200376 · Beschlussvorlage
Erlass einer Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt, Grundstück Kaiser-Karl-Ring 59-61 sowie Dorotheenstraße 103
Kerndaten
- Nummer
- 200376
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 11.03.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeitsförderung Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 200376 Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Erlass einer Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt, Grundstück Kaiser-Karl-Ring 59- 61 sowie Dorotheenstraße 103 Beratungsfolge Ausschuss für Wirtschaft und Arbeitsförderung 31.03.2020 Empfehlung Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 22.04.2020 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 21.04.2020 Anhörung Rat 07.05.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung der Bundesstadt Bonn über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB in einem Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt, für das Grundstück Kaiser-Karl-Ring 59-61 und Dorotheenstraße 103 (Gemarkung Bonn, Flur 69, Flurstück Nr. 259) ist in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen. Begründung Der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung erstreckt sich im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt, auf das Areal zwischen der Vorgebirgsstraße, dem Kaiser-Karl-Ring, der Dorotheenstraße sowie der Adolfstraße und umfasst das Grundstück Kaiser-Karl-Ring 59 bis 61 sowie Dorotheenstraße 103. Das Plangebiet war bislang im Wesentlichen von der Nutzung durch die Deutsche Post AG geprägt, die hier im Schwerpunkt vor allem Büro- und Verwaltungsflächen sowie in Teilbereichen des Erdgeschosses ein Postverteilungszentrum betrieben hat. Im Eckbereich Vorgebirgsstraße / Kaiser-Karl-Ring befindet sich im Gebäude Kaiser-Karl-Ring 63 ein gastronomischer Betrieb ergänzt durch Wohnnutzung in den oberen Etagen. Der Innenblock wurde von der Post vollständig als Stellplatzanlage genutzt.Seite 1 von 7 Seite 2 An das Plangebiet grenzt im Süden das mitsamt seinen Außenflächen unter Denkmalschutz stehende Frankenbad an. Südwestlich des Plangebietes bestehen zwei Hotels. Im Übrigen dominiert im direkten Umfeld des betroffenen Bereiches Geschosswohnungsbau mit einzelnen gewerblichen Einrichtungen in den Erdgeschossen. Der Flächennutzungsplan stellt das Gelände als Sonderbaufläche mit der näheren Zweckbestimmung Post dar. Ein verbindlicher Bebauungsplan besteht für das Plangebiet nicht, jedoch liegt es im Geltungsbereich zweier Fluchtlinienpläne. Insofern ist das Plangebiet planungsrechtlich nach § 30 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes) bzw. nach § 34 (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Teile des Baublocks unterliegen der Satzung der Stadt Bonn über die Erhaltung baulicher Anlagen –Bonn, Ortsteil Innere Nordstadt. Das Plangebiet selbst ist hiervon jedoch nicht betroffen. Ausgehend von einem Bürgerantrag zu bekannt gewordenen Veränderungen auf dem Postgelände beauftragte der Hauptausschuss bereits mit Beschluss vom 05.11.2013 (DS-Nr. 1312426EB4) die Verwaltung, für den Bereich zwischen der Vorgebirgs- und der Dorotheenstraße/Hochstadenring und der Adolfstraße zu gegebener Zeit ein Bauleitplanverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes durchzuführen und die Bürger darüber zu informieren. Im Jahre 2018 gab die Deutsche Post AG die Nutzung des Areals als Büro- und Zustellcenter auf, so dass die Grundstücke Dorotheenstraße 103 sowie Kaiser- Karl-Ring 59 und 61 zukünftig für eine anderweitige Nutzung zur Verfügung stehen. Der Investor Dream Global Advisor Germany GmbH beabsichtigte, die aus verschiedenen Baujahren (ca. 1928-1957) stammende und nicht mehr den heutigen Standards für Bürogebäude entsprechende Bestandsbebauung niederzulegen und hier zukünftig im Wesentlichen moderne innerstädtische Büro- und Dienstleistungsnutzungen zu realisieren. Das Nutzungskonzept umfasste außerdem eine begrünte Tiefgarage und an der Dorotheenstraße eine Kindertagesstätte, die sich mit der Südseite zum Innenhof orientiert. Im Hinblick auf diese Planungsabsichten fasste der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz in seiner Sitzung am 19.09.