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200318-2 · Stellungnahme der Verwaltung

Inobhutnahme

Nummer
200318-2
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
29.04.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 04.06.2020 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen 13.05.2020 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 26.05.2020 Kenntnisnahme
  4. Sitzung des Unterausschusses für Kinder- und Jugendhilfe 26.05.2020 Unterausschuss für Kinder- und Jugendhilfe Kenntnisnahme
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  1. 200318 Inobhutnahme

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200318-2
Der Oberbürgermeister
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Inobhutnahme
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit
und Wohnen
13.05.2020 Kenntnisnahme
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 26.05.2020 Kenntnisnahme
Unterausschuss für Kinder- und Jugendhilfe 26.05.2020 Kenntnisnahme
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 04.06.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zur Großen Anfrage „Inobhutnahme“ (DS-Nr.: 200318)
wie folgt Stellung:
1. Die Kosten der Inobhutnahme pro Jahr und pro Klient der letzten zehn Jahre
darzustellen.
Die Aufwendungen für die Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII und ab dem
Berichtsjahr 2015 auch § 42a SGB VIII) der letzten 10 Jahre sind in der
nachfolgenden Grafik dargestellt.Seite 1 von 6

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Die durchschnittlichen Kosten der Inobhutnahme pro Fall pro Jahr zeigt die
folgende Tabelle. Dabei wird deutlich, dass die durchschnittlichen Kosten pro
Inobhutnahme während der letzten 10 Jahre insgesamt sehr konstant sind.
Eine Ausnahme bildet das Jahr 2016, bedingt durch die sog. Flüchtlingswelle
und die damit einhergehende stark gestiegene Fallzahl bzw. längeren
Verweildauern bei Inobhutnahmen von unbegleiteten ausländischen
Minderjährigen.
2. Die Bonner Fallzahlen und Ausgaben mit denen der umliegenden
Kommunen als auch mit Städten vergleichbarer Größe bundesweit zu
vergleichen
Um die Bonner Fallzahlen und Ausgaben mit anderen Kommunen vergleichen
zu können, wäre ein hoher Aufwand erforderlich. Es unterscheiden sich
beispielsweise die Zählweisen und auch die Verfahren der einzelnen
Kommunen sehr stark voneinander, so dass ein direkter Vergleich nicht
möglich ist bzw. stark verzerrt wäre.
3. Eine Statistik vorzulegen, die Auskunft über Geschlecht, Altersstruktur und
Verweildauer in der Inobhutnahme gibt. Zu unterscheiden ist dabei zusätzlich
nach Aufnahme in eine Bereitschaftspflegefamilie oder in eine Inobhutnahme
Einrichtung.
Die nachfolgenden drei Grafiken stellen die Daten der Geschlechterverteilung,
der Altersstruktur und der Verweildauer in der Inobhutnahme dar.
Entwicklung der Inobhutnahmen nach Geschlecht:Seite 2 von 6

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Entwicklung der Inobhutnahmen nach Altersstufen:
Entwicklung der Inobhutnahmen nach Verweildauern:
4. Daten vorzulegen, wie hoch die Rückführungsquote der Kinder in ihre
Ursprungsfamilie ist und dabei auch den zeitlichen Rahmen darzustellen
Eine statistische Auswertung über die Höhe der Rückführungsquote und den
zeitlichen Rahmen ist systembedingt nicht möglich.
5. aufzuzeigen, wie die Begleitung der Eltern (oder Personensorge- und
Erziehungsberechtigten) ist, deren Kinder in Inobhutnahmen sind.
Der Kontakt zu den Eltern (Personensorge- und Erziehungsberechtigten) im
Rahmen einer Inobhutnahme erfolgt im Wesentlichen durch die fallzuständigen
Fachkräfte des Amtes für Kinder, Jugend und Familie.Seite 3 von 6

