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200511-06 · Mitteilungsvorlage

Beleuchtung der Wege von und zu Bushaltestellen

Nummer
200511-06
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
01.02.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 16.03.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 200511 Beleuchtung der Wege von und zu Bushaltestellen

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
200511-06
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Beleuchtung der Wege von und zu Bushaltestellen
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 02.03.2021 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Bezirksvertretung Hardtberg hat in ihrer Sitzung am 08.12.2020 (DS-Nr.
200511-05) die Verwaltung beauftragt, die Fußwegebeziehungen von und zu
Bushaltestellen in Medinghoven, die öffentlich zugänglich, aber in privater
Trägerschaft stehen, auf ausreichende Beleuchtungen und ihre
Funktionstüchtigkeit zu untersuchen und dazu die zuständigen privaten
Eigentümer aufzufordern, ihrer Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflicht
nachzukommen und ggf. Beleuchtungen zu installieren oder zu reparieren.
Hierzu teilt die Verwaltung Folgendes mit:
Private Verkehrsflächen wurden seitens der Verwaltung nicht untersucht.
Gemäß Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NRW) vom 23.
September 1995 § 3 fallen private Straßen- und Wegeabschnitte als
Eigentümerstraßen und -wege unter „Sonstige öffentlichen Straßen“.
Eine generelle Beleuchtungspflicht für diese Straßen ist im StrWG NRW nicht
vorgesehen. Vielmehr richtet sich die Beleuchtungspflicht für
Eigentümerstraßen und -wege nach der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht
des jeweiligen Eigentümers für sein Grundstück.
Dabei ist zu berücksichtigen, ob Gefahrenstellen (bspw. Treppen) in der
Dunkelheit ausreichend erkennbar oder mit Warnzeichen hinreichend
abgesichert sind.
Private Straßen und Wege sind auch unter Berücksichtigung der
Verkehrssicherungspflicht nicht zwingend zu beleuchten. Die Stadt ist nicht
Straßenbaulastträger für diese Straßen und kann daher auch nicht
grundsätzlich eine Beleuchtung verlangen.
Anlage/n
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