200533 · Beschlussvorlage
Stellungnahmen und Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 7623-19, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt, "Ennemoserstraße"
Kerndaten
- Nummer
- 200533
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.05.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 200533 Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen und Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 7623-19, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt, "Ennemoserstraße" Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 16.06.2020 Empfehlung Rat 18.06.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag I. Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch sowie § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung Die im Rahmen der förmlichen Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen werden wie folgt behandelt. Die Nummerierung der eingegangenen Stellungnahmen ist nach Reihenfolge des Eingangs erfolgt. Aus Gründen der besseren thematischen Aufbereitung wurde in der Abwägung eine andere Sortierung gewählt. Die ursprüngliche Nummerierung ist aber ebenfalls angegeben. Die folgenden Beschlussvorschläge sind so nummeriert wie auch in der Abwägung. 1. Der Anregung aus der Stellungnahme Nr. 5 vom 28.11.2019 wird nicht gefolgt. 2. Der Anregung aus Stellungnahme Nr. 1 des Einzelhandelsverbands Bonn- Rhein-Sieg-Euskirchen vom 16.10.2019 wird nicht gefolgt. 3. Der Anregung aus Stellungnahme Nr. 3 der Industrie- und Handelskammer Bonn / Rhein-Sieg vom 25.11.2019 wird nicht gefolgt.Seite 1 von 40 Seite 2 4. Dem Vorschlag aus der Stellungnahme Nr. 2 vom 23.10.2019 wird gefolgt. Die überbaubare Grundstücksfläche wird zwischen den Grundstücken Spessartstraße Nr. 9 und 11 nicht unterbrochen. 5. Der Anregung aus der Stellungnahme Nr. 4 vom 25.11.2019 wird nicht gefolgt. II. Satzungsbeschluss 1. Der Bebauungsplanentwurf wird wie im Abwägungsvorschlag unter I.4. beschlossen geändert: Die überbaubare Grundstücksfläche wird zwischen den Grundstücken Spessartstraße Nr. 9 und 11 nicht unterbrochen. Die entsprechenden Änderungen in der Begründung sind fett kursiv kenntlich gemacht und violett im Entwurf der Planzeichnung eingetragen. 2. Der Bebauungsplan Nr. 7623-19 der Stadt Bonn für das Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt, zwischen Bornheimer Straße, Ellerstraße, Heinrich-Böll-Ring, Ennemoserstraße und der Straße Am Propsthof ist gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Begründung Entwicklung Gewerbegebiet Bonn-Nord (Verteilerkreis) Zwischen der Autobahntrasse A 565 (AK Bonn-Nord Richtung Meckenheim), dem Lievelingsweg, der Dorotheenstraße, der Ellerstraße und der DB-Strecke Köln-Koblenz erstreckt sich das Gewerbegebiet Bonn-Nord (Verteilerkreis). Mit der Aufstellung verschiedener Bebauungspläne wurden Ende der 1980er, Anfang der 1990er Jahre die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Neustrukturierung eines Teils des Gewerbegebietes Bonn-Nord geschaffen. Die Ansiedlung großer Autohäuser sowie die Erweiterung der Verpoorten- Zentrale zeugen vom Wandel des Gewerbegebietes Bonn-Nord zu einem modernen Dienstleistungs- und Gewerbestandort. Auch der hochwertige Bürokomplex „Forum Bonn Nord“ im Osten des Gewerbegebietes, der als Standort für innovative und wachstumsstarke Zukunftsbranchen wie Information, Telekommunikation, Dienstleistungsunternehmen, Beratungsunternehmen sowie Forschung, Entwicklung und Wissenschaft bestens geeignet ist, unterstreicht diese Entwicklung. Die gewerblichen Flächen sind heute bis auf wenige einzelne Grundstücke vollständig bebaut und teilweise mit Bebauungsplänen (7623-14, 7623-15, 7523-53, 7623-20) beplant.Seite 2 von 40 Seite 3 In den letzten Jahren zeichneten sich durch die Ansiedlungswünsche von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten Entwicklungstendenzen ab, die von den ursprünglich formulierten städtebaulichen Zielen für den Gewerbestandort abwichen. Sofern mit den allgemeinen städtebaulichen Planungszielen vereinbar, wurde diesen neuen Entwicklungen in der Vergangenheit Rechnung getragen. So konnte mit der Schaffung von Planungsrecht (vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7623- 20) zur Realisierung eines Vollsortimenters, eines Getränkemarktes sowie weiterer kleinerer Gewerbeeinheiten im Eckbereich Ellerstraße / Bornheimer Straße die Versorgung der Nordstadt weiter ergänzt werden. Plangebiet / Bestehendes Planungsrecht Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7623-19 umfasst den Bereich Bornheimer Straße, Ellerstraße, Heinrich-Böll-Ring, Ennemoserstraße und die Straße Am Propsthof. Die Eigenart des rund 6,5 ha großen Baugebiets ist durch eine vielfältige Mischnutzung von Einzelhandel, sonstigen Gewerbebetrieben, Geschäfts-, Büro- und Wohnnutzung sowie großflächigem Einzelhandel (Bürofachhandel, Möbelmärkte, und bis vor Kurzem auch Elektrofachmarkt) geprägt. In einem kleinen Teilbereich (ca. 0,7 ha) südlich der Spessartstraße überwiegt eine Mischnutzung aus Wohnhausbebauung, Praxisräumen und dem Grundstück der freiwilligen Feuerwehr. Hier befindet sich auch ein asiatisches Schnellrestaurant mit einem Laden für asiatische Lebensmittel. Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich zwischen Bornheimer Straße, Spessartstraße, Ennemoserstraße und der Straße Am Propsthof als gewerbliche Baufläche dar; zwischen Bornheimer Straße, Ellerstraße, Heinrich- Böll-Ring und Spessartstraße ist ein Mischgebiet dargestellt. Nach dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (BEZK) befindet sich das Plangebiet außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches. Es befindet sich jedoch im Umgriff einer Eignungsfläche für nicht-zentren- und nicht- nahversorgungsrelevanten Einzelhandel. Verbindliches Planungsrecht in Form baurechtlicher Satzungen besteht momentan nicht. Für das Plangebiet wurde im Jahr 1981 der Bebauungsplan Nr. 7623-13 aufgestellt, um die Voraussetzungen für den Bau des so genannten Nordzubringers Bonn, des heutigen Heinrich-Böll-Rings (K1), zu schaffen. Die angrenzenden Baugrundstücke innerhalb des Plangebiets wurden überwiegend als Gewerbegebiet, der Bereich zwischen der Stichstraße Spessartstraße und der Ellerstraße als Mischgebiet festgesetzt. Der Bebauungsplan erlangte am 08.07.1983 Rechtskraft. Aufgrund einer unbestimmten textlichen Festsetzung für das gesamte Plangebiet war von der Nichtigkeit des Bebauungsplanes auszugehen. Durch den Rat der Stadt Bonn wurde daher für diesen Bebauungsplan am 16.11.1995Seite 3 von 40 Seite 4 ein Nichtanwendungsbeschluss (DS-Nr. 9530654) gefasst. Insofern wurde der Bebauungsplan Nr. 7623-13 für planungsrechtliche Entscheidungen seitdem nicht mehr herangezogen. Die Bebauungsplansaufhebung wurde am 03.05.2018 vom Rat beschlossen (DS-Nr. 1712728). Mit der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7623-13 sind künftige Vorhaben derzeit nach § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7623-19 fasste der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 15.09.2011 nach vorangegangener Beratung in dem Ausschuss für Wirtschaft und Arbeitsförderung (30.06.2011), in dem Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz (05.07.2011) sowie in der Bezirksvertretung Bonn (21.07.2011) (DS-Nr. 1111820). Da seitdem die Planungsziele weiter konkretisiert wurden, erfolgt eine Neufassung dieses Aufstellungsbeschlusses gleichzeitig mit dem Beschluss zur Offenlage des Bebauungsplans am 11.09.2019 (DS-Nr. 1911878). Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Entwicklungskonzept) Im Jahre 2008 beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn das „Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept“ (DS-Nr.: 0811198); eine Anpassung wurde in der Ratssitzung am 13.12.2012 beschlossen (DS-Nr. 1113540). Grundsätzlich soll nach dessen Zielsetzungen zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel in den zentralen Versorgungsbereichen konzentriert werden. Die Einkaufsbereiche in der Innenstadt und in den Stadtbezirkszentren sowie in sonstigen zentralen Bereichen sollen durch die gezielte Steuerung des Einzelhandels im gesamten Bonner Stadtgebiet gesichert und gestärkt werden. Beeinträchtigungen durch entsprechende Einzelhandelsvorhaben in städtebaulich nicht integrierten Lagen sind abzuwenden. Die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente werden in der sog. Bonner Sortimentsliste definiert, die der Rat am 18.06.2008 mit dem BEZK beschlossen hat. Insbesondere großflächiger Einzelhandel (ab einer Verkaufsfläche von 800 m²) ist ausschließlich in der Innenstadt bzw. in den Stadtbezirkszentren (A- und B- Zentren) anzusiedeln. Vorhaben mit nicht-zentren- und nicht- nahversorgungsrelevanten Sortimenten können aufgrund ihrer Größe und Beschaffenheit auch innerhalb von festgelegten sog. Eignungsflächen zugelassen werden, die sich überwiegend in Gewerbegebieten befinden. Bis zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche bzw. bis max. 800 m² dieser großflächigen Betriebe darf dabei für zentrenrelevante Randsortimente genutzt werden, sofern ein direkter Bezug zum Hauptsortiment besteht. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht für nahversorgungsrelevante Randsortimente. Eine dieserSeite 4 von 40 Seite 5 Eignungsflächen liegt im Bereich der Gewerbeflächen „Bonn Nord“ und erstreckt sich auf die im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Bauflächen innerhalb des vorgesehenen räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplans. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans legt das BEZK kein Zentrum fest. Die nächsten Zentren, die der ortsnahen Versorgung der dort lebenden Bevölkerung dienen, befinden sich in rund 1 km Luftlinienentfernung zum Plangebiet. Die Innenstadt, das C-Zentrum Nordstadt (vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich) und zwei kleinere D-Zentren: Alt-Tannenbusch (Nahversorgung) und Weststadt (Discounter, Vollsortimenter, Drogerie, Elektronikeinzelhandel). Zusätzlich ist die Wohnbevölkerung im Einzugsbereich des C-Zentrums Nordstadt durch den Solitären Nahversorgungsstandort an der Ecke Ellerstraße / Bornheimer Straße ausreichend versorgt. Für das gesamte Plangebiet sollen zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente deshalb grundsätzlich ausgeschlossen werden. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept selbst entfaltet keine unmittelbare Rechtswirksamkeit. Daher muss es über Bebauungspläne in verbindliche Planung umgesetzt werden. Es ist als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen und Abweichungen sind zu begründen. Städtebauliche Ziele des Bebauungsplans Zur Umsetzung der stadtplanerischen Ziele des BEZKs wurde bereits für einen kleineren Teilbereich im Westen des Gewerbegebiets Bonn-Nord ein Textbebauungsplan aufgestellt, der die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben entsprechend den Zielsetzungen des Bonner BEZKs regelt. Der verstärkt auftretende Druck durch ansiedlungswillige Einzelhandelsbetriebe macht es nunmehr auch erforderlich, für das übrige Gewerbegebiet entsprechende Bebauungspläne aufzustellen bzw. bestehendes Planungsrecht zu ändern. Den Geltungsbereich des hier behandelten Bebauungsplanes Nr. 7623-19 stuft das städtische Zentrenkonzept als nicht integrierten Standort für zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel ein. Insofern ist hier nur die Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten erwünscht. Zwar eröffnet das BEZK unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit zur Ansiedlung von zentren- oder nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten in nicht integrierten Lagen, diese kommen für das Plangebiet aber nicht zum Tragen: Bei der Realisierung von zentrenrelevanten Vorhaben würde der Standort, an dem bereits zwei große Betriebe mit u.a. zentrenrelevanten Sortimenten vorhanden sind (Bürofachmarkt Staples und bis vor Kurzem auchSeite 5 von 40 Seite 6 Elektrogerätefachmarkt Expert), weiter verfestigt. Dies gilt es, auch mit Blick auf die Entstehung einer großflächigen Einzelhandelsagglomeration, zu vermeiden. Außerdem hat eine kürzlich abgeschlossene Untersuchung (der Fachbeitrag „Gewerbe- und Industrieflächen – Bundesstadt Bonn“ von 2018 vom Büro Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH) in Bonn eine dringende Nachfrage nach Gewerbeflächen offengelegt. Dementsprechend ist es Ziel des Bebauungsplans, die Flächen im Gewerbegebiet für Nicht-Handelsbetriebe offenzuhalten, indem zentrenrelevante Sortimente grundsätzlich nicht zugelassen werden, und die entsprechenden Angebote in die entsprechenden Zentren zu verweisen. Gegen die Realisierung nahversorgungsrelevanter Vorhaben im Plangebiet spricht bereits die gesicherte Nahversorgungssituation der Wohnbevölkerung im unmittelbaren Umfeld: In direkter Nähe zum Plangebiet, an der Ecke Bornheimer Straße / Ellerstraße, befindet sich ein Lebensmittelvollsortimenter innerhalb eines Einkaufskomplexes (Baumarkt/Gartencenter, Tierfutter, Getränkemarkt). In einem Abstand von rund 500 m an der Brühler Straße befindet sich ein Discounter neben einem Bekleidungs- und einem Schuhgeschäft im Bestand. Dabei liegen die Nahversorgungsbetriebe im Einkaufskomplex auf einem für die Nahversorgung der umgebenden Wohnquartiere geeigneteren wohnortnahen Standort als ihn das Plangebiet darstellen würde, für das im Südwesten kein Kaufkraftpotenzial aktiviert werden kann, da von der Bahnlinie eine zu einschneidende Barrierewirkung ausgeht. Die Entstehung der erwähnten Einzelhandelbetriebe an der Brühler Straße dagegen ist vielmehr als eine unerwünschte Fehlentwicklung zu betrachten, die sich keinesfalls weiter ins Plangebiet fortsetzen sollte. Allerdings eignet sich der Teilbereich zwischen der Bornheimer Straße, der Spessartstraße, der Ennemoserstraße und der Straße Am Propsthof aufgrund der hier bereits ansässigen Betriebe für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Gütern (Eignungsfläche im BEZK). Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7623-19 soll daher in seinem Geltungsbereich auch in diesem Teil des Gewerbegebietes Bonn-Nord entsprechend dem Bonner BEZK zentren- bzw. nahversorgungsrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen werden. Sonstige, auch großflächige Einzelhandelsbetriebe, die nicht-zentren- bzw. nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente veräußern, sollen im Hinblick auf die Einstufung von Teilen des Plangebietes als Eignungsfläche in dieser Fläche auch zukünftig zugelassen werden. Das Plangebiet wird analog zur Ausweisung im FNP in zwei Baugebiete unterteilt. Der zuvor beschriebene westliche Teilbereich, in den auch die Eignungsfläche fällt, wird als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO ausgewiesen, in dem die oben beschriebene gewerbliche Entwicklung fortgeführt werden soll, während der Bereich zwischen Bornheimer Straße, Ellerstraße, Heinrich-Böll-Seite 6 von 40 Seite 7 Ring und Spessartstraße entsprechend seiner tatsächlichen Prägung als Mischgebiet gem. § 6 BauNVO festgesetzt wird. Das Gewerbegebiet soll entlang des Heinrich-Böll-Rings in zwei Teile gegliedert werden, um hinsichtlich der Wohnbebauung einen Übergang zum Mischgebiet sicherzustellen. Im westlich des Heinrich-Böll-Rings gelegenen GE1 zwischen Am Propsthof und dem Heinrich-Böll-Ring sollen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig sein, während in GE2 zwischen Heinrich-Böll-Ring und Spessartstraße, also zwischen GE1 und MI, nur solche Gewerbebetriebe zulässig sein sollen, die das Wohnen gem. § 6 Abs. 1 BauNVO nicht wesentlich stören. Um bestehende Einzelhandelsbetriebe mit zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten durch die Festsetzungen nicht in ihrer Existenz zu gefährden, sollen bauliche Änderungen dieser Betriebe, die keine Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche haben, über den reinen Bestandsschutz hinaus auch bei geringfügigen Erweiterungen im Sinne des § 1 Abs. 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig sein (sog. Fremdkörperfestsetzung). Nutzungsänderungen, Erneuerungen und geringfügige Erweiterungen können als Ausnahme zugelassen werden, wenn dadurch die Ziele des BEZK nicht verlassen werden, Nutzungsänderungen dabei jedoch nur unter der Maßgabe der übrigen Festsetzungen. Eine geschützte, nach dem neuen Bebauungsplan aber grundsätzlich unzulässige Nutzung, darf im Rahmen des Bestandsschutzes also nicht in eine andere nicht zulässige Nutzung geändert werden. Die Erweiterungen dürfen im Sinne des BEZK nur geringfügig sein und keinen Qualitäts- bzw. Maßstabssprung darstellen. Dies ist in der Regel bei Erweiterungen bis max. 10 % der vorhandenen Verkaufsfläche noch der Fall. Eine Erweiterung der Bestandsbetriebe um 10 % sieht dementsprechend auch der Ratsbeschluss vom 13.12.2012 (D-Nr. 113540) vor. Während dieser als Referenzzeitpunkt jedoch die 2008 genehmigte Verkaufsfläche heranzieht, soll aufgrund des inzwischen großen zeitlichen Abstands, in dem es ggf. zu Veränderungen der Genehmigungen kam, im vorliegenden Bebauungsplan der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans als Bezugszeitpunkt für die dann genehmigte Verkaufsfläche festgesetzt werden. Gegenüber der Festsetzung als Sondergebiete gem. § 11 Abs. 3 BauNVO, die das BEZK für Betriebe, die unter § 11 Abs. 3 BauNVO aufgeführt werden, vorschlägt, hat der sog. erweiterte Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO den Vorteil, dass die für die langfristige Gebietsentwicklung nicht erwünschten Nutzungen mit Erlöschen ihrer Baugenehmigung nicht mehr erneut zugelassen werden müssten. Das BEZK erlaubt ausnahmsweise auch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche insofern sie im direkten Zusammenhang mit einem ansässigen Gewerbebetrieb stehen. Verkaufsflächen von Handwerks-, produzierenden und weiterverarbeitenden Betrieben mit betriebsbezogenem zentrenrelevanten Einzelhandel (Annexhandel) sollen somit ausnahmsweise bis maximal 800 m² pro Betrieb zulässig sein, wenn eine räumliche ZuordnungSeite 7 von 40 Seite 8 zum Hauptbetrieb besteht und diese im betrieblichen Zusammenhang errichtet werden sowie eine deutliche flächen- und umsatzmäßige Unterordnung zum Hauptbetrieb gegeben ist. Nahversorgungsrelevante Sortimente werden von dieser Ausnahme nicht erfasst, da der Verkauf dieser Sortimente den dafür geeigneten räumlichen Bereichen der Stadt vorbehalten bleiben soll. Dies hat zur Folge, dass z.B. Handwerksbetriebe des Lebensmittelbereichs (wie Bäcker oder Metzger) hier keine Einzelhandelsverkaufsflächen errichten können. Im Mischgebiet sind Sortimente, die nicht-nahversorgungs- und nicht- zentrenrelevant sind, nur bis 800 m² Verkaufsfläche zulässig, um großflächige Betriebe in die entsprechenden Eignungsflächen zu verweisen. Die in Mischgebieten allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sollen hier nicht zugelassen werden. Diese Nutzungen haben in der Regel einen hohen Betriebsflächenbedarf, der mit dem hier kleinräumigen Mischgebiet mit einer durch einen erheblichen Anteil Wohnen geprägten Stichstraße weder flächenmäßig noch funktional verträglich ist. Diese Nutzungen finden in den angrenzenden und sonstigen Misch- und Gewerbegebieten der Stadt ausreichende Möglichkeiten, sich anzusiedeln. Um Zweckentfremdung von Wohnraum im Mischgebiet zu verhindern, werden hier Ferienwohnungen generell ausgeschlossen. Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes im Mischgebiet ist es, die bestehende Nutzung zu sichern und damit auch den Wohnraum dauerhaft vorzuhalten, um so dem bestehenden Wohnbedarf in Bonn Rechnung zu tragen. Die Feriennutzung von Wohnungen hat gegenüber einer dauerhaften Wohnnutzung deutliche wirtschaftliche Vorteile für den Eigentümer. Insofern kann ohne entsprechende Festsetzung nicht ausgeschlossen werden, dass innerhalb des Plangebietes Wohnungen als Ferienwohnungen vermietet und damit dem allgemeinen Wohnungsmarkt entzogen würden. In den festgesetzten Gewerbegebieten sind Ferienwohnungen bereits von der Gebietstypik her unzulässig. Die in Mischgebieten allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sollen – ebenso wie Sexshops – wegen der damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen ausgeschlossen werden. Die vom Rat am 15.11.2012 beschlossenen „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ (DS-Nr. 1210191NV8) beinhalten für verschiedene räumliche Bereiche der Stadt differenzierte Maßgaben zur Steuerung von Vergnügungsstätten, Bordellen und bordellartigen Betrieben sowie Sexshops. Diese Maßgaben soll der Bebauungsplan entsprechend umsetzen. Demnach sind sämtliche vorgenannten Betriebe im Mischgebiet zum Schutz der Wohnnutzung und der damit verbundenen Vermietbarkeit unzulässig. In den Eignungsflächen für den großflächigen nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Einzelhandel, und damit in den Gewerbegebieten des Bebauungsplans, werden diese Nutzungen allerdings nicht ausdrücklich ausgeschlossen, weil auch für die Ansiedlung solcherSeite 8 von 40 Seite 9 Betriebe im Rahmen der sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes im Stadtgebiet Ansiedlungsmöglichkeiten bestehen müssen. Um die Wohnnutzung im Mischgebiet weiter zu sichern, wurde die Verwaltung von den politischen Gremien beauftragt, im Bereich des Mischgebietes Baugrenzen in die Planung mitaufzunehmen. In diesem Gebiet soll die Wohnnutzung geschützt werden, indem die Struktur der Blockrandbebauung mithilfe der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen gesichert wird (DS- Nr. 1813379). Hierzu orientieren sich die Baugrenzen an der Bestandsbebauung und formen den Blockbereich nach. Die Orientierung der Baugrenzen im Mischgebiet am Bestand entspricht im Wesentlichen den Festsetzungen des ehemals gültigen und am 23.05.2018 aufgehobenen Bebauungsplans Nr. 7623-13. Mit einer Tiefe von 14 m orientiert sich das Baufenster an den tiefsten Gebäudeteilen. Der den Block nach Westen hin abschließende Riegel ist ebenfalls an das Bestandsgebäude angepasst, um eine der bestehenden Bebauung angepasste Bebaubarkeit auch in Zukunft zu ermöglichen. Er weist deshalb eine größere Tiefe auf. Abweichend vom vorhandenen Gebäudebestand, in dem das Gebäude der Feuerwehr als westlichstes Gebäude im Mischgebiet frei steht, sieht der neue Bebauungsplan eine durchgängig überbaubare Grundstücksfläche vor und ermöglicht so auch eine geschlossene Bauweise. Damit wurde der Stellungnahme I.4. nach Durchführung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Rechnung getragen. So ist eine bessere Ausnutzbarkeit des Grundstücks als mit der jetzigen Bebauung gewährleistet. Die Brandwand des Bestandsgebäudes in westliche Richtung erlaubt zudem eine geschlossene Bebauung. Der Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche ist ebenfalls an die Bestandsbebauung angelehnt; an der südlichen Kante des Blocks ist anders als im ehemaligen Bebauungsplan ein geringerer Abstand von nunmehr 3 m statt 5 m zwischen der Straße Heinrich-Böll-Ring und der überbaubaren Grundstücksfläche vorgesehen, um die bereits vorhandene Bebauung nachzuzeichnen. So können auch die Gebäudeteile, welche die im Bestand dominierende Bauflucht und ehemalige Baugrenze überschreiten, planungsrechtlich gesichert werden und müssen bei einer Neubebauung nicht befreit werden. Entsprechend wird wegen der maximal vorgesehenen Tiefe der Gebäude von 14 m auch die innere Begrenzungslinie der überbaubaren Grundstücksfläche gegenüber dem ehemaligen Plan entsprechend 2 m nach Südwesten verschoben. Sie schließt somit mit der Gebäudekante ab. An der Ecke Heinrich-Böll-Ring / Ellerstraße überschreitet die Bestandsbebauung die Baugrenzen des ehemals gültigen Bebauungsplans. Diese Überschreitung soll im neuen Bebauungsplan nicht gesichert werden. Im Gegenteil ist, wie auch im ehemaligen Plan, eine städtebaulich prägnante Gebäudekante gewünscht, die zudem auch zu einer übersichtlicheren Situation für die Verkehrsteilnehmer führt.Seite 9 von 40 Seite 10 Auf eine Ausweisung der genehmigten Nebenanlagen im Blockinnenbereich (zwei Garagenanlagen und ein Hauswirtschaftsgebäude) wird verzichtet, da sie auch bei eventuellen baulichen Veränderungen bereits durch § 23 Abs. 5 BauNVO (Zulässigkeit von Nebenanlagen in nicht überbaubaren Grundstücksflächen) geschützt sind. Die Sicherung bzw. Herstellung einer entsprechenden Zufahrt liegt bereits in der Hand der Eigentümer. Die Garagenanlage auf dem Flurstück Nr. 1782 (Ellerstraße 9) ist mit einer Baulast für das Gebäude Ellerstraße 13 gesichert, sodass der Eigentümer der Hausnummer 9 bereits dadurch zur Sicherung der Zufahrt verpflichtet ist. Über die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und das Baufenster im gemischt genutzten Gebiet hinaus besteht in dem überwiegend bereits bebauten Gebiet kein Bedarf, die bauliche Nutzung auch hinsichtlich ihres Maßes und der weiteren überbaubaren Grundstücksflächen einer von den sonst maßgeblichen Vorgaben des § 34 BauGB abweichenden planerischen Steuerung zu unterziehen. Vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen beabsichtigt die Stadt Bonn zudem, wo möglich, die Sicherung von Grünflächen. Im Plangebiet befindet sich an einer städtebaulich markanten Stelle eine mit Bäumen bestandene Grünfläche von circa 400 m² Größe. Diese wird sowohl aufgrund ihrer mikroklimatischen Bedeutung als auch wegen ihres städtebaulichen Potenzials als Parkanlage festgesetzt. Damit einhergehend ist eine Aufwertung vorgesehen. So wird auch zur Umsetzung zweier operativer Ziele der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie beigetragen, nämlich zum einen die Bonner Bevölkerung mit grünen Freiräumen zu versorgen und zum anderen die Artenvielfalt zu fördern, was insbesondere durch die vorgesehene Aufwertung der Grünfläche möglich wird. Planverfahren Zur Sicherung der Versorgungsbereiche nach dem BEZK erfolgt die Aufstellung eines „einfachen“ Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB. Dabei ist das auf die Einzelhandelssteuerung bezogene städtebauliche Entwicklungskonzept (BEZK) zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche enthält. Bereits vorhandene vom Einzelhandelsausschluss erfasste Nutzungen können über Ausnahmen nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werden. Da sich hier mit der Festsetzung eines Gewerbe- und eines Mischgebiets in einem Gebiet nach § 34 Baugesetzbuch der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet werden. