200298-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Umsetzung und Kontrolle der Zertifizierungsplicht für Grabsteine
Kerndaten
- Nummer
- 200298-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 23.04.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200298-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 68 Amt für Stadtgrün Dezernat: Dez. III Umsetzung und Kontrolle der Zertifizierungsplicht für Grabsteine Beratungsfolge Bau- und Vergabeausschuss Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Vorwort: Ungeachtet der Diskussionen über die gesetzliche Verankerung des Verbots von Kinderarbeit bei Grabsteinen hatte die Verwaltung in Zusammenarbeit mit der Steinmetzinnung und den auf diesem Gebiet tätigen Organisationen bereits im Jahr 2010 einen Flyer entwickelt, der über die Problematik von Steinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit aufklärt. Dieser Flyer wurde seit dieser Zeit sowohl von den Steinmetzbetrieben und Bestattern als auch von der Verwaltung im Rahmen der Versendung von Gebührenbescheiden bei Bestattungen an potentielle Grabsteinkäufer verteilt. In all den Jahren stand das Thema der Verwendung von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit immer wieder auf der Tagesordnung von Besprechungen mit der Steinmetzinnung. Auf Basis des RdErl. über die Feststellung der Funktionsfähigkeit des Zertifizierungsverfahrens nach § 4 a Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW vom 09.10.2019 wurde die beigefügte, von hier entwickelte Erklärung um die aktuellen Daten ergänzt. Diese wird zurzeit verwaltungsintern abgestimmt und anschließend in das städtische Friedhofsprogramm eingearbeitet. Bis dahin wird die Erklärung nach verwaltungsinterner Abstimmung separat den Genehmigungsanträgen beigefügt. Zu 1. Die Vorgehensweise ergibt sich aus der beigefügten Erklärung. Zu 2. Die Verwaltung geht davon aus, dass der jeweilige Steinmetz einen Grabstein entsprechend den abgegebenen Erklärungen und im Rahmen der Genehmigung erstellt. Mangels Umsetzung wurde noch kein Bußgeld festgesetzt.Seite 1 von 5 Seite 2 Bezüglich der Höhe wird eine interkommunale Abstimmung angestrebt. Das Bußgeld ist dann satzungsmäßig zu verankern. Sofern keine Kennzeichnung des Steins selbst mit einem entsprechenden Siegel vorhanden ist, wird eine Überprüfung, ob auch der Stein aufgestellt wurde, der im Antrag genannt wurde, problematisch, da hier die entsprechenden Kenntnisse über die Herkunft der unterschiedlichen Steinarten nicht vorliegen. Ggf. müsste sich die Verwaltung entsprechendes Fachwissen für Stichproben extern einkaufen Zu 3. Siehe hierzu die Ausführungen im Vorwort. Zu 4. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat zwischenzeitlich zur Umsetzung der Zertifizierungspflicht sowie Regelungen für den Altbestand von Steinen am 23.03.2020 eine Handlungsempfehlung herausgegeben, die als Anlage beigefügt ist. Anlage/n 1 Muster: Vordruck zur Erklärung Grabsteine ohne Kinderarbeit (öffentlich) 2 Handlungsempfehlungen § 4a BestG (öffentlich)Seite 2 von 5 Bundesstadt Bonn Amt füür Stadtgrüün Steinmetzbetrieb:: Grabname:: Ja Nein Der vorgehene Grabstein stammt aus der Volksrebublik China der Republik Indien der Republik der Philippinen der Sozialistischen Republik Vietnam Wenn nein,, keine weiteren Angaben erforderlich.. Wenn ja:: Wurde der Grabstein vor dem 0011..0011..22002200 erworben? Wenn Ja,, wird um Vorlage des Kaufnachweises gebeten.. Wenn nein,, wird um Vorlage des Nachweises der Zertifizierung gebeten.. Anerkannte Zertifizierungsstellen füür Grabsteine aus:: Republik Indien IGEP Consult Pvt.. Ltd.. Erklärung zu §§ 44a BestG NRW Volksrepublik China,, Republik der Philippinen,, Sozialistische Republik Vietnam,, Republik Indien Volksrepublik China,, Republik Indien,, Sozialistische Republik Vietnam XertifiX e.. V.. Fair Stone e.. V..Seite 3 von 5 Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2020 Nr. 7 vom 23.3.2020 Seite 151 bis 166 III. Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des § 4a Absatz 1 des Bestattungsgesetzes Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales Vom 5. März 2020 1 Allgemeines § 4a Absatz 1 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), der durch Gesetz vom 9 Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) eingefügt worden ist, schreibt vor, dass ab dem 1. Mai 2015 Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein auf einem Friedhof nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet worden sind, in denen bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 verstoßen wird oder durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind. In dem Erlass „Hinweise zur Auslegung des § 4a Absatz 1 BestG NRW“ vom 4. September 2018 (Länderliste) stellt die Landesregierung klar, dass sie sich der Empfehlung eines Gutachtens anschließt. Die Verfasser hatten festgestellt, dass auf dem Staatsgebiet der Volksrepublik China, der Republik Indien, der Republik der Philippinen und der Sozialistischen Republik Vietnam bei der Herstellung von Naturstein gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 verstoßen wird. Die Aufstellung von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein aus diesen Ländern ist somit nur unter der Voraussetzung des § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Bestattungsgesetzes (Zertifizierung) zulässig. In dem Erlass „Feststellung der Funktionsfähigkeit des Zertifizierungsverfahrens nach § 4a Absatz 1 BestG NRW vom 9. Oktober 2019“ wird der genaue Zeitpunkt der Funktionsfähigkeit der Zertifizierungsstellen bekannt gegeben. Die Funktionsfähigkeit ist ab dem 1. Januar 2020 hergestellt. Die Zertifizierungspflicht gilt nur für die Grabsteine, die seit dem 1. Januar 2020 aufgestellt werden. Mit der Anerkennung von Organisationen als Zertifizierungsstellen durch den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales NRW gemäß § 4a Absatz 2 des Bestattungsgesetzes können die Zertifizierungsverfahren aufgenommen werden. Unter https://mbei.nrw/de/zertifizierer-bestattungsgesetz ist eine Auflistung zu finden. Page 1 of 2MBl. NRW. Ausgabe 2020 Nr. 7 vom 23.3.2020 Seite 151 bis 166 | Landesrecht LV.... 25.03.2020https://lv.recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=7&val=18342&v...Seite 4 von 5 2 Umgang mit Altmaterial Der Vollzug des § 4a des Bestattungsgesetzes erfordert eine Klarstellung, inwieweit die Zertifizierungspflicht auch für Grabmäler und Grabeinfassungen aus den Ländern gemäß Länderliste (Runderlass vom 4. September 2018) gelten soll, die nach dem 1. Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführt und aufgestellt worden sind. Natursteine, die vor dem 1. Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführt wurden, sind gemäß § 4a Absatz 3 des Bestattungsgesetzes von der Zertifizierungspflicht ausgenommen. Natursteine, die vor dem 1. Januar 2020 in das Bundesgebiet eingeführt wurden, werden nicht zertifiziert und können ohne Siegel aufgestellt werden. Es muss jedoch ein Nachweis über den Zeitpunkt der Einfuhr erbracht werden. Dazu können sich Friedhofsträger Lieferscheine, Zollunterlagen, Rechnungen oder Inventarlisten vorlegen lassen. In Ausnahmefällen können auch Eigenerklärungen akzeptiert werden. Friedhofsträgern wird empfohlen, entsprechende Regelungen in ihrer Friedhofssatzung aufzunehmen. Die Art des Nachweises soll in einem Bestattungsbuch vermerkt oder in einer anderen geeigneten Weise dokumentiert werden. - MBl. NRW. 2020 S. 164 Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW. Page 2 of 2MBl. NRW. Ausgabe 2020 Nr. 7 vom 23.3.2020 Seite 151 bis 166 | Landesrecht LV.... 25.03.2020https://lv.recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=7&val=18342&v...Seite 5 von 5
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