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6522-3. Ergänzend beschloss er jedoch, dass in der zu entwickelnden Fläche auch ein erheblicher Anteil Wohnnutzung zu realisieren sei. Dabei sollten mindestens 30% der zu entwickelnden Fläche auf den Wohnungsbau entfallen, wobei das Bonner Baulandmodell Anwendung zu finden hat. Zudem sei ein Mix unterschiedlicher Wohngrößen anzustreben. Ausgehend von diesem Beschluss beauftragte der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz die Verwaltung nachfolgend in seiner Sitzung am 8.5.2019, mit dem Investor die Möglichkeiten eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Ziel der Festsetzung von Wohnbebauung zu besprechen. Der Investor sah sich jedoch nur im Stande, neben den geplanten Büro- und Dienstleistungsnutzungen und der Kindertagesstätte 25 bis 30 geförderte Wohnungen zu errichten. Alternativ würde der Investor sich bedingt durch die gegenwärtig große Nachfrage auch nach günstigen Büroflächen auf eine Vermietung des Altbestandes konzentrieren und von dem Vorhaben der Neuentwicklung des Grundstücks Abstand nehmen. Ausgehend von diesenSeite 2 von 7 Seite 3 Aussagen des Investors empfahl die Verwaltung den politischen Gremien, dem Nutzungskonzept des Investors zuzustimmen. Das Vorhaben sollte sich dabei so in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, dass es nach § 34 Baugesetzbuch genehmigt werden kann, ohne dass hierfür das Bebauungsplanverfahren weitergeführt werden muss. Die Planungsziele sollten begleitend durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert werden. Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz schloss sich in seiner Sitzung am 12.02.2020 dem von der Verwaltung vorgeschlagenen Verfahren nicht an. Vielmehr modifizierte der Ausschuss den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6522-3 vom 19.09.2018 dahingehend, dass innerhalb des Plangebietes vornehmlich Wohnungsbau (Mindestanteil der Wohnnutzung 50 %) vorzusehen ist. Zusätzlich wurde die Verwaltung beauftragt, eine Satzung zum besonderen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Baugesetzbuch zur Beschlussfassung vorzulegen. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ermöglicht § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Gebieten, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, durch Satzung Flächen zu bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Im räumlichen Geltungsbereich einer solchen Satzung unterliegen sowohl bebaute als auch unbebaute Grundstücke gleichermaßen dem Vorkaufsrecht. Die gesetzliche Grundlage ermöglicht eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik zur Sicherung einer langfristig geordneten Planung und Entwicklung: „Die Vorschrift knüpft den Erlass einer Vorkaufssatzung an geringe tatbestandliche Voraussetzungen. Es genügt, dass die Gemeinde irgendwelche städtebaulichen Maßnahmen in Betracht zieht. Dieser Begriff ist weit zu verstehen. Darunter fallen alle Maßnahmen, die der Gemeinde dazu dienen, ihre Planungsvorstellungen zu verwirklichen, vorausgesetzt, sie weisen einen städtebaulichen Bezug auf. Förmlich konkretisierter Planungsabsichten bedarf es nicht“ (BVerwG, 4 B 70/94, Beschluss vom 14.4.1994). Der Rat der Gemeinde muss sich aber spätestens bei Satzungsbeschluss die Entwicklungsüberlegungen aus derartigen informellen Planungsgrundlagen zu Eigen machen (OVG NRW - 10a D 31/97.NE, Urteil vom 28.7.1997). Diese Anforderungen der Rechtsprechung werden vorliegend erfüllt, weil bereits vor dem Satzungsbeschluss über das besondere Vorkaufsrecht der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6522-3 gefasst worden ist, in dem die hier in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen konkretisiert werden. Insoweit wird auf die Begründung des Aufstellungsbeschlusses (DS-Nr.: 1812132EB6 bzw. 1812132) verwiesen. Entsprechend dem Sicherungsbedürfnis der Satzung sind ihr Geltungsbereich und der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses für den vorgesehenen Bebauungsplan deckungsgleich. Damit wird das gesamte Grundstück Kaiser- Karl-Ring 59-61 und Dorotheenstraße 103 vom Vorkaufsrecht erfasst. Das Vorkaufsrecht darf durch die Gemeinde nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Angesichts des hohen Nachfragedrucks auf dem Bonner Wohnungsmarkt ist eine Rechtfertigung der Ausübung durch die Stadt Bonn grundsätzlich gegeben. Ein Käufer kann die Ausübung jedoch abwenden, wenn die Verwendung des Grundstückes nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mitSeite 3 von 7 Seite 4 ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages hierzu verpflichtet. Vorrangiges Ziel der Stadt Bonn ist es, dass die vom Vorkaufsrecht erfasste Fläche den Zielen des Aufstellungsbeschlusses entsprechend bei Aufgabe der gewerblichen