200493-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Barrierefreiheit im Wohnungsneubau
Kerndaten
- Nummer
- 200493-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 03.04.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200493-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Barrierefreiheit im Wohnungsneubau Beratungsfolge Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 22.04.2020 Kenntnisnahme Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen 13.05.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Frage 1: Verfügt die Verwaltung über Zahlen bzw. Erkenntnisse, in welchem Umfang bei Wohnungsneu- bzw. umbauvorhaben in den Jahren 2018 und 2019 barrierefreie (bzw. zumindest barrierearmer) sowie rollstuhlgerechte Wohneinheiten welcher Größe entstanden? Sofern keine detaillierteren Zahlen verfügbar sind: Ist eine überschlägige Schätzung des Anteils und der durchschnittlichen Quadratmeterfläche möglich? Liegen zahlen darüber vor bzw. sind Einschätzungen möglich, wie sich der Gesamtbestand barrierefreien Wohnraums seit 2014 entwickelt hat? Der Statistikstelle liegen keine konkreten Daten zum Thema „barrierefreies Bauen“ vor. Die Erfüllung der entsprechenden Norm (DIN 18040) wird bisher im Rahmen der amtlichen Baustatistik nicht erhoben. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nach §49 BauO NRW grundsätzlich alle Wohnungen in Neubauten der Gebäudeklassen 3-5 (Mehrfamilienhäuser) barrierefrei sein müssen (s.a. Antwort zu Frage 2). Es ist also davon auszugehen, dass nahezu alle seit der Novelle der Landesbauordnung von 2018 genehmigten Neubauwohnungen in größeren Wohngebäuden barrierefrei sind. Alle im Rahmen des geförderten Wohnungsbaus entstandenen Wohnungen sind seit mehr als 10 Jahren zwingend barrierefrei zu errichten. In diesem Segment sind in den Jahren 2018 und 2019 rund 300 Wohnungen unterschiedlichster Größe fertiggestellt worden. Vereinzelt wurden dabei auf Wunsch der Bundesstadt Bonn von den Investoren auch rollstuhlgerechte Wohnungen in die Bauvorhaben eingestreut. Seit 2014 sind insgesamt rund 1.000 barrierefreie, geförderte Wohnungen entstanden.Seite 1 von 5 Seite 2 Frage 2.: In welchem Umfang ist es gelungen, im Rahmen städtebaulicher Verträge freiwillig auch im sog. freifinanzierten Wohnungsbau anteilig barrierefreie (sowie auch rollstuhlgerechte) Wohneinheiten verbindlich zu vereinbaren? Welche entsprechenden Regelungen enthalten die letzten drei geschlossenen Verträge? In den Jahren 2018 und 2019 wurden insgesamt fünf städtebauliche Verträge zu Bebauungsplänen im Bereich des Wohnungsbaus geschlossen. Vier dieser Verträge beinhalten auf Grundlage des Beschlusses des Planungsausschusses vom 16.03.2011 (DS-Nr. 1111817) Regelungen zur Barrierefreiheit im Bereich des freifinanzierten Wohnungsbaus. Insgesamt wurden auf diesem Weg Vereinbarungen für die – soweit mögliche - barrierefreie Errichtung von rd. 480 Wohneinheiten getroffen, davon vier Wohneinheiten vollständig rollstuhlgerecht. Für rd. 240 Wohneinheiten wurde vereinbart, dass in jeder Wohnung mindestens ein Sanitärraum mit entsprechenden Bewegungsflächen vorhanden ist, welche die (eingeschränkte) Nutzung der Sanitärobjekte durch Personen mit Gehhilfen, Rollatoren oder Rollstühlen erlauben. In den vier angesprochenen Verträgen wurden Regelungen zur Barrierefreiheit im Bereich des freifinanzierten Wohnungsbaus in unterschiedlichem Umfang und variierender Regelungsdichte getroffen. Beispielhaft werden folgende Regelungen genannt: Alle Haupteingänge, Erdgeschosswohnungen und Aufzüge sind von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufen- und schwellenlos zugänglich. Zur Herstellung der Luftdichtigkeit werden Türen in der Außenfassade mit einer Schwelle von max. 20 mm ausgeführt. Die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2, Nr. 4.2.3 zur barrierefreien Erreichbarkeit werden umgesetzt. Innerhalb der Wohnungen werden keine Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge ausgeführt. Die Freisitze in Form von Loggien/ Balkonen werden stufen- und schwellenlos erreichbar ausgeführt. Gemäß DIN 18040-2 gilt Folgendes: Untere Türanschläge und Schwellen sind nicht zulässig. Sind sie technisch unabdingbar, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein. Im Bereich der Loggien/ Balkone ist die max. 2 cm hohe Schwelle in Kombination mit einer Entwässerungsrinne vor der Fassade technisch nötig. Daher werden Schwellen mit max. 2 cm Höhe ausgeführt. Ausnahme: Alle Freisitze in Form von Dachterrassen über Wohnraum erhalten aus konstruktiven Gründen und gemäß den Anforderungen der zu erfüllenden EnEV keinen stufenfreien Zugang. In den meisten Wohnungen wird mindestens ein Sanitärraum erstellt, der den Vorgaben der Nummern 5.5.1 bis 5.5.5 der DIN 18040-2 (ohne Markierung R) entspricht.Seite 2 von 5 Seite 3 Die Novellierung der Bauordnung Nordrhein-Westfalen BauO NRW, welche am 01.01.2019 in Kraft getreten ist, definiert in § 49 höhere Anforderungen an die Barrierefreiheit