200318-2 · Stellungnahme der Verwaltung
Inobhutnahme
Kerndaten
- Nummer
- 200318-2
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 29.04.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Kenntnisnahme
- Sitzung des Unterausschusses für Kinder- und Jugendhilfe Unterausschuss für Kinder- und Jugendhilfe Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200318-2 Der Oberbürgermeister Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Inobhutnahme Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen 13.05.2020 Kenntnisnahme Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 26.05.2020 Kenntnisnahme Unterausschuss für Kinder- und Jugendhilfe 26.05.2020 Kenntnisnahme Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 04.06.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zur Großen Anfrage „Inobhutnahme“ (DS-Nr.: 200318) wie folgt Stellung: 1. Die Kosten der Inobhutnahme pro Jahr und pro Klient der letzten zehn Jahre darzustellen. Die Aufwendungen für die Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII und ab dem Berichtsjahr 2015 auch § 42a SGB VIII) der letzten 10 Jahre sind in der nachfolgenden Grafik dargestellt.Seite 1 von 6 Seite 2 Die durchschnittlichen Kosten der Inobhutnahme pro Fall pro Jahr zeigt die folgende Tabelle. Dabei wird deutlich, dass die durchschnittlichen Kosten pro Inobhutnahme während der letzten 10 Jahre insgesamt sehr konstant sind. Eine Ausnahme bildet das Jahr 2016, bedingt durch die sog. Flüchtlingswelle und die damit einhergehende stark gestiegene Fallzahl bzw. längeren Verweildauern bei Inobhutnahmen von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen. 2. Die Bonner Fallzahlen und Ausgaben mit denen der umliegenden Kommunen als auch mit Städten vergleichbarer Größe bundesweit zu vergleichen Um die Bonner Fallzahlen und Ausgaben mit anderen Kommunen vergleichen zu können, wäre ein hoher Aufwand erforderlich. Es unterscheiden sich beispielsweise die Zählweisen und auch die Verfahren der einzelnen Kommunen sehr stark voneinander, so dass ein direkter Vergleich nicht möglich ist bzw. stark verzerrt wäre. 3. Eine Statistik vorzulegen, die Auskunft über Geschlecht, Altersstruktur und Verweildauer in der Inobhutnahme gibt. Zu unterscheiden ist dabei zusätzlich nach Aufnahme in eine Bereitschaftspflegefamilie oder in eine Inobhutnahme Einrichtung. Die nachfolgenden drei Grafiken stellen die Daten der Geschlechterverteilung, der Altersstruktur und der Verweildauer in der Inobhutnahme dar. Entwicklung der Inobhutnahmen nach Geschlecht:Seite 2 von 6 Seite 3 Entwicklung der Inobhutnahmen nach Altersstufen: Entwicklung der Inobhutnahmen nach Verweildauern: 4. Daten vorzulegen, wie hoch die Rückführungsquote der Kinder in ihre Ursprungsfamilie ist und dabei auch den zeitlichen Rahmen darzustellen Eine statistische Auswertung über die Höhe der Rückführungsquote und den zeitlichen Rahmen ist systembedingt nicht möglich. 5. aufzuzeigen, wie die Begleitung der Eltern (oder Personensorge- und Erziehungsberechtigten) ist, deren Kinder in Inobhutnahmen sind. Der Kontakt zu den Eltern (Personensorge- und Erziehungsberechtigten) im Rahmen einer Inobhutnahme erfolgt im Wesentlichen durch die fallzuständigen Fachkräfte des Amtes für Kinder, Jugend und Familie.Seite 3 von 6 Seite 4 Je nach Anlass der Inobhutnahme informieren die Fachkräfte in der Regel die Eltern (bzw. Personensorge- und Erziehungsberechtigte) sofort nach einer erfolgten Inobhutnahme. Die Fall führende