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200436-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Sachstand finanzwirksame Leistungen an umliegende Gebietskörperschaften bzw. deren Einwohner (DS alt: 1610940)

Nummer
200436-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.04.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 28.04.2020 Kenntnisnahme
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  1. 200436 Sachstand finanzwirksame Leistungen an umliegende Gebietskörperschaften bzw. deren Einwohner (DS alt: 1610940)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200436-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Sachstand finanzwirksame Leistungen an
umliegende Gebietskörperschaften bzw. deren
Einwohner (DS alt: 1610940)
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 28.04.2020 Kenntnisnahme
Die Fragestellung lautet:
1. In welchen Bereichen, zu welchem Zweck und welcher rechtlichen Bindung
folgend werden in welcher Höhe von der Stadt Bonn finanzwirksame
Leistungen für Einwohner anderer Gebietskörperschaften erbracht? Von
besonderem Interesse dabei sind folgende Einrichtungen, Institutionen und
Sparten:
a) Schulen (auch OGS), getrennt nach Schulformen und Fahrtkostenersatz
b) Kindertageseinrichtungen
c) U3-Betreungsangebote
d) Drogenhilfe
e) Theater und Oper
f) Musikschule
g) Stadtbibliothek/Haus der Bildung
h) VHS
i) Sporteinrichtungen
2. Erbringen andere Gebietskörperschaften vergleichbare Leistungen für
Bonner Einwohner und wenn ja in ca. welcher Höhe?
3. Sofern keine Erstattung oder Verrechnung mit Leistungen anderer
Gebietskörperschaften zugunsten Bonner Einwohner erfolgen, gibt es
zwingende rechtliche oder sonstige Gründe (z.B. Vereinbarungen,
Verträge) für die künftige Erbringung dieser Leistungen zu Lasten des
Haushaltes der Bundesstadt Bonn und wenn ja, welche sind dies im
Einzelnen?
4. Sofern eine rechtliche Verpflichtung der Stadt Bonn zur Erbringung der
oben gefragten Leistungen besteht: In welchen Fällen ist die jeweilige
Höhe der zu erbringenden Leistung festgelegt und in welchen Fällen
überschreitet die Stadt Bonn die jeweils geforderte Leistungshöhe?Seite 1 von 10

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Inhalt der Stellungnahme:
Gerade die größeren Städte, die als Zentrum in einem Verdichtungsraum
liegen, erbringen aufgrund ihrer zentralörtlichen Stellung auf verschiedenen
Ebenen Leistungen, die vom raumordnungspolitischen Ansatz her als
Funktionen eines zentralen Ortes gewünscht sind, jedoch die städtischen
Finanzen sehr stark belasten ohne eine ausreichende finanzielle
Kompensation. Das Umland nutzt diese Leistungen, ohne sich direkt an der
Leistungserbringung zu beteiligen.
Als Hilfe für die zentralen Orte bietet allerdings der kommunale Finanzausgleich
Instrumente (z.B. Hauptansatzstaffel, Zentrale-Orte-Ansatz, Schüleransatz), um
die Belastungen teilweise auszugleichen.
Im Folgenden wird auf die in der Großen Anfrage genannten Bereiche
eingegangen. Die Stellungnahme ist der Übersichtlichkeit halber nach
fachlichen Aspekten und damit nach Ämtern gegliedert. Alle Angaben enthalten
keine Abschreibungen, sofern die Gebäude beim SGB aktiviert sind.
Grundlage hierfür ist die in der Großen Anfrage angesprochene Stellungnahme
aus dem Jahr 2018, die auf die gleichen Fragenstellungen eingeht (s. DS-
Nr.1610940ST5 im alten BoRIS). Diese wurde entsprechend aktualisiert.
Amt 40 (Schulamt)
Zu Frage 1:
In Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend §§ 78 und 79 in Verbindung mit §§ 92
und 94 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen das Schulträgerprinzip.
