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200340 · Beschlussvorlage

Errichtung einer Glasfaserleitung sowie einer Reservedruckleitung für Klärschlamm zur Kläranlage Schwarzrheindorf im Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet

Nummer
200340
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.05.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 16.06.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
200340
Der Oberbürgermeister
Federführung:
56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda
Dezernat:
Dez. III
Errichtung einer Glasfaserleitung sowie einer
Reservedruckleitung für Klärschlamm zur
Kläranlage Schwarzrheindorf im Naturschutz- und
Landschaftsschutzgebiet
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 12.05.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der natur- und landschaftsrechtlichen Befreiung zur Errichtung einer
Glasfaserleitung sowie einer Reservedruckleitung für Klärschlamm zur
Kläranlage Schwarzrheindorf wird zugestimmt.
Begründung
In der Siegaue nördlich von Graurheindorf plant das Tiefbauamt der Stadt
Bonn die Verlegung einer Glasfaserleitung sowie einer Reservedruckleitung für
Klärschlamm.
Zum einen soll hierdurch der Datentransport zwischen den Kläranlagen in
Schwarzrheindorf und Graurheindorf gesichert werden, zum anderen dient die
Verlegung einer neuen Reserveleitung der Entlastung der bereits bestehenden
Verrohrung sowie der Erhöhung des Transfervolumens. Die neuen Leitungen
werden an ein bereits vorhandenes Netz angeschlossen. Unter dem Rhein, wie
auch ausgehend von der Kläranlage in Schwarzrheindorf auf der
Deichinnenseite, bis kurz vor der Friedrich-Ebert-Brücke in den
Außendeichbereich, sind bereits Verbindungsleitungen vorhanden. Auf einer
Länge von rund 320 m werden entlang der bereits bestehenden und in Betrieb
befindlichen Trasse die neuen Leitungen verlegt.
Die Leitungstrasse ist im beigefügten Lageplan dargestellt.
Die Trasse liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Siegmündung und
verläuft sowohl im Natur- wie auch im Landschaftsschutzgebiet.
Nach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes Siegmündung ist
sowohl im Natur- wie auch im Landschaftsschutzgebiet die Verlegung vonSeite 1 von 7

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Leitungen grundsätzlich verboten und nur mit einer natur- bzw.
landschaftsrechtlichen Befreiung zulässig.
Bei Vorhaben im Naturschutzgebiet ist nach den Bestimmungen des
Landesnaturschutzgesetzes eine Beteiligung der anerkannten
Naturschutzverbände vorgeschrieben.
Zur Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege und
zur Abhandlung der Eingriffsregelung wurden ein Landschaftspflegerischer
Begleitplan (LBP), eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP Stufe I) und eine
FFH-Vorprüfung (Stufe I) gutachterlich erarbeitet und der Unteren
Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe vorgelegt.
Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) :
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den einschlägigen Regelungen
zur Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege enthält der
vorgelegte, methodische und fachlich korrekt durchgeführte
Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) alle erforderlichen Angaben, die zur
Abhandlung der Eingriffsregelung gemäß § 17 BNatSchG erforderlich sind.
Der LBP geht dabei auch auf die für eine Projektzulassung
möglicherweise relevante Betroffenheit von Gebieten des Europäischen
Netzes Natura 2000 (§ 34 BNatSchG) und den besonderen Artenschutz
(§ 44 BNatSchG) ein.
Das Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass unter
Beachtung von Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zur
Kompensation von Eingriffen in Natur, Landschaft keine erheblichen
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbleiben.
Die im Folgenden aufgeführten Vermeidungs-, Minderungs- und
Kompensationsmaßnahmen sind zu beachten und neben der
Eingriffsgenehmigung als Auflage in die Baugenehmigung zu
übernehmen:
- Zur Vermeidung von Schadstoffeintrag sind die einschlägigen Vorschriften
beim Bau zum Schutz des Bodens (DIN 19731, DIN 18915; DIN 18300) und
beim Bau in und am Gewässer zu beachten. Es sind nur Baufahrzeuge zu
verwenden, die biologisch abbaubare Schmierstoffe und Hydrauliköle
verwenden. Die Lagerung von gewässergefährdenden Stoffen (z.B. Treibstoffe)
im Eingriffsbereich ist nicht erlaubt.
- Verwendung von Stahlplatten im Arbeitsbereich oder wahlweise Nutzung von
Raupenfahrzeugen zur Minimierung der Verdichtungswirkung durch
Baufahrzeuge.
- Verwendung einer Tonschürze als Ummantelung für die Verrohrung/
Verkabelung, um eine potenziell auftretende Drainagewirkung der
Sandummantelung sowie einen Stoffeintrag bei fehlerhafter Funktion der
Anlage zu vermeiden.Seite 2 von 7

