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200300 · Beschlussvorlage

Neuausrichtung der Qualifizierung von Tagespflegepersonen im Rahmen der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Kindertagespflege in Bonn - Kooperationsvertrag 2019

Nummer
200300
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.02.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 10.03.2020 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 200300-1 AA Neuausrichtung der Qualifizierung von Tagespflegepersonen im Rahmen der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Kindertagespflege in Bonn - Kooperationsvertrag 2019 Antrag zur Vorlage 200300

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Beschlussvorlage
öffentlich
200300
Der Oberbürgermeister
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Neuausrichtung der Qualifizierung von
Tagespflegepersonen im Rahmen der
Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der
Kindertagespflege in Bonn - Kooperationsvertrag
2019
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 10.03.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, den in der Anlage als Entwurf beigefügten
Vertrag mit dem Netzwerk Kinderbetreuung in Familien rückwirkend ab dem
01.09.2019 abzuschließen.
Begründung
Mit DS-Nr. 190565 wurde die Verwaltung beauftragt, mit dem Netzwerk
Tagespflege einen Kooperationsvertrag zu schließen.
Der zuletzt gültige Kooperationsvertrag, in dem Inhalt, Umfang und Qualität der
Leistungen des Netzwerks für die Stadt Bonn im Handlungsfeld
Kindertagespflege geregelt sind, endete zum 31.08.2019.
Der nun vorgelegte Kooperationsvertrag wurde mit den Trägern des
Netzwerkes Kinderbetreuung in Familien bestehend aus Caritasverband für die
Stadt Bonn e. V., Der Kinderschutzbund Bonn e. V., Werkstatt
Friedenserziehung, Katholischem Bildungswerk Bonn sowie der Stadt Bonn,
Amt für Kinder, Jugend und Familie im Qualitätsdialog erarbeitet und regelt das
künftige Zusammenwirken.
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) ist für die Förderung der
Kindertagespflege zuständig. Dem Jugendamt obliegen die Steuerungsfunktion
sowie die Entwicklung von Zielvorgaben und Qualitätsstandards. Weitere
Aufgaben sind insbesondere die Erteilung der Erlaubnis zur Kinderpflege, die
Gewährung der laufenden Geldleistung, die Erhebung der Elternbeiträge, dieSeite 1 von 12

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Förderung der Zusammenarbeit von Kindertagespflege und
Kindertageseinrichtungen und die Beratung, Unterstützung und Förderung von
Zusammenschlüssen.
Die Stadt Bonn hat bestimmte Aufgaben der Kindertagespflege an das
Netzwerk delegiert. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende
Aufgaben:
- die fachliche und persönliche Vorbereitung von Personen, die sich für die
Tätigkeit als Tagespflegeperson interessieren
- die fachliche Beratung und Begleitung der Tagespflegepersonen
- die Qualitätssicherung in den Tagespflegestellen
- die Beratung und Begleitung der Familien.
Im Zuge des Qualitätsdialogs wurde deutlich, dass ein jährlich neu
abzuschließender Netzwerkvertrag, der sich vorrangig auf die konkreten
Bedingungen und Aufgaben zum Zeitpunkt der Gültigkeit des Vertrages
bezieht, nicht mehr zeitgemäß ist. Vielmehr sollte aus Sicht der Verwaltung ein
Kooperationsvertrag geschlossen werden, der – weil auf die grundsätzliche
Zusammenarbeit ausgerichtet – eine längere Gültigkeit haben sollte. In ihm
werden die Rollen und Aufgaben der Kooperationspartner beschrieben. Er
bildet die fachliche Grundlage für den Auftrag des Netzwerk Tagespflege.
Die Neuausrichtung des Vertrages war auch hinsichtlich des neuen KiBiz,
welches am 01.08.2020 in Kraft tritt, erforderlich. Die gestiegenen
Qualitätsanforderungen beim Ausbau der Kindertagespflege als gleichrangige
Betreuungsform zur Betreuung in Kindertageseinrichtungen wurden
berücksichtigt und sind in die Vertragsgestaltung eingeflossen.
Als Anlage zum Kooperationsvertrag ist ein pädagogisch-inhaltliches Konzept
vorgesehen, in dem die Aufgaben des Netzwerkes und die Art der Erfüllung
beschrieben sind. Insofern bildet dieses Konzept den Kern der
Zusammenarbeit ab und stellt für beide Partner einen verbindlichen
Handlungsrahmen dar. Das Handlungskonzept wird bis zum 31.12.2020
vorgelegt.
Auch soll zukünftig der mit dem Netzwerk ausgehandelte Finanzierungsplan in
der jeweils gültigen Fassung Anlage zum Kooperationsvertrag sein. Auf diese
Weise können entsprechende Anpassungen vorgenommen werden, ohne dass
es eines neuen Vertrages bedarf.
Damit das Netzwerk Tagespflege entsprechende Sicherheit bezüglich der
finanziellen Planung bis zur Vorlage des neuen Kooperationsvertrages hat,
legte die Verwaltung den aktuellen Finanzierungsplan 2020 bereits zur
Beschlussfassung vor (s. DS-Nr. 190565).
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt ProduktbezeichnungSeite 2 von 12

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1.06.01 Förderung von Kindern in
Tagespflege
1.06.01.02 Förderung von Kindern in
Tagespflege
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
1.553.045,00 € 151000601/
73.1000
2020:
1.079.900,00€
2020:
473.145,00 €
151000601/
61.1000
und
151000602/
70.1900
Einzahlungen /
Erträge
- 62.500,00 € 151000601/
61.1000
Haushaltsbelastung
jährlich
1.490.545,00 €
Anlage/n
1 Kooperationsvertrag Netzwerk Tagespflege ab 2019 (öffentlich)Seite 3 von 12

Kooperationsvertrag
zwischen
Bundesstadt Bonn, Amt für Kinder,
Jugend und Familie
-nachstehend „Jugendamt" genannt-
und dem
Netzwerk Kinderbetreuung in Familien
bestehend aus folgenden gemeinnützigen Trägerorganisationen:
 Caritasverband für die Stadt Bonn e. V.
 Der Kinderschutzbund, Ortsverband Bonn e. V.
 Werkstatt Friedenserziehung
 Katholisches Bildungswerk Bonn
-nachstehend „Netzwerk“ genannt
Gültig ab 01.08.2019Seite 4 von 12

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Inhaltsverzeichnis
I. Präambel ......................................................................................................................................... 2
II. Rechtliche Grundlagen und Auftrag der Kindertagespflege ............................................................ 2
III. Auftrag der Stadt Bonn .................................................................................................................... 2
A. Das Bonner Modell ...................................................................................................................... 2
IV. Profil der Kindertagespflege ............................................................................................................ 3
A. Formen der Kindertagespflege .................................................................................................... 3
V. Aufgaben des Netzwerks ................................................................................................................. 3
A. Fachliche und persönliche Vorbereitung für die Tätigkeit in der Kindertagespflege ................... 3
B. Eignung ........................................................................................................................................ 4
C. Qualifizierung ............................................................................................................................... 4
D. Fachberatung............................................................................................................................... 4
VI. Qualitätssicherung und -entwicklung in der Kindertagespflege ...................................................... 5
VII. Verpflichtungen des Netzwerks gegenüber der Stadt Bonn ........................................................... 5
VIII. Anpassungspflicht............................................................................................................................ 5
IX. Auszahlungsmodalitäten ................................................................................................................. 6
X. Verwendungsnachweis .................................................................................................................... 6
XI. Rückzahlungen, Nachzahlungen ..................................................................................................... 6
XII. Schutzauftrag................................................................................................................................... 6
XIII. Dauer des Vertrages - Kündigungsregelungen ............................................................................... 7
A. Dauer des Vertrages ................................................................................................................... 7
B. Kündigung.................................................................................................................................... 7
XIV. Vertragsänderungen ........................................................................................................................ 7
XV. Anlagen ............................................................................................................................................ 7Seite 5 von 12