von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 (Mehrfamilienhaus-Wohnungsbau) als die Vorgängerregelung. Des Weiteren wurden wesentliche Bestandteile der DIN 18040-2 „Barrierefreies Bauen“ durch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB NRW) bauaufsichtlich eingeführt. Vor diesem Hintergrund wird seit Mitte 2019 in städtebaulichen Verträgen auf freiwillige Regelungen zur Barrierefreiheit im freifinanzierten Wohnungsbau verzichtet. Frage 3: Wird seit Geltung der veränderten Landesbauordnung NRW ab 01.01.2019 ab Gebäudeklasse 3 die Barrierefreiheit seitens der Verwaltung eingefordert? In wie vielen Fällen wurde bzw. wird gemäß § 49 (3) BauO NRW von einer solchen Anforderung abgesehen? Bereits vor der Einführung der neuen Landesbauordnung wurden im konkreten Fall Empfehlungen ausgesprochen. Durch die veränderte Gesetzeslage wird strikt auf die Einhaltung des § 49 - Barrierefreies Bauen - geachtet. Die Abweichung von der Vorschrift kann in Altbausubstanzen gelegentlich erfolgen. Zahlen über die Häufigkeit liegen der Verwaltung nicht vor. Frage 4: Existiert eine Zielvereinbarung der Stadt Bonn mit dem Land NRW über die Errichtung und Förderung rollstuhlgerechter Wohneinheiten? Wenn ja, welche Zielgrößen enthält sie und wurden diese Ziele bislang erreicht? Es gibt keine solche Zielvereinbarung zwischen der Stadt Bonn und dem Land NRW. Frage 5: Inwieweit erfolgt eine Kontrolle, ob bei Bauvorhaben die Anforderungen bzw. die Zusagen hinsichtlich der Barrierefreiheit eingehalten werden? In der Vergangenheit hatte die Verwaltung stets ausgeführt, dass hierfür kein Personal zur Verfügung stünde, ist dem immer noch so. Bei neuen Bauvorhaben, Umbauten, Anbauten etc., die den Kriterien des § 49 BauO NRW unterliegen, erfolgt im Rahmen der Bauzustandsbesichtigung eine Kontrolle auch bezüglich der Schaffung eines barrierefreien Zugangs.Seite 3 von 5 Seite 4 Bei geförderten Bauvorhaben wird die Einhaltung der Barrierefreiheit im Rahmen mehrerer Ortsbesichtigungen während der Bauphase kontrolliert. Verstöße werden mit Vertragsstrafen durch die NRW.BANK geahndet. Für den Bereich der vor Mitte 2019 getroffenen freiwilligen Vereinbarungen zur Barrierefreiheit in städtebaulichen Verträgen ist die Situation unverändert. Die Vorhabenträger wurden verpflichtet, nach Fertigstellung des Vorhabens eine schriftliche Bestätigung der Erfüllung der vereinbarten Maßnahmen zur Barrierefreiheit durch einen Architekten oder Bauingenieur vorzulegen (sh. auch DS-Nr. 1412474ST2). In Zukunft wird eine Kontrolle vertraglicher Vereinbarungen nicht mehr notwendig sein (sh. Antwort zu 2.). Frage 6.: Wie beurteilt die Verwaltung die Möglichkeit, zukünftig im Rahmen eines ergänzten Baulandmodells anteilig im sog. Freifinanzierten Wohnungsbau (auch unterhalt der Gebäudeklasse 3) Barrierefreiheit sowie Rollstuhleignung verbindlich zu vereinbaren? Das Bonner Baulandmodell sieht in seiner aktuellen Form keine verbindliche Vereinbarung zur Herstellung von barrierefreiem, freifinanziertem Wohnraum vor. Hinsichtlich der Anforderungen an die Barrierefreiheit von Wohngebäuden wird auf die Ausführungen zu Frage Nr.2 und insbesondere auf die Novellierung der Bauordnung Nordrhein-Westfalen BauO NRW verwiesen. Die bei der Erfüllung der im Baulandmodell vorgesehenen 40%-Quote für geförderten Wohnraum zu berücksichtigenden Wohnraumförderbestimmungen NRW beinhalten eine Verpflichtung zur Errichtung barrierefreien Wohnraums. Demnach wird die Neuschaffung von Mietwohnungen nur gefördert, wenn diese unabhängig von der Gebäudeklasse und Anzahl der Geschosse die Anforderungen an die Barrierefreiheit der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (Anlage A 4.2/3 VV TB NRW) vom 7. Dezember 2018 (MBl. NRW. S. 775) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen1. Eine verbindliche Vereinbarung zur Errichtung von barrierefreiem, freifinanziertem Wohnraum ist in städtebaulichen Verträgen prinzipiell möglich. Eine Integration in das Bonner Baulandmodell würde allerdings mit einem hohen Aufwand und Auswirkungen auf die bisherigen Vereinbarungen zur Errichtung von 40% gefördertem Wohnungsbau und der Übernahme von Folgekosten für Kitaplätze einhergehen und wird von der Verwaltung kritisch beurteilt. Da im Bonner Baulandmodell die Angemessenheit der städtischen Anforderungen an ein Wohnungsneubauvorhaben mit der Ertragsmethode überprüft wird, müsste zunächst der wirtschaftliche Nachteil, der den Vorhabenträgern und Vorhabenträgerinnen durch die Verpflichtung zur Errichtung barrierefreier Wohnungen entsteht, monetarisiert werden. Die 1 https://www.mhkbg.nrw/sites/default/files/media/document/file/Wohnraumf%C3%B6rder bestimmungen_2018_22_2019_03_14_on.pdfSeite 4 von 5 Seite 5 entsprechenden Bewertungsgrundlagen müssten anhand von Erfahrungswerten erst erhoben und anschließend in das Berechnungsprogramm zur Durchführung der Angemessenheitsprüfungen eingearbeitet werden. Dies ist aus Verwaltungssicht kaum leistbar. Anlage/n KeineSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de