Danach hat der Schulträger – unabhängig vom Wohnort der Schülerinnen und
Schüler – die Kosten für Personal, soweit es sich nicht um Lehrerinnen und
Lehrer sowie im Landesdienst stehendes pädagogisches und sozialpäda-
gogisches Personal an öffentlichen Schulen handelt, sowie die Sachkosten
(Kosten für Errichtung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der erforderlichen
Schulgebäude und Schulanlagen, für die Ausstattung der Schulen, für die
notwendigen Haftpflichtversicherungen sowie die Kosten der Lernmittelfreiheit
und die Schülerfahrkosten) an seinen Schulen zu übernehmen.
Lediglich die Leistungen, die Schülerinnen und Schülern mit Bonn-Ausweis
gewährt werden (z.B. Mittagessen an Ganztagsschulen und Offenen
Ganztagsschulen), kommen nur den Schülerinnen und Schülern mit Wohnort
Bonn zugute.
Die nachfolgenden statistischen Angaben beziehen sich immer auf den Stand
Oktober 2018 (sog. Oktoberstatistik). Anmerkung: Für 2019 liegen die
statistischen Daten zu den auswärtigen Schülern noch nicht vor.
Von insgesamt 44.059 Schülerinnen und Schülern an allen städtischen
Schulen sind 10.067 aus auswärtigen Gemeinden. Dies entspricht einem Anteil
von 22,85 %.Seite 2 von 10

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Die städtischen Schulen der Schulformen Grundschule, Hauptschule,
Realschule, Gymnasium, Gesamtschule und Förderschule, werden von 3.530
auswärtigen, d.h. Nicht-Bonner-Schülerinnen und Schüler besucht. Bei einer
Gesamtschülerzahl für diese Schulformen von 32.867 entspricht dies einem
Anteil von rund 10,74%.
Die Berufskollegs als berufsbildende Schulen haben bedingt durch die
spezifische Ausrichtung und die sogenannten Bezirksfachklassen einen
höheren Anteil an auswärtigen Schülerinnen und Schülern. Von insgesamt
11.192 Schülerinnen und Schülern an den 4 städtischen Berufskollegs wohnen
6.537 nicht in Bonn. Dies entspricht einem Anteil von 58,41% der Gesamt-
schülerzahl.
Im außerunterrichtlichen Angebot der Offenen Ganztagsschule (OGS) sind
derzeit stadtweit 218 Kinder angemeldet, deren Eltern den Wohnort außerhalb
von Bonn haben.
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Der aufgewendete Betrag für die auswärtigen Schüler lässt sich nicht konkret
ermitteln. So sind auf den Produkten auch die Kosten abgebildet, die
ausschließlich für die Bonner Kinder entstehen (z.B. Sachausgaben für Bonn-
Ausweis-Inhaber). Andererseits erhält die Bundesstadt Bonn bei bestimmten
Schulformen auch Erstattungen von anderen Schulträgern für die auswärtigen
Schüler, die in der Gesamtsumme enthalten sind.
Lässt man diese Anmerkungen außer Acht und legt die unbereinigte
Gesamtsumme zu Grunde, ergeben sich folgende Werte für das Rechnungs-
ergebnis 2018 / Stand: 01.04.2020:
Gesamtergebnis für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen,
Gymnasien, Gesamtschulen und Förderschulen in 2018:
Ertrag: – 22.116.757,23 EUR
Aufwand: + 37.734.664,55 EUR
VILV: + 31.963.502,57 EUR
Saldo: 47.581.409,89 EUR
Ein Anteil von 10,74 % für auswärtige Schülerinnen und Schüler ergäbe einen
Gesamtbetrag in Höhe von rund 5.110.243,42 EUR.
