200356-1 · Stellungnahme der Verwaltung
1. Bestätigung der Übereinstimmung mit den Erfordernissen nach § 125 Abs. 2 BauGB für den Ausbau der geplanten Erschließungsanlage Oberdorfstraße / Stichstraße in Bonn-Geislar 2. Genehmigung der baureifen Planung zum Ausbau der Erschließungsanlage Oberdorfstraße / Stichstraße in Bonn-Geislar
Kerndaten
- Nummer
- 200356-1
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 16.05.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200356-1 Der Oberbürgermeister Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III 1. Bestätigung der Übereinstimmung mit den Erfordernissen nach § 125 Abs. 2 BauGB für den Ausbau der geplanten Erschließungsanlage Oberdorfstraße / Stichstraße in Bonn-Geislar 2. Genehmigung der baureifen Planung zum Ausbau der Erschließungsanlage Oberdorfstraße / Stichstraße in Bonn-Geislar Beratungsfolge Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 27.05.2020 Empfehlung Inhalt der ergänzenden Stellungnahme: In der Sitzung des Planungsausschusses vom 22.04.2020 wurden folgende Fragen von Herrn Schmitt – BBB – gestellt: 1. Wird die betreffende Fläche der Stadt kostenfrei übereignet? 2. Gibt es eine Regelung im städtebaulichen Vertrag, dass die Kosten allein vom Bauherrn getragen werden sollen? 3. Warum wurde den Anregungen in der Bürgerversammlung nicht gefolgt und eine Umsetzung mit Asphalt vorgeschlagen. Zu 1: Bei der betroffenen Fläche handelt es sich schon um eine öffentliche Fläche. Gemäß dem zu schließenden städtebaulichen Vertrag baut der Vorhabenträger die im Eigentum der Stadt stehende öffentliche Verkehrsfläche „Stichweg Oberdorfstraße“ aus. Die Verbreiterungen im Bereich des Wendehammers wird der Vorhabenträger kosten- und lastenfrei an die Stadt übertragen. Zu 2: Der Stichweg ist bislang noch nicht endgültig hergestellt. In seinem heutigen Umfang reicht er zu verkehrlichen Erschließung des geplanten Bauvorhabens nicht aus. Deshalb verpflichtet sich der Bauherr zurSeite 1 von 2 Seite 2 erstmaligen Herstellung der Stichstraße auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrages. Da nicht nur das Grundstück des Bauherrn, sondern auch die gegenüberliegenden, bereits bebauten Grundstücke durch die Stichstraße erschlossen werden, wäre es unangemessen, dem Bauherrn die Übernahme der gesamten Herstellungskosten aufzuerlegen. Deshalb erfolgt der Ausbau auf Grundlage eines Sachvorausleistungsvertrages. Die Herstellungskosten werden dann nach Abschluss aller Arbeiten durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen von den Eigentümern aller erschlossenen Grundstücke finanziert. Die auf Grundlage des städtebaulichen Vertrages erbrachten Leistungen werden soweit beitragsfähig auf den vom Bauherrn zu zahlenden Erschließungsbeitrag angerechnet. Die finanzielle Abrechnung im Rahmen der Beitragserhebung bedingt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in § 129 BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bonn, dass 10% der beitragsfähigen Kosten von der Stadt zu tragen sind. Zu 3: Dem Vorschlag aus der Bürgerversammlung vom 12.09.2019 eine Asphaltierung des Wegs in Erwägung zu ziehen wird aus zwei Gründen nicht gefolgt. Zum einen ist die Unterhaltung eines gepflasterten Weges kostengünstiger und leichter möglich. Zum anderen können Aufbruchstellen besser geschlossen werden und es ergibt sich ein optisch einheitliches Bild. Lediglich die Anschlussstelle an den Hauptzug der Oberdorfstraße wird aufgrund des Bestands mittels Asphalts angeglichen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de