← Vorlagen

200445-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Die Umsetzung von Abschiebungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht („Geordnete-Rückkehr-Gesetz“)

Nummer
200445-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.03.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Integrationsrates 12.05.2020 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 63,7 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 200445 Die Umsetzung von Abschiebungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht („Geordnete-Rückkehr-Gesetz“)

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (3.559 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200445-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
02.03.2020
Die Umsetzung von Abschiebungen seit
Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren
Durchsetzung der Ausreisepflicht („Geordnete-
Rückkehr-Gesetz“)
Beratungsfolge
Integrationsrat 12.05.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
zu 1.
Seit dem 1. August 2019 sind 8 Personen abgeschoben worden. Dazu wird
statistisch nicht erfasst, ob diese zuvor aus ihrem Heimatland geflohen sind,
oder ob es sich um Personen handelt, die zuvor ein Aufenthaltsrecht besaßen.
Erfahrungsgemäß handelt es sich aber in den überwiegenden Fällen um
abgelehnte Asylbewerber/Innen.
zu 2.
Ja, sie erhalten schriftliche Informationen mit den Kontaktdaten solcher Stellen.
zu 3.
In den fünf Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes betrug die Anzahl der
Abschiebungen 11, also drei Personen mehr als danach, ein Anstieg ist also
anhand dieser Daten nicht feststellbar.
Eine Aufschlüsselung nach Alter, usw. ist ohne größeren Aufwand nicht
möglich, da Abschiebungen nicht zentral, etwa zu statistischen Zwecken,
gespeichert werden. Der Aufenthaltsstatus ist bei allen Personen, die
abgeschoben werden, zwangsläufig der der vollziehbaren Ausreisepflicht.
zu 4.
Die Ausländerbehörde kooperiert grundsätzlich im Rahmen der rechtlichen
Möglichkeiten mit allen Flüchtlingsberatungsstellen und auch
Migrationsdiensten und Jugendmigrationsdiensten. Ersuchen der
Härtefallkommission des Landes NRW zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
ist die Ausländerbehörde in der Regel gefolgt.
zu 5.
Nein.
zu 6.Seite 1 von 2

Seite 2
Grundsätzlich wird die Absicht verfolgt, belastende Abflugzeiten nach
Möglichkeit zu umgehen. Allerdings werden die Abflugzeiten durch die Zentrale
Flugbuchungsstelle NRW vorgegeben; die verkehrstechnische Lage Bonns
macht es dann nicht selten erforderlich, dass eine Abschiebung in den frühen
Morgenstunden oder gar zur Nachtzeit unabdingbar ist.
zu 7.
In allen Fällen, in denen gesundheitliche Probleme als
Abschiebungshindernisse im Vorfeld geltend gemacht werden, werden diese
entsprechend geprüft. Sofern eine nicht zureichende Behandlungsmöglichkeit
im Heimatland geltend gemacht wird, wird zwingend eine Stellungnahme des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu etwaigen zielstaatsbezogenen
Abschiebehindernissen eingeholt. In den weitaus meisten Fällen wird die
Beurteilung der gesundheitlichen Situation auch einer verwaltungsgerichtlichen
Prüfung unterzogen.
zu 8.
Bei der Abschiebungsmaßnahme selber ist ein Arzt anwesend. Sofern
erforderlich ist ein solcher auch während des Fluges mit dabei. Erforderliche
Voraussetzungen: abgeschlossenes Medizinstudium, Zulassung als Arzt.
zu 9.
Ja.
Per Gesetz (§ 60 Abs.6 Aufenthaltsgesetz) darf einem Ausreisepflichtigen die
Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn er die Mitwirkung bei der
Passbeschaffung verweigert. Nach der Einleitung von Strafverfahren wegen
Verstoßes gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen kann es auch zur
Verhängung einer Haftstrafe kommen. Daneben sieht das Aufenthaltsgesetz
Möglichkeiten der Abschiebesicherungshaft und des Ausreisegewahrsams vor,
die aber nicht in einer Justizvollzugsanstalt stattfinden, sondern Maßnahmen
zur unmittelbaren Durchsetzung der Ausreisepflicht darstellen.
Die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung allein führt nicht zu einer
Abschiebung. Vollziehbare Ausreisepflicht und damit die Androhung der
Abschiebung treten ein, wenn kein Aufenthaltsrecht besteht und kein
Duldungsgrund gegeben ist.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 21:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de