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200295-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Instandsetzung Vitrinen

Nummer
200295-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.03.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.05.2020 Anregung
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  1. 200295 Instandsetzung Vitrinen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200295-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Instandsetzung Vitrinen
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 18.03.2020 Anregung
Inhalt der Stellungnahme:
Für das Betreiben und die Unterhaltung der Vitrinen wurde aufgrund
eines entsprechenden Antrags vom 18.12.2018 eine
Sondernutzungserlaubnis erteilt, mit der die Pflichten des
Betreibers/Erlaubnisnehmers vereinbart worden sind. Die i.d.R.
gebührenpflichtige Sondernutzungserlaubnis wurde seinerzeit
gebührenfrei erteilt, da sich die Vitrinen im Eigentum der Stadt befinden
aber dadurch die Kosten für die Unterhaltung für die Stadt zukünftig
entfallen.
Die am 17.01.2019 erteilte Sondernutzungserlaubnis macht folgende
Auflagen:
1. Die Vitrinen sind verkehrssicher zu unterhalten. Die
Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht obliegt dem
Erlaubnisnehmer.
2. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Bundesstadt Bonn die
zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit notwendigen Maßnahmen
auf eigene Kosten vorzunehmen.
Kommt der Erlaubnisnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die
Bundesstadt Bonn berechtigt, anstelle, namens und in Vertretung des
Erlaubnisnehmers zu dessen Lasten entsprechende Aufträge zu erteilen
oder nötigenfalls die Entfernung der Vitrinen zu veranlassen.
3. Alle Schäden, die sich aus der Nutzung der Vitrinen ergeben, gehen
zu Lasten des Erlaubnisnehmers. Dieser verpflichtet sich, die
Bundesstadt Bonn von allen Schadenersatzansprüchen Dritter
freizustellen.
...
4. Die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen und angrenzenden
Oberflächen sind nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und
anerkannten Regeln der Technik zu warten und zu unterhalten.Seite 1 von 2

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5. Die Erlaubnis wird auf jederzeitigen Widerruf erteilt. Der Widerruf wird
insbesondere geltend gemacht, wenn die in dieser Erlaubnis
übernommenen Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden. Im Falle
des Widerrufes ist der Erlaubnisnehmer verpflichtet, die Anlagen auf
seine Kosten zu entfernen.
Unter die „zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit notwendigen
Maßnahmen“ (Punkt 2) fallen jegliche Art von Reparaturmaßnahmen.
Eine Ausnahmeregelung wurde nicht vereinbart.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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