Gesamtergebnis Berufskollegs in 2018:
Ertrag: – 548.355,16 EUR
Aufwand: + 2.432.488,79 EUR
VILV: + 3.922.494,39 EUR
Saldo: 5.806.628,02 EUR
Ein Anteil von 58,41 % für auswärtige Schülerinnen und Schüler ergäbe einen
Gesamtbetrag in Höhe von rund 3.391.651,43 EUR.Seite 3 von 10

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Gesamtergebnis Schülerbeförderung in 2018 (Rechnungsergebnis, Stand
01.04.2020):
Ertrag: – 168.934,01 EUR
Aufwand: + 5.870.994,66 EUR
VILV: + 147.280,20 EUR
Saldo: 5.849.340,85 EUR
Ein Anteil von 22,85 % für auswärtige Schülerinnen und Schüler ergäbe einen
Gesamtbetrag in Höhe von rund 1.336.574,38 EUR.
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Einen unmittelbaren Finanzausgleich zwischen den jeweiligen Kommunen gibt
es nicht. Das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) enthält allerdings spezielle
Regelungen zum kommunalen Finanzausgleich. So wird im Rahmen der
Ermittlung des Finanzbedarfs den Kommunen u.a. ein Schüleransatz für jede
erfasste Schülerin und jeden erfassten Schüler gewährt. Nimmt man die
Schlüsselzuweisung und teilt diese durch den Gesamtansatz (Hauptansatz,
Soziallastenansatz, Zentralitätsansatz, Schüleransatz), dann ergibt sich ein
Betrag je Einwohnerin/Einwohner bzw. Schülerin/Schüler im Jahr 2018 in Höhe
von 97,84 EUR. Bezogen auf die 10.067 auswärtigen Schülerinnen und Schüler
ergäbe sich hiernach ein Gesamtbetrag in Höhe von rund 984.955,28 EUR.
Dieser Betrag variiert in Abhängigkeit der Finanzsituation der Stadt und auch
des Landes von Jahr zu Jahr.
Zudem enthält der Finanzausgleich pauschale Zuweisungen zur Unterstützung
kommunaler Aufwendungen im Schulbereich sowie kommunaler Investitions-
maßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung (Schulpauschale/
Bildungspauschale) in 2018 in Höhe von 258,38 EUR je Schülerin und Schüler.
Die Gesamtsumme beträgt 11.478.446,00 EUR. Bezogen auf den Anteil
auswärtiger Schülerinnen und Schüler in Höhe von rund 22,85 % ergäbe sich
ein Gesamtbetrag in Höhe von rund 2.622.824,91 EUR.
Zu Frage 2:
Die Regelung des Schulträgerprinzips gilt für alle Träger öffentlicher Schulen in
NRW, so dass vergleichbare Leistungen für Schülerinnen und Schüler mit
Wohnsitz Bonn, die in Schulen anderer Kommunen beschult werden, auch dort
erbracht werden. Über die Höhe der Leistungen liegen der Schulverwaltung
keine Informationen vor. Diese könnten nur durch umfangreiche Recherchen
bei den jeweiligen Kommunen ermittelt werden.
Zu Frage 3:
Gemeinden und Gemeindeverbände haben nach § 78 Abs. 8 Schulgesetz
NRW die Möglichkeit, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen die Aufgaben
des Schulträgers auf eine andere Gemeinde zu übertragen (z. B. in den Fällen,Seite 4 von 10

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in denen die Kommune selbst kein entsprechendes schulisches Angebot hat
oder schaffen kann).
Mit der Bundesstadt Bonn haben die Gemeinden Alfter und Wachtberg sowie
der Rhein-Sieg-Kreis öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen, um
die Beschulung von Kindern in verschiedenen städtischen Förderschulen
sicherzustellen. Die der Bundesstadt Bonn für den Betrieb der Schulen sowie
die Beschulung der jeweiligen Schülerinnen und Schüler entstehenden Kosten
werden jährlich abgerechnet (die Abrechnungen können jedoch immer erst
nach Ablauf des Haushaltsjahres erfolgen). Für das Haushaltsjahr 2018
belaufen sich die hieraus resultierenden Einnahmen auf rund 85.100 EUR. Im
Schuljahr 2018/2019 wurden auf dieser Grundlage 50 Schülerinnen und
Schüler aus den genannten Kommunen an einer Bonner Förderschule
beschult.