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Je nach Anlass der Inobhutnahme informieren die Fachkräfte in der Regel die
Eltern (bzw. Personensorge- und Erziehungsberechtigte) sofort nach einer
erfolgten Inobhutnahme. Die Fall führende Fachkraft ist für die Dauer der
Inobhutnahme der zentrale Ansprechpartner für die Kinder/Jugendlichen und
die Eltern/Personensorgeberechtigten.
Ist eine Inobhutnahme notwendig, weil die Eltern/Personensorge-berechtigten
nicht bereit oder nicht in der Lage sind, das Gefährdungsrisiko abzuwenden,
und stimmen die Eltern/Personensorge-berechtigten der Inobhutnahme nicht
zu, muss die Fall führende Fachkraft des Amtes für Kinder, Jugend und Familie
zudem das Familiengericht informieren. Die Fall führende Fachkraft steht auch
dann weiter im Kontakt mit den Eltern/Personensorgeberechtigten (und dem
Familiengericht), zum Beispiel zur Klärung der weiteren Perspektive des
Kindes/Jugendlichen.
Während der Inobhutnahme ist durch die Fall führende Fachkraft etwa zu
prüfen, ob und in welchem Maße ein Kontakt des Kindes/Jugendlichen zu
seinen Eltern/Personensorgeberechtigten möglich ist.
Alle Kinder und Jugendlichen in der Inobhutnahme erhalten außerdem eine
sozialpädagogische Begleitung und Betreuung während der Inobhutnahme.
Diese Betreuung erfolgt sowohl durch die Fall führende Fachkraft des Amtes für
Kinder, Jugend und Familie als auch durch die Mitarbeitenden des jeweiligen
freien Trägers, bei dem die Kinder bzw. Jugendlichen in Obhut genommen
sind. Bei Kindern, die in Bereitschaftspflegefamilien in Obhut genommen
werden, erfolgt zudem eine Betreuung und Begleitung durch die jeweiligen
Bereitschaftspflegeeltern sowie den diesbezüglichen Fachberater/-innen.
6. aufzuzeigen, in welcher Höhe sich die Eltern (oder Personensorge- und
Erziehungsberechtigten) und ggf. auch die betroffenen selbst (wenn sie sich z.
B. in der Ausbildung befinden) an den Kosten beteiligen.
Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII werden für die Inobhutnahme
Kostenbeiträge erhoben. Die Details der Beitragserhebung ergeben sich aus
den §§ 92 bis 94 SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung.
Demnach müssen Eltern von in Obhut genommenen Kindern/Jugendlichen
grundsätzlich einen Kostenbeitrag zahlen. Die Höhe des Kostenbeitrages
richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen. Maßgeblich ist dabei das
Bruttoeinkommen abzüglich Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen sowie in
angemessenem Umfang Versicherungen und sog. besonderen Belastungen.
Das dann verbleibende Einkommen ist die Grundlage für die Ermittlung des
konkreten Kostenbeitrags, der sich nach einer Tabelle der
Kostenbeitragsverordnung richtet (mit insgesamt 27 Einkommensgruppen).
(Anmerkung: Bei weiteren Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Herabstufung in
der Tabelle.)
Darüber hinaus ist von den Eltern das Kindergeld – unabhängig von einem
Kostenbeitrag aus Einkommen – als Kostenbeitrag zu zahlen.
Jugendliche mit eigenem Einkommen müssen ebenfalls einen Kostenbeitrag
leisten, und zwar in Höhe von 75 % des Nettoeinkommens. Zweckgleiche
öffentliche Leistungen wie z.B. Waisenrenten, BAföG oder
Berufsausbildungsbeihilfe sind unabhängig davon in voller Höhe einzusetzen.Seite 4 von 6

