200300 · Beschlussvorlage
Neuausrichtung der Qualifizierung von Tagespflegepersonen im Rahmen der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Kindertagespflege in Bonn - Kooperationsvertrag 2019
Kerndaten
- Nummer
- 200300
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 17.02.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 200300 Der Oberbürgermeister Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Neuausrichtung der Qualifizierung von Tagespflegepersonen im Rahmen der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Kindertagespflege in Bonn - Kooperationsvertrag 2019 Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 10.03.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Verwaltung wird beauftragt, den in der Anlage als Entwurf beigefügten Vertrag mit dem Netzwerk Kinderbetreuung in Familien rückwirkend ab dem 01.09.2019 abzuschließen. Begründung Mit DS-Nr. 190565 wurde die Verwaltung beauftragt, mit dem Netzwerk Tagespflege einen Kooperationsvertrag zu schließen. Der zuletzt gültige Kooperationsvertrag, in dem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen des Netzwerks für die Stadt Bonn im Handlungsfeld Kindertagespflege geregelt sind, endete zum 31.08.2019. Der nun vorgelegte Kooperationsvertrag wurde mit den Trägern des Netzwerkes Kinderbetreuung in Familien bestehend aus Caritasverband für die Stadt Bonn e. V., Der Kinderschutzbund Bonn e. V., Werkstatt Friedenserziehung, Katholischem Bildungswerk Bonn sowie der Stadt Bonn, Amt für Kinder, Jugend und Familie im Qualitätsdialog erarbeitet und regelt das künftige Zusammenwirken. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) ist für die Förderung der Kindertagespflege zuständig. Dem Jugendamt obliegen die Steuerungsfunktion sowie die Entwicklung von Zielvorgaben und Qualitätsstandards. Weitere Aufgaben sind insbesondere die Erteilung der Erlaubnis zur Kinderpflege, die Gewährung der laufenden Geldleistung, die Erhebung der Elternbeiträge, dieSeite 1 von 12 Seite 2 Förderung der Zusammenarbeit von Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen und die Beratung, Unterstützung und Förderung von Zusammenschlüssen. Die Stadt Bonn hat bestimmte Aufgaben der Kindertagespflege an das Netzwerk delegiert. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Aufgaben: - die fachliche und persönliche Vorbereitung von Personen, die sich für die Tätigkeit als Tagespflegeperson interessieren - die fachliche Beratung und Begleitung der Tagespflegepersonen - die Qualitätssicherung in den Tagespflegestellen - die Beratung und Begleitung der Familien. Im Zuge des Qualitätsdialogs wurde deutlich, dass ein jährlich neu abzuschließender Netzwerkvertrag, der sich vorrangig auf die konkreten Bedingungen und Aufgaben zum Zeitpunkt der Gültigkeit des Vertrages bezieht, nicht mehr zeitgemäß ist. Vielmehr sollte aus Sicht der Verwaltung ein Kooperationsvertrag geschlossen werden, der – weil auf die grundsätzliche Zusammenarbeit ausgerichtet – eine längere Gültigkeit haben sollte. In ihm werden die Rollen und Aufgaben der Kooperationspartner beschrieben. Er bildet die fachliche Grundlage für den Auftrag des Netzwerk Tagespflege. Die Neuausrichtung des Vertrages war auch hinsichtlich des neuen KiBiz, welches am 01.08.2020 in Kraft tritt, erforderlich. Die gestiegenen Qualitätsanforderungen beim Ausbau der Kindertagespflege als gleichrangige Betreuungsform zur Betreuung in Kindertageseinrichtungen wurden berücksichtigt und sind in die Vertragsgestaltung eingeflossen. Als Anlage zum Kooperationsvertrag ist ein pädagogisch-inhaltliches Konzept vorgesehen, in dem die Aufgaben des Netzwerkes und die Art der Erfüllung beschrieben sind. Insofern bildet dieses Konzept den Kern der Zusammenarbeit ab und stellt für beide Partner einen verbindlichen Handlungsrahmen dar. Das Handlungskonzept wird bis zum 31.12.2020 vorgelegt. Auch soll zukünftig der mit dem Netzwerk ausgehandelte Finanzierungsplan in der jeweils gültigen Fassung Anlage zum Kooperationsvertrag sein. Auf diese Weise können entsprechende Anpassungen vorgenommen werden, ohne dass es eines neuen Vertrages bedarf. Damit das Netzwerk Tagespflege entsprechende Sicherheit bezüglich der finanziellen Planung bis zur Vorlage des neuen Kooperationsvertrages hat, legte die Verwaltung den aktuellen Finanzierungsplan 2020 bereits zur Beschlussfassung vor (s. DS-Nr. 190565). Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt ProduktbezeichnungSeite 2 von 12 Seite 3 1.06.01 Förderung von Kindern in Tagespflege 1.06.01.02 Förderung von Kindern in Tagespflege Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 1.553.045,00 € 151000601/ 73.1000 2020: 1.079.900,00€ 2020: 473.145,00 € 151000601/ 61.1000 und 151000602/ 70.1900 Einzahlungen / Erträge - 62.500,00 € 151000601/ 61.1000 Haushaltsbelastung jährlich 1.490.545,00 € Anlage/n 1 Kooperationsvertrag Netzwerk Tagespflege ab 2019 (öffentlich)Seite 3 von 12 Kooperationsvertrag zwischen Bundesstadt Bonn, Amt für Kinder, Jugend und Familie -nachstehend „Jugendamt" genannt- und dem Netzwerk Kinderbetreuung in Familien bestehend aus folgenden gemeinnützigen Trägerorganisationen: Caritasverband für die Stadt Bonn e. V. Der Kinderschutzbund, Ortsverband Bonn e. V. Werkstatt Friedenserziehung Katholisches Bildungswerk Bonn -nachstehend „Netzwerk“ genannt Gültig ab 01.08.2019Seite 4 von 12 1 Inhaltsverzeichnis I. Präambel ......................................................................................................................................... 2 II. Rechtliche Grundlagen und Auftrag der Kindertagespflege ............................................................ 2 III. Auftrag der Stadt Bonn .................................................................................................................... 2 A. Das Bonner Modell ...................................................................................................................... 2 IV. Profil der Kindertagespflege ............................................................................................................ 3 A. Formen der Kindertagespflege .................................................................................................... 3 V. Aufgaben des Netzwerks ................................................................................................................. 3 A. Fachliche und persönliche Vorbereitung für die Tätigkeit in der Kindertagespflege ................... 3 B. Eignung ........................................................................................................................................ 4 C. Qualifizierung ............................................................................................................................... 4 D. Fachberatung............................................................................................................................... 4 VI. Qualitätssicherung und -entwicklung in der Kindertagespflege ...................................................... 5 VII. Verpflichtungen des Netzwerks gegenüber der Stadt Bonn ........................................................... 5 VIII. Anpassungspflicht............................................................................................................................ 5 IX. Auszahlungsmodalitäten ................................................................................................................. 6 X. Verwendungsnachweis .................................................................................................................... 6 XI. Rückzahlungen, Nachzahlungen ..................................................................................................... 6 XII. Schutzauftrag................................................................................................................................... 6 XIII. Dauer des Vertrages - Kündigungsregelungen ............................................................................... 7 A. Dauer des Vertrages ................................................................................................................... 7 B. Kündigung.................................................................................................................................... 7 XIV. Vertragsänderungen ........................................................................................................................ 