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200451-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Zentraler Omnibusbahnhof, hier: Fördermittel aus dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)

Nummer
200451-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
22.05.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 27.05.2020 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 18.06.2020 Kenntnisnahme
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  1. 200451 Zentraler Omnibusbahnhof, hier: Fördermittel aus dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200451-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Zentraler Omnibusbahnhof, hier: Fördermittel aus
dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
(GVFG)
Beratungsfolge
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
27.05.2020 Kenntnisnahme
Rat 18.06.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Planungsstand
Die Verwaltung wurde mit Beschluss des Hauptausschusses vom 19.09.2019
(DS-Nr. 1911764EB4) beauftragt, die Planungen zum Umbau des ZOB in
Alternativen fortzuführen.
Die in Vorjahren erstellten unterschiedlichen Planungsansätze werden auf der
Grundlage der zwischenzeitlich gefassten Beschlüsse zur Verkehrsführung
zurzeit durch ein externes Planungsbüro unter Berücksichtigung folgende
Aspekte überprüft und skizzenhaft angepasst:
• Busbewegungen und Belegung der Bussteige anhand der
derzeitigen Fahrplanleistungen
• Betriebliche Notwendigkeiten (Fahrer- und Fahrzeugwechsel,
Pausenzeiten)
• Zukünftig notwendigen Anzahl von Halteplätzen vor dem
Hintergrund von Fördertatbeständen und betrieblichen Zwängen.
• Notwendige Wegebeziehungen für den Fuß- und Radverkehr und
deren Führung
• Liefer- und Ladeverkehr im ZOB-Umfeld einschließlich
Wesselstraße und Maximilianstraße
Anschließend wird auf Grundlage dieser Untersuchung eine Vorplanung
erstellt.
Förderung (allgemein)
Eine Förderung nach dem GVFG des Bundes wird mit anderen Förderungen
gebündelt über das ÖPNVG NRW als Landesgesetz organisiert. Der Umbau
des ZOB wurde zur Einplanung beim Fördergeber NVR bereits vor mehreren
Jahren angemeldet und ist in das entsprechende ÖPNVG-Programm
aufgenommen worden. Ein konkreter Förderantrag/Finanzierungsantrag kann
erst gestellt werden, wenn ein politischer Beschluss zu einer Variante gemäßSeite 1 von 2

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Förderbedingungen vorliegt. Hierzu ist dann auch die Erstellung einer
Genehmigungsplanung und Kostenschätzung notwendig.
Mit dem novellierten GVFG des Bundes gibt dieser mehr Mittel und erweitert
auch den Kreis der förderfähigen Projekte. Diese GVFG-Mittel werden aber wie
beschrieben über die Länder verteilt, d.h. in NRW über das Land und die
Zweckverbände (hier: NVR). Eine direkte Beantragung beim Bund ist nicht
möglich.
Das GVFG macht auch weitere Vorgaben für eine Förderung: So ist der Bau
und Ausbau von Umsteigeanlagen zum schienengebundenen öffentlichen
Personennahverkehr in kommunaler Baulast (zum Beispiel Bau und Ausbau
von zentralen Omnibusbahnhöfen) über GVFG förderfähig, sofern sie
Ladeinfrastrukturen für Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben bereitstellen
(GVFG §2. Absatz 2 Satz 2). Um über eine Ausstattung des ZOB mit einer
Ladeinfrastruktur für z.B. Elektrobusse zu entscheiden, ist eine enge
Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen und deren Fahrzeugplanungen
notwendig. Ob eine besondere Ladeinfrastruktur vorzusehen ist, wird sich somit
erst in den weiteren Planungen zeigen.
Zudem müssen für eine GVFG-Förderung die Kosten über 10 Mio. Euro liegen,
was derzeit noch nicht als sicher angesehen werden kann - auch dies ist
abhängig von den weiteren Planungsschritten.
Daher kann ein neuer oder ergänzender Einplanungs- bzw. Förderantrag für
eine Finanzierung über das GVFG zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht mit
Aussicht auf Erfolg gestellt werden.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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