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7. aufzuzeigen, wie viele Vormundschaften oder Pfleger*innen es für die Kinder
und Jugendlichen gibt, deren Erziehungsberechtigten sich nicht im Inland
aufhalten
Aktuell (Stand 15.04.2020) befinden sich 41 unbegleitete Minderjährige unter
Vormundschaft des Bonner Amtes für Kinder, Jugend und Familie.
8. Auskunft zu Umfang zu Zeitarbeitsfirmen, Sicherheitsdiensten,
Leiharbeitsfirmen o. ä. zu geben, die bei den Trägern der Inobhutnahme
eingesetzt werden. Beschäftigen die Träger ggf. weitere Subunternehmer oder
Kooperationspartner?
In sehr wenigen Einzelfällen werden nach vorheriger Genehmigung durch die
Fall führenden Fachkräfte des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familie bei in
Obhut genommenen Jugendlichen zusätzlich zu dem pädagogischen Personal
sog. Deeskalationsmitarbeitende eingesetzt (z. B. bei fremdgefährdendem
Verhalten).
9. Sind ein oder mehrere Träger bei der Bonner Inobhutnahme im Einsatz? Wie
viele Betreuungsorte gibt es und mit welchen inhaltlichen Schwerpunkten?
Die konkreten Betreuungsinhalte der Inobhutnahme hängen stark von den
jeweils individuellen Bedarfen des Kindes/Jugendlichen ab. Hierbei spielt
insbesondere das Alter des Kindes/Jugendlichen eine maßgebliche Rolle, aber
beispielsweise auch der Anlass der Inobhutnahme.
Erfreulicherweise gibt es in Bonn ein gut ausdifferenziertes
Inobhutnahmesystem, das auf die teilweise sehr unterschiedlichen Bedarfe der
Kinder/Jugendlichen sehr passgenau und bedarfsgerecht eingehen kann.
Die Inobhutnahme von Säuglingen und Kleinkindern erfolgt dabei in der Regel
bei sog. Bereitschaftspflegefamilien. Die Betreuung und Begleitung dieser
Inobhutnahmen erfolgt in Bonn durch den Deutschen Kinderschutzbund Bonn.
Darüber hinaus gibt es diverse Inobhutnahmestandorte der Evangelischen
Jugendhilfe Godesheim gGmbH, die auf bestimmte Zielgruppen spezialisiert
sind und sich z. B. nach dem Alter der aufzunehmenden Kinder/Jugendlichen
und dem jeweiligen Betreuungsbedarf bzw. dem Anlass der Inobhutnahme
unterscheiden.
So gibt es z. B. die Jugendschutzstelle (allgemeine Inobhutnahme), die sog.
Maxi 42 (niedrigschwelliges Angebot und Notschlafstelle), das Lindgrenhaus
(für sehr junge Kinder bis maximal 6 Jahre), die Mädchenzuflucht (für
schutzbedürftige Mädchen) und die Inobhutnahme für unbegleitete
ausländische Minderjährige.
Darüber hinaus ist eine Inobhutnahme auch an anderen Standorten und bei
anderen Trägern möglich, wenn dies aufgrund der Besonderheit des
Einzelfalles erforderlich ist und der konkrete Bedarf des Kindes/Jugendlichen
dadurch am besten gedeckt wird.
10. Kann sich das Jugendamt vorstellen, die Inobhutnahme in Eigenregie
durchzuführen?Seite 5 von 6

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Das in Bonn bereits seit sehr vielen Jahren bestehende System der
Inobhutnahme hat sich sehr bewährt und bietet allen Kindern und
Jugendlichen, die einer Inobhutnahme bedürfen, passgenaue und auf die
jeweils individuellen Bedarfe ausgerichtete Schutz-, Unterstützungs- und
Betreuungsmöglichkeiten. In Bonn ist es gelungen, entsprechend dem
Kindeswohl in oft dramatischen Notsituationen, ein differenziertes alters- und
geschlechtsspezifisches Betreuungsangebot im Rahmen der Inobhutnahme
vorzuhalten. Dies erfordert einen hohen personellen Aufwand sowie mehrere
Standorte, um den individuellen Bedürfnissen der zu Betreuenden gerecht zu
werden.
Es gibt daher aus Sicht der Verwaltung keine Notwendigkeit, die
Unterbringungsorte für in Obhut genommene Jugendliche selbst zu betreiben.
Zudem soll nach § 4 Abs. 2 SGB VIII die öffentliche Jugendhilfe von eigenen
Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen von Trägern der freien
Jugendhilfe betrieben werden. Hierdurch wird der öffentlichen Jugendhilfe eine
Zurückhaltung bei der Durchführung eigener Maßnahmen auferlegt (sog.
„Funktionssperre“).
11. Wann erfolgt ein neues Ausschreibungsprocedere
Ein Ausschreibungsverfahren ist zur Übertragung der Aufgaben der
Inobhutnahme nicht erforderlich.
Anlage/n
KeineSeite 6 von 6

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Datenstand: 02.11.2026, 19:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de