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäßSeite 10 von 40 Seite 11 § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch wurde daher verzichtet. Die Bürger und Behörden sowie sonstige Träger öffentlicher Belange hatten im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu informieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Im Übrigen wurden die Ergebnisse des Gutachtens „Fortschreibung des BEZK für die Bundesstadt Bonn“ mit Bürgern, Vertretern von Verbänden und Einzelhändlern in Veranstaltungen diskutiert. Die Ergebnisse fanden ihren Niederschlag im Bonner BEZK. Bei Bebauungsplänen im vereinfachten Verfahren ist eine förmliche Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) bzw. die Erarbeitung eines Umweltberichtes gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB) nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich. Die umweltrelevanten Gesichtspunkte wurden dennoch im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ohne formale Vorgaben geprüft und in die Planung eingestellt. Da der Bebauungsplan keine Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen enthält, handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB). Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Übrigen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Die bei der Verwaltung während der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 10.10. bis einschließlich 25.11.2019 eingegangenen Stellungnahmen sowie ein auf den Bebauungsplan Bezug nehmender Bürgerantrag vom 28.11.2019 sind in einer Anlage zu dieser Vorlage wiedergegeben und mit einen Abwägungsvorschlag versehen. Die Originale der Schreiben liegen den Mitgliedern der Bezirksvertretung Bonn sowie des Rats eine Viertelstunde vor und während der Sitzung zur Einsicht bereit. Die zum Satzungsbeschluss geänderte Begründung zum Bebauungsplan Nr. 7623-19 ist im Folgenden angefügt. Der Bebauungsplan wird hiermit zur Beratung und Beschlussfassung des Satzungsbeschlusses vorgelegt. Anlage/n 1 Begründung (öffentlich) 3 Übersichtsplan (öffentlich) 4 Abwägung - Offenlage 2020-05-11 (öffentlich)Seite 11 von 40 Bebauungsplan Nr. 7623-19 der Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt BegründungSeite 12 von 40 Gliederung 1. Allgemeines 1.1. Plangebiet 1.2. Planungsanlass 1.3. Planungsablauf / Planverfahren 1.4. Planungsvorgaben 2. Inhalte der Planung 2.1. Ziele und Zwecke des Bebauungsplans 2.2. Art der baulichen Nutzung: Baugebiete 2.3. Art der baulichen Nutzung: Einzelhandel 3. Auswirkungen der Änderung 3.1. Städtebauliche Auswirkungen 3.2. Auswirkungen auf die Umwelt 3.3. Sonstige Auswirkungen 4. ZusammenfassungSeite 13 von 40 1. Allgemeines 1.1. Plangebiet Zwischen der Autobahntrasse A 565 (AK Bonn-Nord Richtung Meckenheim), dem Lievelingsweg, der Dorotheenstraße, der Ellerstraße und der DB-Strecke Köln-Koblenz erstreckt sich das rund 43 ha große Gewerbegebiet „Bonn-Nord“ mit direktem Autobahnanschluss über den so genannten Verteilerkreis (Potsdamer Platz). Dieser Standort hat sich in den letzten Jahren - neben den bereits in der ersten Hälfte des 20. Jhd. entstandenen Traditionsbetrieben Verpoorten-GmbH (Eierlikörhersteller) und Bonner Magnetfabrik - durch die Ansiedlung einer Vielzahl von Autohäusern sowie Handels- u. Dienstleistungsbetrieben und den Bau des hochwertigen Bürokomplexes „Forum Bonn Nord“ zu einem modernen Dienstleistungs- und Gewerbestandort entwickelt. Die gewerblichen Flächen sind bis auf wenige einzelne Grundstücke vollständig bebaut und teilweise mit Bebauungsplänen (7623-14, 7623-15, 7523-53, 7623-20) beplant. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7623-19 umfasst den Bereich Bornheimer Straße, Ellerstraße, Heinrich-Böll-Ring, Ennemoserstraße und die Straße Am Propsthof. Die Eigenart des rund 6,5 ha großen Baugebiets ist durch eine vielfältige Mischnutzung von Einzelhandel, sonstigen Gewerbebetrieben, Geschäfts-, Büro- und Wohnnutzung sowie großflächigen nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevantem Einzelhandel (Möbelmärkte) geprägt. Des Weiteren ist im Gebiet auch ein erst vor Kurzem geschlossener Elektrofachmarkt und ein Bürofachhandel vorhanden. In einem kleinen Teilbereich (ca. 0,7 ha) südlich der Spessartstraße überwiegt eine Mischnutzung aus Wohnbebauung, Praxisräumen und dem Grundstück der freiwilligen Feuerwehr. Hier befindet sich auch ein asiatisches Schnellrestaurant mit einem Laden für asiatische Lebensmittel. 1.2. Planungsanlass Aufgrund des Strukturwandels im Bereich des Einzelhandels und den damit verbundenen negativen Folgen für die traditionellen städtischen Zentren, aber auch aufgrund des dadurch bedingten Verlustes der wenigen vorhandenen, dem Handwerk und dem produzierenden Gewerbe vorzuhaltenden Gewerbegebietsflächen, ist die städtebauliche Standortsteuerung des Einzelhandels unerlässlich. Wie sich in den letzten Jahren zeigte, werden im Bereich des Gewerbegebiets „Bonn Nord“ wiederholt Bauvoranfragen zu Erweiterungen oder Nutzungsänderungen für Vorhaben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gestellt. Das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK) stuft den Planbereich nicht als zentralen Versorgungsbereich ein, welcher sich jedoch in einem Teilbereich für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten (Eignungsfläche) eignet (siehe Kap. 1.4 BEZK). Wenngleich das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zwar ein abwägungsrelevantes Entwicklungskonzept ist, so entfaltet es im Hinblick auf die Steuerung von Einzelhandelsnutzungen jedoch keine Rechtsverbindlichkeit. Zur Umsetzung seiner Entwicklungsziele (s. Kap. 1.4) ist es daher geboten, das vorliegende städtebauliche Entwicklungskonzept über den Einzelhandel als Grundlage zur Aufstellung dieses Bebauungsplans zu nehmen und die konzeptionellen Leitvorstellungen durch verbindliches Planungsrecht umzusetzen. Bestehende Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten sollen nicht in ihrer Existenz gefährdet und über den reinen Bestandschutz hinaus auch zukünftig zulässig und geringfügig auch erweiterbar sein. Für den Bereich an der Brühler Straße ist die Umsetzung der Entwicklungsziele hinsichtlich des Einzelhandels bereits durch den Bebauungsplan Nr. 7523-53 erfolgt. Für die verbleibenden gewerblichen Flächen wurden zurSeite 14 von 40 Einzelhandelssteuerung die 1. Änderung der Bebauungspläne 7623-14 und 7623-15 sowie die Aufstellung der Bebauungspläne 7623-19 und 7623-22 beschlossen. Die Entwicklung des Gewerbegebietes „Bonn-Nord“ und der Mischbauflächen südlich der Spessartstraße wird mit dem Bebauungsplan Nr. 7623-19 durch Festsetzung eines Gewerbe- und eines Mischgebietes und durch Feinsteuerung von Einzelhandelsnutzungen fortgeführt, sodass das Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) gewahrt ist. 1.3. Planungsablauf / Planverfahren Den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7623-19 fasste der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 15.09.2011 nach vorangegangener Beratung in dem Ausschuss für Wirtschaft und Arbeitsförderung (30.06.2011), in dem Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz (05.07.2011) sowie in der Bezirksvertretung Bonn (21.07.2011) (DS-Nr. 1111820). Da seitdem die Planungsziele weiter konkretisiert wurden, erfolgt eine Neufassung dieses Aufstellungsbeschlusses gleichzeitig mit dem Beschluss zur Offenlage des Bebauungsplans. Zur Sicherung der Versorgungsbereiche nach dem BEZK erfolgt die Aufstellung eines „einfachen“ Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB. Für die – neben der Einzelhandelssteuerung – ergänzend vorgesehene Festsetzung eines Gewerbe- und eines Mischgebietes wäre die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB zur Planaufstellung nicht ausreichend. Auch die Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 3 BauGB hat das auf die Einzelhandelssteuerung bezogene städtebauliche Entwicklungskonzept (BEZK) zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche enthält. Bereits vorhandene vom Einzelhandelsausschluss erfasste Nutzungen können über Ausnahmen nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werden. Da sich hier mit der Festsetzung eines Gewerbe- und eines Mischgebiets in einem bisherigen Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet werden. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird daher verzichtet. Die Bürger und Behörden sowie sonstige Träger öffentlicher Belange werden im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ausreichend Gelegenheit haben, sich über die Folgen der Aufstellung zu informieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Im Übrigen wurden die Ergebnisse des Gutachtens „Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Bundesstadt Bonn“ mit Bürgern, Vertretern von Verbänden und Einzelhändlern in Veranstaltungen diskutiert. Die Ergebnisse fanden ihren Niederschlag im Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Bei Bebauungsplänen im vereinfachten Verfahren ist eine förmliche Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bzw. die Erarbeitung eines Umweltberichtes gemäß § 2a BauGB nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich. Die umweltrelevanten Gesichtspunkte wurden dennoch im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ohne formale Vorgaben geprüft und in die Planung eingestellt. 1.4. Planungsvorgaben In die Festsetzungen des Bebauungsplans sind Planungsvorgaben verschiedener Ebenen einzubeziehen, die im Folgenden erläutert werden.Seite 15 von 40 Maßgaben der Landesplanung Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist am 08.02.2017 in Kraft getreten. Zeitgleich trat der bis dahin geltende „Sachliche Teilplan Großflächiger Einzelhandel“ außer Kraft. Die Ziele des LEP NRW sind gemäß Raumordnungsgesetz bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen als verbindliche Vorgaben zu beachten. Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Die „Ergänzenden Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ nach Kapitel 6.3. des LEP NRW kommen vorliegend nicht zum Tragen, da das Gewerbegebiet „Bonn-Nord“ nicht in einem solchen Bereich, sondern in einem Allgemeinen Siedlungsbereich liegt und hier vor allem bereits heute gewerblich bzw. gemischt genutzte Flächen bauleitplanerisch gesichert werden. In Kapitel 6.5 enthält der LEP NRW zum Themenkomplex „Großflächiger Einzelhandel“ verschiedene verbindliche Ziele und abwägungsrelevante Grundsätze zur Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung. Im Rahmen des Entfesselungspaketes II hat das Landeskabinett NRW am 19. Dezember 2017 beschlossen, ein Änderungsverfahren für den Landesentwicklungsplan NRW einzuleiten. Für das Kapitel 6.5 (Großflächiger Einzelhandel) sind keine Änderungen vorgesehen. Die landesplanerischen Ziele bzw. Grundsätze dieses Kapitels werden vorliegend insoweit berücksichtigt, als hier keine Kerngebiete oder Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung festgesetzt werden: Zwar ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bestandteil eines regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereiches (Ziel 6.5-1), er liegt aber nicht in einem bestehenden zentralen Versorgungsbereich oder in einem neu geplanten zentralen Versorgungsbereich in städtebaulich integrierter Lage, der aufgrund seiner räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen soll. Daher soll hier kein Sondergebiet festgesetzt werden für neu zu errichtende Einkaufszentren oder großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können oder für neu zu errichtende sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in vorgenannten großflächigen Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind. Da hier keine zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur in größerem Umfang vorhanden oder vorgesehen sind, bzw. vorhandene derartige Einrichtungen auch in einem Gewerbegebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind, liegen wesentliche Voraussetzungen für die Festsetzung eines Kerngebietes nicht vor. Die zentralen Versorgungsbereiche nach dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept in der Umgebung des Plangebietes bieten ausreichende räumliche Kapazitäten, um eine wohnortnahe Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu gewährleisten, so dass vorliegend kein städtebauliches Erfordernis besteht, ausnahmsweise ein Sondergebiet für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche festzusetzen (Ziele 6.5-2 und -3). Für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentren- und nicht nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten, die nach dem BEZK hier in der Eignungsfläche angesiedelt werden können, gelten nach dem LEP Beschränkungen für deren Verkaufsflächen und zentrenrelevante Randsortimente, sofern hierfür Sondergebiete festgesetzt werden (Ziele 6.5-4 bis -6). Die Festsetzung eines solchen Sondergebietes ist vorliegend jedoch nicht vorgesehen, weil hier ein breites Spektrum gewerblicherSeite 16 von 40 Nutzungen zulässig sein soll, also auch ausreichende Möglichkeiten für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben vorgehalten werden sollen, die nicht dem Einzelhandelssektor zuzurechnen sind. Nach Ziel 6.5-7 dürfen vorhandene Standorte von Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen als Sondergebiete gemäß § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung festgesetzt werden. Dabei sind die Sortimente und deren Verkaufsflächen in der Regel auf die Verkaufsflächen, die baurechtlichen Bestandsschutz genießen, zu begrenzen. Von dieser Möglichkeit soll vorliegend jedoch nicht Gebrauch gemacht werden, weil damit diese Nutzung dauerhaft in städtebaulich nicht integrierter Lage festgesetzt und die Zielsetzung des BEZK zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche verfehlt würde. Um den wirtschaftlichen Interessen der Betreiber bzw. Eigentümer vorhandener Betriebe ausreichend Rechnung zu tragen, werden hierfür Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen, die einen erweiterten Bestandsschutz der entsprechenden Nutzungen als Fremdkörper in einem anders geprägten Gebiet ermöglichen (s.u.). Bei einer nachhaltigen Aufgabe der Nutzung erlischt der erweiterte Bestandsschutz jedoch und es gelten anschließend die Regelungen zur Feinsteuerung von Einzelhandelsbetrieben, die auch für die übrigen Grundstücke im Plangebiet Anwendung finden. Maßgaben der Regionalplanung Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg vom 06.02.2004 (Bekanntmachung der Genehmigung), Stand: Mai 2009 weist den Geltungsbereich des Plangebiets als Allgemeinen Siedlungsbereich ohne besondere Zweckbestimmung aus. Die vorgesehene Festsetzung von gewerblichen Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung vorhandener Gewerbebetriebe und für die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe, sowie die Festsetzung eines Mischgebietes sind konform mit den Zielsetzungen der Regionalplanung für Allgemeine Siedlungsbereiche. Darstellung im Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich zwischen Bornheimer Straße, Spessartstraße, Ennemoserstraße und der Straße Am Propsthof als gewerbliche Baufläche dar; zwischen Bornheimer Straße, Ellerstraße, Heinrich-Böll-Ring und Spessartstraße ist eine Mischbaufläche dargestellt. Dieser Darstellung folgt die vorgesehene Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan. Vormaliges verbindliches Planungsrecht Für das Plangebiet wurde im Jahr 1981 der Bebauungsplan Nr. 7623-13 aufgestellt, um die Voraussetzungen für den Bau des so genannten Nordzubringers Bonn, des heutigen Heinrich-Böll-Rings (K1), zu schaffen. Die angrenzenden Baugrundstücke innerhalb des Plangebiets wurden überwiegend als Gewerbegebiet, der Bereich zwischen der Stichstraße Spessartstraße und der Ellerstraße als Mischgebiet festgesetzt. Der Bebauungsplan erlangte am 08.07.1983 Rechtskraft. Aufgrund einer unbestimmten textlichen Festsetzung für das gesamte Plangebiet war von der Nichtigkeit des Bebauungsplanes auszugehen. Durch den Rat der Stadt Bonn wurde daher für diesen Bebauungsplan am 16.11.1995 ein Nichtanwendungsbeschluss (DS-Nr. 9530654) gefasst. Insofern wurde der Bebauungsplan Nr. 7623-13 für planungsrechtliche Entscheidungen seitdem nicht mehr herangezogen. Die Bebauungsplansaufhebung wurde am 03.05.2018 vom Rat beschlossen (DS-Nr. 1712728). Mit Rechtskraft der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7623-13 am 23.5.2018 sind künftige Vorhaben derzeit nach § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen.Seite 17 von 40 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Entwicklungskonzept) Im Jahre 2008 beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn das „Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept“ (DS-Nr.: 0811198); eine Anpassung wurde in der Ratssitzung am 13.12.2012 beschlossen (DS-Nr. 1113540EB22). Das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept berücksichtigt die Zielsetzungen der Landesplanung (Landesentwicklungsplan NRW) und der Regionalplanung (Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg). Ziel des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ist vorrangig die Erhaltung und Stärkung der zentralörtlichen Funktion der Stadt Bonn als Oberzentrum durch Sicherung und Stärkung der Versorgungsfunktion und der Einkaufsbereiche in der Innenstadt sowie die Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelszentralität in den einzelnen Stadtbezirkszentren und sonstigen zentralen Bereichen. Beeinträchtigungen durch Einzelhandelsvorhaben in städtebaulich nicht integrierten Lagen sind zu vermeiden. Mit diesem vom Rat beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzept reagiert die Bundesstadt Bonn auf die äußerst dynamische Entwicklung im Bereich des Einzelhandels, insbesondere auf die generelle Zunahme der Einzelhandelsunternehmen an nicht integrierten Standorten. Folge ist neben der Entwertung traditioneller Einkaufsstandorte, Nutzungskonflikten in den peripheren Bereichen und Investitionsunsicherheit für die öffentliche Hand und die private Wirtschaft vor allem die Gefährdung der wohnungsnahen Grundversorgung. Die Umsetzung des Ziels lebendiger, multifunktionaler, attraktiver Zentren ist vor diesem Hintergrund erheblich erschwert. Ziel des Konzeptes ist es daher, für die weitere Entwicklung und Steuerung des Einzelhandels einen Handlungsrahmen zu setzen, der einerseits die vorhandene Zentrenstruktur erhält und andererseits zugleich auch die Entwicklungsschwerpunkte für den großflächigen nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandel definiert. Außerdem sollen funktionsfähige Nahversorgungsstrukturen in den Ortsteilen gefördert werden. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Bundesstadt Bonn in der Fassung vom 18.06.2008 / 13.12.2012 trifft Aussagen zu den Zielen und Grundsätzen der künftigen Einzelhandels- und Zentrenentwicklung in der Bundesstadt Bonn, legt die zentralen Versorgungsbereiche der Bundesstadt Bonn in einer vierstufigen Zentrenhierarchie mit den jeweiligen Entwicklungszielen nach Betriebs- und Standorttypen fest, bestimmt die Standorte, an denen großflächiger Einzelhandel mit nicht-zentren- und nicht- nahversorgungsrelevanten Sortimenten in Ergänzung zu den definierten A- (Innenstadt) und B- (Stadtbezirke) Zentren angesiedelt werden kann (Eignungsflächen). formuliert eine spezifische (‚Bonner’) Liste der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente und der nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimente. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept ist als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen und Abweichungen sind zu begründen. Als zentren- bzw. nahversorgungsrelevant gelten Sortimente, die täglich oder wöchentlich nachgefragt werden – kurzfristiger Bedarf (Nahversorgung) eine bestimmte Funktion am Standort erfüllen – z.B. als Frequenzbringer von Kunden gleich mitgenommen werden können („Handtaschensortiment“)Seite 18 von 40 einer zentralen Lage bedürfen, weil sie auf Frequenzbringer angewiesen sind Konkurrenz benötigen, um ein entsprechendes Absatzpotenzial zu erreichen für einen attraktiven Branchen-Mix notwendig sind in der Innenstadt, den Stadtbezirken und in den sonstigen zentralen Bereichen am stärksten vertreten sind Nicht zentren- bzw. nicht-nahversorgungsrelevant sind v.a. Sortimente, die die zentralen Standorte nicht prägen aufgrund ihrer Größe und Beschaffenheit bzw. wegen der Notwendigkeit eines Pkw-Transports überwiegend außerhalb der zentralen Bereiche angeboten werden (z.B. Baustoffe) aufgrund ihres hohen Flächenbedarfs nicht für zentrale Lagen geeignet sind (z.B. Baumarkt- oder Gartencenter-Sortiment) eine geringe Flächenproduktivität aufweisen Die einzelnen Sortimente der Bonner Sortimentsliste sind in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgeführt. Ferner definiert das Einzelhandels- und Zentrenkonzept abwägungsrelevante Ziele und Grundsätze. Die Ziele des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts lauten: Erhaltung und Stärkung der oberzentralen Versorgungsfunktion Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelszentralität der Innenstadt, der Stadtbezirkszentren und der sonstigen zentralen Bereiche Erhaltung und Stärkung der Einzelhandels-/Funktionsvielfalt der Innenstadt, der Stadtbezirkszentren und der sonstigen zentralen Bereiche Erhaltung und Stärkung der Identität der Innenstadt, der Stadtbezirkszentren und der sonstigen zentralen Bereiche „Stadt der kurzen Wege“ Erhalt und Stärkung der Nahversorgungsstruktur Schaffung von Investitionssicherheit Schaffung einer Entscheidungssicherheit für städtebaulich erwünschte Investitionen Sicherung von Gewerbegebieten für Handwerk und produzierendes Gewerbe Die Grundsätze zur räumlichen Einzelhandelsentwicklung gemäß dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept, einschließlich der 2012 beschlossenen Änderungen, sind: Zentren- bzw. nahversorgungsrelevante Sortimente sind als Hauptsortiment in den abgegrenzten Zentren zu konzentrieren. Dieser Grundsatz gilt nicht für zentrenrelevante Vorhaben, bei denen nicht mit einer spürbaren Beeinträchtigung der benachbarten zentralen Bereiche gerechnet werden muss, und für nahversorgungsrelevante Vorhaben innerhalb von Einzelstandorten, die bestimmte Kriterien erfüllen (s.u.).Seite 19 von 40 Großflächiger (= ab 800 m²) zentren- bzw. nahversorgungsrelevanter Einzelhandel (mit Ausnahme des Sortimentes Nahrungs- und Genussmittel) soll nur noch in der Innenstadt von Bonn und in den Stadtbezirkszentren konzentriert werden. Zentren- bzw. nahversorgungsrelevanter Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit (= bis max. 800 m²) kann auch in den sonstigen zentralen Bereichen angesiedelt werden. Bei entsprechend maßvoller Dimensionierung der Betriebe können für den Lebensmitteleinzelhandel Ausnahmen gemacht werden, um den heutigen Größenordnungen der Betriebseinheiten gerecht zu werden. In C-Zentren soll eine entsprechende Ansiedlung für Betriebe bis zu 1500 m² Verkaufsfläche möglich sein, in D-Zentren nur in Ausnahmen. Nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanter Einzelhandel ab einer Verkaufsfläche über 800 m² soll in der Innenstadt, den Stadtbezirkszentren (A- und B-Zentren) und in definierten Eignungsflächen konzentriert werden. Die definierten Eignungsflächen für den großflächigen Einzelhandel (> 800 m²) mit nicht- zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten außerhalb der A- und B-Zentren umfassen zum größten Teil Gewerbegebiete, in denen bereits nennenswerter Einzelhandel vorhanden ist, um die einzelhandelsbedingten Bodenpreissteigerungen in Gewerbegebieten ohne nennenswerten Einzelhandel zu begrenzen und vorhandene Gewerbeflächen tatsächlich für handwerkliche oder produzierende Betriebe zu erhalten. Eine der definierten Eignungsflächen liegt im Bereich der gewerblichen Flächen im Bonner Norden und erstreckt sich auf die im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Bauflächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplans. Zulässigkeit von Randsortimenten Bei Branchen mit nicht-zentren- bzw. nicht-nahversorgungsrelevantem Einzelhandel sind zentrenrelevante Randsortimente nur bis zu 10 Prozent der gesamten Verkaufsfläche bis maximal 800 m² und nur mit direktem Bezug zum Hauptsortiment zulässig. Nahversorgungsrelevante Randsortimente sind grundsätzlich nicht zulässig. Erweiterungsregelung (s. Ratsbeschluss vom 13.12.2012, D-Nr. 113540) Bei Bestandsbetrieben, die mit ihrem Standort nicht dem Bonner Einzelhandels- u. Zentrenkonzept entsprechen, ist eine einmalige zehnprozentige Erweiterung des Betriebes gemessen am Verkaufsflächenbestand von 2008 zulässig. Die Regelung des zehnprozentigen Randsortiments bleibt unberührt. 