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200356 · Beschlussvorlage

1. Bestätigung der Übereinstimmung mit den Erfordernissen nach § 125 Abs. 2 BauGB für den Ausbau der geplanten Erschließungsanlage Oberdorfstraße / Stichstraße in Bonn-Geislar 2. Genehmigung der baureifen Planung zum Ausbau der Erschließungsanlage Oberdorfstraße / Stichstraße in Bonn-Geislar

Nummer
200356
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
28.02.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses 14.05.2020 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 27.05.2020 Entscheidung federführend
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 06.05.2020 Entscheidung federführend
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  1. 200356-1 1. Bestätigung der Übereinstimmung mit den Erfordernissen nach § 125 Abs. 2 BauGB für den Ausbau der geplanten Erschließungsanlage Oberdorfstraße / Stichstraße in Bonn-Geislar 2. Genehmigung der baureifen Planung zum Ausbau der Erschließungsanlage Oberdorfstraße / Stichstraße in Bonn-Geislar

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Beschlussvorlage
öffentlich
200356
Der Oberbürgermeister
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
1. Bestätigung der Übereinstimmung mit den
Erfordernissen nach § 125 Abs. 2 BauGB für den
Ausbau der geplanten Erschließungsanlage
Oberdorfstraße / Stichstraße in Bonn-Geislar
2. Genehmigung der baureifen Planung zum
Ausbau der Erschließungsanlage Oberdorfstraße /
Stichstraße in Bonn-Geislar
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 18.03.2020 Entscheidung
Bau- und Vergabeausschuss 19.03.2020 Empfehlung
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
22.04.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Für die von der Verwaltung vorgelegten Ausführungsplanung zur erstmaligen
endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Oberdorfstraße /
Stichstraße“ in Bonn-Geislar wird die Übereinstimmung mit den Erfordernissen
gemäß § 125 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) festgestellt.
(Beschlusskompetenz Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz)
2. Der von der Verwaltung vorgelegten baureifen Planung für die
Erschließungsanlage „Oberdorfstraße / Stichstraße“ in Bonn-Geislar wird
vorbehaltlich der Empfehlung des Bau- und Vergabeausschusses zugestimmt.
(Beschlusskompetenz Bezirksvertretung Beuel)
Begründung
Zu 1:
Für die Erschließung des geplanten Neubauprojektes im Bereich
„Oberdorfstraße 49 / 51 / 53“ ist der Ausbau der Erschließungsanlage im
Stichweg erforderlich. Für den vorgesehenen Bereich existiert derzeit kein
Planungsrecht, weshalb eine Erschließungsanlage nur hergestellt werden darf,Seite 1 von 6

Seite 2
wenn sie die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB und die
Anforderungen des § 1 Abs. 4-7 BauGB erfüllt.
Die Planung entspricht den Zielen der Raumordnung (§ 1 IV BauGB). Der
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/ Rhein-
Sieg stellt für den betreffenden Bereich einen allgemeinen Siedlungsbereich
dar. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt die Oberdorfstraße als
Wohnbaufläche dar, so dass die Herstellung der Straße der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung dient.
Der Stichweg der Oberdorfstraße dient der Erschließung der angrenzenden
Grundstücke. Die bauliche Entwicklung im Bereich der
Oberdorfstraße/Stichweg ist abgeschlossen. Der Stichweg genügt den
Anforderungen an eine Straße, die überwiegend der Erschließung von
Anliegergrundstücken dient. Der nunmehr erfolgende Restausbau erfüllt
insbesondere die Anforderung des § 1 Abs. 6 Ziffer 9 BauGB, der regelt, dass
die Belange der Mobilität der Bevölkerung und des nicht motorisierten Verkehrs
unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von
Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen sind.
Diese Anforderungen erfüllt der bereits vorhandene Teil wie auch der noch
auszubauende Teil der Straße. Damit sind sowohl die privaten Belange an
einer ausreichenden Erschließung als auch die öffentlichen Belange in der
zuvor bezeichneten Weise berücksichtigt.
Die Einzelheiten der Planung wurden auf der Bürgerversammlung am
12.09.2019 vorgestellt. Soweit möglich sind die Anregungen in die
Ausbauplanung eingeflossen. Die erforderliche Anzahl an Stellplätzen wird in
der Planung nachgewiesen. Entgegen dem Vorschlag der vollständigen
Asphaltierung des Straßenabschnitts wird an der unterhaltungsärmeren sowie
kostengünstigeren Pflasterlösung festgehalten. Lediglich der Anschluss an die
Oberdorfstraße wird asphaltiert und damit an den Bestand angeglichen.
Die Anforderungen des § 1 Abs. 4-7 BauGB als Voraussetzungen des § 125
Abs. 2 BauGB haben dabei im Rahmen des Planungsprozesses die
notwendige Berücksichtigung erhalten.
Zu 2:
Der Ausbau der Erschließungsanlage soll im Rahmen eines noch zu
schließenden städtebaulichen Vertrages durch den Vorhabenträger erfolgen.
Wesentlicher Bestandteil des Vertrags ist die im Auftrag des Vorhabenträgers
erstellte und durch die Stadt genehmigte Ausführungsplanung. Diese sieht eine
Erweiterung der bestehenden, provisorischen Wegefläche in Form einer
Mischverkehrsfläche mitsamt eines Wendehammers vor.
Mit der Drucksache 1911927 wurde die Entwurfsplanung für den Ausbau der
Oberdorfstraße bereits der Politik vorgestellt. Es sollte eine Beteiligung der
Anwohner stattfinden.
Die Bürgerversammlung hat am 12.09.2019 stattgefunden. Hieraus ergaben
sich folgende Anregungen:
 Die Anzahl der öffentlichen Stellplätze sollte noch einmal geprüft
werden.Seite 2 von 6

Seite 3
 Anstelle der geplanten Pflasterung sollte über eine Asphaltierung des
Stichweges nachgedacht werden.
Die Anregungen wurden noch einmal überprüft und abgewogen. Die
Stellplatzanzahl entspricht der erforderlichen Anzahl. Entgegen des Wunsches
der Anlieger soll es bei der Pflasterlösung bleiben, da die Unterhaltung dadurch
leichter und kostengünstiger möglich ist. Bei Aufbrüchen können die
Aufbruchstellen besser geschlossen werden und es ergibt optisch ein besseres
Bild. Lediglich der Anschluss an die Oberdorfstraße (Hauptzug) wird aufgrund
des Bestands mittels Asphalt angeglichen.
Erschließungskosten und –beiträge:
Die nachfolgende Finanzierungsübersicht stellt die geschätzte
Beitragsbelastung der Anlieger bei einem Anteilssatz von 90% dar.
Finanzierungsübersicht Euro
Gesamtaufwand ca. 170.600,00 €
Erschließungsbeiträge nach §127ff
BauGB ca. 153.500,00 €
Städtischer Anteil ca. 17.100,00 €
Die geschätzte Beitragsbelastung der
Anlieger je m² Grundstücksfläche beträgt: ca. 13,00-16,00 €
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeich
nung
Produkt Produktbezeichnung
1.12.01 Gemeindestraßen 1.12.01.01 Verkehrsflächen, Gemeinde
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschl
agt in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen 170.600 € 5660812013400 170.600 € Haushalt
2021/2022
Einzahlungen 153.500 € 5630009042000
Investiver
Finanzsaldo
17.100 €
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlichSeite 3 von 6

Seite 4
Anlage/n
1 Ausbauplanung Oberdorfstraße (öffentlich)
2 Regelquerschnitt (öffentlich)Seite 4 von 6

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Datenstand: 03.11.2026, 01:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de