200400 · Beschlussvorlage
Aufhebung des Zielbeschlusses: Wohnbauliche Entwicklung im Bereich ‚Am Kommentalweg‘ im Stadtbezirk Bonn-Beuel, Ortsteil Vilich-Rheindorf
Kerndaten
- Nummer
- 200400
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 01.04.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anregung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Anregung
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Beschlussvorlage öffentlich 200400 Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufhebung des Zielbeschlusses: Wohnbauliche Entwicklung im Bereich ‚Am Kommentalweg‘ im Stadtbezirk Bonn-Beuel, Ortsteil Vilich-Rheindorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 06.05.2020 Anregung Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 20.05.2020 Anregung Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 27.05.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Beschluss zur Festlegung von Zielsetzungen für ein Gebiet ‚Am Kommentalweg‘ im Stadtbezirk Bonn-Beuel, Ortsteil Vilich-Rheindorf (Zielbeschluss, DS-Nr.: 1713634EB6), wird aufgehoben. 2. Die Verwaltung wird beauftragt mit der Fa. Bonava entsprechend folgender Prämissen die Herstellung eines städtebaulichen Abschlusses nördlich der bereits von diesem Investor erstellten Bebauung ‚Am Köppekreuz‘/ Niederkasseler Straße zu verhandeln: a. Entwicklung einer Bebauung primär auf Flächen der getätigten Ausgrabungen und auf Grundlage der Ergebnisse der noch weiter durchzuführenden Sondierungen des Bodendenkmals zur Vermeidung von Bodeneingriffen und Beschränkung von weiteren Eingriffen auf das unvermeidliche Minimum. b. Keine bauliche und erschließungstechnische Inanspruchnahme der städtischen Flächen nördlich des Flurstücks 2898. Die Einbeziehung des städtischen Flurstücks 2897 für die Nutzung als Freifläche ohne bauliche Anlagen ist möglich. c. Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Anschlusses an die L16 (‚Am Köppekreuz‘/ Niederkasseler Straße). d. Städtebaulich angepasste Planung, die maximal 3-Vollgeschosse mit Staffelgeschoss aufweist. e. Einbeziehung der städtischen Liegenschaften Flurstücke Nr. 2904, 2903, 2901 und 2897 für die oben skizzierte bauliche Entwicklung nur bei Berücksichtigung der Kriterien zum Baulandmodell und den anderen genannten Anforderungen unter 2a - d. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, über die Verhandlungsergebnisse als Grundlage der für eine Entscheidung über einen Verkauf der unter 2e bezeichneten städtischen Flurstücke zu berichten und bei positivem Ausgang eine entsprechende Beschlussvorlage einzubringenSeite 1 von 7 Seite 2 Begründung Zu 1.) Auf Grundlage des Antrages der Fa. Bonava Wohnbau GmbH zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens wurde am 21.03.2018 der Zielbeschluss (DS- Nr. 1713634EB6) zur wohnbaulichen Entwicklung des Bereichs „Am Kommentalweg“ gefasst. Dabei wurde beschlossen, kein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführen. Des Weiteren wurde bereits als Rahmenbedingung der Planung der Umgang mit dem Bodendenkmalschutz thematisiert und in einem sehr frühen Planungsstadium erörtert. Die Fa. Bonava führte bereits teilweise Sondierungs- und Grabungsmaßnahmen im Bereich nördlich der bereits von diesem Investor erstellten Bebauung ‚Am Köppekreuz‘/ Niederkasseler Straße und auf städtischen Flächen im Innenbereich (Gartenhinterland) durch. Im Ergebnis wurde ein hochkarätiges Bodendenkmal (fränkisches Gräberfeld) festgestellt. Der Erhalt dieses besonderen Bodendenkmals, das sich durch