Schließung aus Gründen des Infektions-
schutzes von der zuständigen Behörde verfügt wird.
Für Kindertagespflegepersonen:
Auch die Kindertagespflege wird unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme
weiter finanziert.
Dementsprechend werden, auch um das wichtige Betreuungsangebot der Kinderta-
gespflege langfristig vorhalten zu können, die laufenden Geldleistungen auf Grundlage
der Betreuungsverträge zwischen Kindertagespflegepersonen und Eltern weiterge-
zahlt, auch wenn aufgrund des Betretungsverbots aktuell weniger oder keine Kinder
von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, betreut werden.
Schließt eine Kindertagespflegestelle, obwohl sie verpflichtet ist, den Betreuungsan-
spruch der Kinder von Beschäftigten in kritischer Infrastruktur zu erfüllen, wird die Fi-
nanzierung eingestellt. In diesen Fällen entfällt der Anspruch der Kindertagespflege-
person(en) auf die laufenden Geldleistungen und Rückforderungen sind möglich. Die
Finanzierung wird nicht eingestellt, wenn die Schließung aus Gründen des Infektions-
schutzes von der zuständigen Behörde verfügt wird.
Für „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“ (Brückenprojekte)
Die Förderung der Brückenprojekte wird weiterhin wie bisher gewährt. Die Schließung
der Angebote aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 hat hierauf keinen Einfluss.
Dementsprechend können mit dem Förderzweck zusammenhängende Ausfall- und
Stornokosten abgerechnet werden. Sofern Möglichkeiten zur Ausgabenreduzierung
bestehen, sind diese zu nutzen.
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
des Landes Nordrhein-WestfalenSeite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 19:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de