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I. Präambel
Im Zentrum des gemeinsamen Handelns steht das Kindeswohl. Diesem Grundsatz sind die
Vertragspartner in der Arbeit mit den Familien und den Tagespflegepersonen verpflichtet.
In der Kindertagespflege werden insbesondere Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
(also vor dem klassischen Kindergartenalter) in familienähnlicher Umgebung gebildet, erzogen und
betreut. Die Tagespflegeperson als konstante Bezugsperson begleitet die Kinder aktiv in ihrer
individuellen Entwicklung und ermöglicht ihnen durch altersangemessene pädagogische Angebote
vielfältige Erfahrungen – insbesondere im Spiel mit anderen Kindern.
Mit dieser Vereinbarung bekunden die Vertragspartner den gemeinsamen Willen, ihre Zusammen-
arbeit im Handlungsfeld der Kindertagespflege weiter auszubauen sowie bestehende Strukturen
jeweils den aktuellen Erfordernissen anzupassen. Die stetige Weiterentwicklung des Handlungsfeldes
Kindertagespflege ist das gemeinsame Ziel der Vertragspartner. Die Partner vereinbaren, bei der
Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben vertrauensvoll und kooperativ zusammenzuwirken.
Die Stadt Bonn trägt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung für die
Kindertagespflege als wichtigem Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung im
Elementarbereich in Bonn und delegiert im Rahmen dieses Vertrages wesentliche Teile des
operativen Geschäfts an das Netzwerk. In diesem Handlungsrahmen übernimmt das Netzwerk
insbesondere die pädagogisch-fachliche Begleitung des gesamten Feldes der Kindertagespflege.
Leitgedanke hierbei ist für beide Partner die Perspektive des Kindes. Die Lebenssituation eines jeden
Kindes wird individuell beachtet: An ihr richtet sich das Handeln aus.
II. Rechtliche Grundlagen und Auftrag der Kindertagespflege
Rechtliche Grundlagen für die Kindertagespflege bilden insbesondere:
 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz)
 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege
in der jeweils gültigen Fassung.
III. Auftrag der Stadt Bonn
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) ist für die Förderung der Kindertagespflege
zuständig. Dem Jugendamt obliegen die Steuerungsfunktion sowie die Entwicklung von Zielvorgaben
und Qualitätsstandards. Weitere Aufgaben sind insbesondere die Erteilung der Erlaubnis zur
Kinderpflege, die Gewährung der laufenden Geldleistung, die Erhebung der Elternbeiträge, die
Förderung der Zusammenarbeit von Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen und die
Beratung, Unterstützung und Förderung von Zusammenschlüssen.
An dieser Stelle wird auch auf das Wächteramt des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe verwiesen.
A. Das Bonner Modell
Die Stadt Bonn delegiert im Rahmen dieses Kooperationsvertrages bestimmte Aufgaben der
Kindertagespflege an das Netzwerk. Die übertragenen Aufgabenbereiche sind insbesondere:
 die fachliche und persönliche Vorbereitung von an dem Tätigkeitsfeld Interessierten auf die
Arbeit in der Kindertagespflege (auf der Grundlage der gesetzlich vorgeschriebenen
Qualifizierung).
 die fachliche Beratung und Begleitung der Tagespflegepersonen
 die Qualitätssicherung in den Tagespflegestellen
 die Beratung und Begleitung der Familien im gesamten TagespflegekontextSeite 6 von 12

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IV. Profil der Kindertagespflege
Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte Betreuungsform im familiennahen Umfeld. Sie ist
gleichrangig mit der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Eltern können zwischen den
verschiedenen Betreuungsformen auswählen.
Besondere Merkmale der Kindertagespflege sind:
 Kindzentrierte und individuelle Betreuungsform für Kinder unter drei Jahren in einem
überschaubaren Setting
 Kontinuität in der Betreuung durch eine fest zugeordnete Bezugsperson ohne Wechsel der
Betreuungsperson
 Familienähnliche Strukturen und Abläufe
 enger Kontakt zwischen Eltern, Kind und Tagespflegeperson
 Flexibilität im Hinblick auf die individuell erforderlichen Betreuungszeiten
In diesem Rahmen übernimmt das Netzwerk folgende Kernaufgaben:
 Entwicklung und Fortschreibung eines Konzepts auf der Grundlage dieses Vertrages und
unter Berücksichtigung der Vorgaben der Stadt Bonn
 Bewerbung des Tätigkeitsfeldes der Kindertagespflege
 Qualifizierung von angehenden Tagespflegepersonen sowie Schaffung von
Fortbildungsanboten zur fachlichen Weiterentwicklung
 Eignungseinschätzung, -feststellung und -überprüfung von TPP nach § 43 SGB VIII,
 Vermittlung von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege
 Päd. Beratung, fachliche Begleitung aller am Tagespflegeverhältnis Beteiligten
 Sicherung und Weiterentwicklung von Vernetzungsstrukturen
 Qualitätsentwicklung sowie Aufbau eines Qualitätsmanagement-Systems für das
Handlungsfeld der Kindertagespflege
A. Formen der Kindertagespflege
Kindertagespflege bezeichnet nach § 22 Abs. 3 SGB VIII die zeitweilige Erziehung, Bildung und
Betreuung einer vom Gesetzgeber festgelegten Anzahl von Kindern durch eine Tagespflegeperson.
Kindertagespflege ist ein Rechtsbegriff, der als Sammelbegriff für unterschiedliche Betreuungsformen
gilt:
 Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson
 Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen
 Großtagespflegestellen
 Kindertagespflege im Haushalt der Eltern (Personensorgeberechtigten)
V. Aufgaben des Netzwerks
A. Fachliche und persönliche Vorbereitung für die Tätigkeit in der
Kindertagespflege
Eine Tagespflegeperson, die sich fachlich, persönlich und gesundheitlich eignet, benötigt eine
Pflegeerlaubnis des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe.
Die Kriterien der Geeignetheit einer Tagespflegeperson und der Räumlichkeiten werden näher
beschrieben durch:
 Gesetzgebung
 Empfehlungen von Fachverbänden
 gemeinsam festgelegter Standards der VertragspartnerSeite 7 von 12

