200381 · Mitteilungsvorlage
Jahresbericht 2019 über die Arbeit der Sachgruppe Zweckentfremdung
Kerndaten
- Nummer
- 200381
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 27.02.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Mitteilungsvorlage öffentlich 200381 Der Oberbürgermeister Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Jahresbericht 2019 über die Arbeit der Sachgruppe Zweckentfremdung Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen 01.04.2020 Kenntnisnahme Mitteilung: Jahresbericht 2019 über die Arbeit der Sachgruppe Zweckentfremdung Personelle Besetzung: Seit dem 01.06.17 wird die Aufgabe des Vollzugs der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Bundesstadt Bonn von der Sachgruppe 50-432 beim Amt für Soziales und Wohnen wahrgenommen. Die Sachgruppe verfügt über eine stellenmäßige Ausstattung von sieben (VZÄ) Vollzeitäquivalenten. Mit Stand 31.12.19 befand sich eine Stelle in der Nachbesetzung. Fallzahlen: Im Jahr 2019 wurden 334 Vorgänge bearbeitet. Davon entfallen: - 176 Fälle auf den Bereich der Kurzzeitvermietung, hierunter fällt die Vermietung an häufig wechselnde Personen für touristisch, beruflich oder medizinisch bedingte vorübergehende Aufenthalte, - 158 Fälle auf den Bereich der „klassischen“ Zweckentfremdung Leerstand, Nutzungsänderung, Abriss. Im Bereich der Kurzzeitvermietung konnten 83 Fälle abschließend bearbeitet werden. - In 23 Fällen wurde Wohnraum wieder einer dauerhaften Vermietung zugeführt. - 39 Wohnungen fielen nicht unter den Schutzzweck der Satzung, da sie z. B. in Häusern mit weniger als drei Wohneinheiten lagen oder dem Eigentümer bzw. einem sonstigen Verfügungsberechtigten als Zweit- oder Ferienwohnung dienten - in 21 Fällen ergab die Prüfung, dass entgegen der ersten Annahme oder eines Hinweises keine zweckentfremdende Nutzung von Wohnraum vorlag.Seite 1 von 5 Seite 2 Im Bereich der klassischen Zweckentfremdung wurden 85 Fälle abschließend bearbeitet. Diese verteilen sich auf 62 Leerstandsfälle, 19 Fälle von Nutzungsänderung und 4 Abrissfälle. - In 29 Fällen lag kein Wohnraum im Sinne der Zweckentfremdungssatzung vor, - in weiteren 16 Fällen konnte eine zweckentfremdende Nutzung verneint werden, - Bei 28 Fällen wurde genehmigter Leerstand durch Nachvermietung beseitigt, - in 11 Fällen konnte eine zweckentfremdende Nutzung genehmigt werden, - in einem Fall wurde ein Antrag auf Genehmigung einer Zweckentfremdung negativ beschieden. In sieben Fällen (dreimal im Bereich der Kurzzeitvermietung, viermal im Bereich der „klassischen“ Zweckentfremdung) wurde auf Antrag der Verfügungsberechtigten Negativatteste erteilt. In allen Fällen handelte es sich nicht um Wohnraum im Sinne der Zweckentfremdungssatzung. Räumliche Verteilung: Die abschließend bearbeiteten Fälle verteilen sich wie folgt auf die Bonner Stadtbezirke: Stadtbezirk gesamt Kurzzeitvermietung klassische Zweckentfremdung Bonn 83 32 51 Bad Godesberg 55 39 16 Beuel 24 8 16 Hardtberg 6 4 2 gesamt 168 83 85 Die derzeit in Bearbeitung befindlichen Fälle verteilen sich wie folgt auf die Bonner Stadtbezirke: Stadtbezirk gesamt Kurzzeitvermietun g klassische Zweckentfremdun g Bonn 55 21 34 Bad Godesberg 90 65 25 Beuel 15 6 9 Hardtberg 6 1 5 gesamt 166 93 73 Während bei der klassischen Zweckentfremdung eine in etwa den Größenverhältnissen (u.a. hinsichtlich der Zahl der Wohneinheiten) der Stadtbezirke entsprechende Verteilung der Fallzahlen zu erkennen ist, bildet Bad Godesberg weiterhin den Schwerpunkt im Bereich der Zweckentfremdung durch Kurzzeitvermietung und aufgrund der Vielzahl der Fälle auch bei der Zweckentfremdung insgesamt.Seite 2 von 5 Seite 3 Abgesehen von der „gefühlten“ und von Anwohnern auch bestätigten Rückläufigkeit beim Medizintourismus kann sich in diesem Bereich je nach Ausgang des beim OVG Münster anhängigen Verfahrens (siehe unten folgende Ausführungen zu „Lfd. Gerichtsverfahren“) eine deutliche Änderung der Situation in Bad Godesberg ergeben. Ausblick: Fortentwicklung des WAG NRW als gesetzlicher Grundlage der Bonner Zweckentfremdungssatzung Der von der SPD-Fraktion in den Landtag eingebrachte Antrag zur Fortentwicklung des WAG über die reine Satzungsermächtigung hinaus hat keine politische Mehrheit gefunden. Die bereits mehrfach beschriebenen Hemmnisse im Vollzug der Zweckentfremdungssatzung bleiben bestehen. Instrumente, wie sie in anderen Bundesländern den Kommunen zur Verfügung stehen, bleiben den Städten in NRW weiterhin vorenthalten. Aber auch eine gesetzliche Erweiterung des Kreises der Mitwirkungspflichtigen, z. B. um Makler oder Wohnungsvermittler, stieße, so sie denn käme, in ihrer Anwendung an Grenzen. So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, 19.12.2019 - C-390/18) entschieden, dass Airbnb als App-Anbieter und nicht als Immobilien- oder Wohnungsmakler zu sehen sei. Die Realisierung der Hoffnung, Online-Portale auf diesem Wege zu Auskünften verpflichten zu können, erscheint hierdurch deutlich erschwert. Einführung einer Registrierungspflicht Die Wohnungsmieten und Immobilienpreise sind in