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200298-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Umsetzung und Kontrolle der Zertifizierungsplicht für Grabsteine

Nummer
200298-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
23.04.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
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  1. 200298 Umsetzung und Kontrolle der Zertifizierungsplicht für Grabsteine

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200298-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
68 Amt für Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Umsetzung und Kontrolle der Zertifizierungsplicht
für Grabsteine
Beratungsfolge
Bau- und Vergabeausschuss Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Vorwort:
Ungeachtet der Diskussionen über die gesetzliche Verankerung des Verbots
von Kinderarbeit bei Grabsteinen hatte die Verwaltung in Zusammenarbeit mit
der Steinmetzinnung und den auf diesem Gebiet tätigen Organisationen bereits
im Jahr 2010 einen Flyer entwickelt, der über die Problematik von Steinen aus
ausbeuterischer Kinderarbeit aufklärt. Dieser Flyer wurde seit dieser Zeit
sowohl von den Steinmetzbetrieben und Bestattern als auch von der
Verwaltung im Rahmen der Versendung von Gebührenbescheiden bei
Bestattungen an potentielle Grabsteinkäufer verteilt.
In all den Jahren stand das Thema der Verwendung von Grabsteinen aus
ausbeuterischer Kinderarbeit immer wieder auf der Tagesordnung von
Besprechungen mit der Steinmetzinnung. Auf Basis des RdErl. über die
Feststellung der Funktionsfähigkeit des Zertifizierungsverfahrens nach § 4 a
Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW vom 09.10.2019 wurde die beigefügte, von hier
entwickelte Erklärung um die aktuellen Daten ergänzt. Diese wird zurzeit
verwaltungsintern abgestimmt und anschließend in das städtische
Friedhofsprogramm eingearbeitet. Bis dahin wird die Erklärung nach
verwaltungsinterner Abstimmung separat den Genehmigungsanträgen
beigefügt.
Zu 1.
Die Vorgehensweise ergibt sich aus der beigefügten Erklärung.
Zu 2.
Die Verwaltung geht davon aus, dass der jeweilige Steinmetz einen Grabstein
entsprechend den abgegebenen Erklärungen und im Rahmen der
Genehmigung erstellt.
Mangels Umsetzung wurde noch kein Bußgeld festgesetzt.Seite 1 von 5

Seite 2
Bezüglich der Höhe wird eine interkommunale Abstimmung angestrebt. Das
Bußgeld ist dann satzungsmäßig zu verankern.
Sofern keine Kennzeichnung des Steins selbst mit einem entsprechenden
Siegel vorhanden ist, wird eine Überprüfung, ob auch der Stein aufgestellt
wurde, der im Antrag genannt wurde, problematisch, da hier die
entsprechenden Kenntnisse über die Herkunft der unterschiedlichen Steinarten
nicht vorliegen.
Ggf. müsste sich die Verwaltung entsprechendes Fachwissen für Stichproben
extern einkaufen
Zu 3.
Siehe hierzu die Ausführungen im Vorwort.
Zu 4.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat zwischenzeitlich zur
Umsetzung der Zertifizierungspflicht sowie Regelungen für den Altbestand von
Steinen am 23.03.2020 eine Handlungsempfehlung herausgegeben, die als
Anlage beigefügt ist.
Anlage/n
1 Muster: Vordruck zur Erklärung Grabsteine ohne Kinderarbeit (öffentlich)
2 Handlungsempfehlungen § 4a BestG (öffentlich)Seite 2 von 5

Bundesstadt Bonn
Amt füür Stadtgrüün
Steinmetzbetrieb::
Grabname::
Ja Nein
Der vorgehene Grabstein stammt aus
 der Volksrebublik China
 der Republik Indien
 der Republik der Philippinen
 der Sozialistischen Republik Vietnam
Wenn nein,, keine weiteren Angaben erforderlich..
Wenn ja::
Wurde der Grabstein vor dem 0011..0011..22002200 erworben?
Wenn Ja,, wird um Vorlage des Kaufnachweises gebeten..
Wenn nein,, wird um Vorlage des Nachweises der Zertifizierung gebeten..
Anerkannte Zertifizierungsstellen füür Grabsteine aus::
Republik Indien
IGEP Consult
Pvt.. Ltd..
Erklärung zu
§§ 44a BestG NRW
Volksrepublik China,, Republik der
Philippinen,,
Sozialistische Republik Vietnam,,
Republik Indien
Volksrepublik China,, Republik Indien,,
Sozialistische Republik Vietnam
XertifiX e.. V..
Fair Stone e.. V..Seite 3 von 5

Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 7 vom 23.3.2020 Seite 151 bis 166
III.
Handlungsempfehlungen
zur Umsetzung des § 4a Absatz 1 des Bestattungsgesetzes
Bekanntmachung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Vom 5. März 2020
1 Allgemeines
§ 4a Absatz 1 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), der durch Gesetz
vom 9 Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) eingefügt worden ist, schreibt vor, dass ab dem 1. Mai 2015
Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein auf einem Friedhof nur aufgestellt werden dürfen,
wenn sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet worden sind, in denen bei der Herstellung von
Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
17. Juni 1999 verstoßen wird oder durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die
Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das
Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.
In dem Erlass „Hinweise zur Auslegung des § 4a Absatz 1 BestG NRW“ vom 4. September 2018
(Länderliste) stellt die Landesregierung klar, dass sie sich der Empfehlung eines Gutachtens
anschließt. Die Verfasser hatten festgestellt, dass auf dem Staatsgebiet der Volksrepublik China,
der Republik Indien, der Republik der Philippinen und der Sozialistischen Republik Vietnam bei
der Herstellung von Naturstein gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationen
Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 verstoßen wird. Die Aufstellung von Grabmälern und
Grabeinfassungen aus Naturstein aus diesen Ländern ist somit nur unter der Voraussetzung des §
4a Absatz 1 Nummer 2 des Bestattungsgesetzes (Zertifizierung) zulässig.
In dem Erlass „Feststellung der Funktionsfähigkeit des Zertifizierungsverfahrens nach § 4a Absatz
1 BestG NRW vom 9. Oktober 2019“ wird der genaue Zeitpunkt der Funktionsfähigkeit der
Zertifizierungsstellen bekannt gegeben. Die Funktionsfähigkeit ist ab dem 1. Januar 2020
hergestellt.
Die Zertifizierungspflicht gilt nur für die Grabsteine, die seit dem 1. Januar 2020 aufgestellt
werden.
Mit der Anerkennung von Organisationen als Zertifizierungsstellen durch den Minister für Bundes-
und Europaangelegenheiten sowie Internationales NRW gemäß § 4a Absatz 2 des
Bestattungsgesetzes können die Zertifizierungsverfahren aufgenommen werden. Unter
https://mbei.nrw/de/zertifizierer-bestattungsgesetz ist eine Auflistung zu finden.
Page 1 of 2MBl. NRW. Ausgabe 2020 Nr. 7 vom 23.3.2020 Seite 151 bis 166 | Landesrecht LV....
25.03.2020https://lv.recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=7&val=18342&v...Seite 4 von 5

2 Umgang mit Altmaterial
Der Vollzug des § 4a des Bestattungsgesetzes erfordert eine Klarstellung, inwieweit die
Zertifizierungspflicht auch für Grabmäler und Grabeinfassungen aus den Ländern gemäß
Länderliste (Runderlass vom 4. September 2018) gelten soll, die nach dem 1. Mai 2015 in das
Bundesgebiet eingeführt und aufgestellt worden sind. Natursteine, die vor dem 1. Mai 2015 in das
Bundesgebiet eingeführt wurden, sind gemäß § 4a Absatz 3 des Bestattungsgesetzes von der
Zertifizierungspflicht ausgenommen.
Natursteine, die vor dem 1. Januar 2020 in das Bundesgebiet eingeführt wurden, werden nicht
zertifiziert und können ohne Siegel aufgestellt werden. Es muss jedoch ein Nachweis über den
Zeitpunkt der Einfuhr erbracht werden. Dazu können sich Friedhofsträger Lieferscheine,
Zollunterlagen, Rechnungen oder Inventarlisten vorlegen lassen. In Ausnahmefällen können auch
Eigenerklärungen akzeptiert werden.
Friedhofsträgern wird empfohlen, entsprechende Regelungen in ihrer Friedhofssatzung
aufzunehmen.
Die Art des Nachweises soll in einem Bestattungsbuch vermerkt oder in einer anderen geeigneten
Weise dokumentiert werden.
- MBl. NRW. 2020 S. 164
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation:
die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.
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25.03.2020https://lv.recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=7&val=18342&v...Seite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 23:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de