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200491-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Denkmalbereichssatzung Combahn-Viertel

Nummer
200491-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
31.07.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses für Denkmalschutz 14.08.2020 Kenntnisnahme
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  1. 200491 Denkmalbereichssatzung Combahn-Viertel

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200491-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Denkmalbereichssatzung Combahn-Viertel
Beratungsfolge
Unterausschuss für Denkmalschutz 14.08.2020 Kenntnisnahme
Zu
1. Welches ist die Rechtsgrundlage für die Einstellung (Abbruch) des
Denkmalbereichs-Satzungsverfahrens zum Combahn-Viertel in
Beuel nach den 2007-Beschlüssen von Hauptausschuss und
Bezirksvertretung?
Es war noch kein Satzungsverfahren eingeleitet worden, da durch den
Beschluss des Hauptausschusses vom 06.12.2007 (DS-Nr. 0611860EB10) die
Verwaltung keinen politischen Auftrag zur Erarbeitung einer solchen Satzung
erhalten hatte. Insofern wurde auch kein Verfahren abgebrochen.
Rechtsgrundlage für den vorgenannten Beschluss war § 61 Gemeindeordnung
(GO), wonach der Hauptausschuss über die Planung der Verwaltungsaufgaben
von besonderer Bedeutung entscheidet. Die Beauftragung der Verwaltung mit
der Vorbereitung und Durchführung von Verfahren zur Schaffung von Ortsrecht
(Satzungen) gehört zweifellos in diese Aufgabenkategorie.
Zu
2. Welche der von der Bezirksvertretung Beuel vorgeschlagenen
Alternativen zur Denkmalbereichssatzung und welche sonstigen
denkmalpflegerischen Initiativen wurden ab 2007 im Combahn-
Viertel verfolgt?
Die Beschlussfassung vom 06.12.2007, die auf ein gleichlautendes
Anhörungsergebnis der BV Beuel zurückging, enthielt keine konkreten
Alternativen zur Denkmalbereichssatzung. Zif. 2 des Beschlusses enthielt einen
Auftrag an die Verwaltung, die gemäß "Vorschlagsliste" als denkmalwürdig
benannten Objekte weiterhin zu überprüfen und in die Denkmalliste
einzutragen.
Unter den 2006/2007 untersuchten Gebäuden im Combahnviertel wurden 13
Objekte identifiziert, für die gem. §2 DSchG die Kriterien für eine Eintragung in
die Denkmalliste der Stadt Bonn gegeben waren. Nach Einleitung der
entsprechenden Verfahrensschritte wurden von diesen 13 Objekten bis auf
eines, in dem zunächst die Erbfolge zu klären war, alle zwischenzeitlich in die
Denkmalliste aufgenommen.
Zu
3. Wurden die Fachbehörde (LVR-Amt für Denkmalpflege) und die
Obere Denkmalbehörde (BezRegierung) über die Beendigung des
Satzungsverfahrens unterrichtet?Seite 1 von 4

Seite 2
Da es noch kein offizielles Verfahren gab, wurde hierzu auch keine Einstellung
des Verfahrens dokumentiert. Die Untere Denkmalbehörde stand aber
zumindest mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland in
kontinuierlichem Austausch, da die Eintragungsverfahren der Einzeldenkmäler
eine Benehmensherstellung implizierten.
Zu
4. Wie hoch waren der Arbeitsaufwand der Verwaltung für die
Vorarbeiten bzw. waren die bei der Verwaltung angefallenen
Verfahrenskosten bisher insgesamt?
und
5. Wie hoch war die gewährte Förderung des Landes? An welche
Bedingung war sie geknüpft? Hat es nach Verfahrensabbruch eine
Abrechnung gegeben?
Ca. 15 Jahre nach Einstellung der Vorarbeiten lässt sich der Arbeitsaufwand
der Verwaltung (fachliche Bearbeitungen, verwaltungsinterne Abstimmungen,
Kommunikation mit der Politik und Hauseigentümern) nicht mehr zuverlässig
nachvollziehen. Die ursprünglich zur externen Vergabe vorgesehene
Erarbeitung der Denkmalbereichssatzung mit den erforderlichen Anlagen und
Begründung wurde seinerzeit nicht mehr beauftragt. Allerdings wurde eine
Überprüfung der Denkmaleigenschaft von Gebäuden im Combahnviertel
beauftragt (s.u. zu 6). Diese wurde im Rahmen der Förderung des Integrierten
Handlungskonzeptes Beuel mit 70% aus Mitteln der Städtebauförderung
finanzert; hierüber wurde dem Fördergeber im Rahmen des obligatorischen
Verwendungsnachweises Rechnung gelegt. Die seinerzeitige Auftragssumme
kann im nichtöffentlichen Teil der Sitzung genannt werden.
Zu
6. Liegen denkmalpflegerische Fachgutachten zu den Häusern
Rheindorfer Str. 15 und 17 vor? Welche?
Entsprechend dem Votum der BV Beuel vom 16.8.2006 und Entscheidung des
Hauptausschusses vom 19.10.2006 wurde im November 2006 ein externes
Fachbüro mit der Überprüfung der im Denkmalpflegeplan Beuel
ausgewiesenen denkmalwerten Gebäude auf ihre Denkmaleigenschaft nach §2
DschG NW beauftragt. In diesem Zusammenhang wurden für 46 Objekte Akten
ausgewertet und Ortsbesichtigungen durchgeführt, welches in einem
Sammelordner bei der Unteren Denkmalbehörde dokumentiert ist. Das
Ergebnis dieser Analyse wurde durch die Auftragnehmerin in einem
Abschlussbericht zusammengefasst und als Anlage zum Beschlussvorschlag,
nunmehr eine Denkmalbereichssatzung zu erarbeiten, den politischen Gremien
und der Öffentlichkeit zur Kenntnis vorgelegt (DS 0611860 NV 7). Neben
diesen handschriftlichen Notizen zur Aktenauswertung und Ortsbesichtigung
und dem Abschlussbereicht liegen zu der Rheindorfer Str. 15 und 17 keine
weitergehenden Texte in Form von Gutachten vor. In der Akte der Rheindorfer
Str. 17 befinden sich allerdings vorhergehende Schriftstücke, die die
Untersuchung des Denkmalwertes 1983/84 dokumentieren. Das damals
ebenfalls negative Ergebnis einer Ablehnung der Eintragung in die
Denkmalliste wurde am 29.3.1984 durch den Ausschuss für Bauplanung und
Denkmalschutz bestätigt.
ZuSeite 2 von 4

