200554 · Dringlichkeitsentscheidung OB
Fortführung der Zahlung von Betriebskostenzuschüssen für öffentlich geförderte Kindertageseinrichtungen, Tagespflegepersonen und Brückenprojekte
Kerndaten
- Nummer
- 200554
- Art
- Dringlichkeitsentscheidung OB
- Veröffentlicht
- 01.04.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Genehmigung
Dateien
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Dringlichkeitsentscheidung OB öffentlich 200554 Der Oberbürgermeister Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Fortführung der Zahlung von Betriebskostenzuschüssen für öffentlich geförderte Kindertageseinrichtungen, Tagespflegepersonen und Brückenprojekte Beratungsfolge Rat 07.05.2020 Genehmigung Begründung der Dringlichkeit: Da aktuell alle Sitzungen der politischen Gremien ruhen ist eine Beschlussfassung über diese nicht möglich. Beschlussvorschlag Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung des Oberbürgermeisters wird genehmigt. Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW Die Betriebskostenzuschüsse für die öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen, die Förderung der Tagespflegepersonen sowie die Finanzierung der Brückenprojekte werden für die Dauer des Betretungsverbotes weitergeleistet. Vorrangig in Anspruch zu nehmende, anerkannte andere Ersatzleistungen (bspw. Kurzarbeitergeld) für Ausfälle bei den Trägern werden angerechnet. Die Träger sind verpflichtet, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen und dies unaufgefordert der Verwaltung mitzuteilen. Begründung Durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 13.03.2020 wurde der Zutritt zu allen Kindertagesbetreuungseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Brückenprojekten für die Zeit vom 16.03.2020 bis 19.04.2020 für alle Kinder und deren Erziehungsberechtigte untersagt. Ausgenommen sind nur Kinder, deren Eltern in einer unentbehrlichen Schlüsselposition arbeiten.Seite 1 von 5 Seite 2 Da sich in diesem Zeitraum zwar nur ein geringer Anteil der ansonsten betreuten Kinder in den Einrichtungen bzw. Tagespflegestellen befinden, sich jedoch die laufenden Kosten (Personal, Miete, etc.) dadurch nicht reduzieren, hat das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Informationsschreiben vom 18.03.2020 folgende Regelung getroffen: Für Kindertageseinrichtungen: Die Träger erhalten die bisherige Finanzierung in voller Höhe weiter unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme. Damit kann der Betrieb der Kindertageseinrichtung sichergestellt und das Gehalt der Beschäftigten ohne Abzüge weitergezahlt werden. Nur wenn eine Kindertageseinrichtung schließt, obwohl sie verpflichtet ist, den Betreuungsanspruch von Beschäftigten in kritischer Infrastruktur zu erfüllen, wird auch die Finanzierung eingestellt. In diesen Fällen sind Rückforderungen möglich. Die Finanzierung wird nicht eingestellt, wenn die Schließung aus Gründen des Infektionsschutzes von der zuständigen Behörde verfügt wird. Für Kindertagespflegepersonen: Auch die Kindertagespflege wird unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme weiter finanziert. Dementsprechend werden, auch um das wichtige Betreuungsangebot der Kindertagespflege langfristig vorhalten zu können, die laufenden Geldleistungen auf Grundlage der Betreuungsverträge zwischen Kindertagespflegepersonen und Eltern weitergezahlt, auch wenn aufgrund des Betretungsverbots aktuell weniger oder keine Kinder von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, betreut werden. Schließt eine Kindertagespflegestelle, obwohl sie verpflichtet ist, den Betreuungsanspruch der Kinder von Beschäftigten in kritischer Infrastruktur zu erfüllen, wird die Finanzierung eingestellt. In diesen Fällen entfällt der Anspruch der Kindertagespflegeperson(en) auf die laufenden Geldleistungen und Rückforderungen sind möglich. Die Finanzierung wird nicht eingestellt, wenn die Schließung aus Gründen des Infektionsschutzes von der zuständigen Behörde verfügt wird. Für „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“ (Brückenprojekte) Die Förderung der Brückenprojekte wird weiterhin wie bisher gewährt. Die Schließung der Angebote aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 hat hierauf keinen Einfluss. Dementsprechend können mit dem Förderzweck zusammenhängende Ausfall- und Stornokosten abgerechnet werden. Sofern Möglichkeiten zur Ausgabenreduzierung bestehen, sind diese zu nutzen. Die Bundesstadt Bonn schließt sich dieser Regelung an.Seite 2 von 5 Seite 3 Zusätzliche finanzielle Aufwendungen sind nicht erforderlich, da diese Beträge bereits im Haushalt eingestellt sind. Die Brückenprojekte werden zu 100 % aus dem Landeshaushalt finanziert. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.06.01 1.06.02 Förderung v. Kindern in Tagespfl. Tageseinrichtungen für Kinder 1.51.10.06.01.02 1.51.10.06.02.07 Förderung v. Kindern in Tagespfl. Tageseinrichtungen freier Träger Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Zuschüsse Tagespflegepers. Zuschüsse Kindertageseinr. Zuschüsse Brückenprojekte 1.005.000,00 € 6.680.000,00 € 17.000,00 € 151000601/73.3000 151000602/73.1000 151000602/73.1000 2020 2020 151000602/ 61.1000 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich 7.702.000,00 € 24.03.2020/01.04.2020 gez. Sridharan gez. Rosendahl Datum Oberbürgermeister Stadtverordnete/r Anlage/n 1 Informationsschreiben des Landes NRW (öffentlich)Seite 3 von 5 1 Informationsschreiben 18.03.2020 Finanzierung von Kindertagesbetreuungsange- boten Oberste Priorität hat die Sicherstellung von Betreuungsangeboten für Kinder von Al- leinerziehenden in kritischer Infrastruktur ohne andere Betreuungsmöglichkeit und El- tern, bei denen beide in kritischer Infrastruktur tätig sind. Um die Infektionsausbrei- tung zu verlangsamen und nicht weiter zu befeuern, findet die Betreuung dieser Kin- der im Rahmen regulärer Angebote statt. Das setzt voraus, dass die Angebote der Kindertagesbetreuung auch weiterhin zur Verfügung stehen und Träger, Beschäftige in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen ihre Leistung bereitstel- len. Vor diesem Hintergrund wird selbstverständlich auch die Finanzierung der Angebote durch Land und Kommunen unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme weiter vollständig sichergestellt. Dies gibt den Trägern und Kindertagespflegepersonen in dieser herausfordernden Zeit, die notwendige finanzielle Sicherheit, um die Angebote aufrechterhalten zu können. Das heißt: Für Kindertageseinrichtungen: Die Träger erhalten die bisherige Finanzierung in voller Höhe weiter unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme. Damit kann der Betrieb der Kindertageseinrichtung sichergestellt und das Gehalt der Beschäftigten ohne Abzüge weitergezahlt werden. Nur wenn eine Kindertageseinrichtung schließt, obwohl sie verpflichtet ist, den Be- treuungsanspruch von Beschäftigten in kritischer Infrastruktur zu erfüllen, wird auchSeite 4 von 5 2 die Finanzierung eingestellt. In diesen Fällen sind Rückforderungen möglich. Die Fi- nanzierung wird nicht eingestellt, wenn die Schließung aus Gründen des Infektions- schutzes von der zuständigen Behörde verfügt wird. Für Kindertagespflegepersonen: Auch die Kindertagespflege wird unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme weiter finanziert. Dementsprechend werden, auch um das wichtige Betreuungsangebot der Kinderta- gespflege langfristig vorhalten zu können, die laufenden Geldleistungen auf Grundlage der Betreuungsverträge zwischen Kindertagespflegepersonen und Eltern weiterge- zahlt, auch wenn aufgrund des Betretungsverbots aktuell weniger oder keine Kinder von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, betreut werden. Schließt eine Kindertagespflegestelle, obwohl sie verpflichtet ist, den Betreuungsan- spruch der Kinder von Beschäftigten in kritischer Infrastruktur zu erfüllen, wird die Fi- nanzierung eingestellt. In diesen Fällen entfällt der Anspruch der Kindertagespflege- person(en) auf die laufenden Geldleistungen und Rückforderungen sind möglich. Die Finanzierung wird nicht eingestellt, wenn die Schließung aus Gründen des Infektions- schutzes von der zuständigen Behörde verfügt wird. Für „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“ (Brückenprojekte) Die Förderung der Brückenprojekte wird weiterhin wie bisher gewährt. Die Schließung der Angebote aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 hat hierauf keinen Einfluss. Dementsprechend können mit dem Förderzweck zusammenhängende Ausfall- und Stornokosten abgerechnet werden. Sofern Möglichkeiten zur Ausgabenreduzierung bestehen, sind diese zu nutzen. Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-WestfalenSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de