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200365 · Mitteilungsvorlage

Zuschuss für den Festausschuss Godesberger Karneval e.V. (FAGK)

Nummer
200365
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
10.03.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.05.2020 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
200365
Der Oberbürgermeister
Federführung:
Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg
Dezernat:
Dez. I
Zuschuss für den Festausschuss Godesberger
Karneval e.V. (FAGK)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.05.2020 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hat in ihrer Sitzung am 5. Februar 2020
der Beschlussvorlage „Zuschuss für den Festausschuss Godesberger Karneval
e.V. (FAGK) für das Jahr 2020“ (DS-Nr. 190951) zugestimmt. Die Verwaltung
wurde zudem beauftragt, zu prüfen, „ob es Mittel gibt, den Zuschuss für den
FAGK zu erhöhen“.
Wie in der Begründung zur o.g. Beschlussvorlage ausgeführt, ist „eine
Erhöhung des Zuschusses für den FAGK, wie ihn die Bezirksvertretung Bad
Godesberg in ihrer Sitzung am 30. Januar 2019 thematisiert hat (siehe DS-Nr.
alt: 1910123EB3), (…) mit den derzeit der Bezirksverwaltungsstelle Bad
Godesberg zur Verfügung stehenden Mitteln für Vereinszuschüsse nicht
möglich, ohne Zuschüsse für andere Vereine oder Aufwendungen in anderen
Bereichen (z.B. Sommerfest oder städtepartnerschaftliche Aktivitäten) zu
kürzen bzw. zu streichen. Mittelfristig ist eine Erhöhung des Zuschusses für den
FAGK daher nur über eine Anhebung der Finanzposition
„Transferauszahlungen“, z.B. ab dem Doppelhaushalt 2021/2022, möglich.
Zudem müssten die o.g. Richtlinien geändert werden. Zu beachten ist auch,
dass als Maßnahme zum Haushaltssicherungskonzept die Planungen ab 2021
eine Reduzierung des Haushaltsansatzes um EUR 2.000,- vorsehen.“
Wie mündlich in der Sitzung am 5. Februar 2020 bereits mitgeteilt wurde, ist
zudem eine Entnahme von Mitteln der Rücklage der Bezirksverwaltungsstellen
nicht zulässig, da diese Mittel der Finanzierung „besonderer Anlässe“ dienen
und somit nicht für die Finanzierung laufender Aufwendungen verwendet
werden dürfen (siehe DS-Nrn. 9600194 und 9700341). Vor dem Hintergrund
der im Zuge des Haushaltssicherungskonzeptes gekürzten Budgets der
Bezirksverwaltungen ist zudem eine sparsame Bewirtschaftung der
Bezirksbudgets geboten, um die Aufgaben der Bezirksverwaltung für den
Stadtbezirk dauerhaft erfüllen zu können.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 00:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de