200340 · Beschlussvorlage
Errichtung einer Glasfaserleitung sowie einer Reservedruckleitung für Klärschlamm zur Kläranlage Schwarzrheindorf im Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet
Kerndaten
- Nummer
- 200340
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.05.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 200340 Der Oberbürgermeister Federführung: 56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat: Dez. III Errichtung einer Glasfaserleitung sowie einer Reservedruckleitung für Klärschlamm zur Kläranlage Schwarzrheindorf im Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet Beratungsfolge Naturschutzbeirat 12.05.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Der natur- und landschaftsrechtlichen Befreiung zur Errichtung einer Glasfaserleitung sowie einer Reservedruckleitung für Klärschlamm zur Kläranlage Schwarzrheindorf wird zugestimmt. Begründung In der Siegaue nördlich von Graurheindorf plant das Tiefbauamt der Stadt Bonn die Verlegung einer Glasfaserleitung sowie einer Reservedruckleitung für Klärschlamm. Zum einen soll hierdurch der Datentransport zwischen den Kläranlagen in Schwarzrheindorf und Graurheindorf gesichert werden, zum anderen dient die Verlegung einer neuen Reserveleitung der Entlastung der bereits bestehenden Verrohrung sowie der Erhöhung des Transfervolumens. Die neuen Leitungen werden an ein bereits vorhandenes Netz angeschlossen. Unter dem Rhein, wie auch ausgehend von der Kläranlage in Schwarzrheindorf auf der Deichinnenseite, bis kurz vor der Friedrich-Ebert-Brücke in den Außendeichbereich, sind bereits Verbindungsleitungen vorhanden. Auf einer Länge von rund 320 m werden entlang der bereits bestehenden und in Betrieb befindlichen Trasse die neuen Leitungen verlegt. Die Leitungstrasse ist im beigefügten Lageplan dargestellt. Die Trasse liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Siegmündung und verläuft sowohl im Natur- wie auch im Landschaftsschutzgebiet. Nach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes Siegmündung ist sowohl im Natur- wie auch im Landschaftsschutzgebiet die Verlegung vonSeite 1 von 7 Seite 2 Leitungen grundsätzlich verboten und nur mit einer natur- bzw. landschaftsrechtlichen Befreiung zulässig. Bei Vorhaben im Naturschutzgebiet ist nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes eine Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände vorgeschrieben. Zur Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege und zur Abhandlung der Eingriffsregelung wurden ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP), eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP Stufe I) und eine FFH-Vorprüfung (Stufe I) gutachterlich erarbeitet und der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe vorgelegt. Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) : Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den einschlägigen Regelungen zur Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege enthält der vorgelegte, methodische und fachlich korrekt durchgeführte Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) alle erforderlichen Angaben, die zur Abhandlung der Eingriffsregelung gemäß § 17 BNatSchG erforderlich sind. Der LBP geht dabei auch auf die für eine Projektzulassung möglicherweise relevante Betroffenheit von Gebieten des Europäischen Netzes Natura 2000 (§ 34 BNatSchG) und den besonderen Artenschutz (§ 44 BNatSchG) ein. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung von Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zur Kompensation von Eingriffen in Natur, Landschaft keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbleiben. Die im Folgenden aufgeführten Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen sind zu beachten und neben der Eingriffsgenehmigung als Auflage in die Baugenehmigung zu übernehmen: - Zur Vermeidung von Schadstoffeintrag sind die einschlägigen Vorschriften beim Bau zum Schutz des Bodens (DIN 19731, DIN 18915; DIN 18300) und beim Bau in und am Gewässer zu beachten. Es sind nur Baufahrzeuge zu verwenden, die biologisch abbaubare Schmierstoffe und Hydrauliköle verwenden. Die Lagerung von gewässergefährdenden Stoffen (z.B. Treibstoffe) im Eingriffsbereich ist nicht erlaubt. - Verwendung von Stahlplatten im Arbeitsbereich oder wahlweise Nutzung von Raupenfahrzeugen zur Minimierung der Verdichtungswirkung durch Baufahrzeuge. - Verwendung einer Tonschürze als Ummantelung für die Verrohrung/ Verkabelung, um eine potenziell auftretende Drainagewirkung der Sandummantelung sowie einen Stoffeintrag bei fehlerhafter Funktion der Anlage zu vermeiden.Seite 2 von 7 Seite 3 - Notfallplan bei Havariefall im Zuge der Ausschachtung. Bereitschaft von Abpump- und Reinigungsfahrzeugen zur Beseitigung von austretendem Klärschlamm. - Wiedereinsaat der in Anspruch genommenen Bereiche mit geeignetem Regiosaatgut (südöstlich und nordwestlich der Brücke, südwestlich des geschotterten Fußwegs) auf einer Gesamtfläche von ca. 1.674 m2. - Anlage von Schotterrasen unter Verwendung von Regiosaatgut auf geschotterter Wartungszuwegung im Bereich der Brücke (ca. 325 m2) Die beschriebenen naturschutzfachlichen Maßnahmen sind in Art und Umfang geeignet, die temporären und dauerhaften Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden, zu mindern und zu kompensieren. Darüberhinausgehende Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Artenschutzprüfung Zur Beachtung der Artenschutzbelange wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) durchgeführt. Hierbei wurde ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem gesonderten Prüfverfahren unterzogen. