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200356-1 · Stellungnahme der Verwaltung

1. Bestätigung der Übereinstimmung mit den Erfordernissen nach § 125 Abs. 2 BauGB für den Ausbau der geplanten Erschließungsanlage Oberdorfstraße / Stichstraße in Bonn-Geislar 2. Genehmigung der baureifen Planung zum Ausbau der Erschließungsanlage Oberdorfstraße / Stichstraße in Bonn-Geislar

Nummer
200356-1
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
16.05.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 27.05.2020 Empfehlung
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Übergeordnet

  1. 200356 1. Bestätigung der Übereinstimmung mit den Erfordernissen nach § 125 Abs. 2 BauGB für den Ausbau der geplanten Erschließungsanlage Oberdorfstraße / Stichstraße in Bonn-Geislar 2. Genehmigung der baureifen Planung zum Ausbau der Erschließungsanlage Oberdorfstraße / Stichstraße in Bonn-Geislar

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200356-1
Der Oberbürgermeister
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
1. Bestätigung der Übereinstimmung mit den
Erfordernissen nach § 125 Abs. 2 BauGB für den
Ausbau der geplanten Erschließungsanlage
Oberdorfstraße / Stichstraße in Bonn-Geislar
2. Genehmigung der baureifen Planung zum
Ausbau der Erschließungsanlage Oberdorfstraße /
Stichstraße in Bonn-Geislar
Beratungsfolge
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
27.05.2020 Empfehlung
Inhalt der ergänzenden Stellungnahme:
In der Sitzung des Planungsausschusses vom 22.04.2020 wurden
folgende Fragen von Herrn Schmitt – BBB – gestellt:
1. Wird die betreffende Fläche der Stadt kostenfrei übereignet?
2. Gibt es eine Regelung im städtebaulichen Vertrag, dass die
Kosten allein vom Bauherrn getragen werden sollen?
3. Warum wurde den Anregungen in der Bürgerversammlung nicht
gefolgt und eine Umsetzung mit Asphalt vorgeschlagen.
Zu 1:
Bei der betroffenen Fläche handelt es sich schon um eine öffentliche
Fläche. Gemäß dem zu schließenden städtebaulichen Vertrag baut der
Vorhabenträger die im Eigentum der Stadt stehende öffentliche
Verkehrsfläche „Stichweg Oberdorfstraße“ aus. Die Verbreiterungen im
Bereich des Wendehammers wird der Vorhabenträger kosten- und
lastenfrei an die Stadt übertragen.
Zu 2:
Der Stichweg ist bislang noch nicht endgültig hergestellt. In seinem
heutigen Umfang reicht er zu verkehrlichen Erschließung des geplanten
Bauvorhabens nicht aus. Deshalb verpflichtet sich der Bauherr zurSeite 1 von 2

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erstmaligen Herstellung der Stichstraße auf Grundlage eines
städtebaulichen Vertrages. Da nicht nur das Grundstück des Bauherrn,
sondern auch die gegenüberliegenden, bereits bebauten Grundstücke
durch die Stichstraße erschlossen werden, wäre es unangemessen, dem
Bauherrn die Übernahme der gesamten Herstellungskosten
aufzuerlegen. Deshalb erfolgt der Ausbau auf Grundlage eines
Sachvorausleistungsvertrages. Die Herstellungskosten werden dann
nach Abschluss aller Arbeiten durch die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen von den Eigentümern aller erschlossenen
Grundstücke finanziert. Die auf Grundlage des städtebaulichen
Vertrages erbrachten Leistungen werden soweit beitragsfähig auf den
vom Bauherrn zu zahlenden Erschließungsbeitrag angerechnet. Die
finanzielle Abrechnung im Rahmen der Beitragserhebung bedingt
aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in § 129 BauGB in Verbindung
mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bonn, dass 10% der
beitragsfähigen Kosten von der Stadt zu tragen sind.
Zu 3:
Dem Vorschlag aus der Bürgerversammlung vom 12.09.2019 eine
Asphaltierung des Wegs in Erwägung zu ziehen wird aus zwei Gründen
nicht gefolgt. Zum einen ist die Unterhaltung eines gepflasterten Weges
kostengünstiger und leichter möglich. Zum anderen können
Aufbruchstellen besser geschlossen werden und es ergibt sich ein
optisch einheitliches Bild. Lediglich die Anschlussstelle an den Hauptzug
der Oberdorfstraße wird aufgrund des Bestands mittels Asphalts
angeglichen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 21:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de