7 XV. Anlagen ............................................................................................................................................ 7Seite 5 von 12 2 I. Präambel Im Zentrum des gemeinsamen Handelns steht das Kindeswohl. Diesem Grundsatz sind die Vertragspartner in der Arbeit mit den Familien und den Tagespflegepersonen verpflichtet. In der Kindertagespflege werden insbesondere Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (also vor dem klassischen Kindergartenalter) in familienähnlicher Umgebung gebildet, erzogen und betreut. Die Tagespflegeperson als konstante Bezugsperson begleitet die Kinder aktiv in ihrer individuellen Entwicklung und ermöglicht ihnen durch altersangemessene pädagogische Angebote vielfältige Erfahrungen – insbesondere im Spiel mit anderen Kindern. Mit dieser Vereinbarung bekunden die Vertragspartner den gemeinsamen Willen, ihre Zusammen- arbeit im Handlungsfeld der Kindertagespflege weiter auszubauen sowie bestehende Strukturen jeweils den aktuellen Erfordernissen anzupassen. Die stetige Weiterentwicklung des Handlungsfeldes Kindertagespflege ist das gemeinsame Ziel der Vertragspartner. Die Partner vereinbaren, bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben vertrauensvoll und kooperativ zusammenzuwirken. Die Stadt Bonn trägt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung für die Kindertagespflege als wichtigem Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung im Elementarbereich in Bonn und delegiert im Rahmen dieses Vertrages wesentliche Teile des operativen Geschäfts an das Netzwerk. In diesem Handlungsrahmen übernimmt das Netzwerk insbesondere die pädagogisch-fachliche Begleitung des gesamten Feldes der Kindertagespflege. Leitgedanke hierbei ist für beide Partner die Perspektive des Kindes. Die Lebenssituation eines jeden Kindes wird individuell beachtet: An ihr richtet sich das Handeln aus. II. Rechtliche Grundlagen und Auftrag der Kindertagespflege Rechtliche Grundlagen für die Kindertagespflege bilden insbesondere: Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege in der jeweils gültigen Fassung. III. Auftrag der Stadt Bonn Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) ist für die Förderung der Kindertagespflege zuständig. Dem Jugendamt obliegen die Steuerungsfunktion sowie die Entwicklung von Zielvorgaben und Qualitätsstandards. Weitere Aufgaben sind insbesondere die Erteilung der Erlaubnis zur Kinderpflege, die Gewährung der laufenden Geldleistung, die Erhebung der Elternbeiträge, die Förderung der Zusammenarbeit von Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen und die Beratung, Unterstützung und Förderung von Zusammenschlüssen. An dieser Stelle wird auch auf das Wächteramt des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe verwiesen. A. Das Bonner Modell Die Stadt Bonn delegiert im Rahmen dieses Kooperationsvertrages bestimmte Aufgaben der Kindertagespflege an das Netzwerk. Die übertragenen Aufgabenbereiche sind insbesondere: die fachliche und persönliche Vorbereitung von an dem Tätigkeitsfeld Interessierten auf die Arbeit in der Kindertagespflege (auf der Grundlage der gesetzlich vorgeschriebenen Qualifizierung). die fachliche Beratung und Begleitung der Tagespflegepersonen die Qualitätssicherung in den Tagespflegestellen die Beratung und Begleitung der Familien im gesamten TagespflegekontextSeite 6 von 12 3 IV. Profil der Kindertagespflege Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte Betreuungsform im familiennahen Umfeld. Sie ist gleichrangig mit der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Eltern können zwischen den verschiedenen Betreuungsformen auswählen. Besondere Merkmale der Kindertagespflege sind: Kindzentrierte und individuelle Betreuungsform für Kinder unter drei Jahren in einem überschaubaren Setting Kontinuität in der Betreuung durch eine fest zugeordnete Bezugsperson ohne Wechsel der Betreuungsperson Familienähnliche Strukturen und Abläufe enger Kontakt zwischen Eltern, Kind und Tagespflegeperson Flexibilität im Hinblick auf die individuell erforderlichen Betreuungszeiten In diesem Rahmen übernimmt das Netzwerk folgende Kernaufgaben: Entwicklung und Fortschreibung eines Konzepts auf der Grundlage dieses Vertrages und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Stadt Bonn Bewerbung des Tätigkeitsfeldes der Kindertagespflege Qualifizierung von angehenden Tagespflegepersonen sowie Schaffung von Fortbildungsanboten zur fachlichen Weiterentwicklung Eignungseinschätzung, -feststellung und -überprüfung von TPP nach § 43 SGB VIII, Vermittlung von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege Päd. Beratung, fachliche Begleitung aller am Tagespflegeverhältnis Beteiligten Sicherung und Weiterentwicklung von Vernetzungsstrukturen Qualitätsentwicklung sowie Aufbau eines Qualitätsmanagement-Systems für das Handlungsfeld der Kindertagespflege A. Formen der Kindertagespflege Kindertagespflege bezeichnet nach § 22 Abs. 3 SGB VIII die zeitweilige Erziehung, Bildung und Betreuung einer vom Gesetzgeber festgelegten Anzahl von Kindern durch eine Tagespflegeperson. Kindertagespflege ist ein Rechtsbegriff, der als Sammelbegriff für unterschiedliche Betreuungsformen gilt: Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen Großtagespflegestellen Kindertagespflege im Haushalt der Eltern (Personensorgeberechtigten) V. Aufgaben des Netzwerks A. Fachliche und persönliche Vorbereitung für die Tätigkeit in der Kindertagespflege Eine Tagespflegeperson, die sich fachlich, persönlich und gesundheitlich eignet, benötigt eine Pflegeerlaubnis des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe. Die Kriterien der Geeignetheit einer Tagespflegeperson und der Räumlichkeiten werden näher beschrieben durch: Gesetzgebung Empfehlungen von Fachverbänden gemeinsam festgelegter Standards der VertragspartnerSeite 7 von 12 4 B. Eignung Die sorgfältige Prüfung der Eignung von sich Bewerbenden für die Tätigkeit als Tagespflegeperson ist ein zentrales Element der Qualitätssicherung in der Kindertagespflege. Ohne eingehende Prüfung durch die Stadt Bonn oder den beauftragten freien Träger darf kein Kind zu einer Tagespflegeperson vermittelt werden Nach §§ 23 Abs. 3 und 43 Abs. 2 SGB VIII ist eine Tagespflegeperson für die Tätigkeit in der Kindertagespflege geeignet, die sich durch Sachkompetenz und Bereitschaft zur Kooperation mit den Eltern und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet die in qualifizierten Lehrgängen erworbene Kenntnisse über die Anforderungen an eine Tätigkeit als Tagespflegeperson nachweist. Neben der fachlichen Beurteilung und der Prüfung der Räumlichkeiten, in denen die Kinder betreut werden, schreibt der Gesetzgeber auch die Beurteilung der Persönlichkeit vor. Wie in keinem anderen pädagogischen Bereich besteht mit dieser gesetzlichen Grundlage die Verpflichtung, auch die personalen Kompetenzen einer zukünftigen Tagespflegeperson zu überprüfen und etwa bei mangelnden sozio-emotionalen Fähigkeiten den Zugang zur Tätigkeit zu verweigern. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass eine Tagespflegeperson in der Regel allein mit sehr jungen Kindern (die sich u.U. noch nicht sprachlich äußern können) von besonderer Bedeutung. Die vordringliche Bedeutung der persönlichen Eignung erfordert einen permanenten Qualitätsentwicklungsprozess der eingesetzten Prüfverfahren. Die Konkretisierung dieser Vorgaben findet sich in der jeweils gültigen Konzeption. C. Qualifizierung Die Qualifizierung geht von den Rahmencurricula aus, die den gesetzlichen Vorgaben des Kinderbildungsgesetzes entsprechen. Die Konkretisierung dieser Vorgaben findet sich in der jeweils gültigen Konzeption. D. Fachberatung Anspruch auf fachliche Beratung und Begleitung haben in der Kindertagespflege nach § 6 Abs. 3 Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung (KiBiz)) sowohl Tagespflegepersonen als auch Erziehungsberechtigte. Sie bezieht sich auf alle Fragen zur Kindertagespflege von Tagespflegepersonen und Erziehungsberechtigten (§§ 23 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VIII). Der öffentliche Jugendhilfeträger hat diesem Anspruch durch die Bereitstellung eines Fachberatungssystems zu entsprechen, das diesen Anforderungen Rechnung trägt, zumal der Anspruch auf Fachberatung in der Kindertagespflege ausdrücklich als gesetzliche Pflichtaufgabe