den vergangenen Jahren in Bonn und vielen anderen Städten deutlich gestiegen. Gleichzeitig hat das Geschäftsmodell von Online-Wohnungsportalen wie z.B. Booking.com, Airbnb etc. die Überlassung von Wohnraum als Ferienwohnung erheblich vereinfacht und zu einer Steigerung der Nutzung von Wohnungen zu touristischen Zwecken geführt. Der Deutsche Städtetag führt zu der Problematik aus, dass die Überlassung von Wohnraum als Ferienwohnung zur weiteren Anspannung des Wohnungsmarktes, vor allem in den städtetouristisch attraktiven Metropolen, an bedeutenden Messe- und Medizinstandorten sowie in einzelnen Universitätsstädten, führt. Problematisch sei aus Sicht des Städtetages auch die Zunahme an Konflikten in stark betroffenen Nachbarschaften und Quartieren durch erhöhtes Lärmaufkommen, Fluktuation etc. Wie bereits berichtet wurde der Antrag der SPD-Landtagsfraktion zur Fortentwicklung des Wohnungsaufsichtsgesetzes (Drucksache 17/3596) nach erfolgter Expertenanhörung, in der vonseiten der Mieterverbände, aber auch seitens der Städte- und Gemeindevertretung Vorschläge zur Verbesserung der Bekämpfung von Zweckentfremdung vorgebracht wurden, mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, FDP und AfD gegen die Stimmen der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, abgelehnt. Hinsichtlich der im Antrag der SPD-Landtagsfraktion thematisierten Einführung einer Registrierungspflicht für Kurzzeitvermieter erklärte die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW, FrauSeite 3 von 5 Seite 4 Scharrenbach, dass dies bereits mit der bestehenden Gesetzeslage möglich sei. Da eine Registrierungspflicht auch seitens der Verwaltung für die Fortentwicklung der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum als mögliches Instrument vorgesehen ist, wurde das Ministerium hierzu um Stellungnahme und weitergehende Hinweise zur rechtssicheren Herleitung der Registrierungspflicht aus der landesrechtlichen Satzungsermächtigung gebeten. Zum Thema „Einführung einer Anzeige- und Registrierungspflicht bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum“ fand sodann am 07.10.2019 im MHKBG NRW ein Besprechungstermin auf Arbeitsebene statt. Die bisher vom MHKBG entwickelten Handlungsempfehlungen zur Einführung einer Anzeige- und Registrierungspflicht für Anbieter von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung sind aus kommunaler Sicht nicht ausreichend, um die ungenehmigte Kurzzeitvermietung erfolgreich verfolgen und ahnden zu können. Es besteht mit der angedachten Anpassung auch weiterhin keine Möglichkeit, die Portale wie Airbnb und booking.com zu verpflichten, nur mit Registrierungsnummer versehene Angebote zuzulassen oder Daten über die Anbieter an die Gemeinde herauszugeben. Es bedarf daher aus kommunaler Sicht einer Anpassung des § 10 Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW), um eine Auskunftspflicht der Plattformbetreiber (wie z.B. Airbnb, Booking.com etc.) zu ermöglichen. Vonseiten des Ministeriums wurde in Aussicht gestellt, dass man sich an anderen Bundesländern orientieren möchte und eine Registrierungspflicht (ähnlich Hamburg) erarbeiten will. Darüber hinaus wurde eine Zusammenarbeit bei der Entwicklung einer Mustersatzung sowie die Unterstützung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in Aussicht gestellt. Das Ministerium hat u.a. die Bonner Verwaltung zu einem Gespräch hinsichtlich der derzeitigen und zukünftigen Bedürfnisse für die Ausgestaltung einer Zweckentfremdungssatzung am 18.02.2020 eingeladen. Die Verwaltung wird über den Fortgang berichten. Lfd. Gerichtsverfahren Zwei derzeit laufende Gerichtsverfahren werden ebenfalls direkt oder indirekt Auswirkungen auf die Bonner Zweckentfremdungsatzung haben. Vor dem OVG Münster ist im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen eine von hier ergangene Ordnungsverfügung die Frage anhängig, ob die Vermietung von Wohnraum an sich zur medizinischen Behandlung von in Deutschland aufhaltenden Personen bzw. an deren Angehörige eine Zweckentfremdung im Sinne der Bonner Zweckentfremdungssatzung darstellt. Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich mit einer Vorlage des OVG Berlin/Brandenburg zur Verfassungsmäßigkeit einer rückwirkenden Einschränkung des Vertrauensschutzes. Mit der zweiten Änderungssatzung der Bonner Zweckentfremdungssatzung wurde hier eine vergleichbare Regelung getroffen.Seite 4 von 5 Seite 5 Arbeitskreis Zweckentfremdung In der 79. Sitzung des Arbeitskreises „Wohnungswesen“ des Städtetages Nordrhein-Westfalen am 07.11.2019 wurde auf Initiative der Stadt Bonn die Gründung des AK-Zweckentfremdung beschlossen. Die erste Sitzung des neuen Arbeitskreises wird in Bonn stattfinden und befindet sich in Vorbereitung. Dieser Arbeitskreis könnte das Ministerium bei den weiteren Schritten der Fortentwicklung des WAG NRW sowie bei der Entwicklung einer Mustersatzung fachlich unterstützen, vergleichbar mit der Entwicklung des Leitfadens zum Wohnungsaufsichtsgesetz. Anlage/n KeineSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de