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- Notfallplan bei Havariefall im Zuge der Ausschachtung. Bereitschaft von
Abpump- und Reinigungsfahrzeugen zur Beseitigung von austretendem
Klärschlamm.
- Wiedereinsaat der in Anspruch genommenen Bereiche mit geeignetem
Regiosaatgut
(südöstlich und nordwestlich der Brücke, südwestlich des geschotterten
Fußwegs) auf einer Gesamtfläche von ca. 1.674 m2.
- Anlage von Schotterrasen unter Verwendung von Regiosaatgut auf
geschotterter Wartungszuwegung im Bereich der Brücke (ca. 325 m2)
Die beschriebenen naturschutzfachlichen Maßnahmen sind in Art und
Umfang geeignet, die temporären und dauerhaften Eingriffe in Natur und
Landschaft zu vermeiden, zu mindern und zu kompensieren.
Darüberhinausgehende Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Artenschutzprüfung
Zur Beachtung der Artenschutzbelange wurde eine artenschutzrechtliche
Prüfung (ASP) durchgeführt. Hierbei wurde ein naturschutzrechtlich fest
umrissenes Artenspektrum einem gesonderten Prüfverfahren unterzogen. Die
Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
In dem Zusammenhang sind für die wild lebenden Tieren der mindestens
besonders geschützten Arten (wie die einheimischen Vogel- und
Fledermausarten) die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu
beachten. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu
töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu
beschädigen oder zu zerstören.
In einer ersten Stufe der ASP wird durch eine überschlägige Prognose geklärt,
ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten
können. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die
betreffenden Arten eine vertiefende Artenschutzprüfung mit Art-für-Art
Analyse (ASP Stufe II) erforderlich.
Das Gutachten zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange wurde
der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Abnahme vorgelegt. Die
methodisch und fachlich korrekt durchgeführte Artenschutzprüfung (Stufe I)
kommt i.W. zu folgenden Ergebnissen:
- Aufgrund der geringen Ausdehnung, der hohen Störung von Außen und den
ungeeigneten Habitatstrukturen im Eingriffsbereich und auf unmittelbarSeite 3 von 7

