200445-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Die Umsetzung von Abschiebungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht („Geordnete-Rückkehr-Gesetz“)
Kerndaten
- Nummer
- 200445-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.03.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Integrationsrates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200445-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I 02.03.2020 Die Umsetzung von Abschiebungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht („Geordnete- Rückkehr-Gesetz“) Beratungsfolge Integrationsrat 12.05.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: zu 1. Seit dem 1. August 2019 sind 8 Personen abgeschoben worden. Dazu wird statistisch nicht erfasst, ob diese zuvor aus ihrem Heimatland geflohen sind, oder ob es sich um Personen handelt, die zuvor ein Aufenthaltsrecht besaßen. Erfahrungsgemäß handelt es sich aber in den überwiegenden Fällen um abgelehnte Asylbewerber/Innen. zu 2. Ja, sie erhalten schriftliche Informationen mit den Kontaktdaten solcher Stellen. zu 3. In den fünf Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes betrug die Anzahl der Abschiebungen 11, also drei Personen mehr als danach, ein Anstieg ist also anhand dieser Daten nicht feststellbar. Eine Aufschlüsselung nach Alter, usw. ist ohne größeren Aufwand nicht möglich, da Abschiebungen nicht zentral, etwa zu statistischen Zwecken, gespeichert werden. Der Aufenthaltsstatus ist bei allen Personen, die abgeschoben werden, zwangsläufig der der vollziehbaren Ausreisepflicht. zu 4. Die Ausländerbehörde kooperiert grundsätzlich im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten mit allen Flüchtlingsberatungsstellen und auch Migrationsdiensten und Jugendmigrationsdiensten. Ersuchen der Härtefallkommission des Landes NRW zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist die Ausländerbehörde in der Regel gefolgt. zu 5. Nein. zu 6.Seite 1 von 2 Seite 2 Grundsätzlich wird die Absicht verfolgt, belastende Abflugzeiten nach Möglichkeit zu umgehen. Allerdings werden die Abflugzeiten durch die Zentrale Flugbuchungsstelle NRW vorgegeben; die verkehrstechnische Lage Bonns macht es dann nicht selten erforderlich, dass eine Abschiebung in den frühen Morgenstunden oder gar zur Nachtzeit unabdingbar ist. zu 7. In allen Fällen, in denen gesundheitliche Probleme als Abschiebungshindernisse im Vorfeld geltend gemacht werden, werden diese entsprechend geprüft. Sofern eine nicht zureichende Behandlungsmöglichkeit im Heimatland geltend gemacht wird, wird zwingend eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebehindernissen eingeholt. In den weitaus meisten Fällen wird die Beurteilung der gesundheitlichen Situation auch einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterzogen. zu 8. Bei der Abschiebungsmaßnahme selber ist ein Arzt anwesend. Sofern erforderlich ist ein solcher auch während des Fluges mit dabei. Erforderliche Voraussetzungen: abgeschlossenes Medizinstudium, Zulassung als Arzt. zu 9. Ja. Per Gesetz (§ 60 Abs.6 Aufenthaltsgesetz) darf einem Ausreisepflichtigen die Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn er die Mitwirkung bei der Passbeschaffung verweigert. Nach der Einleitung von Strafverfahren wegen Verstoßes gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen kann es auch zur Verhängung einer Haftstrafe kommen. Daneben sieht das Aufenthaltsgesetz Möglichkeiten der Abschiebesicherungshaft und des Ausreisegewahrsams vor, die aber nicht in einer Justizvollzugsanstalt stattfinden, sondern Maßnahmen zur unmittelbaren Durchsetzung der Ausreisepflicht darstellen. Die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung allein führt nicht zu einer Abschiebung. Vollziehbare Ausreisepflicht und damit die Androhung der Abschiebung treten ein, wenn kein Aufenthaltsrecht besteht und kein Duldungsgrund gegeben ist. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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