eine hohe Dichte an Gräbern und der Größe der gesamten Grabstätte auszeichnet, ist aus denkmalpflegerischer Sicht langfristig zu sichern, weitere Eingriffe sind möglichst zu vermeiden. Mit dem Schreiben vom 26.06.2019 hat die Fa. Bonava den Antrag auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens ‚Am Kommentalweg‘ (DS-Nr.: 1713634) zurückgezogen, da kein Interesse mehr an einer Entwicklung des Gesamtbereiches besteht. Gleichwohl wurde Interesse an einer Fortsetzung der Bebauung entlang der Niederkasseler Straße bekundet. Eine Entwicklung des Innenbereichs und Weiterführung des Zielbeschlusses wäre für die Stadt Bonn mit einer Angebotsbebauungsplanung nach dem Rückzug des Vorhabenträgers aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens grundsätzlich weiterhin möglich. Dabei sind allerdings folgende Restriktionen und Rahmenbedingungen in die Überlegungen einzubeziehen: Durch Entfall eines Vorhabenträgers wären die von diesem zu erbringenden Vorleistungen hinsichtlich Planungsleistungen und Herstellung der Verfügungsberechtigung/ Bodenordnung durch die Stadt zu übernehmen. Im inneren Bereich findet sich eine komplexe Eigentumsstruktur mit einer Vielzahl von Grundstückseigentümern vor. Die Bebauungsmöglichkeiten sind aufgrund des aufgefundenen Bodendenkmals deutlich eingeschränkt; voraussichtlich wird seitens der Bodendenkmalpflege gefordert werden, entsprechende SondierungenSeite 2 von 7 Seite 3 vorzunehmen und tiefere Eingriffe in den Boden weitestgehend zu unterlassen (z.B. keine Keller, keine Tiefgaragen). Eingriffe durch Erschließungsanlagen (insbesondere Kanal) wären unvermeidlich. Sofern die Erschließung nicht über die Rheindorfer Straße geführt werden soll, was zusätzliche Drittbetroffenheiten auslösen würde, bliebe man auf die Mitwirkungsbereitschaft der Fa. Bonava angewiesen. Des Weiteren ist die Leistungsfähigkeit des Anschlusses an die Niederkasseler Straße zu überprüfen und der Knoten – nach Zustimmung durch den Landesbetrieb Straßen NRW - ggf. auszubauen. Eine grundsätzlich denkbare Baulandumlegung nach § 45ff. BauGB setzt voraus, dass trotz der o.g. Vorbelastungen noch ein Umlegungsvorteil entstehen kann. Alternativ wäre ein freihändiger kommunaler Zwischenerwerb mit entsprechender Ressourcenbindung zu bewerkstelligen. Auf Grundlage der Gesamtsituation und den komplexen Rahmenbedingungen wird daher vorgeschlagen, eine weitere bauliche Entwicklung im Gesamtbereich nicht weiterzuverfolgen und damit den Zielbeschluss „Am Kommentalweg“ aufzuheben. Der vorhergesehene städtebauliche Abschluss (s. Ziffer 2) kann planungsrechtlich auf Basis des § 34 BauGB hergestellt werden. Zu 2.) Für die bereits entstandene Bebauung entlang des Kreuzungsbereichs Sankt Augustiner Straße und Niederkasseler Straße wird aus Sicht der Verwaltung ein baulicher Abschluss für sinnvoll erachtet, um geeignete Wohnbauentwicklungsfläche im unmittelbaren Anschluss an bereits bebaute Flächen zu entwickeln. Die Fa. Bonava hat hierzu bereits eine erste Bebauungsidee vorgelegt. Für eine weitere bauliche Entwicklung entlang der Niederkasseler Straße auf Basis des § 34 BauGB müssen folgende Prämissen erfüllt sein, um einen nachhaltigen Städtebau zu realisieren und das Bodendenkmal zu schützen: Zu Beschlussvorschlag 2a: Bei der gefundenen Grabstätte handelt es sich um ein hochkarätiges Bodendenkmal, welches auf Grund der Besonderheit und Dichte der Gräber aus denkmalpflegerischer Sicht langfristig zu sichern und zu erhalten ist. Eingriffe in den Boden sind auf das minimale Maß zu