Zu Frage 4:
Die o.g. Verpflichtungen aus dem Schulträgerprinzip (§§ 78 und 79 in
Verbindung mit §§ 92 und 94 des Schulgesetzes NRW) bestehen dem Grunde
nach und sind nicht in der Höhe festgelegt.
Amt 41 (Kulturamt)
Zu Frage 1:
Alle Kultureinrichtungen der Bundesstadt Bonn werden auch von Einwohnern
und Einwohnerinnen anderer Gebietskörperschaften besucht. Damit entspricht
auch die kulturelle Infrastruktur Bonns der Funktion als Oberzentrum für die
Region.
Das Theater Bonn (Musiktheater, Schauspiel und Tanzgastspiele) erfüllt die
Aufgabe als Kultureinrichtung nicht nur für Bonn, sondern auch für die
angrenzenden Kreise und das weitere Umland. Aufgrund der zentralen Lage
wird sowohl von den Bewohnerinnen und Bewohnern als auch der
Umlandbevölkerung das kulturelle Angebot genutzt. Das Umland nutzt diese
Leistungen, ohne sich direkt (außer über den Eintrittspreis) an der Leistungs-
erbringung zu beteiligen.
Eine aussagekräftige Aufschlüsselung der Besucherzahlen nach Wohn-
bereichen ist nicht möglich. Die Theaterkasse erfragt lediglich bei langfristigen
Vorläufen beim Kauf von Karten für Schauspielproduktionen auf freiwilliger
Basis Anschriften, damit im Fall von Vorstellungsverschiebungen (die im
Musiktheater nicht vorkommen) eine individuelle Information erfolgen kann.
Örtlich zugeordnet werden können auch die Abonnentinnen und Abonnenten.
Die Adressen des größten Teils der Besucherinnen und Besucher (Abend-
kasse, Internet, andere Vorverkaufsstellen, eigene Theaterkasse mit den o. g.
Ausnahmen) sind dem Theater nicht bekannt.
In Stadtbibliothek, Musikschule und Volkshochschule ist eine Auswertung
grundsätzlich möglich.Seite 5 von 10

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Musikschule
An der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn werden insgesamt 476 von
5.366 Schülerinnen und Schüler aus Umlandgemeinden unterrichtet (Stichtag
10.03.2020). Dies entspricht 8,87 % der Gesamtschülerzahl. Mehr als 91 % der
Schülerinnen und Schüler kommen direkt aus Bonn. Es ist davon auszugehen,
dass umgekehrt ebenso viele Schülerinnen und Schüler aus Bonn die
öffentlichen Musikschulen in den Umlandgemeinden besuchen.
Der für auswärtige Schülerinnen und Schüler erbrachte Aufwand der Ludwig-
van-Beethoven-Musikschule Bonn beträgt entsprechend 8,87 % der Gesamt-
aufwendungen:
2018 8,87%
ordentliche Aufwendungen 5.473.262,94 EUR 485.478,42 EUR
ordentliche Erträge - 2.690.856,00 EUR - 238.678,93 EUR
Zuschuss 2.782.406,94 EUR 246.799,49 EUR
2019 8,87%
ordentliche Aufwendungen 5.652.916,67 EUR 501.413,71 EUR
ordentliche Erträge - 2.924.300,65 EUR - 259.385,47 EUR
Zuschuss 2.728.616,02 EUR 242.028,24 EUR
Stadtbibliothek
Im Jahr 2018 hatte die Stadtbibliothek 24.067 aktive Kunden, davon waren
2.905 (ca. 12,1 %) aus dem Bonner Umland und 1.069 (4,4 %) aus anderen
Bereichen des Bundesgebietes.
