200356 · Beschlussvorlage
1. Bestätigung der Übereinstimmung mit den Erfordernissen nach § 125 Abs. 2 BauGB für den Ausbau der geplanten Erschließungsanlage Oberdorfstraße / Stichstraße in Bonn-Geislar 2. Genehmigung der baureifen Planung zum Ausbau der Erschließungsanlage Oberdorfstraße / Stichstraße in Bonn-Geislar
Kerndaten
- Nummer
- 200356
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 28.02.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 200356 Der Oberbürgermeister Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III 1. Bestätigung der Übereinstimmung mit den Erfordernissen nach § 125 Abs. 2 BauGB für den Ausbau der geplanten Erschließungsanlage Oberdorfstraße / Stichstraße in Bonn-Geislar 2. Genehmigung der baureifen Planung zum Ausbau der Erschließungsanlage Oberdorfstraße / Stichstraße in Bonn-Geislar Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 18.03.2020 Entscheidung Bau- und Vergabeausschuss 19.03.2020 Empfehlung Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 22.04.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Für die von der Verwaltung vorgelegten Ausführungsplanung zur erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Oberdorfstraße / Stichstraße“ in Bonn-Geislar wird die Übereinstimmung mit den Erfordernissen gemäß § 125 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) festgestellt. (Beschlusskompetenz Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz) 2. Der von der Verwaltung vorgelegten baureifen Planung für die Erschließungsanlage „Oberdorfstraße / Stichstraße“ in Bonn-Geislar wird vorbehaltlich der Empfehlung des Bau- und Vergabeausschusses zugestimmt. (Beschlusskompetenz Bezirksvertretung Beuel) Begründung Zu 1: Für die Erschließung des geplanten Neubauprojektes im Bereich „Oberdorfstraße 49 / 51 / 53“ ist der Ausbau der Erschließungsanlage im Stichweg erforderlich. Für den vorgesehenen Bereich existiert derzeit kein Planungsrecht, weshalb eine Erschließungsanlage nur hergestellt werden darf,Seite 1 von 6 Seite 2 wenn sie die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB und die Anforderungen des § 1 Abs. 4-7 BauGB erfüllt. Die Planung entspricht den Zielen der Raumordnung (§ 1 IV BauGB). Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/ Rhein- Sieg stellt für den betreffenden Bereich einen allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt die Oberdorfstraße als Wohnbaufläche dar, so dass die Herstellung der Straße der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung dient. Der Stichweg der Oberdorfstraße dient der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Die bauliche Entwicklung im Bereich der Oberdorfstraße/Stichweg ist abgeschlossen. Der Stichweg genügt den Anforderungen an eine Straße, die überwiegend der Erschließung von Anliegergrundstücken dient. Der nunmehr erfolgende Restausbau erfüllt insbesondere die Anforderung des § 1 Abs. 6 Ziffer 9 BauGB, der regelt, dass die Belange der Mobilität der Bevölkerung und des nicht motorisierten Verkehrs unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen erfüllt der bereits vorhandene Teil wie auch der noch auszubauende Teil der Straße. Damit sind sowohl die privaten Belange an einer ausreichenden Erschließung als auch die öffentlichen Belange in der zuvor bezeichneten Weise berücksichtigt. Die Einzelheiten der Planung wurden auf der Bürgerversammlung am 12.09.2019 vorgestellt. Soweit möglich sind die Anregungen in die Ausbauplanung eingeflossen. Die erforderliche Anzahl an Stellplätzen wird in der Planung nachgewiesen. Entgegen dem Vorschlag der vollständigen Asphaltierung des Straßenabschnitts wird an der unterhaltungsärmeren sowie kostengünstigeren Pflasterlösung festgehalten. Lediglich der Anschluss an die Oberdorfstraße wird asphaltiert und damit an den Bestand angeglichen. Die Anforderungen des § 1 Abs. 4-7 BauGB als Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB haben dabei im Rahmen des Planungsprozesses die notwendige Berücksichtigung erhalten. Zu 2: Der Ausbau der Erschließungsanlage soll im Rahmen eines noch zu schließenden städtebaulichen Vertrages durch den Vorhabenträger erfolgen. Wesentlicher Bestandteil des Vertrags ist die im Auftrag des Vorhabenträgers erstellte und durch die Stadt genehmigte Ausführungsplanung. Diese sieht eine Erweiterung der bestehenden, provisorischen Wegefläche in Form einer Mischverkehrsfläche mitsamt eines Wendehammers vor. Mit der Drucksache 1911927 wurde die Entwurfsplanung für den Ausbau der Oberdorfstraße bereits der Politik vorgestellt. Es sollte eine Beteiligung der Anwohner stattfinden. Die Bürgerversammlung hat am 12.09.2019 stattgefunden. Hieraus ergaben sich folgende Anregungen: Die Anzahl der öffentlichen Stellplätze sollte noch einmal geprüft werden.Seite 2 von 6 Seite 3 Anstelle der geplanten Pflasterung sollte über eine Asphaltierung des Stichweges nachgedacht werden. Die Anregungen wurden noch einmal überprüft und abgewogen. Die Stellplatzanzahl entspricht der erforderlichen Anzahl. Entgegen des Wunsches der Anlieger soll es bei der Pflasterlösung bleiben, da die Unterhaltung dadurch leichter und kostengünstiger möglich ist. Bei Aufbrüchen können die Aufbruchstellen besser geschlossen werden und es ergibt optisch ein besseres Bild. Lediglich der Anschluss an die Oberdorfstraße (Hauptzug) wird aufgrund des Bestands mittels Asphalt angeglichen. Erschließungskosten und –beiträge: Die nachfolgende Finanzierungsübersicht stellt die geschätzte Beitragsbelastung der Anlieger bei einem Anteilssatz von 90% dar. Finanzierungsübersicht Euro Gesamtaufwand ca. 170.600,00 € Erschließungsbeiträge nach §127ff BauGB ca. 153.500,00 € Städtischer Anteil ca. 17.100,00 € Die geschätzte Beitragsbelastung der Anlieger je m² Grundstücksfläche beträgt: ca. 13,00-16,00 € Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeich nung Produkt Produktbezeichnung 1.12.01 Gemeindestraßen 1.12.01.01 Verkehrsflächen, Gemeinde Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschl agt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen 170.600 € 5660812013400 170.600 € Haushalt 2021/2022 Einzahlungen 153.500 € 5630009042000 Investiver Finanzsaldo 17.100 € Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlichSeite 3 von 6 Seite 4 Anlage/n 1 Ausbauplanung Oberdorfstraße (öffentlich) 2 Regelquerschnitt (öffentlich)Seite 4 von 6 Page 1/1Seite 5 von 6 Page 1/1Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de