reduzieren. In dem nördlich an die bereits erstellte Bebauung angrenzenden Bereich sind bereits teilweise Sondierungen und Ausgrabungen durch die Fa. Bonava durchgeführt worden. Allerdings fehlt eine gesamte Übersicht zur Abgrenzung des Bodendenkmals. Mittels detaillierter Sondierungen auf den Flächen können Grundlagen für eine Einschätzung geschaffen werden, ob Bodeneingriffe im Sinne der Verhältnismäßigkeit zwischen Ausgrabung (Zerstörung des Bodendenkmals) und spannungsfreier baulicher Inanspruchnahme möglich sind. Hierzu ist das LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland intensiv zu beteiligen.Seite 3 von 7 Seite 4 Zu Beschlussvorschlag 2b: Während auf den Flurstücken 2902, 2901, 2900, 2899 und 2898 durch bereits durchgeführte Ausgrabungen das Bodendenkmal weitestgehend zerstört wurde, ist dieses auf den nördlich angrenzenden Grundstücken noch ungestört. Daher sollen hier keine Bodeneingriffe mehr zugelassen werden. In dem Gebiet (nördlich an die Bebauung angrenzenden Bereich und Innenbereich) ist der öffentliche Weg „Kommentalweg“ verortet, dessen Verlauf auf dem Flurstück 2897 neugestaltet werden könnte. Eine bauliche Entwicklung ist nur auf den Flurstücken 2902, 2901, 2900, 2899 und 2898 denkbar, um die Verhältnismäßigkeit zwischen Bodeneingriff und baulicher Entwicklung einzuhalten. Zu Beschlussvorschlag 2c: Im Jahr 2017 hatte der Landesbetrieb Straßen NRW den Baulastwechsel der Niederkasseler Straße gefordert, falls aufgrund einer weiteren Entwicklung mehr als die zur Grundlage der Knotenpunktplanung angenommenen 200 WE angeschlossen werden sollen. Eine gutachterliche Überprüfung der Leistungsfähigkeit bei weiteren Baumöglichkeiten, die mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abzustimmen ist, ist zwingend erforderlich. Zu Beschlussvorschlag 2d: Die Planung muss die Kriterien des § 34 BauGB einhalten, um einen städtebaulichen Abschluss entlang der Niederkasseler Straße zu gewährleisten. Einschränkend soll privatrechtlich sichergestellt werden, dass ein zu vereinbarendes Bauvolumen (überbaubare Fläche mit maximal 3 Geschossen und zusätzlichem Staffelgeschoss nach Anlage 2) nicht überschritten wird. Zu Beschlussvorschlag 2e: In dem nördlich an die bereits erstellte Bebauung angrenzenden Bereich liegen vier städtische Flächen, die den Grundbesitz der Bonava unterteilen. Die Einbeziehung dieser städtischen Liegenschaften in die bauliche Weiterentwicklung hat unter Berücksichtigung sozialer Infrastruktur und gefördertem Wohnungsbau analog zum Bonner Baulandmodell zu erfolgen. Im Zuge der Dynamik des Wachstums in der Stadt Bonn ist es Ziel, die Verfügbarkeit von Wohnraum zu angemessenen Preisen und durchmischte Quartiere mit entsprechend benötigter Infrastruktur zu schaffen. In dem Ortsteil Vilich-Rheindorf im Stadtbezirk Beuel und den umliegenden Bereichen fehlen Betreuungsplätze für Kinder unter und über drei Jahren. Mit dem Bezug der Neubauten verschärft sich die Situation; wohnortnah kann der Bedarf nicht gedeckt werden. Aufgrund der aktuellen Versorgungssituation ist der Neubau einer 4-gruppigen Kita vorzusehen. Der zu realisierende Anteil des geförderten Wohnungsbaus ist für den städtischen Grundstücksanteil analog des Baulandmodells umzusetzen. Entsprechende Vereinbarungen sind im Kaufvertrag zu treffen. Auf dieser Basis wurde bereits ein Gespräch mit der Fa. Bonava geführt. Allerdings ist in der von der Bonava vorgelegten städtebaulichen Planungsidee eine Berücksichtigung der oben genannten Prämissen noch nicht erkennbar. Einen