Nutzung einer überwiegenden Wohnnutzung zugeführt wird. Sofern sich ein Käufer der Fläche zu einer entsprechenden Nutzung gegenüber der Gemeinde verpflichtet, besteht kein Erfordernis zur Ausübung des Vorkaufsrechts. Die Abwendung begründet ein einseitig verpflichtendes Schuldverhältnis des Käufers mit der Gemeinde und ist nicht von der Zustimmung der Stadt Bonn abhängig. Sofern die in Betracht gezogene städtebauliche Maßnahme der Gemeinde eine Bandbreite zulässiger Vorhaben eröffnet, reicht zur Abwendung des Vorkaufsrechtes eine Selbstverpflichtung zur Realisierung irgendeiner dieser zulässigen Nutzungen aus. Aus diesem Grunde sind die künftig hier vorgesehenen zulässigen Nutzungen im (aktualisierten) Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan bereits beschrieben. Sofern der zwischen Eigentümer und Käufer vereinbarte Grundstückskaufpreis den Verkehrswert (§ 194) deutlich überschreitet, ist die Gemeinde gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 Baugesetzbuch befugt, den von ihr im Rahmen der Ausübung des Vorkaufsrechtes zu zahlenden Preis für das Grundstück zu ändern. Anders als bei der Ausübung von Vorkaufsrechten für Flächen öffentlicher Zweckbestimmung, die ggfls. enteignet werden können, ist hier der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Verkaufsfalls zugrunde zu legen. Nach Beschlussfassung und Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 6522-3 hat sich der Grundstücksmarkt darauf einzustellen, dass hier künftig entweder lediglich eine Fortführung der gewerblichen Nutzung im genehmigten Umfang oder eine mindestens 50 %ige Wohnnutzung u.a. mit dem Ziel, auch über die öffentliche Wohnraumförderung zur Bedarfsdeckung im Segment des preiswerten Wohnraums zu gelangen, ergänzt durch Büro- und Verwaltungsnutzungen erfolgen kann. Der Erlass der Satzung hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt. Es ist jedoch sicherzustellen, dass entsprechende Ankaufmittel kurzfristig bereitgestellt werden können, damit im Verkaufsfall von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden kann. Die Verwaltung kann im nichtöffentlichen Teil der Sitzung Auskunft über die Größenordnung erteilen. Für die Ausübung des Vorkaufsrechtes steht nur ein gesetzlich vorgegebener Zeitraum von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch den Eigentümer zur Verfügung. In diesem Zeitraum ist eine Entscheidung der zuständigen politischen Gremien der Stadt über die Ausübung des Vorkaufsrechts herbeizuführen und das Recht gegenüber dem Verkäufer durch Verwaltungsakt auszuüben. Die Vorkaufssatzung verliert ihre Funktion mit Verwirklichung des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 6522-3. Da der Zeitpunkt dieser Verwirklichung noch unbestimmt ist, wird das Außerkrafttreten der Satzung nicht festgelegt. Der Entwurf der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht ist als Anlage beigefügt.Seite 4 von 7 Seite 5 Anlage/n 1 Satzung Vorkaufsrecht (öffentlich) 2 Übersichtsplan Vorkaufsrechtssatzung (öffentlich)Seite 5 von 7 Satzung der Bundesstadt Bonn über ein besonderes Vorkaufsrecht im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt, für das Grundstück Kaiser-Karl-Ring 69-61 und Dorotheenstraße 103 (Gemarkung Bonn, Flur 69, Flurstück Nr. 259) vom 2020 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: § 1 Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 12.02.2020 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt, Grundstück Kaiser-Karl-Ring 69-61 und Dorotheenstraße 103, den Bebauungsplan Nr. 6522-3 aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird für das in § 2 bezeichnete Flurstück eine Satzung über das besondere Vorkaufsrecht der Bundesstadt Bonn erlassen. § 2 Das besondere Vorkaufsrecht der Bundesstadt Bonn erstreckt sich auf das folgende Flurstück: Gemarkung Bonn, Flur 69, Flurstück Nr. 259 § 3 (1) In dem in § 2 genannten Gebiet steht der Bundesstadt Bonn ein Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu. (2) Der/ Die Eigentümer/innen des unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücks ist/sind verpflichtet, der Bundesstadt Bonn den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen. § 4 Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn in Kraft.Seite 6 von 7 Vorkaufsrechtssatzung (Bebauungsplan Nr. 6522-2) Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung Stadtbezirk Bonn Ortsteil Nordstadt Maßstab 1: 2500 Datum: 17.02.2020 100 mSeite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de