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200370 · Beschlussvorlage

Grundstück in 53111 Bonn, Nordstraße 73 a (Gemarkung Bonn, Flur 73, Flurstück 120 u.a.) – Neubau eines Mehrfamilienhauses (29 WE) mit Tiefgarage AZ: 167818 VO

Nummer
200370
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
25.02.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses Bauplanung 29.04.2020 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
200370
Der Oberbürgermeister
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in 53111 Bonn, Nordstraße 73 a
(Gemarkung Bonn, Flur 73, Flurstück 120 u.a.) –
Neubau eines Mehrfamilienhauses (29 WE) mit
Tiefgarage
AZ: 167818 VO
Beratungsfolge
Unterausschuss Bauplanung 18.03.2020 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides wird negativ beschieden, da das
Bauvorhaben wesentlich von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
abweicht.
Begründung
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes Nr.: 7723-29 und ist planungsrechtlich nach § 30
des Baugesetzbuches zu beurteilen.
Der Bebauungsplan weist den betreffenden Bereich als Fläche für
den Gemeinbedarf (Schule und Anlagen für soziale und sportliche
Zwecke) aus und setzt u.a. Baugrenzen zur Festlegung der
überbaubaren Grundstücksflächen und bei Neubauten eine
Dachneigung von 23° fest.
Das geplante Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage weicht jedoch erheblich von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab, weil es im Bereich der
ausgewiesenen Gemeinbedarfsfläche liegt, vollständig außerhalb der
festgesetzten überbaubaren Flächen errichtet werden soll und die
geforderte Dachneigung nicht aufweist. Im Übrigen wirkt das Bauvorhaben
im Block-innenbereich überdimensioniert.Seite 1 von 4

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Entsprechend erforderliche Befreiungen nach § 31 BauGB können nicht
erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Die geplante
Wohnnutzung der ausgewiesenen Nutzung als Fläche für den
Gemeinbedarf widerspricht klar der Intention des Bebauungsplanes.
Entsprechend der Begründung zum Bebauungsplan sollten
Erweiterungsmöglichkeiten in Form schulischer Nebenanlagen oder ggf.
einer Schulhoferweiterung für die Nordschule geschaffen werden. Die
betreffende Fläche fungiert als Übergangsbereich zwischen Schulnutzung
und Wohnhausbebauung und ist von wesentlicher Bebauung freizuhalten.
Des weiteren sprechen, neben geringfügigen verkehrsplanerischen und
bauordnungsrechtlichen Problemen, Gründe des Denkmal-schutzes gegen
eine mit Erdeingriffen verbundene Bebauung des Grundstücks. Die zur
Bebauung vorgesehene Fläche ist Teil des als Bodendenkmal erfassten
und geschützten römischen Legionslagers Bonna, in dem mit Sicherheit mit
römischen Funden zu rechnen ist. Es ist davon auszugehen, dass
erforderliche Bodeneingriffe für das Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage Teile
des Bodendenkmals erheblich beeinträchtigen bzw. zerstören.
Anlage/n
1 Lageplan (öffentlich)
2 Bebauungsplan (öffentlich)Seite 2 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 22:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de