Rechtsanspruch auf eine Genehmigung einer Bebauung gemäß § 34 BauGB kann die Fa. Bonava aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht geltend machen, da ohne Zugriff auf die benötigten Grundstücke kein Bescheidungsinteresse besteht. Die aktuelle Planung der Fa. Bonava ist durch die Baukörperanordnung und durch eine bis zu fünfgeschossige Gebäudehöhe deutlich übersetzt. Auch weistSeite 4 von 7 Seite 5 die Planung mit den Erschließungsstraßen eine nahezu vollständige Flächenversiegelung auf und würde zudem massiv in das Bodendenkmal eingreifen. Durch die überdimensionierten Erschließungswege und die Anordnung der TG-Einfahrt im rückwärtigen Gartenbereich fehlen für die Wohnbebauung ebenfalls angemessene Grünflächen. Der provisorisch erstellte Wendehammer für den letzten Bauabschnitt ‚Am Köppekreuz‘ soll nach der vorgelegten Planungsidee in eine Fläche nördlich des Flurstücks 2898 versetzt und vergrößert werden. Es entsteht zusammen mit der Erschließungsstraße eine einseitige Erschließung zum Innenbereich (Gartenhinterland). Aus Sicht der Verwaltung ist eine weitere Verhandlung nur zielführend, wenn eine entsprechend der oben genannten Prämissen modifizierte Planung vorgelegt wird. Die Gebäudehöhe soll auf maximal 3 Vollgeschosse mit einem Staffelgeschoss privatrechtlich beschränkt werden. Ein mögliches Baufeld und dessen Erschließung, die nicht über den bestehenden provisorischen Wendehammer hinausgehen sollte, ergeben sich aus den bereits stattgefundenen Ausgrabungen des Bodendenkmals. Zum Schutz dieses hochkarätigen Bodendenkmals sind Freiflächen auf den umliegenden Bereichen, wo keine Ausgrabungen stattgefunden haben, zu erstellen (s. Anlage 2). Zusammenfassend zeigen die Prämissen wichtige fachliche Belange für einen nachhaltigen Städtebau an diesem Standort unter Berücksichtigung des Bodendenkmalschutzes auf. Daraus ergibt sich, dass das Bebauungskonzept der Bonava modifiziert werden muss, um den städtebaulichen und denkmalpflegerischen Anforderungen zu entsprechen (s. Anlage 2). Die Verwaltung schlägt daher vor, die weiteren Gespräche entsprechend der o.g. Prämissen zu führen und auf eine entsprechende Modifikation der Planung hinzuwirken. Die hierzu erforderlichen Voruntersuchungen, insbesondere Sondierungen (in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege) und verkehrsplanerische Untersuchung sind von der Fa. Bonava zu erbringen. Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich) 2 Städtebauliches Potenzial (öffentlich)Seite 5 von 7 Übersichtsplan, Anlage 1 Stadtbezirk Beuel / Ortsteil Schwarzrheindorf / Vilich-Rheindorf Bundesstadt Bonn Amt 61 M. 1: 2500 LEGENDE Flächenbegrenzung des städtebaulichen Abschlusses aus Sicht Amt 61 Flächenbegrenzung des städtebaulichen Abschlusses aus Sicht Fa. Bonava Fa. Bonava, BA 1-3 (realisiert) Flächeneigentum städtisch 2896 2900 2899 2897 2902 2903 2904 2901 1280 771 2898 Niederkasseler Straße Am Köppekreuz Clemensstraße Clemensstraße Rheindorfer Straße Jahnstraße Mirecourtstraße Auf der Baurschaft In der Kehr Am UferchenSeite 6 von 7 Kita + Wohnen max III+ 2904* 2903* 2902 2901* 2900 2899 2898 2897* 1280* 771 2896* Niederkasseler Straße L 16 N LEGENDE Grundstück mögliches Baufeld Bodendenkmal entfernt Bodendenkmal sondiert Flächeneigentum städtisch Flächeneigentum privat 2903* 2903 STÄDTEBAULICHES POTENZIAL UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES GRABUNGSFELDES - Anlage 2 BUNDESSTADT BONN - STADTPLANUNGSAMT - STAND FEBRUAR 2020Seite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de