200295-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Instandsetzung Vitrinen
Kerndaten
- Nummer
- 200295-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 09.03.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200295-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Instandsetzung Vitrinen Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 18.03.2020 Anregung Inhalt der Stellungnahme: Für das Betreiben und die Unterhaltung der Vitrinen wurde aufgrund eines entsprechenden Antrags vom 18.12.2018 eine Sondernutzungserlaubnis erteilt, mit der die Pflichten des Betreibers/Erlaubnisnehmers vereinbart worden sind. Die i.d.R. gebührenpflichtige Sondernutzungserlaubnis wurde seinerzeit gebührenfrei erteilt, da sich die Vitrinen im Eigentum der Stadt befinden aber dadurch die Kosten für die Unterhaltung für die Stadt zukünftig entfallen. Die am 17.01.2019 erteilte Sondernutzungserlaubnis macht folgende Auflagen: 1. Die Vitrinen sind verkehrssicher zu unterhalten. Die Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht obliegt dem Erlaubnisnehmer. 2. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Bundesstadt Bonn die zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit notwendigen Maßnahmen auf eigene Kosten vorzunehmen. Kommt der Erlaubnisnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Bundesstadt Bonn berechtigt, anstelle, namens und in Vertretung des Erlaubnisnehmers zu dessen Lasten entsprechende Aufträge zu erteilen oder nötigenfalls die Entfernung der Vitrinen zu veranlassen. 3. Alle Schäden, die sich aus der Nutzung der Vitrinen ergeben, gehen zu Lasten des Erlaubnisnehmers. Dieser verpflichtet sich, die Bundesstadt Bonn von allen Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen. ... 4. Die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen und angrenzenden Oberflächen sind nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu warten und zu unterhalten.Seite 1 von 2 Seite 2 5. Die Erlaubnis wird auf jederzeitigen Widerruf erteilt. Der Widerruf wird insbesondere geltend gemacht, wenn die in dieser Erlaubnis übernommenen Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden. Im Falle des Widerrufes ist der Erlaubnisnehmer verpflichtet, die Anlagen auf seine Kosten zu entfernen. Unter die „zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit notwendigen Maßnahmen“ (Punkt 2) fallen jegliche Art von Reparaturmaßnahmen. Eine Ausnahmeregelung wurde nicht vereinbart. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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