Es wurden 1.446.511 Entleihungen getätigt, davon 191.580 (ca. 13,2 %) von
Kunden aus dem Bonner Umland und 79.262 (ca. 5,5 %) von Kunden aus
anderen Bereichen des Bundesgebietes.
Der für auswärtige Kundinnen und Kunden erbrachte Aufwand beträgt
entsprechend ca. 18,7 % der Gesamtaufwendungen:
2018 18,7%
ordentliche Aufwendungen 3.606.516 EUR 674.418 EUR
ordentliche Erträge - 562.998 EUR - 105.281 EUR
Zuschuss 3.392.772 EUR 569.137 EUR
Im Jahr 2019 hatte die Stadtbibliothek 24.738 aktive Kunden, davon waren
3.036 (ca. 12,3 %) aus dem Bonner Umland und 1.040 (4,2 %) aus anderen
Bereichen des Bundesgebietes.
Es wurden 1.425.869 Entleihungen getätigt, davon 186.975 (ca. 13,1 %) von
Kunden aus dem Bonner Umland und 75.033 (ca. 5,3 %) von Kunden aus
anderen Bereichen des Bundesgebietes.
Der für auswärtige Kundinnen und Kunden erbrachte Aufwand beträgt
entsprechend ca. 18,4 % der Gesamtaufwendungen:
2019 18,4%
ordentliche Aufwendungen 3.363.360 EUR 618.858 EUR
ordentliche Erträge - 727.214 EUR - 133.807 EUR
Zuschuss 2.636.146 EUR 485.051 EURSeite 6 von 10

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Volkshochschule
Ca. 20 % der Nutzerinnen und Nutzer der Volkshochschule kommen aus den
Umlandgemeinden. Dieser Anteil bezieht sich allerdings nur auf den Bereich
der Kurse, nicht auf den Bereich der Einzelveranstaltungen, da hier keine
entsprechenden Angaben erhoben werden.
Der für auswärtige Nutzerinnen und Nutzer erbrachte Aufwand beträgt ent-
sprechend ca. 20 % der Gesamtaufwendungen:
2018 20%
ordentliche Aufwendungen 3.702.603,49 EUR 740.520,70 EUR
ordentliche Erträge - 2.838.229,14 EUR - 567.645,83 EUR
Zuschuss 864.374,35 EUR 172.874,87 EUR
2019 20%
ordentliche Aufwendungen 3.939.589,56 EUR 787.917,92 EUR
ordentliche Erträge - 3.087.729,36 EUR - 617.545,88 EUR
Zuschuss 851.860,20 EUR 170.372,04 EUR
Die Angaben für 2019 sind nur vorläufig, da die Arbeiten am Jahresabschluss
noch nicht abgeschlossen sind.
Zu Frage 2:
Angebote der Bildungseinrichtungen (Stadtbibliothek, Musikschulen, Volks-
hochschulen) der Umlandgemeinden werden insbesondere durch Bonnerinnen
und Bonner aus den Randlagen des Stadtgebietes genutzt. Hier ist die
Erreichbarkeit der Einrichtungen der Umlandgemeinden teilweise leichter.
Jede Bonner Einwohnerin bzw. jeder Bonner Einwohner hat die Möglichkeit, die
Theater benachbarter Städte oder auch weltweit Vorstellungen in anderen
kulturellen Einrichtungen zu besuchen.
Angaben über die Höhe der für Bonnerinnen und Bonner erbrachten
Leistungen liegen nicht vor.
Zu Frage 3:
Es gibt zwar keine zwingende rechtliche Grundlage, aber bei Leistungen des
Theaters ist es grundsätzlich erwünscht, dass sich neben den Bonnerinnen und
Bonnern möglichst viele Menschen, unabhängig von deren Wohnort, die
Vorstellungen ansehen.