2. Inhalt der Planung 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes Das Gewerbegebiet Bonn-Nord ist überwiegend geprägt durch einen hohen Anteil an Büro- und Dienstleistungen und einen flächenintensiven Anteil an Verkaufshäusern großer Automarken. Entwicklungsziel für diesen Gewerbestandort am nördlichen Stadteingang ist dessen Sicherung und Weiterentwicklung, wobei der Einzelhandel überwiegend auf nicht-nahversorgungs- und nicht- zentrenrelevante Sortimente beschränkt wird. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7623-19 sollen die hier künftig zulässigen Einzelhandelsbetriebe entsprechend den Zielsetzungen des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes planungsrechtlich festgesetzt werden. Bereits vorhandene Betriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten erhalten dabei jedoch erweiterten Bestandsschutz. Die im BEZK bestimmte Bonner Sortimentsliste wird mit ihrer Unterscheidung in zentren- bzw.Seite 20 von 40 nahversorgungsrelevante und nicht-zentren- bzw. nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente mit der Aufnahme in die textlichen Festsetzungen Bestandteil des Bebauungsplans. Auf diese Weise schafft der Bebauungsplan die rechtliche Grundlage, um die Einzelhandelsentwicklung im Plangebiet zu steuern. Gleichzeitig soll der bereits heute überwiegend gewerblich geprägte Teil des Plangebietes als Gewerbegebiet festgesetzt werden, um dem hierfür in der Stadt Bonn vorhandenen hohen Bedarf Rechnung zu tragen. Der Fachbeitrag „Gewerbe- und Industrieflächen – Bundesstadt Bonn“ von 2018 vom Büro Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH hat die Bedarfe an Gewerbe- und Industrieflächen bis 2035 sowie die vorhandenen Reserve- und mögliche Potenzialflächen untersucht (vgl. DS-Nr. 1810933). Im Ergebnis ist für die Bundesstadt Bonn erkennbar, dass im Stadtgebiet heute und in Zukunft nicht mehr ausreichend Flächen zur Verfügung gestellt werden können, um die erforderlichen Bedarfe zu decken. Weiterhin wird deutlich, dass die Bundesstadt Bonn sukzessive Gewerbe- und Industrieflächen verliert und konkurrierende Nutzungen wie Wohnen und Dienstleistungen regelmäßig die originären gewerblich-industriellen Standorte belegen und überformen. Daher soll die Festsetzung der Gebietsart „Gewerbegebiet“ sicherstellen, dass der so definierte räumliche Bereich vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden bzw. das Wohnen nichtwesentlich störenden Gewerbebetrieben vorbehalten ist. Gleichzeitig soll sich die südlich der Spessartstraße vorhandene Wohnnutzung nicht in die räumlichen Bereiche nordwestlich der Spessartstraße ausweiten, die einer gewerblichen Nutzung vorbehalten sein sollen. Die genannte Wohnnutzung ist Bestandteil eines gemischt genutzten Gebietes und soll planungsrechtlich entsprechend gesichert werden. In diesem Gebiet soll die Wohnnutzung zudem geschützt werden, indem die Struktur der Blockrandbebauung mithilfe der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen gesichert wird. Hierzu orientieren sich die Baugrenzen an der Bestandsbebauung und formen den Blockbereich nach. Die Orientierung der Baugrenzen im Mischgebiet am Bestand entspricht im Wesentlichen den Festsetzungen des ehemals gültigen und am 23.05.2018 aufgehobenen Bebauungsplans Nr. 7623-13. Mit einer Tiefe von 14 m orientiert sich das Baufenster an den tiefsten Gebäudeteilen. Der den Block nach Westen hin abschließende Riegel ist ebenfalls an das Bestandsgebäude angepasst, um eine der bestehenden Bebauung angepasste Bebaubarkeit auch in Zukunft zu ermöglichen. Er weist deshalb eine größere Tiefe auf. Um die bereits vorhandene Gliederung weiter aufzugreifen und zu sichern, wird das Gebäude der Feuerwehr als westlichstes Gebäude im Mischgebiet mit einem einzelnen Baufeld überzogen. Auf diese Weise wird die kleinteilige Baustruktur in das Planungsrecht übertragen. Das Baufeld weist entsprechend den Vorgaben der Landesbauordnung NW zu den Abstandsflächen einen Abstand von 3 m zur westlichen Grundstücksgrenze bzw. von 6 m zum östlich angrenzenden Bestandsgebäude auf. Abweichend vom vorhandenen Gebäudebestand, in dem das Gebäude der Feuerwehr als westlichstes Gebäude im Mischgebiet frei steht, sieht der neue Bebauungsplan eine durchgängig überbaubare Grundstücksfläche vor und ermöglicht so auch eine geschlossene Bauweise. So ist eine bessere Ausnutzbarkeit des Grundstücks als mit der jetzigen Bebauung gewährleistet. Die Brandwand des Bestandsgebäudes in westliche Richtung erlaubt zudem eine geschlossene Bebauung. Der Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche ist ebenfalls an die Bestandsbebauung angelehnt; an der südlichen Kante des Blocks ist anders als im ehemaligen Bebauungsplan ein geringerer Abstand von nunmehr 3 m statt 5 m zwischen der Straße Heinrich-Böll-Ring und der überbaubaren Grundstücksfläche vorgesehen, um die bereits vorhandene Bebauung nachzuzeichnen. So können auch die Gebäudeteile, welche die im Bestand dominierende Bauflucht und ehemalige Baugrenze überschreiten, planungsrechtlich gesichert werden und müssen bei einer Neubebauung nicht befreit werden. Entsprechend wird wegen der maximal vorgesehenen Tiefe der Gebäude von 14 m auch die innere Begrenzungslinie der überbaubaren Grundstücksfläche gegenüber dem ehemaligen Plan entsprechend 2 m nach Südwesten verschoben. Sie schließt somit mit der Gebäudekante ab. An der Ecke Heinrich-Böll-Ring / Ellerstraße überschreitet die Bestandsbebauung die Baugrenzen des ehemals gültigen Bebauungsplans. Diese Überschreitung soll im neuen Bebauungsplan nicht gesichertSeite 21 von 40 werden. Im Gegenteil ist, wie auch im ehemaligen Plan, eine städtebaulich prägnante Gebäudekante gewünscht, die zudem auch zu einer übersichtlicheren Situation für die Verkehrsteilnehmer führt. Auf eine Ausweisung der genehmigten Nebenanlagen im Blockinnenbereich (zwei Garagenanlagen und ein Hauswirtschaftsgebäude) wird verzichtet, da sie auch bei eventuellen baulichen Veränderungen bereits durch § 23 Abs. 5 BauNVO (Zulässigkeit von Nebenanlagen in nicht überbaubaren Grundstücksflächen) geschützt sind. Die Sicherung bzw. Herstellung einer entsprechenden Zufahrt liegt bereits in der Hand der Eigentümer. Die Garagenanlage auf dem Flurstück Nr. 1782 (Ellerstraße 9) ist mit einer Baulast für das Gebäude Ellerstraße 13 gesichert, sodass der Eigentümer der Hausnummer 9 bereits dadurch zur Sicherung der Zufahrt verpflichtet ist. Über die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und das Baufenster im gemischt genutzten Gebiet hinaus besteht in dem überwiegend bereits bebauten Gebiet kein Bedarf, die bauliche Nutzung auch hinsichtlich ihres Maßes und der weiteren überbaubaren Grundstücksflächen einer von den sonst maßgeblichen Vorgaben des § 34 BauGB abweichenden planerischen Steuerung zu unterziehen. Vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen beabsichtigt die Stadt Bonn zudem, wo möglich, die Sicherung von Grünflächen. Im Plangebiet befindet sich an einer städtebaulich markanten Stelle eine mit Bäumen bestandene Grünfläche von circa 400 m² Größe. Diese wird sowohl aufgrund ihrer mikroklimatischen Bedeutung als auch wegen ihres städtebaulichen Potenzials als Parkanlage festgesetzt. Damit einhergehend ist eine Aufwertung vorgesehen. So wird auch zur Umsetzung zweier operativer Ziele der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie beigetragen, nämlich zum einen die Bonner Bevölkerung mit grünen Freiräumen zu versorgen und zum anderen die Artenvielfalt zu fördern, was insbesondere durch die vorgesehene Aufwertung der Grünfläche möglich wird. Nach den vom Rat am 15.11.2012 beschlossenen Zielen und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes sollen Vergnügungsstätten, Bordelle und Sexshops in Eignungsflächen nach dem BEZK nicht ausgeschlossen werden, weil auch diese Betriebe nach Maßgabe der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit nicht vollständig aus dem Stadtgebiet verdrängt werden dürfen. Vor diesem Hintergrund beschränkt sich der Ausschluss von Vergnügungsstätten und Sexshops entsprechend den Leitlinien auf das hier festgesetzte Mischgebiet, Bordelle und bordellartige Betriebe sind in Mischgebieten bereits von der Gebietstypik her nicht zulässig. 2.2. Art der baulichen Nutzung: Baugebiete Das Plangebiet wird entsprechend der vorgeschlagenen Abgrenzung der im Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept ausgewiesenen Eignungsfläche für den großflächigen, nicht-zentren- und nicht- nahversorgungsrelevanten Einzelhandel in die beiden Teilflächen Gewerbegebiet (GE) und Mischgebiet (MI) unterteilt. Das festgesetzte Gewerbegebiet entspricht den gewerblichen Bauflächen im Flächennutzungsplan und ist bereits durch eine Vielzahl von Einzelhandelsbetrieben (Geschäftshausbebauung, Möbelmärkte, Elektrofachmarkt u. Bürofachmarkt) vorgeprägt und demzufolge im Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept als „Eignungsfläche“ für großflächigen, nicht- zentren- u. nicht-nahversorgungsrelevanten Einzelhandel eingestuft. Vor dem Hintergrund, dass für Gewerbetriebe in Bonn wie zuvor erläutert ein großer Flächenbedarf besteht, wird mit der Festsetzung eines Gewerbegebietes diesem Bedarf Rechnung getragen. Darüber hinaus werden die Flächen so für die zuvor genannten Einzelhandelsbetriebe gesichert, für die in den Zentren nur beschränkte Möglichkeiten zur Ansiedlung bestehen. Zum Schutz benachbarter Wohnnutzungen im benachbarten Mischgebiet wird das Gewerbegebiet gegliedert: Der Bereich zwischen Bornheimer Straße, Heinrich-Böll-Ring, Ennemoser Straße und AmSeite 22 von 40 Propsthof (GE 1) soll entsprechend der allgemeinen Zweckbestimmung von Gewerbegebieten vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Das GE 2 zwischen Bornheimer Straße, Spessartstraße und Heinrich-Böll-Ring bildet die Nahtstelle zu dem südöstlich angrenzenden Mischgebiet. Um hier ein verträgliches Nebeneinander von gemischter und gewerblicher Nutzung sicherzustellen, sollen im GE 2 nur solche Gewerbebetriebe zulässig sein, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das genannte Mischgebiet entspricht der im Flächennutzungsplan dargestellten Mischbaufläche. Hier befinden sich einige Stadthäuser, ein Büro- und Geschäftshaus mit einem Asia-Schnellrestaurant und einem Asia-Laden und das Gebäude der freiwilligen Feuerwehr. Dieser Bereich soll auch künftig dem Wohnen und dem das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbe vorbehalten sein. Die in Mischgebieten allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sollen hier nicht zugelassen werden. Diese Nutzungen haben in der Regel einen hohen Betriebsflächenbedarf, der mit dem hier kleinräumigen Mischgebiet mit einer durch einen erheblichen Anteil Wohnen geprägten Stichstraße weder flächenmäßig noch funktional verträglich ist. Diese Nutzungen finden in den angrenzenden und sonstigen Misch- und Gewerbegebieten der Stadt ausreichende Möglichkeiten, sich anzusiedeln. Um Zweckentfremdung von Wohnraum im Mischgebiet zu verhindern, werden Ferienwohnungen generell ausgeschlossen. Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes im Mischgebiet ist es, die bestehende Nutzung zu sichern und damit auch den Wohnraum dauerhaft vorzuhalten, um so dem bestehenden Wohnbedarf in Bonn Rechnung zu tragen. Die Feriennutzung von Wohnungen hat gegenüber einer dauerhaften Wohnnutzung deutliche wirtschaftliche Vorteile für den Eigentümer. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass innerhalb des Plangebietes Wohnungen als Ferienwohnungen vermietet und damit dem allgemeinen Wohnungsmarkt entzogen würden. In den festgesetzten Gewerbegebieten sind Ferienwohnungen bereits von der Gebietstypik her unzulässig. Die in Mischgebieten allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sollen dort – ebenso wie Sexshops – wegen der damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen ausgeschlossen werden. Die vom Rat am 15.11.2012 beschlossenen (DS-Nr. 1210191NV8) „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beinhalten für verschiedene räumliche Bereiche der Stadt differenzierte Maßgaben zur Steuerung von Vergnügungsstätten, Bordellen und bordellartigen Betrieben und Sexshops. Diese Maßgaben sind vorliegend umzusetzen: Gebiets- typ Vergnügungsstättenkategorie Sexshops Bordelle Glücksspiel Geselligkeit, Unterhaltung Erotik, Sexualität Wohn- gebiete Ausschluss, soweit Zulässigkeit besteht Ausschluss, soweit Zulässigkeit besteht bereits unzulässig Dorf- und Misch- gebiete Ausschluss Ausschluss bereits unzulässig Kern- gebiete der C- und D- Zentren Ausschluss Ausschluss AusschlussSeite 23 von 40 Sonstige Kern- Gebiete Ausschluss nur in den in Haupt- geschäfts- bereichen, sonst kein Ausschluss kein Ausschluss Ausschluss nur in den in Haupt- geschäfts- bereichen, sonst kein Ausschluss kein Ausschluss Ausschluss nur in den in Haupt- geschäfts- bereichen, sonst kein Ausschluss Gewerbe- Gebiete kein Ausschluss in Eignungsflächen für den Einzelhandel und weiteren definierten Bereichen, ansonsten Ausschluss Industrie- gebiete Ausschluss, soweit Zulässigkeit besteht Die Zielsetzung des vollständigen Ausschlusses aller Arten von Vergnügungsstätten und von Sexshops in Mischgebieten wird damit begründet, dass in diesen Baugebieten das Wohnen selbst allgemein zulässig ist und sie in der Regel unmittelbar an andere Wohngebiete angrenzen. Der Ausschluss dient dem Schutz der Wohnnutzungen vor potentiellen Beeinträchtigungen und den damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Vermietbarkeit von Betrieben und Wohnungen in der Nachbarschaft. Da der Bebauungsplan keine Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen enthält, handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB). Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nach § 6 (MI) bzw. § 8 (GE) BauNVO – unter Feinsteuerung gemäß diesem und dem nachfolgenden Kapitel – und im Übrigen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). 2.3. Art der baulichen Nutzung: Einzelhandel Plangebiet gesamt (Baugebiete GE und MI) Die Zielaussagen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für das hier festzusetzende Gewerbegebiet (Eignungsfläche) und Mischgebiet sind in nachfolgender Tabelle zusammengefasst:Seite 24 von 40 Verkaufsfläche (VK) Gewerbegebiet (hier: Eignungsfläche für nicht-zentren- und nicht- nahversorgungsrelevanten Einzelhandel) Mischgebiet (hier: kein Zentrum) z/nv zentren- u. nahversorgungsrelevant nicht z/nv nicht-zentren- u. nicht- nahversorgungsrelevant z/nv zentren- u. nahversorgungsrelevant nicht z/nv nicht-zentren- u. nicht- nahversorgungsrelevant großflächig > 800 m² Grundsätzlich keine Zulassung, da kein Zentrum (A- oder B- Zentrum, und auch kein C- oder D- Zentrum für eine Ausnahme) vorliegt z: Zulassung außerhalb der abgegrenzten Zentren ausnahmsweise, falls nicht mit einer spürbaren Beeinträchtigung der benachbarten zentralen Bereiche gerechnet werden muss (Kriterien werden hier nicht erfüllt) nv: Zulassung außerhalb der abgegrenzten Zentren ausnahmsweise, falls Kriterien für Einzelstandorte erfüllt werden (Kriterien werden hier nicht erfüllt) Zulässig, da Eignungsfläche, dabei zentrenrelevante Randsortimente nur bis 10 % und max. 800 m² VK absolut Grundsätzlich keine Zulassung, da kein Zentrum (A- oder B- Zentrum, und auch kein C- oder D-Zentrum für eine Ausnahme) vorliegt z: Zulassung außerhalb der abgegrenzten Zentren ausnahmsweise, falls nicht mit einer spürbaren Beeinträchtigung der benachbarten zentralen Bereiche gerechnet werden muss (Kriterien werden hier nicht erfüllt) nv: Zulassung außerhalb der abgegrenzten Zentren ausnahmsweise, falls Kriterien für Einzelstandorte erfüllt werden (Kriterien werden hier nicht erfüllt) Keine Zulassung, da weder ein Zentrum noch definierte Eignungsfläche vorliegt nicht großflächig < 800 m² Grundsätzlich keine Zulassung, da kein Zentrum (A-, B-, C- oder D-Zentrum) vorliegt z: Zulassung außerhalb der abgegrenzten Zentren ausnahmsweise, falls nicht mit einer spürbaren Beeinträchtigung der benachbarten zentralen Bereiche gerechnet werden muss nv: Zulassung außerhalb der abgegrenzten Zentren ausnahmsweise, falls Kriterien für Einzelstandorte erfüllt werden (Kriterien werden hier nicht erfüllt) Zulässig Grundsätzlich keine Zulassung, da kein Zentrum (A-, B-, C- oder D-Zentrum) vorliegt z: Zulassung außerhalb der abgegrenzten Zentren ausnahmsweise, falls nicht mit einer spürbaren Beeinträchtigung der benachbarten zentralen Bereiche gerechnet werden muss nv: Zulassung außerhalb der abgegrenzten Zentren ausnahmsweise, falls Kriterien für Einzelstandorte erfüllt werden (Kriterien werden hier nicht erfüllt) ZulässigSeite 25 von 40 Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen nicht integrierten Standort, d.h. er liegt nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs bzw. nicht in einer städtebaulich integrierten Lage. Die nächsten Zentren, welche der ortsnahen Versorgung der dort lebenden Bevölkerung dienen, befinden sich in rund 1 km Luftlinien-Entfernung zum Plangebiet. Die Innenstadt, das Ortsteilzentrum Nordstadt (vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich) und zwei kleinere D-Zentren: Alt-Tannenbusch (Nahversorgung) und Weststadt (Discounter, Vollsortimenter, Drogerie, Elektronikeinzelhandel). Obwohl das BEZK den Grundsatz vorgibt, zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente als Hauptsortimente in den Zentren zu konzentrieren, eröffnet es ausnahmsweise die Möglichkeit, zentrenrelevante Vorhaben auch an anderen Standorten zu realisieren, wenn dadurch nicht mit einer spürbaren Beeinträchtigung der benachbarten zentralen Bereiche gerechnet werden muss. Ausnahmen sind darüber hinaus auch für nahversorgungsrelevante Vorhaben möglich, um vor allem die fußläufige Nahversorgung der Wohnbevölkerung zu sichern. Dafür sollten nachfolgende Bedingungen erfüllt sein: So muss die Nahversorgung erstens der im unmittelbaren Umfeld vorhandenen Wohnbevölkerung dienen, was i.d.R. dann der Fall ist, wenn sich die Betriebsgröße an der im Umkreis von 500 - 700 m Radius vorhandenen entsprechenden Kaufkraft orientiert. Zudem darf im Einzugsbereich die Nahversorgung nicht bereits anderweitig gesichert sein. Das bedeutet auch, dass durch das Vorhaben kein benachbarter zentraler Bereich spürbar beeinträchtigt werden darf. Der Standort muss zudem fußläufig gut erreichbar sein und verkehrliche oder bauliche Barrieren dürfen die Erreichbarkeit nicht spürbar einschränken. Weiterhin muss der Standort städtebaulich integriert sein. Abschließend lautet die letzte Bedingung, dass das Vorhaben die unmittelbare Umgebung durch den mit ihm verbundenen Verkehr nicht deutlich belastet. In direkter Nähe zum Plangebiet, an der Ecke Bornheimer Straße / Eller Straße, befindet sich ein Lebensmittelvollsortimenter innerhalb eines Einkaufkomplexes (Baumarkt/Gartencenter, Tierfutter, Getränkemarkt). In einem Abstand von rund 500 m an der Brühler Straße befinden sich ein Discounter neben einem Bekleidungs- und einem Schuhgeschäft im Bestand. Die Nahversorgung der Wohnbevölkerung ist damit bereits sichergestellt. Bei weiteren ergänzenden Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten innerhalb des nicht integrierten Standorts wäre eine Beeinträchtigung für das Bonner Zentrum sowie der drei genannten Ortsteilzentren aufgrund von Kaufkraftverlust nicht auszuschließen. Damit würde auch die in diesen Standorten gewährleistete verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung - insbesondere der nicht motorisierten Käuferschichten - mit Gütern des täglichen Bedarfes gefährdet. Von der Möglichkeit, die das BEZK bietet, zentrenrelevante Sortimente als Hauptsortiment auch außerhalb zentraler Bereiche ausnahmsweise zuzulassen, wenn dadurch nicht mit einer spürbaren Beeinträchtigung der benachbarten zentralen Bereiche gerechnet werden muss, wird im Plangebiet kein Gebrauch gemacht, weil das Gewerbegebiet neben den großflächigen nicht-zentren- und nicht- nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben sowie den sonstigen Ausnahmen auch den Nicht- Handelsbetrieben die Möglichkeit zur Entwicklung geben soll. Aufgrund seiner geringen Größe in Verbindung mit der zuvor erläuterten dringenden Nachfrage nach Gewerbeflächen soll einer weiteren Verstärkung des Wettbewerbs um die Flächen vorgebeugt werden, indem zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente in den GE 1 und GE 2 ausgeschlossen und damit in die für sie geeigneten Zentren verwiesen werden. Im Übrigen sind im Plangebiet mit den Betrieben Staples (Bürofachmarkt) und Expert (Elektrofachmarkt) bereits zwei großflächige Betriebe mit u.a. zentrenrelevanten Sortimenten genehmigt. Das Angebot an zentrenrelevanten Sortimenten soll auch deshalb nicht noch weiter ausgeweitet werden. Zudem bleibt so die Entwicklung der Bodenpreise soweit wie möglich unbeeinflusst vom Einzelhandel und damit erfahrungsgemäß moderater. Entsprechend den vorgenannten Entwicklungszielen wird für das gesamte Plangebiet festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe oder sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher grundsätzlich – aber nicht ausnahmslos (s.u.) – nicht zulässig sind, sofern sich dasSeite 26 von 40 Kernsortiment aus zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten der Bonner Sortimentsliste zusammensetzt. Eine besondere Situation, die der Abwägung bedarf, stellt die Zulässigkeit von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bei Tankstellen im Gewerbegebiet dar: Obwohl eine Genehmigung für u.a. einen sehr großen Tankstellenshop mit 197 m² im Gewerbegebiet Bonn Nord in ca. 200 m Entfernung des Plangebiets vorliegt und somit eine Konkurrenzsituation besteht, überwiegt in diesem Fall das mit dem vorliegenden Plan beabsichtigte städtebauliche Interesse, die Nahversorgungszentren zu schützen. Im Plangebiet weitere Tankstellen mit entsprechender Verkaufsfläche zuzulassen, würde diesem Interesse entgegenstehen. Die Verkaufsfläche der bestehenden Tankstelle wird als eine der Ausnahmen über den Bestandsschutz in den textlichen Festsetzungen geschützt. Einzelhandel in GE1 und GE2 a) Groß- und kleinflächige Betriebe mit nicht-zentren und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten sind im Gewerbegebiet (Eignungsfläche) zulässig. Da sich in vielen Branchen mit diesen Sortimenten die Angebotsform von Randsortimenten etabliert hat, wäre ein Ausschluss dieser Randsortimente nicht bedarfsgerecht. Da zentrenrelevante Randsortimente zumindest Auswirkungen auf die Zentrenbereiche haben können, sollen diese nur in begrenztem Umfang, und wenn ein direkter Bezug zum Hauptsortiment vorliegt, zulässig sein. Nahversorgungsrelevante Randsortimente bleiben, wie auch im BEZK vorgesehen, ausgeschlossen, da das Gebiet bereits ausreichend versorgt ist und den oben genannten Kriterien für eine Ausnahme daher nicht entsprochen werden kann. Die Zulässigkeit der zentrenrelevanten Randsortimente wird daher, wie im Einzelhandels- und Zentrenkonzept vorgesehen (vgl. Kap. 1.2 Grundsätze des BEZK), auf 10 % der gesamten Verkaufsfläche begrenzt, allerdings bis maximal 800 m². Dies entspricht der Grenze der Großflächigkeit. Die Begrenzung auf 10 % ist auch nach den Aussagen des Landesentwicklungsplans NRW ökonomisch tragfähig (Erläuterung zu Ziel 6.5-5 LEP, S. 52 LEP) und stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Unternehmer dar. Die Beschränkung soll sicherstellen, dass, wie das BEZK als Bedingung für die Ausnahme fordert, nicht mit einer spürbaren Beeinträchtigung der Zentren gerechnet werden muss. b) Ebenso sollen Verkaufsflächen an letzte Verbraucher von Handwerks-, produzierenden und weiterverarbeitenden Betrieben mit betriebsbezogenem zentrenrelevanten Einzelhandel (Annexhandel) ausnahmsweise bis maximal 800 m² zulässig sein, wenn eine räumliche Zuordnung zum Hauptbetrieb besteht, der Verkauf im betrieblichen Zusammenhang stattfindet, und eine deutliche flächen- und umsatzmäßige Unterordnung zum Hauptbetrieb gegeben ist. Mit der Obergrenze von 800 m² ist analog zu a) die Grenze zur Großflächigkeit noch eingehalten, sodass nicht mit einer spürbaren Beeinträchtigung von Zentren gerechnet werden muss. Mit dieser funktionalen Zuordnung soll sichergestellt werden, dass der Betrieb nur solche Produkte vertreibt, die im Betrieb selbst angefertigt bzw. weiterverarbeitet wurden. Mit der räumlichen Zuordnung soll sichergestellt werden, dass die Verkaufsstätte dem Betrieb äußerlich erkennbar angegliedert ist. Nahversorgungsrelevante Sortimente werden von dieser Ausnahme nicht erfasst, da der Verkauf dieser Sortimente den dafür geeigneten räumlichen Bereichen der Stadt vorbehalten bleiben soll. Dies hat zur Folge, dass z.B. Handwerksbetriebe des Lebensmittelbereichs (wie Bäcker oder Metzger) hier keine Einzelhandelsverkaufsflächen errichten können.Seite 27 von 40 c) – g) Betriebe, die aufgrund ihrer Standortlage bzw. ihres Sortiments nicht den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts entsprechen, genießen grundsätzlich Bestandsschutz auf den genehmigten Bestand und die genehmigte Funktion. Um einen erweiterten Bestandsschutz zu gewähren, ist eine sogenannte „Fremdkörperfestsetzung“ gemäß § 1 Abs. 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) möglich. Hiermit können auch Erweiterungen, Erneuerungen, Nutzungsänderungen und Änderungen dieser Anlagen zugelassen werden (Änderungen beziehen sich auf die äußere Gestalt oder das Innere der Anlage). Gegenüber einer Festsetzung als Sondergebiet gem. § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächige zentren- bzw. nahversorgungsrelevante Vorhaben außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen bietet die Fremdkörperfestsetzung den Vorteil, dass die Bestandsnutzungen, die nicht den grundsätzlichen Zielen des BEZK entsprechen, nicht verfestigt werden und die Fläche nach Betriebsaufgabe fortan den allgemeinen Festsetzungen für die sonstigen Grundstücke im Baugebiet unterliegt, wonach hier ein Gewerbegebiet mit eingeschränkter Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben vorgesehen ist. Entsprechend dem im Kapitel zum BEZK aufgeführten Ratsbeschluss vom 13.12.2012 (DS-Nr. 113540) soll eine Erweiterung um 10 % des Verkaufsflächenbestands von 2008 zulässig sein. Der Bebauungsplan weicht dabei bewusst vom Bezugsjahr 2008 ab, da dieses bereits 10 Jahre zurückliegt und Betriebe, die nach 2008 gegründet wurden, so nicht vom Bestandsschutz erfasst werden könnten. Stattdessen wird als Referenzzeitpunkt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans herangezogen. Da mit dem Beschluss auf die Frage nach dem Umgang mit nicht integrierten Standorten geantwortet werden sollte, wird angenommen, dass sich die 10 % Erweiterung auf die Verkaufsfläche für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente beziehen, auch wenn der Betrieb zusätzlich nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevante Sortimente anbietet. Darüber hinaus wird festgesetzt, dass Erneuerungen und Änderungen zulässig sind, Nutzungsänderungen nur unter der Maßgabe der übrigen Festsetzungen. Nutzungsänderungen in zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente, deren Angebot bei Inkrafttreten dieses Bebauungsplans nicht genehmigt war, sind also nicht zulässig. Mit der getroffenen Festsetzung soll die Existenz langjährig bestehender Betriebe auch planungsrechtlich gesichert werden. Dies betrifft den großflächigen Bürofachmarkt Staples an der Bornheimer Straße 129 mit rund 1.000 m² Verkaufsfläche (c). Ebenso betroffen von der erläuterten Regelung ist der großflächige, zwischenzeitlich geschlossene Elektrofachmarkt Expert am Heinrich-Böll-Ring 10 mit rund 3.000 m² Verkaufsfläche (d), das in der Spessartstraße 2 gelegene PC-Fachgeschäft mit 200 m² Verkaufsfläche (e), sowie das Second Hand-Kaufhaus in der Ennemoserstraße 8 mit ca. 260 m² Verkaufsfläche (f), und der Tankstellenshop in der Bornheimer Straße 145 mit ca. 10 m² Verkaufsfläche (g). Im Hinblick auf die mit 10 m² lediglich sehr geringe Verkaufsfläche des Ladens der Bestandstankstelle besteht im Einzelfall im Übrigen die Möglichkeit, dieser durch Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans eine etwas über die 10 Prozent hinausgehende Erweiterung ihrer Verkaufsfläche für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente zuzugestehen, ohne dass dadurch der Grundzug der Festsetzung berührt würde. Einzelhandel im MI a) Wie bereits unter 2.3 „Plangebiet gesamt“ ausgeführt, wäre bei weiteren ergänzenden Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten innerhalb desSeite 28 von 40 nicht integrierten Standorts eine Beeinträchtigung für das Bonner Zentrum sowie der drei genannten Ortsteilzentren aufgrund von Kaufkraftverlust nicht auszuschließen. Das außerhalb der Eignungsfläche für großflächigen nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Einzelhandel gelegene Baugebiet MI soll insbesondere Nutzungen vorbehalten bleiben, wie sie üblicherweise in einem Mischgebiet gemäß § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig sind. Dieser Baugebietstyp ist in gleicher Abgrenzung im Flächennutzungsplan dargestellt und entspricht der tatsächlich vorhandenen Gebietsstruktur. Aus diesen Gründen sind neben dem grundsätzlichen Ausschluss für Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten auch großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten im gesamten Baugebiet MI des Plangebietes ausgeschlossen. b) Analog zum Bestandsschutz für die bereits vorhandenen nicht plankonformen Nutzungen in den GE-Gebieten, soll auch der im MI gelegene Betrieb, der Asialaden in der Ellerstraße 13 mit einer Verkaufsfläche von etwa 10 m², unter den erweiterten Bestandsschutz fallen. Aufgrund seiner kleinen Verkaufsfläche könnte bei einem Antrag auf Erweiterung eine Befreiung vom Bebauungsplan in Betracht gezogen werden, um eine maßvolle Erweiterung über die 10 Prozent (die 1 m² entsprächen) hinaus zu ermöglichen, ebenfalls ohne den Grundzug der Festsetzung zu berühren. Mit den zuvor erläuterten textlichen Festsetzungen ist auch ein Kiosk nicht zulässig, da ein Kiosk einen selbstständigen Einzelhandelsbetrieb darstellt. Mit einer üblichen Verkaufsfläche von meist weit unter 100 m² ist die städtebauliche Bedeutung hinsichtlich des Schutzes des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels in den zentralen Versorgungsbereichen sowohl in den GE als auch im MI als marginal anzusehen. Kioske können als kleine Versorgungsstützpunkte für die Bewohner der näheren Umgebung sowie Passanten und der arbeitenden Bevölkerung in der Mittagspause angesehen werden ohne dabei eine wesentliche Konkurrenz für den nahegelegenen Einzelhandelsbetrieb an der Bornheimer Straße oder die naheliegenden Zentren zu bedeuten. Das angebotene Warensortiment kann in Umfang und Vielfalt insbesondere kein vollständiges Nahversorgungsangebot abdecken, sodass die Sicherung und die Förderung der zentralen Versorgungsbereiche in der Regel nicht tangiert würde und somit im Einzelfall eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden könnte. 3. Auswirkungen des Bebauungsplanes 3.1. Städtebauliche Auswirkungen Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr kann durch die Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt der bestehenden Zentren Alt- Tannenbusch, Weststadt und Nordstadt geleistet werden, die für die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung, insbesondere der nicht motorisierten Käuferschichten, mit Gütern des täglichen Bedarfs von besonderer Bedeutung sind. Durch die ungesteuerte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an diesem peripheren Standort könnte die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet werden, die eine verbrauchernahe Versorgung in den genannten Zentren gewährleisten. Die Festsetzung eines Gewerbe- und eines Mischgebietes stellt eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Hinblick auf die künftig zulässige Art der baulichen Nutzung sicher und trägt den vorhandenen Bedarfen zur Bereitstellung gewerblicher und gemischt nutzbarer Flächen Rechnung. Mit der Festsetzung von Baugrenzen im Mischgebiet kann die vorhandene bauliche Struktur gesichert werden. Durch die Festsetzung der Parkanlage an der Bornheimer Straße wird durch die damit verbundene Qualifizierung dieser Grünfläche auf eine Aufwertung dieser städtebaulich markanten Situation hingewirkt.Seite 29 von 40 3.2. Auswirkungen auf die Umwelt Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Die Grünfläche an der Bornheimer Straße kann jedoch insbesondere bei einer Aufwertung der Grünfläche als Trittsteinfläche zum Erhalt der Artenvielfalt beitragen und das Mikroklima im Quartier positiv beeinflussen. Die Gliederung des Gewerbegebietes im Hinblick auf den zulässigen Störgrad der Gewerbebetriebe sichert die Verträglichkeit benachbarter Gebiete unterschiedlicher Art der baulichen Nutzung. Zusätzliche Eingriffe in den Naturhaushalt werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vorbereitet. 3.3. Sonstige Auswirkungen Grundsätzlich ist auch das Interesse der betroffenen Eigentümer bzw. Mieter am bisherigen Baurecht abwägungsrelevant. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise eingeschränkt. Dessen ungeachtet ist das Plangebiet bereits vollständig bebaut. Einschränkungen wären daher ggf. lediglich bei künftigen Nutzungsänderungen (in zentren- oder nahversorgungsrelevante Sortimente) oder bei Erweiterungen von bestehenden Betrieben zu erwarten. Hier gilt es zu beachten, dass in dem bislang unbeplanten Plangebiet die Beurteilungsgrundlage, nämlich § 34 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), bereits eine einschränkende Vorgabe für Vorhaben enthält. Danach dürfen von Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Dieses Ziel wird auch mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept, das der Bebauungsplan in Bauplanungsrecht umsetzt, verfolgt. Zudem wird für bestehende Betriebe, die nach den Leitvorstellungen des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes am Standort aufgrund ihrer Zentrenbeeinträchtigung unzulässig wären, mittels einer Fremdkörperfestsetzung über den Bestandsschutz hinaus auch eine Erweiterung und Änderung bestehender Betriebe gesichert. Da viele branchentypische Betriebsformen sich nicht nur auf Hauptsortimente beschränken, sondern aus wirtschaftlichen Gründen auch zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortimente anbieten, wird der Eingriff in das Eigentum insofern gemildert, als dass zentrenrelevante Randsortimente und bei sonstigen Gewerbebetrieben auch zentrenrelevanter Annexhandel (Artikel, die mit handwerklichen Dienstleistungen angeboten werden bzw. in Beziehung zur gewerblichen Nutzung stehen) bis zu einer angemessenen Größe ermöglicht wird. Für nahversorgungsrelevante Sortimente kann dies – abgesehen von sehr kleinflächigen Ausnahmen – nicht festgesetzt werden, da in diesem Fall sehr wohl von einer Beeinträchtigung der nahegelegenen Zentren ausgegangen werden muss, indem Kundenströme umgeleitet würden. Im Übrigen handelt es sich nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentümerposition, da im vorliegenden Fall die dem Allgemeinwohl dienende Sicherung der Zentren einer teilweisen Einschränkung vielfältiger Nutzungsmöglichkeiten für die Eigentümer gegenübersteht. In vertretbarem Umfang werden Ausnahmen der allgemeinen Einschränkungen zugelassen. Für die betroffenen Grundstücke verbleibt so noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen Nutzungen, der den vorhandenen Betrieben Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigt. 4. Zusammenfassung Vor dem Hintergrund der wachsenden Nachfrage an Verkaufsflächen des Einzelhandels ist es für die