Fachkraft ist für die Dauer der Inobhutnahme der zentrale Ansprechpartner für die Kinder/Jugendlichen und die Eltern/Personensorgeberechtigten. Ist eine Inobhutnahme notwendig, weil die Eltern/Personensorge-berechtigten nicht bereit oder nicht in der Lage sind, das Gefährdungsrisiko abzuwenden, und stimmen die Eltern/Personensorge-berechtigten der Inobhutnahme nicht zu, muss die Fall führende Fachkraft des Amtes für Kinder, Jugend und Familie zudem das Familiengericht informieren. Die Fall führende Fachkraft steht auch dann weiter im Kontakt mit den Eltern/Personensorgeberechtigten (und dem Familiengericht), zum Beispiel zur Klärung der weiteren Perspektive des Kindes/Jugendlichen. Während der Inobhutnahme ist durch die Fall führende Fachkraft etwa zu prüfen, ob und in welchem Maße ein Kontakt des Kindes/Jugendlichen zu seinen Eltern/Personensorgeberechtigten möglich ist. Alle Kinder und Jugendlichen in der Inobhutnahme erhalten außerdem eine sozialpädagogische Begleitung und Betreuung während der Inobhutnahme. Diese Betreuung erfolgt sowohl durch die Fall führende Fachkraft des Amtes für Kinder, Jugend und Familie als auch durch die Mitarbeitenden des jeweiligen freien Trägers, bei dem die Kinder bzw. Jugendlichen in Obhut genommen sind. Bei Kindern, die in Bereitschaftspflegefamilien in Obhut genommen werden, erfolgt zudem eine Betreuung und Begleitung durch die jeweiligen Bereitschaftspflegeeltern sowie den diesbezüglichen Fachberater/-innen. 6. aufzuzeigen, in welcher Höhe sich die Eltern (oder Personensorge- und Erziehungsberechtigten) und ggf. auch die betroffenen selbst (wenn sie sich z. B. in der Ausbildung befinden) an den Kosten beteiligen. Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII werden für die Inobhutnahme Kostenbeiträge erhoben. Die Details der Beitragserhebung ergeben sich aus den §§ 92 bis 94 SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung. Demnach müssen Eltern von in Obhut genommenen Kindern/Jugendlichen grundsätzlich einen Kostenbeitrag zahlen. Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen. Maßgeblich ist dabei das Bruttoeinkommen abzüglich Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen sowie in angemessenem Umfang Versicherungen und sog. besonderen Belastungen. Das dann verbleibende Einkommen ist die Grundlage für die Ermittlung des konkreten Kostenbeitrags, der sich nach einer Tabelle der Kostenbeitragsverordnung richtet (mit insgesamt 27 Einkommensgruppen). (Anmerkung: Bei weiteren Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Herabstufung in der Tabelle.) Darüber hinaus ist von den Eltern das Kindergeld – unabhängig von einem Kostenbeitrag aus Einkommen – als Kostenbeitrag zu zahlen. Jugendliche mit eigenem Einkommen müssen ebenfalls einen Kostenbeitrag leisten, und zwar in Höhe von 75 % des Nettoeinkommens. Zweckgleiche öffentliche Leistungen wie z.B. Waisenrenten, BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe sind unabhängig davon in voller Höhe einzusetzen.Seite 4 von 6 Seite 5 7. aufzuzeigen, wie viele Vormundschaften oder Pfleger*innen es für die Kinder und Jugendlichen gibt, deren Erziehungsberechtigten sich nicht im Inland aufhalten Aktuell (Stand 15.04.2020) befinden sich 41 unbegleitete Minderjährige unter Vormundschaft des Bonner Amtes für Kinder, Jugend und Familie. 