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angrenzenden Flächen ist ein Vorkommen planungsrelevanter Amphibien und
Reptilien auf der Fläche, wie auch ein Brutvorkommen der regional gefährdeten
Vogelarten weitestgehend auszuschließen.
- Durch den Bauvorgang entsteht vorübergehend eine erhöhte Lärmbelastung.
Da die Umgebung bereits durch die Geräuschkulisse des Autobahnverkehrs
geprägt ist, wird der Lärmpegel durch das Vorhaben lediglich marginal erhöht.
- Fledermäuse werden bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen nicht
negativ beeinflusst. Nach Durchführung des geplanten Bauvorhabens bleiben
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im funktionalen Zusammenhang der
Umgebung erhalten.
- Bei Verwendung eines Amphibienzaunes wird die potenzielle Gefährdung von
Amphibien und Reptilien ausgeschlossen.
- Ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot (gem. § 44 (1) Nr. 1
BNatSchG) ist nicht zu erwarten, da die Beeinträchtigung durch den Eingriff
oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der
betroffenen Arten nicht signifikant erhöht wird und das verbleibende Risiko
einer Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten
Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen weitestgehend vermieden werden kann.
- Ein Verbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, da die ökologische
Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
- Eine Artenschutzprüfung der Stufe ǁ nicht erforderlich.
FFH – Vorprüfung (Stufe
I)
Die methodisch korrekt durchgeführte FFH-Vorprüfung (Stufe I) hat zum
Ergebnis, dass die durch das Bauvorhaben entstehenden Auswirkungen auf
maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebietes unter Berücksichtigung der
Vermeidungsmaßnahmen auf ein unerhebliches Maß reduziert werden.
- Eine erhebliche Beeinträchtigung maßgeblicher Bestandteile des FFH-Gebietes
durch das Vorhaben kann ausgeschlossen werden.
- Eine vertiefende Untersuchung der Stufe II ist nicht erforderlich.
- Summationswirkungen sind nicht zu erwarten

Die folgenden artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen sind zu
beachten und als Auflage in die Baugenehmigung zu übernehmen:Seite 4 von 7

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- Vermeidung von Lichtimmissionen
Um eine Störung der nachgewiesenen Fledermäuse zu vermeiden, gilt es, die
Licht-immission verursacht durch Baufahrzeuge und Baustellenausleuchtung zu
Dämmerungs- und Nachtzeiten zu verhindern. Daher müssen sich Bauarbeiten
auf Tageszeiten beschränken, die keiner zusätzlichen Beleuchtung bedürfen.
- Amphibienschutzzaun
Die Baustellenflächen sind vor Beginn der Arbeiten gegen das Eindringen von
Tieren (Amphibien, Reptilien, Säuger und Insekten) mit einem ausreichend
dimensionierten Amphibienschutzzaun zu sichern.
Im Falle von Bauaktivitäten in der Amphibienwanderzeit (Februar bis Ende
April) sind die Zufahrtsstraßen zusätzlich mit einem mobilen
Amphibienschutzzaun und Fangeimern abzusperren, die Tiere zweimal täglich
abzusammeln und in angrenzende, störungsfreie Bereiche umzusiedeln.
- Bauzaun
Zum Schutz der an den Eingriffsbereich angrenzenden Gehölzstruktur sowie der
Grünlandbrache ist ein Bauzaun zu errichten und für die Dauer der Arbeiten
aufrecht zu erhalten. Der Bauzaun ist mit einem zusätzlichem
Amphibienschutzzaun zur Vermeidung der Fallenwirkung der Baugrube für
Amphibien, Reptilien und Kleinsäuger zu versehen.
- Tonschürze
Die Verrohrung/Verkabelung ist mir einer Tonschürze zu ummanteln, um
eine potenziell auftretende Drainagewirkung der Sandummantelung sowie
einen Stoffeintrag in den Boden bei fehlerhafter Funktion der Anlage zu
vermeiden.
- Ökologische Bauüberwachung
Die Umsetzung der Maßnahmen ist ökologisch zu begleiten. Entsprechende
Protokolle sind der UNB zeitnah zur Verfügung zu stellen.
Naturschutzfachliche
Genehmigung
Unter Beachtung der o.a. Anforderungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung,
Minderung und Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft hat die
Untere Naturschutzbehörde keine prinzipiellen Bedenken gegen die geplante
Leitungsverlegung im Bereich der Bonner Siegmündung und beabsichtigt, die
natur- und landschaftsrechtliche Befreiung zu erteilen. Der Naturschutzbeirat
wird um Zustimmung gebeten.
Anlage/nSeite 5 von 7

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1 Übersichtsplan Leitungstrasse (öffentlich)Seite 6 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 20:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de