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200491 · Große Anfrage

Denkmalbereichssatzung Combahn-Viertel

Nummer
200491
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
23.03.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses für Denkmalschutz 14.08.2020 Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 200491-1 ST Denkmalbereichssatzung Combahn-Viertel

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Große Anfrage
öffentlich
200491
Fragesteller/in: Carl J. Bachem, Dr. Martin Bredenbeck, Prof. Dr. Heijo Klein
05.03.2020
Denkmalbereichssatzung Combahn-Viertel
Beratungsfolge
Unterausschuss für Denkmalschutz 25.03.2020 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Welches ist die Rechtsgrundlage für die Einstellung (Abbruch) des
Denkmalbereichs-Satzungsverfahrens zum Combahn-Viertel in Beuel
nach den 2007-Beschlüssen von Hauptausschuss und
Bezirksvertretung?
2. Welche der von der Bezirksvertretung Beuel vorgeschlagenen
Alternativen zur Denkmalbereichssatzung und welche sonstigen
denkmalpflegerischen Initiativen wurden ab 2007 im Combahn-Viertel
verfolgt?
3. Wurden die Fachbehörde (LVR-Amt für Denkmalpflege) und die Obere
Denkmalbehörde (BezRegierung) über die Beendigung des
Satzungsverfahrens unterrichtet?
4. Wie hoch waren der Arbeitsaufwand der Verwaltung für die Vorarbeiten
bzw. waren die bei der Verwaltung angefallenen Verfahrenskosten
bisher insgesamt?
5. Wie hoch war die gewährte Förderung des Landes? An welche
Bedingung war sie geknüpft? Hat es nach Verfahrensabbruch eine
Abrechnung gegeben?
6. Liegen denkmalpflegerische Fachgutachten zu den Häusern
Rheindorfer Str. 15 und 17 vor? Welche?
7. Mit welcher Begründung wurde die Eintragung 1983 in die Denkmalliste
verweigert, obwohl das Haus Nr. 15 seit 1977 unter Schutz und
Beobachtung durch die Denkmalbehörde stand?
8. Wurde dem seinerzeitigen Eigentümer von Nr. 15 eine Förderung durch
öffentliche Denkmalmittel gewährt, die nach anschließendem
Negativurteil aber nicht zurückgefordert worden sind?
9. Wieso wird das Gebäude Nr. 15 vergleichsweise „freihändig“, ohne
angemessene und fundierte Fachbegutachtung, als minderwertig
abgestempelt und diese oberflächliche Bewertung seitens der
Verwaltung über Jahre übernommen, ohne sich ein angemessenes
eigenes fundiertes Urteil zu bilden?
Begründung
Zwecks „Erhaltung der geschlossenen Baustruktur des Viertels, das wesentlich
von eingetragenen Baudenkmalen geprägt ist.“ hat die Verwaltung 2005 auf der
Grundlage des für die Innenstadt Beuel-Mitte bestehenden „Intergrierten
Handlungskonzeptes“ (2002) sowie des für den Stadtbezirk Beuel bestehenden
„Denkmalpflegeplans Bonn-Beuel“ (2003) das Verfahren zum Erlass einerSeite 1 von 2

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Denkmalbereichs-Satzung gem. § 5 DSchG NW für das Combahn-Viertel
eingeleitet. Nach Erledigung erster Arbeitsschritte und Durchführung von
Informationsveranstaltungen für die betroffene Bürgerschaft wurde das
Verfahren überraschenderweise 2007 seitens der Verwaltung abgebrochen.
Der Grund dafür war ein entsprechender
Beschluss des Hauptausschusses (6.12.2007) aufgrund eines (mehrheitlich
gefassten) Ablehnungsbeschlusses der Bezirksvertretung Beuel (10.10.2007).
Da dieser Abbruch gesetzeswidrig erfolgt ist (zudem vermutlich ohne
entsprechenden Kontakt mit den Aufsichtsbehörden und ohne Abrechnung der
geflossenen Landesmittel), besteht für die Stadt die
rechtliche Verpflichtung, das Verfahren wieder aufzunehmen, und zwar ohne
weitere Verzögerung. -
Jeder weitere Verzug ist von Schaden, wie aktuell der Vorgang um den
drohenden Totalverlust zweier schützenswerter Gebäude innerhalb des
Combahn-Viertels belegt (Rheindorfer Str. 15 und 17). Einerseits droht wegen
des Fehlens einer Denkmalbereichssatzung der Totalverlust
(Abbruchgenehmigung), der insofern Verwaltungsverschulden zuzurechnen
wäre; mittels einer Satzung wäre allerwenigstens das Erscheinungsbild
(„Fassaden“) gesichert. Andererseits könnten zweifelsfrei beide Gebäude in
Gänze zukunftsgesichert sein, wenn sie wie viele andere des Viertels als
„Denkmäler“ in die Denkmalliste eingetragen wären. In diesem Zusammenhang
gibt es höchst zweifelhafte Vorgänge: es sind öffentliche Denkmalmittel
geflossen, obgleich eine formelle Unterschutzstellung nicht erfolgt ist. Auch an
den entsprechenden amtlichen Prüfgutachten bestehen fachliche Zweifel.
Anlage/n
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