200386-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Aufhebung der öffentlichen Zugänglichkeit des Verbindungsweges De-Gasperi-Straße - Europaring
Kerndaten
- Nummer
- 200386-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 21.08.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200386-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 03 Amt für Wirtschaftsförderung Dezernat: Dez. OB Bürgerantrag: Aufhebung der öffentlichen Zugänglichkeit des Verbindungsweges De-Gasperi- Straße - Europaring Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 25.08.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu dem Bürgerantrag kann seitens der Verwaltung wie folgt Stellung genommen werden: Der im Bürgerantrag angesprochene Verbindungsweg zwischen dem Europaring (zwischen den Häusern 23 und 25) und der De-Gasperi-Straße (Hausnummern 4-12) ist Bestandteil des örtlichen Fußwegenetzes und wird im Bebauungsplan Nr. 7319-12 der Bundesstadt Bonn (rechtskräftig seit dem 14.01.1972) als öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung - Fußweg - ausgewiesen. Er wurde durch die im Amtsblatt der Stadt Bonn Nr. 60 vom 15.12.1999 veröffentlichte Verfügung als öffentliche Verkehrsfläche ausschließlich für den Fußgängerverkehr gewidmet. Aus verkehrsplanerischer Sicht ist die Beibehaltung der Wegeverbindung vom Europaring zur De-Gasperi-Straße nicht zwingend erforderlich, da innerhalb des Ortsteils Alternativrouten möglich sind. Es liegen in diesem Teilstück keine Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung. Es befinden sich neben der von den Antragsstellern angesprochenen Straßenbeleuchtung auch Versorgungsleitungen in dem Teilstück. Bei einer möglichen Veräußerung würden Rückbau- und Sicherungsmaßnahmen einschließlich Tiefbauarbeiten erforderlich. Andernfalls wäre eine Nutzung – auch als Grünstreifen – aufgrund der geringen Überdeckung der Beleuchtungskabel durch die neuen Grundstückseigentümer nicht möglich. Die Maßnahmen wären durch diese kostenpflichtig zu beauftragen. Für die Entwidmung als öffentliche Verkehrsfläche für den Fußgängerverkehr müsste aber zunächst ein Einziehungsverfahren erfolgen, für das weitere Prüfungen erforderlich sind. Eine Veräußerung der in Rede stehenden Fläche (Gemarkung Duisdorf, Flur 12, Nummer 392) an die Eigentümer wäre erst nach Entwidmung der Verkehrsfläche zur Arrondierung der angrenzenden Grundstücke möglich und zu prüfenSeite 1 von 2 Seite 2 Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Hardtberg: Die Bezirksverwaltung Hardtberg befürwortet die von der Verwaltung vorgeschlagene weitere Vorgehensweise und lässt sich über den Fortgang berichten. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de