200497-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Denkmalpflegeplan Bonn-Beuel (2003)
Kerndaten
- Nummer
- 200497-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 29.07.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Unterausschusses für Denkmalschutz Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200497-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Denkmalpflegeplan Bonn-Beuel (2003) Beratungsfolge Unterausschuss für Denkmalschutz 14.08.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu 1. Inwieweit wurden die im Denkmalpflegeplan festgelegten Zielsetzungen und Handlungsanweisungen bislang umgesetzt? und 3. Ist eine unzureichende Berücksichtigung der Vorgaben des Denkmalpflegeplans mit dem Denkmalschutzgesetz NW vereinbar? Der Denkmalpflegeplan gem. § 25 Denkmalschutzgesetz entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung. Insofern enthält er keine verbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen. Er stellt ein Instrument der informellen fachlichen Planung dar, die nach Maßgabe der bei der Beschlussfassung erfolgenden konkreten politischen Willensbekundung die weitere Arbeit der Verwaltung leitet. Beim Denkmalpflegeplan Beuel lautete die hierzu maßgebliche Ziffer 2 des Beschlusses des Hauptausschusses vom 29.04.2003 (DS 0310431 bzw.~EB3): "Die Verwaltung wird gebeten, die von den Gutachtern vorgeschlagenen Maßnahmen im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten umzusetzen. Die Bezirksvertretung Beuel ist dabei zu beteiligen." Auf dieser Grundlage hatte die Verwaltung seinerzeit mit den Vorarbeiten zur Erarbeitung einer Denkmalbereichssatzung für das Combahnviertel begonnen, die nach dem Beschluss des Hauptausschusses vom 05.12.2007 wieder eingestellt wurden. Die konzeptionellen Empfehlungen eines Denkmalpflegeplans können ggf. in Konkurrenz zu anderen Belangen und beschlossenen informellen Fachplanungen stehen; mit letzteren steht er auf gleicher Ebene, so dass ihm beim Bemühen um eine Konfliktbewältigung kein Vorrang zukommt. Bei Bebauungsplanverfahren werden die Informationen aus dem Denkmalpflegeplan ausgewertet (z.B. hinsichtlich von Bausubstanz, die zwar nicht die Kriterien eines Baudenkmals erfüllt, jedoch gleichwohl als erhaltenswert eingestuft wird) und in die Abwägung eingestellt. Zu 2. Welchen Einfluss hatten die Vorgaben des Denkmalpflegeplans auf die seitherige Genehmigungspraxis der Stadt Bonn?Seite 1 von 2 Seite 2 Soweit Gebäude nicht bereits als Einzeldenkmäler in der Denkmalliste erfasst wurden und damit alle Änderungen an den Gebäuden einer Erlaubnispflicht nach §9 DSchG unterliegen, erfolgt bei Bauvorhaben und Abbruchanzeigen grundsätzlich ein Abgleich mit dem Denkmalpflegeplan Beuel. Handelt es sich um dort besonders hervorgehobene Gebäude, wird eine Eintragung in die Denkmalliste geprüft. In jedem Fall erfolgt ein Hinweis, ob und wie die Gebäude oder die städtebauliche Situation bewertet wurden. Zu 4. Wie gedenkt die Verwaltung der Auflage des Denkmalpflegeplans nach Ausweisung – der vorgegebenen insgesamt neun - geschützten Denkmalbereiche (in mehreren Ortsteilen, u. a. Oberkassel) nachzukommen? Wie oben zu Zif. 1/3 erläutert, kann der Denkmalpflegeplan diesbezüglich keine verbindlichen Auflagen erteilen, sondern er enthält gutachterliche Einschätzungen und Empfehlungen. Sofern die Verwaltung von der Politik entsprechende Aufträge zur Vorbereitung von Denkmalbereichssatzungen erhält, wird sie im Rahmen einer Gesamtschau aller zur Erledigung anstehender bau- und planungsrechtlicher Satzungsverfahren und hierzu verfügbarer Ressourcen eine Priorisierung vornehmen und die Satzungsverfahren für Denkmalbereiche dementsprechend in die Jahresarbeitsprogramme einordnen. Zu 5. Wann und wie ist mit der Wiederaufnahme des Satzungsverfahrens Combahn-Viertel zu rechnen? Da, wie in Zif. 1 der Stellungnahme zu DS 200491 erläutert, noch kein Satzungsverfahren eingeleitet worden war, kann ein solches auch nicht wieder aufgenommen werden. Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR- ADR) prüft zurzeit, ob das Combahnviertel die Voraussetzungen eines Denkmalbereichs erfüllt. Sobald das Gutachten vorliegt, wird die Verwaltung den politischen Gremien hierüber berichten. Bejaht das LVR-ADR in seinem Gutachten das Vorliegen der Voraussetzungen als Denkmalbereich, tritt die Rechtsfolge des § 5 Abs. 4 DSchG ein, d.h. die Stadt hat innerhalb eines angemessenen Zeitraums die entsprechende Satzung zu erlassen. Geschähe dies nicht, wäre die Bezirksregierung als Obere Denkmalbehörde gehalten, die Stadt aufzufordern ihr die Satzung binnen 3 Monaten vorzulegen. Daher wird die Verwaltung nach entsprechender gutachterlicher Aussage des LVR-ADR den politischen Gremien eine entsprechende Beschlussvorlage unterbreiten. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de