8. Auskunft zu Umfang zu Zeitarbeitsfirmen, Sicherheitsdiensten, Leiharbeitsfirmen o. ä. zu geben, die bei den Trägern der Inobhutnahme eingesetzt werden. Beschäftigen die Träger ggf. weitere Subunternehmer oder Kooperationspartner? In sehr wenigen Einzelfällen werden nach vorheriger Genehmigung durch die Fall führenden Fachkräfte des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familie bei in Obhut genommenen Jugendlichen zusätzlich zu dem pädagogischen Personal sog. Deeskalationsmitarbeitende eingesetzt (z. B. bei fremdgefährdendem Verhalten). 9. Sind ein oder mehrere Träger bei der Bonner Inobhutnahme im Einsatz? Wie viele Betreuungsorte gibt es und mit welchen inhaltlichen Schwerpunkten? Die konkreten Betreuungsinhalte der Inobhutnahme hängen stark von den jeweils individuellen Bedarfen des Kindes/Jugendlichen ab. Hierbei spielt insbesondere das Alter des Kindes/Jugendlichen eine maßgebliche Rolle, aber beispielsweise auch der Anlass der Inobhutnahme. Erfreulicherweise gibt es in Bonn ein gut ausdifferenziertes Inobhutnahmesystem, das auf die teilweise sehr unterschiedlichen Bedarfe der Kinder/Jugendlichen sehr passgenau und bedarfsgerecht eingehen kann. Die Inobhutnahme von Säuglingen und Kleinkindern erfolgt dabei in der Regel bei sog. Bereitschaftspflegefamilien. Die Betreuung und Begleitung dieser Inobhutnahmen erfolgt in Bonn durch den Deutschen Kinderschutzbund Bonn. Darüber hinaus gibt es diverse Inobhutnahmestandorte der Evangelischen Jugendhilfe Godesheim gGmbH, die auf bestimmte Zielgruppen spezialisiert sind und sich z. B. nach dem Alter der aufzunehmenden Kinder/Jugendlichen und dem jeweiligen Betreuungsbedarf bzw. dem Anlass der Inobhutnahme unterscheiden. So gibt es z. B. die Jugendschutzstelle (allgemeine Inobhutnahme), die sog. Maxi 42 (niedrigschwelliges Angebot und Notschlafstelle), das Lindgrenhaus (für sehr junge Kinder bis maximal 6 Jahre), die Mädchenzuflucht (für schutzbedürftige Mädchen) und die Inobhutnahme für unbegleitete ausländische Minderjährige. Darüber hinaus ist eine Inobhutnahme auch an anderen Standorten und bei anderen Trägern möglich, wenn dies aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist und der konkrete Bedarf des Kindes/Jugendlichen dadurch am besten gedeckt wird. 10. Kann sich das Jugendamt vorstellen, die Inobhutnahme in Eigenregie durchzuführen?Seite 5 von 6 Seite 6 Das in Bonn bereits seit sehr vielen Jahren bestehende System der Inobhutnahme hat sich sehr bewährt und bietet allen Kindern und Jugendlichen, die einer Inobhutnahme bedürfen, passgenaue und auf die jeweils individuellen Bedarfe ausgerichtete Schutz-, Unterstützungs- und Betreuungsmöglichkeiten. In Bonn ist es gelungen, entsprechend dem Kindeswohl in oft dramatischen Notsituationen, ein differenziertes alters- und geschlechtsspezifisches Betreuungsangebot im Rahmen der Inobhutnahme vorzuhalten. Dies erfordert einen hohen personellen Aufwand sowie mehrere Standorte, um den individuellen Bedürfnissen der zu Betreuenden gerecht zu werden. Es gibt daher aus Sicht der Verwaltung keine Notwendigkeit, die Unterbringungsorte für in Obhut genommene Jugendliche selbst zu betreiben. Zudem soll nach § 4 Abs. 2 SGB VIII die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden. Hierdurch wird der öffentlichen Jugendhilfe eine Zurückhaltung bei der Durchführung eigener Maßnahmen auferlegt (sog. „Funktionssperre“). 11. Wann erfolgt ein neues Ausschreibungsprocedere Ein Ausschreibungsverfahren ist zur Übertragung der Aufgaben der Inobhutnahme nicht erforderlich. Anlage/n KeineSeite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de