vorgeschrieben ist. Die fachlichen Beratungsleistungen für Tagespflegepersonen umfassen sowohl spezifisch pädagogische als auch persönliche Begleitungs- und Unterstützungsangebote rund um die Kindertagespflege. Darüber hinaus sind tätigkeitsflankierende Beratungsleistungen wie etwa zu rechtlichen Themenstellungen oder zur Existenzgründung hier verortet. Die Leistungen für die Eltern schließen den gesamten Prozess von der Erstberatung und Vermittlung einer geeigneten Tagespflegeperson über die fachliche Begleitung des Tagespflegeverhältnisses bis zum Übergang in andere Betreuungsformen ein. Die Fachberatung ist Kernstück der fachlichen Steuerung und Koordinierung des Systems der Kindertagespflege, die eine Fülle von zum Teil sehr verschiedenen Aufgabenbündeln mit beratender, informierender, kooperierender und vernetzender Funktion übernimmt.Seite 8 von 12 5 VI. Qualitätssicherung und -entwicklung in der Kindertagespflege Die dauerhafte Akzeptanz der Kindertagespflege hängt wesentlich von der Qualifikation der dort Tätigen sowie der gewährleisteten Sicherheit einer kontinuierlichen fachlichen Begleitung ab. Insofern müssen Selbstverständnis und Status von Tagespflegepersonen geschärft werden, Auftrag und Aufgabe von Fachberatung muss einem ständigen Reflexions- und Entwicklungsprozess unterworfen sein. Der Stadt Bonn kommt hierbei die Funktion zu, Zielvorgaben zu machen und Qualitätsstandards festzulegen, Umsetzung, Durchführung und Ausgestaltung ist Auftrag des Netzwerkes. Dieses Zusammenwirken wird gesteuert durch einen dauerhaften Qualitätsdialogprozess beider Vertragspartner, indem Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -steigerung in der Kindertagespflege sowie die Umsetzung der jeweils aktuellen gesetzlichen Vorgaben entwickelt und implementiert werden. Die langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern zeigt sich u. a. darin, dass ein konstruktiver und ergebnisorientierter Qualitätsdialog mindestens 4-mal jährlich stattfindet. Die Konkretisierung dieser Vorgaben findet sich in der jeweils gültigen Konzeption. VII. Verpflichtungen des Netzwerks gegenüber der Stadt Bonn Das Netzwerk verpflichtet sich: zur Vorlage eines jährlichen Verwendungsnachweises bestehend aus einer Aufstellung der verwendeten Mittel im Bezug auf die erhaltene Förderung sowie eines Sachberichtes, der die Tätigkeiten und Ergebnisse im zurückliegenden Jahr beinhaltet, der Stadt Bonn analog zu den §§ 44 und 91 Landeshaushaltsordnung – LHO – ein umfassendes Prüfungsrecht einzuräumen. Danach ist die Stadt Bonn berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen bzw. durch Dritte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, zu überlassen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten darf, sind diese Rechte der Bundesstadt Bonn auch Dritten gegenüber auszubedingen. Die erforderlichen Belege sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren. zur frühzeitigen Unterrichtung der Stadt Bonn über sich abzeichnende Überfinanzierungen zwecks Prüfung einer Zuschusskorrektur für das laufende Kalenderjahr und zur unverzüglichen Erstattung von Überzahlungen, die nicht im Förderzeitraum für den Förderzweck verwandt wurden. Die Leistungen des Netzwerks bewegen sich im Rahmen des Kosten und Finanzierungsplans (siehe Anlage). VIII. Anpassungspflicht Sollte in dieser Vereinbarung irgendeine Bestimmung aus materiellen oder formellen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so sind die Vertragsparteien sich darüber einig, dass die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt wird. Die Parteien verpflichten sich, eine ungültige Bestimmung durch eine dem gewollten Ergebnis möglichst nahekommende, rechtlich nicht zu beanstandende Bestimmung zu ersetzen. Die Träger verpflichten sich, der Bundesstadt Bonn mitzuteilen, wenn sich wesentliche Veränderungen zu den jährlichen Planungen ergeben.Seite 9 von 12 6 IX. Auszahlungsmodalitäten Das Jugendamt verpflichtet sich, die jährliche Förderung in 12 monatlichen Teilbeträgen auszuzahlen. X. Verwendungsnachweis Das Netzwerk verpflichtet sich zur Vorlage eines jährlichen Verwendungsnachweises (bezogen auf das Kalenderjahr) bis zum 30.06. des Folgejahres. Die Zahlen