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B. Eignung
Die sorgfältige Prüfung der Eignung von sich Bewerbenden für die Tätigkeit als Tagespflegeperson ist
ein zentrales Element der Qualitätssicherung in der Kindertagespflege. Ohne eingehende Prüfung
durch die Stadt Bonn oder den beauftragten freien Träger darf kein Kind zu einer Tagespflegeperson
vermittelt werden
Nach §§ 23 Abs. 3 und 43 Abs. 2 SGB VIII ist eine Tagespflegeperson für die Tätigkeit in der
Kindertagespflege geeignet,
 die sich durch Sachkompetenz und Bereitschaft zur Kooperation mit den Eltern und anderen
Tagespflegepersonen auszeichnet
 die in qualifizierten Lehrgängen erworbene Kenntnisse über die Anforderungen an eine
Tätigkeit als Tagespflegeperson nachweist.
Neben der fachlichen Beurteilung und der Prüfung der Räumlichkeiten, in denen die Kinder betreut
werden, schreibt der Gesetzgeber auch die Beurteilung der Persönlichkeit vor. Wie in keinem anderen
pädagogischen Bereich besteht mit dieser gesetzlichen Grundlage die Verpflichtung, auch die
personalen Kompetenzen einer zukünftigen Tagespflegeperson zu überprüfen und etwa bei
mangelnden sozio-emotionalen Fähigkeiten den Zugang zur Tätigkeit zu verweigern. Dies ist in
Anbetracht der Tatsache, dass eine Tagespflegeperson in der Regel allein mit sehr jungen Kindern
(die sich u.U. noch nicht sprachlich äußern können) von besonderer Bedeutung.
Die vordringliche Bedeutung der persönlichen Eignung erfordert einen permanenten
Qualitätsentwicklungsprozess der eingesetzten Prüfverfahren.
Die Konkretisierung dieser Vorgaben findet sich in der jeweils gültigen Konzeption.
C. Qualifizierung
Die Qualifizierung geht von den Rahmencurricula aus, die den gesetzlichen Vorgaben des
Kinderbildungsgesetzes entsprechen.
Die Konkretisierung dieser Vorgaben findet sich in der jeweils gültigen Konzeption.
D. Fachberatung
Anspruch auf fachliche Beratung und Begleitung haben in der Kindertagespflege nach § 6 Abs. 3
Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung (KiBiz)) sowohl Tagespflegepersonen
als auch Erziehungsberechtigte. Sie bezieht sich auf alle Fragen zur Kindertagespflege von
Tagespflegepersonen und Erziehungsberechtigten (§§ 23 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VIII). Der öffentliche
Jugendhilfeträger hat diesem Anspruch durch die Bereitstellung eines Fachberatungssystems zu
entsprechen, das diesen Anforderungen Rechnung trägt, zumal der Anspruch auf Fachberatung in der
Kindertagespflege ausdrücklich als gesetzliche Pflichtaufgabe vorgeschrieben ist.
Die fachlichen Beratungsleistungen für Tagespflegepersonen umfassen sowohl spezifisch
pädagogische als auch persönliche Begleitungs- und Unterstützungsangebote rund um die
Kindertagespflege. Darüber hinaus sind tätigkeitsflankierende Beratungsleistungen wie etwa zu
rechtlichen Themenstellungen oder zur Existenzgründung hier verortet. Die Leistungen für die Eltern
schließen den gesamten Prozess von der Erstberatung und Vermittlung einer geeigneten
Tagespflegeperson über die fachliche Begleitung des Tagespflegeverhältnisses bis zum Übergang in
andere Betreuungsformen ein.
Die Fachberatung ist Kernstück der fachlichen Steuerung und Koordinierung des Systems der
Kindertagespflege, die eine Fülle von zum Teil sehr verschiedenen Aufgabenbündeln mit beratender,
informierender, kooperierender und vernetzender Funktion übernimmt.Seite 8 von 12