Viele Schülerinnen und Schüler aus den Umlandgemeinden besuchen
weiterführende Schulen in Bonn. Bei Angeboten der Musikschule in
weiterführenden Schulen werden somit automatisch immer auch Schülerinnen
und Schüler erreicht, die nicht aus Bonn stammen. Eine rechtliche
Verpflichtung, diesen Unterricht zu erteilen, existiert nicht.
Die Stadtbibliothek und die VHS können hierzu keine Aussage treffen.Seite 7 von 10

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Zu Frage 4:
S. hierzu die Antwort zu Frage 3.
Amt 50 (Amt für Soziales und Wohnen)
Leistungen des Amtes für Soziales und Wohnen richten sich sowohl im
gesetzlichen Bereich (SGB II, SGB XII, SGB V und SGB IX) als auch im
Bereich der freiwilligen Leistungen grundsätzlich ausschließlich an Bonner
Einwohnerinnen und Einwohner. Dies gilt auch für den Bereich der
„Drogenhilfe“.
Amt 51 (Amt für Kinder, Jugend und Familie)
Zu Frage 1:
A) Betreuung von Kindern in öffentlich geförderten Tageseinrichtungen für
Kinder:
Die Finanzierung öffentlicher geförderter Tageseinrichtungen für Kinder richtet
sich nach den Vorgaben des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von
Kindern – Kinderbildungsgesetz NW (KiBiz). Sie erfolgt grundsätzlich durch den
Betrieb städtischer Kindertageseinrichtungen bzw. durch die Gewährung von
Betriebskostenzuschüssen der Stadt auf Grundlage von Pauschalen für jedes
in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen) ge-
genüber dem Träger, unabhängig davon, ob es sich um ein Bonner Kind
handelt oder nicht. Maßgeblich sind somit die Entscheidungen der Träger der
Tageseinrichtungen zur Aufnahme auswärtiger Kinder in Tageseinrichtungen
oder zur Kündigung von Betreuungsverträgen, wenn Familien von Bonn
wegziehen.
Die freien Träger von Tageseinrichtungen werden regelmäßig gebeten, nur
Bonner Kinder zu betreuen. Diesbezügliche Entscheidungen trifft jeder Träger
autonom. Die Entscheidung kann von der Stadt rechtlich nicht beeinflusst
werden, auch eine Kürzung von Zuschüssen ist rechtlich nicht zulässig. In
städtischen Einrichtungen erfolgt grundsätzlich keine Aufnahme auswärtiger
Kinder. In den Aufnahmekriterien der städt. Kindertageseinrichtungen, die im
Elternportal und Kindergarteninformationssystem „KITA-NET Bonn“ hinterlegt
sind, heißt es: „Es werden ausschließlich Kinder aus dem Stadtgebiet Bonn
aufgenommen, vorrangig aus dem näheren Wohngebiet“. Allerdings kommt es
vor, dass betreute Kinder mit ihren Familien ins Umland ziehen. Die städtischen
Betreuungsverträge sehen für diesen Fall vor, dass der entsprechende
Betreuungsvertrag zum Ende des betreffenden Kindergartenjahres endet.
Die Höhe der Belastung der Stadt Bonn für jedes Kind ist nach der Systematik
des KiBiz abhängig von
• der Gruppenform, in der die Betreuung erfolgt,
• dem wöchentlichen Betreuungsumfang für das Kind,Seite 8 von 10

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• der Art des Trägers, bei dem das Kind betreut wird, da für kirchliche
Träger, andere Träger, Elterninitiativen und kommunale Träger prozentual
unterschiedlich hohe Trägeranteile, Betriebskostenzuschüsse und Landes-
zuschüsse zu leisten sind bzw. gewährt werden,
• der Höhe des Elternbeitrages, der von den Eltern zu zahlen ist.
Zum 01.07.2019 besuchten insgesamt 481 auswärtige Kinder Bonner Kinder-
tageseinrichtungen, davon kamen 419 aus NRW-Kommunen. Seit der KiBiz-
Revision ist es möglich, im Rahmen des interkommunalen Ausgleichs 40 % der
Kindpauschalen für den Kita-Besuch von der Herkunftskommune zu verlangen,
sofern es sich um eine NRW-Kommune handelt. Der Anspruch auf Einzug der
Elternbeiträge geht dann auf die Herkunftskommune über.