müssen hinsichtlich Bezug und Höhe zum Förderzweck nachvollziehbar sein. Die Nichtvorlage eines Verwendungsnachweises oder ein zurückgewiesener Verwendungsnachweis kann ebenso wie nicht anerkannte Ausgaben zu Rückzahlungsverpflichtungen des Trägers nach Ziffer XI. dieses Vertrages führen. Das Netzwerk ist verpflichtet, im Verwendungsnachweis Fremdmittel anzugeben, die zur Finanzierung der durch diesen Vertrag geregelten Aufgabe eingesetzt werden, aber nicht von der Stadt Bonn stammen. Davon ausgenommen sind Spenden und Sponsorenmittel, die der Finanzierung des Eigenanteils dienen. XI. Rückzahlungen, Nachzahlungen Der Zuschuss ist in Gänze oder in Teilen zurückzuzahlen, wenn die Verwendung des Zuschusses in Gänze oder in Teilen nicht ausreichend oder dem Zweck entsprechend belegt werden kann die Tätigkeit des Netzwerkes im Vertragszeitraum bzw. Abrechnungsjahr eingestellt wird die Erfüllung der Aufgabe auf Dauer nicht gewährleistet ist es zu einer Überfinanzierung gekommen ist, da die städt. Zuschüsse ausschließlich zur Schließung von Finanzierungslücken dienen. Bei vorübergehender, kurzzeitiger Nicht-Erfüllung der Aufgaben auf Grund nicht verschuldeter Umstände können die Leistungen wieder zu den geforderten Standards hingeführt werden, ohne dass dadurch eine Kürzung oder Wegfall der vereinbarten Förderung einhergeht. XII. Schutzauftrag Der besondere Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII ist Bestandteil des Vertrages und ist zu beachten. Die von den Kooperationspartnern unterzeichnete Vereinbarung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII ist Bestandteil dieses Vertrages und als Anlage beigefügt.Seite 10 von 12 7 XIII. Dauer des Vertrages - Kündigungsregelungen A. Dauer des Vertrages Der Vertrag verlängert sich automatisch, falls er nicht durch einen der Kooperationspartner gekündigt wird. B. Kündigung Der Vertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Halbjahr bzw. zum Ende des Jahres gekündigt werden. Das Recht zur sofortigen Vertragsbeendigung durch außerordentliche Kündigung, insbesondere wegen vertragswidrigen Verhaltens, bleibt unberührt. Dazu zählt insbesondere, wenn die Erfüllung der Standards und Leistungen durch das Netzwerk nicht mehr gesichert ist bzw. innerhalb von 6 Monaten nach Feststellung nicht erbracht wird; die Aufrechterhaltung des Betriebes bzw. Dienstes dem Netzwerk nicht mehr zuzumuten ist; die Zweckentfremdung der gewährten Zuschüsse nachgewiesen werden kann. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht für die Stadt Bonn, falls aus haushaltstechnischen Belangen eine Förderung nicht mehr möglich sein sollte. XIV. Vertragsänderungen Alle Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Jeder Kooperationspartner erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages. Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages. Die Kooperationspartner verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Gewollten in zulässiger Form unter Beachtung der Zielsetzung des SGB VIII nahekommen. XV. Anlagen Folgende Anlagen sind integrierter Bestandteil des Kooperationsvertrags: aktueller Kosten- und Finanzierungsplan Konzeption des Netzwerks Kinderbetreuung in Familien (wird bis zum 31.12.2020 nachgereicht) Zusammenstellung aller geplanter Maßnahmen, die im Rahmen des Qualitätsdialogs erarbeitet wurden und sich teilweise bereits in politischen Beschlüssen niedergeschlagen haben, wie z. B.: Drucksachen Nr. 19111983 „Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Kindertagespflege in Bonn“ Drucksachen Nr. 19111983NV2 „Neuausrichtung der Qualifizierung von Tagespflegepersonen im Rahmen der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Kindertagespflege in Bonn“ Generalvereinbarung des NetzwerkesSeite 11 von 12 8 Bonn, den Caritasverband für die Stadt Bonn e. V. (Herr Jean-Pierre Schneider) Der Kinderschutzbund, OV Bonn e. V. (Frau Maria Feigen) Werkstatt Friedenserziehung (Frau Evelyn Fischer) Katholisches Bildungswerk Bonn (Herr Dr. Johannes Sabel) Bundesstadt Bonn Amt für Kinder, Jugend und Familie (Herr Udo Stein)Seite 12 von 12
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 05:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de