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200386-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Aufhebung der öffentlichen Zugänglichkeit des Verbindungsweges De-Gasperi-Straße - Europaring

Nummer
200386-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
21.08.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 08.12.2020 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 200386 Bürgerantrag: Aufhebung der öffentlichen Zugänglichkeit des Verbindungsweges De-Gasperi-Straße - Europaring

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200386-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
03 Amt für Wirtschaftsförderung
Dezernat:
Dez. OB
Bürgerantrag: Aufhebung der öffentlichen
Zugänglichkeit des Verbindungsweges De-Gasperi-
Straße - Europaring
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 25.08.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu dem Bürgerantrag kann seitens der Verwaltung wie folgt Stellung
genommen werden:
Der im Bürgerantrag angesprochene Verbindungsweg zwischen dem
Europaring (zwischen den Häusern 23 und 25) und der De-Gasperi-Straße
(Hausnummern 4-12) ist Bestandteil des örtlichen Fußwegenetzes und wird im
Bebauungsplan Nr. 7319-12 der Bundesstadt Bonn (rechtskräftig seit dem
14.01.1972) als öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen
Zweckbestimmung - Fußweg - ausgewiesen. Er wurde durch die im Amtsblatt
der Stadt Bonn Nr. 60 vom 15.12.1999 veröffentlichte Verfügung als öffentliche
Verkehrsfläche ausschließlich für den Fußgängerverkehr gewidmet.
Aus verkehrsplanerischer Sicht ist die Beibehaltung der Wegeverbindung vom
Europaring zur De-Gasperi-Straße nicht zwingend erforderlich, da innerhalb
des Ortsteils Alternativrouten möglich sind.
Es liegen in diesem Teilstück keine Anlagen der öffentlichen
Abwasserentsorgung. Es befinden sich neben der von den Antragsstellern
angesprochenen Straßenbeleuchtung auch Versorgungsleitungen in dem
Teilstück. Bei einer möglichen Veräußerung würden Rückbau- und
Sicherungsmaßnahmen einschließlich Tiefbauarbeiten erforderlich. Andernfalls
wäre eine Nutzung – auch als Grünstreifen – aufgrund der geringen
Überdeckung der Beleuchtungskabel durch die neuen Grundstückseigentümer
nicht möglich. Die Maßnahmen wären durch diese kostenpflichtig zu
beauftragen.
Für die Entwidmung als öffentliche Verkehrsfläche für den Fußgängerverkehr
müsste aber zunächst ein Einziehungsverfahren erfolgen, für das weitere
Prüfungen erforderlich sind.
Eine Veräußerung der in Rede stehenden Fläche (Gemarkung Duisdorf, Flur
12, Nummer 392) an die Eigentümer wäre erst nach Entwidmung der
Verkehrsfläche zur Arrondierung der angrenzenden Grundstücke möglich und
zu prüfenSeite 1 von 2

Seite 2
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Hardtberg:
Die Bezirksverwaltung Hardtberg befürwortet die von der Verwaltung
vorgeschlagene weitere Vorgehensweise und lässt sich über den Fortgang
berichten. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung
von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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