Seite 3
7. Mit welcher Begründung wurde die Eintragung 1983 in die
Denkmalliste verweigert, obwohl das Haus Nr. 15 seit 1977 unter
Schutz und Beobachtung durch die Denkmalbehörde stand?
und
9. Wieso wird das Gebäude Nr. 15 vergleichsweise „freihändig“, ohne
angemessene und fundierte Fachbegutachtung, als minderwertig
abgestempelt und diese oberflächliche Bewertung seitens der
Verwaltung über Jahre übernommen, ohne sich ein angemessenes
eigenes fundiertes Urteil zu bilden?
Angesprochen wird Gebäude Nr. 15, gemeint ist aber vermutlich das Gebäude
Nr. 17.
Für die Rheindorfer Str. 17 wurde 1977 im Zuge eines Antrages des
Eigentümers auf Befreiung von der Grunderwerbssteuer durch den damaligen
Landeskonservator Rheinland ein entsprechender Denkmalwert bescheinigt.
Ebenfalls auf Antrag des neuen Besitzers 1982 auf Eintragung in die
Denkmalliste, erfolgte nunmehr eine Überprüfung des Gebäudes erstmalig
nach den Kriterien des neuen Denkmalschutzgesetzes. Nach einer
Ortsbesichtigung wurde folgende Feststellung getroffen:
„Das 2-geschossige Haus in 3 Achsen mit ausgebautem Dachgeschoss wurde
1903 als rechte Hälfte eines Doppelhauses erbaut. Die straßenseitigen Fenster
im Dachgeschoss wurden durch Einscheibenfenster ersetzt, der Sockel des
Gebäudes plattiert. Das Innere des Hauses weist eine einfache
Grundrissteilung auf und besitzt keinen Stuck; die Türen sind erneuert.
Als Einzelgebäude erfüllt die einfache Gestaltung und Durchbildung der
Fassade nicht die Anforderungen, die das Denkmalschutzgesetz an
Baudenkmale stellt. Da das Doppelhaus in keinem städtebaulichen
Zusammenhang mit Häusern aus der gleichen Zeit steht, ist es auch nicht als
Teil eines Ensembles zu sehen.
Es handelt sich daher nicht um ein Baudenkmal im Sinne des §2 DSchG NW.“
Entsprechend wurde dem Ausschuss für Bauplanung und Denkmalschutz
vorgeschlagen, den Antrag des Eigentümers abzulehnen und in der
Begründung dazu ergänzend ausgeführt, dass „das Haus weder in der
vorläufigen Liste des Landeskonservators über Baudenkmäler im Stadtgebiet
Bonn aufgeführt“ sei, noch habe „das Rheinische Amt für Denkmalpflege nach
Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes einen Eintragungsantrag in die
Denkmalliste gestellt.“ In der Sitzung am 29.3.1984 wurde dem Ausschuss das
Objekt dann noch anhand von Fotos vorgestellt und einstimmig dem Vorschlag
der Verwaltung gefolgt.
2007 erfolgte die neuerliche Prüfung im Rahmen des erteilten Auftrags aus der
Politik wie unter Punkt 6 beschrieben. Zu den bereits 1983 noch während des
laufenden Verfahrens erfolgten Umbauten waren nun auch noch Umbauten aus
1992 zu konstatieren, so dass allein an der Aktenlage nachvollziehbar keine
Begründung für eine Eintragung als Denkmal vorlag. Trotzdem wurde das
Objekt erneut begangen. Von einer mit der Fragestellung unterstellten
„oberflächlichen Bewertung“ kann daher nicht die Rede sein. Auch 2013
erfolgten weitere Umbauten und in der Gesamtschau aller Vorgänge gab es
keine Veranlassung die Ergebnisse des bisherigen Verwaltungshandelns in
Frage zu stellen. Anders verhielte es sich, wenn es um die Bewertung neuerer
Zeitschichten ginge, die erst jetzt in den Blick des Denkmalschutzes geraten,
was aber bei Bauten um 1900 nicht der Fall ist.
ZuSeite 3 von 4

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8. Wurde dem seinerzeitigen Eigentümer von Nr. 15 eine Förderung
durch öffentliche Denkmalmittel gewährt, die nach
anschließendem Negativurteil aber nicht zurückgefordert worden
sind?
Eine Förderung durch öffentliche Denkmalmittel wurde zu keinem Zeitpunkt
gewährt, weder für die Rheindorfer Str. 15 noch 17.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 22:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de