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VI. Qualitätssicherung und -entwicklung in der Kindertagespflege
Die dauerhafte Akzeptanz der Kindertagespflege hängt wesentlich von der Qualifikation der dort
Tätigen sowie der gewährleisteten Sicherheit einer kontinuierlichen fachlichen Begleitung ab. Insofern
müssen Selbstverständnis und Status von Tagespflegepersonen geschärft werden, Auftrag und
Aufgabe von Fachberatung muss einem ständigen Reflexions- und Entwicklungsprozess unterworfen
sein. Der Stadt Bonn kommt hierbei die Funktion zu, Zielvorgaben zu machen und Qualitätsstandards
festzulegen, Umsetzung, Durchführung und Ausgestaltung ist Auftrag des Netzwerkes. Dieses
Zusammenwirken wird gesteuert durch einen dauerhaften Qualitätsdialogprozess beider
Vertragspartner, indem Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -steigerung in der Kindertagespflege
sowie die Umsetzung der jeweils aktuellen gesetzlichen Vorgaben entwickelt und implementiert
werden.
Die langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern zeigt sich u. a. darin,
dass ein konstruktiver und ergebnisorientierter Qualitätsdialog mindestens 4-mal jährlich stattfindet.
Die Konkretisierung dieser Vorgaben findet sich in der jeweils gültigen Konzeption.
VII. Verpflichtungen des Netzwerks gegenüber der Stadt Bonn
Das Netzwerk verpflichtet sich:
 zur Vorlage eines jährlichen Verwendungsnachweises bestehend aus einer Aufstellung der
verwendeten Mittel im Bezug auf die erhaltene Förderung sowie eines Sachberichtes, der die
Tätigkeiten und Ergebnisse im zurückliegenden Jahr beinhaltet,
 der Stadt Bonn analog zu den §§ 44 und 91 Landeshaushaltsordnung – LHO – ein
umfassendes Prüfungsrecht einzuräumen. Danach ist die Stadt Bonn berechtigt, Bücher,
Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der
Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen zu
prüfen bzw. durch Dritte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen
Unterlagen bereitzuhalten, zu überlassen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
In den Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks
Mittel an Dritte weiterleiten darf, sind diese Rechte der Bundesstadt Bonn auch Dritten
gegenüber auszubedingen. Die erforderlichen Belege sind mindestens 10 Jahre
aufzubewahren.
 zur frühzeitigen Unterrichtung der Stadt Bonn über sich abzeichnende Überfinanzierungen
zwecks Prüfung einer Zuschusskorrektur für das laufende Kalenderjahr und
 zur unverzüglichen Erstattung von Überzahlungen, die nicht im Förderzeitraum für den
Förderzweck verwandt wurden.
Die Leistungen des Netzwerks bewegen sich im Rahmen des Kosten und Finanzierungsplans (siehe
Anlage).
VIII. Anpassungspflicht
Sollte in dieser Vereinbarung irgendeine Bestimmung aus materiellen oder formellen Gründen
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so sind die Vertragsparteien sich darüber einig,
dass die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt wird. Die Parteien verpflichten
sich, eine ungültige Bestimmung durch eine dem gewollten Ergebnis möglichst nahekommende,
rechtlich nicht zu beanstandende Bestimmung zu ersetzen. Die Träger verpflichten sich, der
Bundesstadt Bonn mitzuteilen, wenn sich wesentliche Veränderungen zu den jährlichen Planungen
ergeben.Seite 9 von 12

