200491-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Denkmalbereichssatzung Combahn-Viertel
Kerndaten
- Nummer
- 200491-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 31.07.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Unterausschusses für Denkmalschutz Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200491-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Denkmalbereichssatzung Combahn-Viertel Beratungsfolge Unterausschuss für Denkmalschutz 14.08.2020 Kenntnisnahme Zu 1. Welches ist die Rechtsgrundlage für die Einstellung (Abbruch) des Denkmalbereichs-Satzungsverfahrens zum Combahn-Viertel in Beuel nach den 2007-Beschlüssen von Hauptausschuss und Bezirksvertretung? Es war noch kein Satzungsverfahren eingeleitet worden, da durch den Beschluss des Hauptausschusses vom 06.12.2007 (DS-Nr. 0611860EB10) die Verwaltung keinen politischen Auftrag zur Erarbeitung einer solchen Satzung erhalten hatte. Insofern wurde auch kein Verfahren abgebrochen. Rechtsgrundlage für den vorgenannten Beschluss war § 61 Gemeindeordnung (GO), wonach der Hauptausschuss über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung entscheidet. Die Beauftragung der Verwaltung mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahren zur Schaffung von Ortsrecht (Satzungen) gehört zweifellos in diese Aufgabenkategorie. Zu 2. Welche der von der Bezirksvertretung Beuel vorgeschlagenen Alternativen zur Denkmalbereichssatzung und welche sonstigen denkmalpflegerischen Initiativen wurden ab 2007 im Combahn- Viertel verfolgt? Die Beschlussfassung vom 06.12.2007, die auf ein gleichlautendes Anhörungsergebnis der BV Beuel zurückging, enthielt keine konkreten Alternativen zur Denkmalbereichssatzung. Zif. 2 des Beschlusses enthielt einen Auftrag an die Verwaltung, die gemäß "Vorschlagsliste" als denkmalwürdig benannten Objekte weiterhin zu überprüfen und in die Denkmalliste einzutragen. Unter den 2006/2007 untersuchten Gebäuden im Combahnviertel wurden 13 Objekte identifiziert, für die gem. §2 DSchG die Kriterien für eine Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Bonn gegeben waren. Nach Einleitung der entsprechenden Verfahrensschritte wurden von diesen 13 Objekten bis auf eines, in dem zunächst die Erbfolge zu klären war, alle zwischenzeitlich in die Denkmalliste aufgenommen. Zu 3. Wurden die Fachbehörde (LVR-Amt für Denkmalpflege) und die Obere Denkmalbehörde (BezRegierung) über die Beendigung des Satzungsverfahrens unterrichtet?Seite 1 von 4 Seite 2 Da es noch kein offizielles Verfahren gab, wurde hierzu auch keine Einstellung des Verfahrens dokumentiert. Die Untere Denkmalbehörde stand aber zumindest mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland in kontinuierlichem Austausch, da die Eintragungsverfahren der Einzeldenkmäler eine Benehmensherstellung implizierten. Zu 4. Wie hoch waren der Arbeitsaufwand der Verwaltung für die Vorarbeiten bzw. waren die bei der Verwaltung angefallenen Verfahrenskosten bisher insgesamt? und 5. Wie hoch war die gewährte Förderung des Landes? An welche Bedingung war sie geknüpft? Hat es nach Verfahrensabbruch eine Abrechnung gegeben? Ca. 15 Jahre nach Einstellung der Vorarbeiten lässt sich der Arbeitsaufwand der Verwaltung (fachliche Bearbeitungen, verwaltungsinterne Abstimmungen, Kommunikation mit der Politik und Hauseigentümern) nicht mehr zuverlässig nachvollziehen. Die ursprünglich zur externen Vergabe vorgesehene Erarbeitung der Denkmalbereichssatzung mit den erforderlichen Anlagen und Begründung wurde seinerzeit nicht mehr beauftragt. Allerdings wurde eine Überprüfung der Denkmaleigenschaft von Gebäuden im Combahnviertel beauftragt (s.u. zu 6). Diese wurde im Rahmen der Förderung des Integrierten Handlungskonzeptes Beuel mit 70% aus Mitteln der Städtebauförderung finanzert; hierüber wurde dem Fördergeber im Rahmen des obligatorischen Verwendungsnachweises Rechnung gelegt. Die seinerzeitige Auftragssumme kann im nichtöffentlichen Teil der Sitzung genannt werden. Zu 6. Liegen denkmalpflegerische Fachgutachten zu den Häusern Rheindorfer Str. 15 und 17 vor? Welche? Entsprechend dem Votum der BV Beuel vom 16.8.2006 und Entscheidung des Hauptausschusses vom 19.10.2006 wurde im November 2006 ein externes Fachbüro mit der Überprüfung der im Denkmalpflegeplan Beuel ausgewiesenen denkmalwerten Gebäude auf ihre Denkmaleigenschaft nach §2 DschG NW beauftragt. In diesem Zusammenhang wurden für 46 Objekte Akten ausgewertet und Ortsbesichtigungen durchgeführt, welches in einem Sammelordner