Die Aufwendungen für die in Bonn betreuten auswärtigen Kinder belaufen sich
gem. den KiBiz-Pauschalen, abzüglich der Trägeranteile in 2018/19 auf ca. 5,0
Mio. EUR. Diesem Aufwand stehen neben den Ausgleichszahlungen anderer
NRW-Kommunen i.H.v. 1,58 Mio. EUR noch ca. 107.000 EUR an Elternbei-
trägen, die für die Betreuung von auswärtigen Kindern mit Wohnsitz außerhalb
NRWs erhoben werden sowie die im KiBiz vorgesehenen Landeszuschüsse
gegenüber, so dass sich für die Bereitstellung der Betreuungsplätze für
auswärtige Kinder ein weiterer Aufwand für die Stadt Bonn von ca. 759.000
EUR ergeben hat.
Zum Stichtag 01.07.2019 wurden 75 Bonner Kinder in Kindertagesstätten
umliegender NRW-Kommunen betreut.
Für diese Kinder hatte Bonn einen interkommunalen Ausgleich zu zahlen. Dafür
konnten in diesen Fällen Elternbeiträge nach der Bonner Elternbeitragssatzung
erhoben werden. Die Höhe des von Bonn zu zahlenden Ausgleichs belief sich
für das Kita-Jahr 2018/2019 bislang auf ca. 78.000 EUR. Hierbei ist jedoch
anzumerken, dass noch nicht alle Kommunen ihre Ausgleichssumme für das
Kita-Jahr 2018/2019 gefordert haben. Berücksichtigt man hier die geforderten
Ausgleichssummen aus Vorjahren beläuft sich der von Bonn zu zahlende
Ausgleich auf ca. 290.000 EUR.
Insgesamt konnten von der Stadt Bonn für diese 75 Kinder Elternbeiträge für
2018/2019 i.H.v. 146.400 EUR festgesetzt werden.
B) Betreuung von Kindern in öffentlich geförderter Tagespflege:
Im Bereich der öffentlich geförderten Tagespflege werden von der Stadt Bonn
nur Bonner Kinder gefördert. Auswärtige Kinder, die von Bonnern Tagespflege-
personen in Bonn betreut werden, beantragen den Zuschuss für die öffentlich
geförderte Tagespflege in ihrer Wohnortkommune.
Zu Frage 2:
Zum Stichtag 01.07.2019 wurden 75 Bonner Kinder in Kindertagesstätten
umliegender NRW-Kommunen betreut.
Zu Frage 3:Seite 9 von 10

Seite 10
S. hierzu die Möglichkeit des Interkommunalen Ausgleichs lt. § 21d Kinder-
bildungsgesetz.
Zu Frage 4:
S. hierzu die Antworten zu 1.-3.
Amt 52 (Sport- und Bäderamt)
Die Sporteinrichtungen der Stadt Bonn werden nach der vom Rat be-
schlossenen „Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen
Sportstätten“ zur Verfügung gestellt. Dort ist die Höhe des Entgeltes nach
Nutzergruppen gestaffelt. Auswärtige Sportvereine und -verbände sind in die
Nutzergruppen B eingeordnet, die ein ermäßigtes Entgelt zahlen müssen.
Sind Einwohner anderer Gebietskörperschaften Mitglieder förderfähiger Bonner
Sportvereine, die zur Nutzergruppe A gehören, wird kein Entgelt fällig. Als
Mitglieder förderfähiger Bonner Sportvereine kommen Einwohner der
Nachbargemeinden auch in den Genuss der Leistungen nach den Sport-
förderrichtlinien der Stadt Bonn.
Anlage/n
KeineSeite 10 von 10

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Datenstand: 03.11.2026, 08:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de