geordnete Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Bonn unumgänglich, die Ansiedlung und Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben zu steuern. Zu diesem Zweck hat der Rat derSeite 30 von 40 Stadt Bonn im Jahr 2008 ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK) beschlossen, an dem 2012 einige aktualisierende Änderungen, vornehmlich im Bereich der Zentrenabgrenzung, vorgenommen wurden. Das Konzept sieht den Verkauf zentren- und nahversorgungrelevanter Sortimente im Regelfall nur in den verschiedenen Zentren vor. Es entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung. Zu seiner Anwendung muss es in gültige Bebauungspläne übersetzt werden. Diese müssen das Konzept, falls nicht möglich, nicht vollständig übernehmen, im Rahmen der Abwägung ist es jedoch zu berücksichtigen. Um das Gewerbegebiet Bonn Nord als Gewerbestandort zu sichern und zu entwickeln und einer unerwünschten Ansiedlung von Betrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment vorzubeugen, soll für den Bereich zwischen Bornheimer Straße, Ellerstraße, Heinrich-Böll-Ring, Ennemoserstraße und der Straße Am Propsthof ein Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB aufgestellt werden. Das Gebiet wird als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO im Bereich, der von den Straßen Am Propsthof, Bornheimer Straße, Spessartstraße, und Ennemoserstraße begrenzt wird, und als Mischgebiet gem. § 6 BauNVO im Bereich zwischen der Spessartstraße, Bornheimer Straße, Ellerstraße und Heinrich-Böll- Ring festgesetzt. Das Gewerbegebiet wird durch den Heinrich-Böll-Ring in zwei Bereiche unterteilt. GE1 liegt im Westen und GE2 im östlichen Bereich bis zur Grenze mit dem Mischgebiet, zu dem es einen Übergang bilden soll, indem in GE 2 nur solche Gewerbebetriebe zulässig sein sollen, die gemäß § 6 BauNVO das Wohnen nicht wesentlich stören. Im Mischgebiet wird die Struktur der bestehenden Bebauung durch Baugrenzen gesichert. Die Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben sind als textliche Festsetzung getroffen. Grundsätzlich werden Betriebe, die zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente veräußern, nicht zugelassen. Zudem soll das GE-Gebiet als sog. Eignungsfläche dem großflächigen, nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Einzelhandel vorbehalten bleiben. Folglich ist in Bereichen, die nicht für den großflächigen Einzelhandel vorgesehen sind (Mischgebiet), die maximal zulässige Verkaufsfläche auf 800 m² beschränkt. Die Planung sieht hinsichtlich der Zulässigkeit von Sortimenten allerdings Ausnahmetatbestände für zentrenrelevante Randsortimente sowie für Verkaufsstätten von Handwerksbetrieben vor. Zudem werden zur Vermeidung von Überregulierung und der Auslösung von Planungsschäden Regelungen zum erweiterten Bestandsschutz getroffen. Aufgrund des 2012 beschlossenen Vergnügungsstättenkonzeptes für die Stadt Bonn werden im Mischgebiet sämtliche Vergnügungsstätten ausgeschlossen. In Eignungsflächen – und damit in den Gewerbegebieten GE1 und GE2 – sind sie gemäß dem Konzept jedoch zulässig. Im Mischgebiet werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen aufgrund ihres hohen Platzbedarfs und der funktionalen Unverträglichkeit mit dem Charakter des Gebiets ausgeschlossen. Ferienwohnungen gem. § 13a BauNVO sollen unzulässig sein, um die Wohnungen im Mischgebiet für eine allgemeine Wohnnutzung vorzuhalten. Die Begründung wird durch eine Beschreibung der Auswirkungen des Bebauungsplans abgerundet. Städtebaulich sind Auswirkungen nur dahingehend zu erwarten, dass der Bebauungsplan einen Beitrag zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der im Einzelhandels- und Zentrenkonzept festgelegten Zentren leistet und den vorhandenen Bedarfen zur Bereitstellung gewerblicher und gemischt nutzbarer Flächen Rechnung trägt. Wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten, da das Gebiet bereits vollständig bebaut ist und durch die Festsetzungen keine zusätzlichen Eingriffe in den Naturhaushalt ermöglicht werden. Aufgestellt: Bonn im März 2020Seite 31 von 40 Bebauungsplan Nr. 7623-19 Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Nordstadt Maßstab 1: 5000 Datum: 20.08.2018 150 m 300 mSeite 32 von 40 Bebauungsplan-Nummer: 7623-19 Stellungnahmen zum Bebauungsplan 10.10.2019 – 25.11.2019 Beteiligung gem. § 3 (2) i. V. m. § 4 (2) BauGB Abwägung Anmerkung: Die Nummerierung der Stellungnahmen ist nach Reihenfolge des Eingangs erfolgt. Aus Gründen der besseren thematischen Aufbereitung entspricht diese nicht der Sortierung in der Abwägung. Zu I.1. Stellungnahme 005 Schreiben vom 28.11.2019 Stellungnahme Unseren Bürgerantrag stellen wir im Zusammenhang mit dem B-Plan 7623-19 der Bundesstadt Bonn und der geplanten Verkehrsberuhigung der Bornheimer Straße, ab Hochstadenring / Ecke Bornheimer Str. stadtauswärts Richtung Gewerbegebiet OBI, EDEKA, Zoo & Co., Faßbender Tenten, Ärztehaus, und diverse Rechtsanwälte. Mit der möglichen Verkehrsberuhigung der Bornheimer Straße, sind das Gewerbegebiet und damit die o. g. Unternehmen mit ihren über 200 Arbeitsplätzen und ca. 7.000 Kunden täglich stadteinwärts nur noch über die Bornheimer Straße / Ecke Heinrich-Böll-Ring erreichbar. Die Ellerstraße ist für Linksabbieger gesperrt, die Eifelstraße ist eine Einbahnstraße, die Taunusstraße ist als Sackgasse verschlossen. Stadtauswärts kann das Gewerbegebiet nicht mehr über die Bornheimer Straße erreicht werden, da diese dann verkehrsberuhigt ist. Dem möglichen Kunden bliebe dann nur noch die großräumige Anfahrt über die Dorotheenstr., Sachsenweg, Vorgebirgsstraße und Ellerstraße - also mitten durch Wohngebiet. Heute erreichen uns laut dem von uns erstellten Gutachten der Fa. BC Aachen, 60 % unserer Kunden über die Bornheimer Straße. Den eben beschriebenen neuen Weg der Anfahrt aus Richtung Innenstadt werden nicht viele unserer Kunden finden. Der Weg über die Thomasstraße bietet sich dann nur noch über die Ellerstraße als Rechtsabbieger an. Die Abbindung des Tenten Karrees mit seinen Arbeitsplätzen und Kunden stellt einen schwerwiegenden Eingriff in ein derzeit funktionierendes, neues Gewerbegebiet dar. Der Umsatzrückgang, der durch eine solche Maßnahme in Gang gesetzt wird, wird zu erheblichen Problemen für alle Mieter führen. Daher stellen wir den Antrag, unabhängig von allen städtischen Entscheidungen, die Spessartstraße zu öffnen, um für eine bessere Zu- und Abfahrt für das Gewerbegebiet zu sorgen, die Ellerstraße stadteinwärts mit einen Linksabbieger zu versehen und die Bornheimer Straße zwischen Ellerstraße und Hochstadenring nicht beruhigen. Stellungnahme der Verwaltung Aus verkehrsplanerischer Sicht ist die Situation folgendermaßen einzuschätzen:Seite 33 von 40 Der hier gestellte Antrag ist im planungsrechtlichen Kontext des Bebauungsplans 7623- 19 „Ennemoserstraße“ zu sehen, dessen öffentliche Auslegung vom 10.10. bis 25.11.2019 stattgefunden hat. Dieser sieht die Öffnung der Spessartstraße für Kfz- oder Radverkehr bisher nicht vor. Um die Gründe hierfür darzulegen, muss die in Rede stehende Situation im Kontext weiterreichender verkehrsplanerischer Maßnahmen betrachtet werden: Die Bornheimer Straße weist als bedeutende Verkehrsachse erhebliche städtebauliche Defizite auf. Der Straßenraum ist durch Asphaltflächen dominiert, öffentliches Grün fehlt fast vollständig. Kennzeichnend sind Lärm und Abgase durch den Straßenverkehr. Eine Aufenthaltsqualität ist praktisch nicht vorhanden. Fehlende Querungsmöglichkeiten machen den Verkehrsraum unattraktiv für Fußgänger und auch die Qualität der Radverkehrsanlagen und deren Führung in den Knotenpunkten sind nicht optimal. Die verkehrlichen Veränderungen, die mit der Erneuerung der Viktoriabrücke, dem Bau der Rampe zur Thomastraße verbunden sind, bieten nun u. a. die Chance, die Straße in Gänze umzugestalten: Im Zusammenhang mit der Brückensanierung soll eine neue Verkehrsführung von der Straße Am Alten Friedhof durch Anbindung durch den neuen Kreisverkehr mittels Rampe an die Viktoriabrücke realisiert werden. Es wird erwartet, dass dadurch der Kfz- Verkehr auf der Bornheimer Straße zwischen Am Alten Friedhof und Heinrich-Böll-Ring erheblich reduziert werden kann. Im Rahmen der Planungen wurden Verkehrssicherheitsbewertungen und Verkehrsqualitätsnachweise für die Knotenpunkte des Straßenzuges durchgeführt. An den Knotenpunkten Bornheimer Straße/ Lievelingsweg, Bornheimer Straße/ Heinrich- Böll-Ring, Bornheimer Straße/ Hochstadenring und Bornheimer Straße/ Am Alten Friedhof wurden entsprechend der neuen Planung zum Beispiel die Lichtsignalsteuerungen angepasst. Durch die und weitere Maßnahmen ist ein deutlicher Rückgang der Verkehrsunfälle zu erwarten. Eine Überlastung der neuen Hauptroute Thomastraße/Heinrich-Böll-Ring ist gem. Verkehrsuntersuchung nicht zu erwarten, weil der Verkehr auf einer separaten Rampe zur Viktoriabrücke abgewickelt wird. Insbesondere aufgrund der Verkehrsreduktion kann die Bornheimer Straße in diesem Abschnitt künftig ihrem Charakter als Quartiersstraße angemessen umgestaltet werden. Der gewonnene Raum kann zur Verbreiterung der Seitenräume, zur Begrünung und Bepflanzung mit Bäumen und sogar für einige zusätzliche Stellplätze genutzt werden. Von wesentlicher Bedeutung in diesem Bereich ist außerdem das „August-Macke-Haus“, dessen Umfeld durch die Reduzierung der Verkehrsmengen und die Umgestaltung der Kreuzung Hochstadenring/ Bornheimer Straße eine deutliche Aufwertung erfährt. Neben der Vergrößerung der Seitenbereiche gehört hierzu auch die geplante Verlagerung von störenden Elementen wie Werbesäule und Beleuchtungsmast. Die Erschließungsqualität wird entsprechend verbessert. Grundsätzlich ist die Erschließung des in der Stellungnahme thematisierten Gewerbegebietes bereits über die Straßen und Knoten Heinrich-Böll-Ring/ BornheimerSeite 34 von 40 Straße sowie Ellerstraße/ Bornheimer Straße aus zwei Richtungen gewährleistet. Die Leistungsfähigkeit dieser Knoten ist durch die Verkehrsuntersuchung des Büros BSI aus Aachen im Rahmen der Vorplanung zur Umgestaltung der Bornheimer Straße, durchgeführt vom Büro HJP aus Aachen, nachgewiesen worden. Aus verkehrsplanerischer Sicht birgt der Durchstich der Spessartstraße auf den Heinrich-Böll-Ring in Richtung Ennemoserstraße für das Gewerbegebiet keine signifikanten Vorteile. Richtig ist, dass durch die Abbindung der Bornheimer Straße am Hochstadenring für Geradeaus-Kfz-Verkehre der Durchgangsverkehr, welcher derzeit am Gewerbegebiet vorbeigeführt wird, reduziert wird. Dieser würde aber auch nicht dadurch erhöht werden, dass die Spessartstraße zum Heinrich-Böll-Ring geöffnet wird. Zwar wird der Durchgangsverkehr aus Richtung Innenstadt reduziert, aber weiterhin ist das Gewerbegebiet mehr als ausreichend über Ellerstraße, Thomastraße, Heinrich-Böll- Ring und Bornheimer Straße angebunden. Der durch die Spessartstraße fahrende Zielverkehr des Gewerbegebietes kann ebenso über die genannten Straßen das Ziel erreichen. Massive Verkehrsprobleme werden von Seiten der Verkehrsplanung aus vorgenannten Gründen nicht gesehen. Die Hauptroute des Radverkehrs verläuft aus Richtung Tannenbusch kommend über die Ennemoserstraße und die Thomasstraße sowie im weiteren Verlauf die Heerstraße Richtung Innenstadt. Eine zusätzliche Verbindung durch die Spessartstraße ist aus verkehrsplanerischer Sicht entbehrlich. Die geforderte Öffnung der Spessartstraße zur Ennemoserstraße würde einen Eingriff in privates Eigentum bedeuten, da sich die betreffenden Flächen nicht im Eigentum der Stadt Bonn befinden. Daraus könnten Entschädigungsansprüche an die Stadt entstehen. Da die Anfahrbarkeit aller Betriebe gesichert ist, wäre der Eingriff in privates Eigentum überdies nicht gerechtfertigt. Zudem wäre auch eine erneute Offenlage nötig. Aus verkehrsplanerischen Gründen kann die geforderte „Nicht-Beruhigung“ der Bornheimer Straße grundsätzlich nicht unterstützt werden. Dies widerspricht den Planungsgrundsätzen, die eine Entlastung des Wohn-Quartiers vorsehen. Die Beruhigung der Bornheimer Straße und damit die Aufenthalts- und die Wohnqualität der Anwohner sowie die darüberhinausgehenden oben dargelegten Vorteile der beschriebenen verkehrsplanerischen Gesamtmaßnahme überwiegen die in der Stellungnahme vorgebrachten Gründe zum Verzicht auf die Entlastung der Bornheimer Straße und zum Durchbruch der Spessartstraße. Zu I.2. Einzelhand
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de