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200497-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Denkmalpflegeplan Bonn-Beuel (2003)

Nummer
200497-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
29.07.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses für Denkmalschutz 14.08.2020 Kenntnisnahme
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  1. 200497 Denkmalpflegeplan Bonn-Beuel (2003)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200497-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Denkmalpflegeplan Bonn-Beuel (2003)
Beratungsfolge
Unterausschuss für Denkmalschutz 14.08.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu
1. Inwieweit wurden die im Denkmalpflegeplan festgelegten
Zielsetzungen und Handlungsanweisungen bislang umgesetzt?
und
3. Ist eine unzureichende Berücksichtigung der Vorgaben des
Denkmalpflegeplans mit dem Denkmalschutzgesetz NW vereinbar?
Der Denkmalpflegeplan gem. § 25 Denkmalschutzgesetz entfaltet keine
unmittelbare Rechtswirkung. Insofern enthält er keine verbindlichen Vorgaben
und Handlungsanweisungen. Er stellt ein Instrument der informellen fachlichen
Planung dar, die nach Maßgabe der bei der Beschlussfassung erfolgenden
konkreten politischen Willensbekundung die weitere Arbeit der Verwaltung
leitet. Beim Denkmalpflegeplan Beuel lautete die hierzu maßgebliche Ziffer 2
des Beschlusses des Hauptausschusses vom 29.04.2003 (DS 0310431
bzw.~EB3): "Die Verwaltung wird gebeten, die von den Gutachtern
vorgeschlagenen Maßnahmen im Rahmen der finanziellen und personellen
Möglichkeiten umzusetzen. Die Bezirksvertretung Beuel ist dabei zu beteiligen."
Auf dieser Grundlage hatte die Verwaltung seinerzeit mit den Vorarbeiten zur
Erarbeitung einer Denkmalbereichssatzung für das Combahnviertel begonnen,
die nach dem Beschluss des Hauptausschusses vom 05.12.2007 wieder
eingestellt wurden.
Die konzeptionellen Empfehlungen eines Denkmalpflegeplans können ggf. in
Konkurrenz zu anderen Belangen und beschlossenen informellen
Fachplanungen stehen; mit letzteren steht er auf gleicher Ebene, so dass ihm
beim Bemühen um eine Konfliktbewältigung kein Vorrang zukommt. Bei
Bebauungsplanverfahren werden die Informationen aus dem
Denkmalpflegeplan ausgewertet (z.B. hinsichtlich von Bausubstanz, die zwar
nicht die Kriterien eines Baudenkmals erfüllt, jedoch gleichwohl als
erhaltenswert eingestuft wird) und in die Abwägung eingestellt.
Zu
2. Welchen Einfluss hatten die Vorgaben des Denkmalpflegeplans auf
die seitherige Genehmigungspraxis der Stadt Bonn?Seite 1 von 2

Seite 2
Soweit Gebäude nicht bereits als Einzeldenkmäler in der Denkmalliste erfasst
wurden und damit alle Änderungen an den Gebäuden einer Erlaubnispflicht
nach §9 DSchG unterliegen, erfolgt bei Bauvorhaben und Abbruchanzeigen
grundsätzlich ein Abgleich mit dem Denkmalpflegeplan Beuel. Handelt es sich
um dort besonders hervorgehobene Gebäude, wird eine Eintragung in die
Denkmalliste geprüft. In jedem Fall erfolgt ein Hinweis, ob und wie die Gebäude
oder die städtebauliche Situation bewertet wurden.
Zu
4. Wie gedenkt die Verwaltung der Auflage des Denkmalpflegeplans
nach Ausweisung – der vorgegebenen insgesamt neun -
geschützten Denkmalbereiche (in mehreren Ortsteilen, u. a.
Oberkassel) nachzukommen?
Wie oben zu Zif. 1/3 erläutert, kann der Denkmalpflegeplan diesbezüglich keine
verbindlichen Auflagen erteilen, sondern er enthält gutachterliche
Einschätzungen und Empfehlungen. Sofern die Verwaltung von der Politik
entsprechende Aufträge zur Vorbereitung von Denkmalbereichssatzungen
erhält, wird sie im Rahmen einer Gesamtschau aller zur Erledigung
anstehender bau- und planungsrechtlicher Satzungsverfahren und hierzu
verfügbarer Ressourcen eine Priorisierung vornehmen und die
Satzungsverfahren für Denkmalbereiche dementsprechend in die
Jahresarbeitsprogramme einordnen.
Zu
5. Wann und wie ist mit der Wiederaufnahme des Satzungsverfahrens
Combahn-Viertel zu rechnen?
Da, wie in Zif. 1 der Stellungnahme zu DS 200491 erläutert, noch kein
Satzungsverfahren eingeleitet worden war, kann ein solches auch nicht wieder
aufgenommen werden. Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-
ADR) prüft zurzeit, ob das Combahnviertel die Voraussetzungen eines
Denkmalbereichs erfüllt. Sobald das Gutachten vorliegt, wird die Verwaltung
den politischen Gremien hierüber berichten. Bejaht das LVR-ADR in seinem
Gutachten das Vorliegen der Voraussetzungen als Denkmalbereich, tritt die
Rechtsfolge des § 5 Abs. 4 DSchG ein, d.h. die Stadt hat innerhalb eines
angemessenen Zeitraums die entsprechende Satzung zu erlassen. Geschähe
dies nicht, wäre die Bezirksregierung als Obere Denkmalbehörde gehalten, die
Stadt aufzufordern ihr die Satzung binnen 3 Monaten vorzulegen. Daher wird
die Verwaltung nach entsprechender gutachterlicher Aussage des LVR-ADR
den politischen Gremien eine entsprechende Beschlussvorlage unterbreiten.
Anlage/n
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