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IX. Auszahlungsmodalitäten
Das Jugendamt verpflichtet sich, die jährliche Förderung in 12 monatlichen Teilbeträgen auszuzahlen.
X. Verwendungsnachweis
Das Netzwerk verpflichtet sich zur Vorlage eines jährlichen Verwendungsnachweises (bezogen auf
das Kalenderjahr) bis zum 30.06. des Folgejahres. Die Zahlen müssen hinsichtlich Bezug und Höhe
zum Förderzweck nachvollziehbar sein.
Die Nichtvorlage eines Verwendungsnachweises oder ein zurückgewiesener Verwendungsnachweis
kann ebenso wie nicht anerkannte Ausgaben zu Rückzahlungsverpflichtungen des Trägers nach Ziffer
XI. dieses Vertrages führen.
Das Netzwerk ist verpflichtet, im Verwendungsnachweis Fremdmittel anzugeben, die zur Finanzierung
der durch diesen Vertrag geregelten Aufgabe eingesetzt werden, aber nicht von der Stadt Bonn
stammen.
Davon ausgenommen sind Spenden und Sponsorenmittel, die der Finanzierung des Eigenanteils
dienen.
XI. Rückzahlungen, Nachzahlungen
Der Zuschuss ist in Gänze oder in Teilen zurückzuzahlen, wenn
 die Verwendung des Zuschusses in Gänze oder in Teilen nicht ausreichend oder dem Zweck
entsprechend belegt werden kann
 die Tätigkeit des Netzwerkes im Vertragszeitraum bzw. Abrechnungsjahr eingestellt wird
 die Erfüllung der Aufgabe auf Dauer nicht gewährleistet ist
 es zu einer Überfinanzierung gekommen ist, da die städt. Zuschüsse ausschließlich zur
Schließung von Finanzierungslücken dienen.
Bei vorübergehender, kurzzeitiger Nicht-Erfüllung der Aufgaben auf Grund nicht verschuldeter
Umstände können die Leistungen wieder zu den geforderten Standards hingeführt werden, ohne dass
dadurch eine Kürzung oder Wegfall der vereinbarten Förderung einhergeht.
XII. Schutzauftrag
Der besondere Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII ist Bestandteil des
Vertrages und ist zu beachten.
Die von den Kooperationspartnern unterzeichnete Vereinbarung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII ist
Bestandteil dieses Vertrages und als Anlage beigefügt.Seite 10 von 12

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XIII. Dauer des Vertrages - Kündigungsregelungen
A. Dauer des Vertrages
Der Vertrag verlängert sich automatisch, falls er nicht durch einen der Kooperationspartner gekündigt
wird.
B. Kündigung
Der Vertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Halbjahr bzw. zum Ende des Jahres gekündigt
werden.
Das Recht zur sofortigen Vertragsbeendigung durch außerordentliche Kündigung, insbesondere
wegen vertragswidrigen Verhaltens, bleibt unberührt. Dazu zählt insbesondere, wenn
 die Erfüllung der Standards und Leistungen durch das Netzwerk nicht mehr gesichert ist bzw.
innerhalb von 6 Monaten nach Feststellung nicht erbracht wird;
 die Aufrechterhaltung des Betriebes bzw. Dienstes dem Netzwerk nicht mehr zuzumuten ist;
 die Zweckentfremdung der gewährten Zuschüsse nachgewiesen werden kann.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht für die Stadt Bonn, falls aus haushaltstechnischen
Belangen eine Förderung nicht mehr möglich sein sollte.
XIV. Vertragsänderungen
Alle Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Jeder
Kooperationspartner erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.
Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit des
übrigen Vertrages. Die Kooperationspartner verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksamen
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Gewollten in zulässiger Form unter Beachtung der
Zielsetzung des SGB VIII nahekommen.
XV. Anlagen
Folgende Anlagen sind integrierter Bestandteil des Kooperationsvertrags:
 aktueller Kosten- und Finanzierungsplan
 Konzeption des Netzwerks Kinderbetreuung in Familien (wird bis zum 31.12.2020
nachgereicht)
 Zusammenstellung aller geplanter Maßnahmen, die im Rahmen des Qualitätsdialogs
erarbeitet wurden und sich teilweise bereits in politischen Beschlüssen niedergeschlagen
haben, wie z. B.:
Drucksachen Nr. 19111983
„Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Kindertagespflege in Bonn“
Drucksachen Nr. 19111983NV2
„Neuausrichtung der Qualifizierung von Tagespflegepersonen im Rahmen der
Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Kindertagespflege in Bonn“
 Generalvereinbarung des NetzwerkesSeite 11 von 12

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Bonn, den
Caritasverband für die Stadt Bonn e. V.
(Herr Jean-Pierre Schneider)
Der Kinderschutzbund, OV Bonn e. V.
(Frau Maria Feigen)
Werkstatt Friedenserziehung
(Frau Evelyn Fischer)
Katholisches Bildungswerk Bonn
(Herr Dr. Johannes Sabel)
Bundesstadt Bonn
Amt für Kinder, Jugend und Familie
(Herr Udo Stein)Seite 12 von 12

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Datenstand: 03.11.2026, 05:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de