bei der Unteren Denkmalbehörde dokumentiert ist. Das Ergebnis dieser Analyse wurde durch die Auftragnehmerin in einem Abschlussbericht zusammengefasst und als Anlage zum Beschlussvorschlag, nunmehr eine Denkmalbereichssatzung zu erarbeiten, den politischen Gremien und der Öffentlichkeit zur Kenntnis vorgelegt (DS 0611860 NV 7). Neben diesen handschriftlichen Notizen zur Aktenauswertung und Ortsbesichtigung und dem Abschlussbereicht liegen zu der Rheindorfer Str. 15 und 17 keine weitergehenden Texte in Form von Gutachten vor. In der Akte der Rheindorfer Str. 17 befinden sich allerdings vorhergehende Schriftstücke, die die Untersuchung des Denkmalwertes 1983/84 dokumentieren. Das damals ebenfalls negative Ergebnis einer Ablehnung der Eintragung in die Denkmalliste wurde am 29.3.1984 durch den Ausschuss für Bauplanung und Denkmalschutz bestätigt. ZuSeite 2 von 4 Seite 3 7. Mit welcher Begründung wurde die Eintragung 1983 in die Denkmalliste verweigert, obwohl das Haus Nr. 15 seit 1977 unter Schutz und Beobachtung durch die Denkmalbehörde stand? und 9. Wieso wird das Gebäude Nr. 15 vergleichsweise „freihändig“, ohne angemessene und fundierte Fachbegutachtung, als minderwertig abgestempelt und diese oberflächliche Bewertung seitens der Verwaltung über Jahre übernommen, ohne sich ein angemessenes eigenes fundiertes Urteil zu bilden? Angesprochen wird Gebäude Nr. 15, gemeint ist aber vermutlich das Gebäude Nr. 17. Für die Rheindorfer Str. 17 wurde 1977 im Zuge eines Antrages des Eigentümers auf Befreiung von der Grunderwerbssteuer durch den damaligen Landeskonservator Rheinland ein entsprechender Denkmalwert bescheinigt. Ebenfalls auf Antrag des neuen Besitzers 1982 auf Eintragung in die Denkmalliste, erfolgte nunmehr eine Überprüfung des Gebäudes erstmalig nach den Kriterien des neuen Denkmalschutzgesetzes. Nach einer Ortsbesichtigung wurde folgende Feststellung getroffen: „Das 2-geschossige Haus in 3 Achsen mit ausgebautem Dachgeschoss wurde 1903 als rechte Hälfte eines Doppelhauses erbaut. Die straßenseitigen Fenster im Dachgeschoss wurden durch Einscheibenfenster ersetzt, der Sockel des Gebäudes plattiert. Das Innere des Hauses weist eine einfache Grundrissteilung auf und besitzt keinen Stuck; die Türen sind erneuert. Als Einzelgebäude erfüllt die einfache Gestaltung und Durchbildung der Fassade nicht die Anforderungen, die das Denkmalschutzgesetz an Baudenkmale stellt. Da das Doppelhaus in keinem städtebaulichen Zusammenhang mit Häusern aus der gleichen Zeit steht, ist es auch nicht als Teil eines Ensembles zu sehen. Es handelt sich daher nicht um ein Baudenkmal im Sinne des §2 DSchG NW.“ Entsprechend wurde dem Ausschuss für Bauplanung und Denkmalschutz vorgeschlagen, den Antrag des Eigentümers abzulehnen und in der Begründung dazu ergänzend ausgeführt, dass „das Haus weder in der vorläufigen Liste des Landeskonservators über Baudenkmäler im Stadtgebiet Bonn aufgeführt“ sei, noch habe „das Rheinische Amt für Denkmalpflege nach Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes einen Eintragungsantrag in die Denkmalliste gestellt.“ In der Sitzung am 29.3.1984 wurde dem Ausschuss das Objekt dann noch anhand von Fotos vorgestellt und einstimmig dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt. 2007 erfolgte die neuerliche Prüfung im Rahmen des erteilten Auftrags aus der Politik wie unter Punkt 6 beschrieben. Zu den bereits 1983 noch während des laufenden Verfahrens erfolgten Umbauten waren nun auch noch Umbauten aus 1992 zu konstatieren, so dass allein an der Aktenlage nachvollziehbar keine Begründung für eine Eintragung als Denkmal vorlag. Trotzdem wurde das Objekt erneut begangen. Von einer mit der Fragestellung unterstellten „oberflächlichen Bewertung“ kann daher nicht die Rede sein. Auch 2013 erfolgten weitere Umbauten und in der Gesamtschau aller Vorgänge gab es keine Veranlassung die Ergebnisse des bisherigen Verwaltungshandelns in Frage zu stellen. Anders verhielte es sich, wenn es um die Bewertung neuerer Zeitschichten ginge, die erst jetzt in den Blick des Denkmalschutzes geraten, was aber bei Bauten um 1900 nicht der Fall ist. ZuSeite 3 von 4 Seite 4 8. Wurde dem seinerzeitigen Eigentümer von Nr. 15 eine Förderung durch öffentliche Denkmalmittel gewährt, die nach anschließendem Negativurteil aber nicht zurückgefordert worden sind? Eine Förderung durch öffentliche Denkmalmittel wurde zu keinem Zeitpunkt gewährt, weder für die Rheindorfer Str. 15 noch 17. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de