200365 · Mitteilungsvorlage
Zuschuss für den Festausschuss Godesberger Karneval e.V. (FAGK)
Kerndaten
- Nummer
- 200365
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 10.03.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 200365 Der Oberbürgermeister Federführung: Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg Dezernat: Dez. I Zuschuss für den Festausschuss Godesberger Karneval e.V. (FAGK) Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.05.2020 Kenntnisnahme Mitteilung: Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hat in ihrer Sitzung am 5. Februar 2020 der Beschlussvorlage „Zuschuss für den Festausschuss Godesberger Karneval e.V. (FAGK) für das Jahr 2020“ (DS-Nr. 190951) zugestimmt. Die Verwaltung wurde zudem beauftragt, zu prüfen, „ob es Mittel gibt, den Zuschuss für den FAGK zu erhöhen“. Wie in der Begründung zur o.g. Beschlussvorlage ausgeführt, ist „eine Erhöhung des Zuschusses für den FAGK, wie ihn die Bezirksvertretung Bad Godesberg in ihrer Sitzung am 30. Januar 2019 thematisiert hat (siehe DS-Nr. alt: 1910123EB3), (…) mit den derzeit der Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg zur Verfügung stehenden Mitteln für Vereinszuschüsse nicht möglich, ohne Zuschüsse für andere Vereine oder Aufwendungen in anderen Bereichen (z.B. Sommerfest oder städtepartnerschaftliche Aktivitäten) zu kürzen bzw. zu streichen. Mittelfristig ist eine Erhöhung des Zuschusses für den FAGK daher nur über eine Anhebung der Finanzposition „Transferauszahlungen“, z.B. ab dem Doppelhaushalt 2021/2022, möglich. Zudem müssten die o.g. Richtlinien geändert werden. Zu beachten ist auch, dass als Maßnahme zum Haushaltssicherungskonzept die Planungen ab 2021 eine Reduzierung des Haushaltsansatzes um EUR 2.000,- vorsehen.“ Wie mündlich in der Sitzung am 5. Februar 2020 bereits mitgeteilt wurde, ist zudem eine Entnahme von Mitteln der Rücklage der Bezirksverwaltungsstellen nicht zulässig, da diese Mittel der Finanzierung „besonderer Anlässe“ dienen und somit nicht für die Finanzierung laufender Aufwendungen verwendet werden dürfen (siehe DS-Nrn. 9600194 und 9700341). Vor dem Hintergrund der im Zuge des Haushaltssicherungskonzeptes gekürzten Budgets der Bezirksverwaltungen ist zudem eine sparsame Bewirtschaftung der Bezirksbudgets geboten, um die Aufgaben der Bezirksverwaltung für den Stadtbezirk dauerhaft erfüllen zu können. Anlage/n KeineSeite 1 von 1
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