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). In dem Zusammenhang sind für die wild lebenden Tieren der mindestens besonders geschützten Arten (wie die einheimischen Vogel- und Fledermausarten) die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. In einer ersten Stufe der ASP wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Artenschutzprüfung mit Art-für-Art Analyse (ASP Stufe II) erforderlich. Das Gutachten zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange wurde der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Abnahme vorgelegt. Die methodisch und fachlich korrekt durchgeführte Artenschutzprüfung (Stufe I) kommt i.W. zu folgenden Ergebnissen: - Aufgrund der geringen Ausdehnung, der hohen Störung von Außen und den ungeeigneten Habitatstrukturen im Eingriffsbereich und auf unmittelbarSeite 3 von 7 Seite 4 angrenzenden Flächen ist ein Vorkommen planungsrelevanter Amphibien und Reptilien auf der Fläche, wie auch ein Brutvorkommen der regional gefährdeten Vogelarten weitestgehend auszuschließen. - Durch den Bauvorgang entsteht vorübergehend eine erhöhte Lärmbelastung. Da die Umgebung bereits durch die Geräuschkulisse des Autobahnverkehrs geprägt ist, wird der Lärmpegel durch das Vorhaben lediglich marginal erhöht. - Fledermäuse werden bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen nicht negativ beeinflusst. Nach Durchführung des geplanten Bauvorhabens bleiben Fortpflanzungs- und Ruhestätten im funktionalen Zusammenhang der Umgebung erhalten. - Bei Verwendung eines Amphibienzaunes wird die potenzielle Gefährdung von Amphibien und Reptilien ausgeschlossen. - Ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot (gem. § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG) ist nicht zu erwarten, da die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht wird und das verbleibende Risiko einer Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen weitestgehend vermieden werden kann. - Ein Verbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, da die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. - Eine Artenschutzprüfung der Stufe ǁ nicht erforderlich. FFH – Vorprüfung (Stufe I) Die methodisch korrekt durchgeführte FFH-Vorprüfung (Stufe I) hat zum Ergebnis, dass die durch das Bauvorhaben entstehenden Auswirkungen auf maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebietes unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen auf ein unerhebliches Maß reduziert werden. - Eine erhebliche Beeinträchtigung maßgeblicher Bestandteile des FFH-Gebietes durch das Vorhaben kann ausgeschlossen werden. - Eine vertiefende Untersuchung der Stufe II ist nicht erforderlich. - Summationswirkungen sind nicht zu erwarten Die folgenden artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen sind zu beachten und als Auflage in die Baugenehmigung zu übernehmen:Seite 4 von 7 Seite 5 - Vermeidung von Lichtimmissionen Um eine Störung der nachgewiesenen Fledermäuse zu vermeiden, gilt es, die Licht-immission verursacht durch Baufahrzeuge und Baustellenausleuchtung zu Dämmerungs- und Nachtzeiten zu verhindern. Daher müssen sich Bauarbeiten auf Tageszeiten beschränken, die keiner zusätzlichen Beleuchtung bedürfen. - Amphibienschutzzaun Die Baustellenflächen sind vor Beginn der Arbeiten gegen das Eindringen von Tieren (Amphibien, Reptilien, Säuger und Insekten) mit einem ausreichend dimensionierten Amphibienschutzzaun zu sichern. Im Falle von Bauaktivitäten in der Amphibienwanderzeit (Februar bis Ende April) sind die Zufahrtsstraßen zusätzlich mit einem mobilen Amphibienschutzzaun und Fangeimern abzusperren, die Tiere zweimal täglich abzusammeln und in angrenzende, störungsfreie Bereiche umzusiedeln. - Bauzaun Zum Schutz der an den Eingriffsbereich angrenzenden Gehölzstruktur sowie der Grünlandbrache ist ein Bauzaun zu errichten und für die Dauer der Arbeiten aufrecht zu erhalten. Der Bauzaun ist mit einem zusätzlichem Amphibienschutzzaun zur Vermeidung der Fallenwirkung der Baugrube für Amphibien, Reptilien und Kleinsäuger zu versehen. - Tonschürze Die Verrohrung/Verkabelung ist mir einer Tonschürze zu ummanteln, um eine potenziell auftretende Drainagewirkung der Sandummantelung sowie einen Stoffeintrag in den Boden bei fehlerhafter Funktion der Anlage zu vermeiden. - Ökologische Bauüberwachung Die Umsetzung der Maßnahmen ist ökologisch zu begleiten. Entsprechende Protokolle sind der UNB zeitnah zur Verfügung zu stellen. Naturschutzfachliche Genehmigung Unter Beachtung der o.a. Anforderungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft hat die Untere Naturschutzbehörde keine prinzipiellen Bedenken gegen die geplante Leitungsverlegung im Bereich der Bonner Siegmündung und beabsichtigt, die natur- und landschaftsrechtliche Befreiung zu erteilen. Der Naturschutzbeirat wird um Zustimmung gebeten. Anlage/nSeite 5 von 7 Seite 6 1 Übersichtsplan Leitungstrasse (öffentlich)Seite 6 von 7 Seite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de