← Vorlagen

200198 · Beschlussvorlage

Gewährung von Sonderzuschüssen an evangelische Träger von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bonn zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze

Nummer
200198
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.02.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 10.03.2020 Empfehlung
  2. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW 07.05.2020 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 222,5 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 200198-1 AA Gewährung von Sonderzuschüssen an evangelische Träger von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bonn zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze Antrag zur Vorlage 200198

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (15.739 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
200198
Der Oberbürgermeister
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Gewährung von Sonderzuschüssen an
evangelische Träger von Tageseinrichtungen für
Kinder in der Stadt Bonn zur Sicherung des
Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 10.03.2020 Empfehlung
Rat 26.03.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze in Bonn
erhalten die im Vertragsentwurf aufgeführten Einrichtungen in
evangelischer Trägerschaft ab dem 01.08.2020 einen Sonderzuschuss zu
den Betriebskosten. Die einzelnen Sonderzuschüsse ergeben sich aus dem
Vertragsentwurf, die daraus resultierende gesamte öffentliche Finanzierung
der Einrichtungen oder einzelner Gruppen darf 100 % der
anerkennungsfähigen Betriebskosten nicht überschreiten. Die Laufzeit der
Vereinbarung ist bis zum 31.07.2023 befristet.
2. Verwaltungskosten und Aufwendungen für den Erhalt der Einrichtungen,
über die in den Betriebskosten und Pauschalen enthaltenen hinaus, werden
nicht gewährt.
3. Für die evangelischen Kindertageseinrichtungen, die einen
Sonderzuschuss erhalten, verpflichten sich die Träger, ausschließlich
Bonner Kinder aufzunehmen und freie Plätze, die der Träger nicht „nahtlos“
selbst neu belegen kann, umgehend dem Amt für Kinder, Jugend und
Familie der Stadt Bonn mitzuteilen. Wird ein auswärtiges Kind ohne
Zustimmung der Stadt Bonn aufgenommen oder tritt eine Unterbelegung
der Einrichtung ein, weil freie Plätze nicht gemeldet wurden, wird der
Sonderzuschuss anteilig gekürzt.
Hält ein Träger die erforderliche personelle Mindestbesetzung nach den
gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 4 Satz 2 KiBiz (n.F.) nicht vor und
führt dies zu einer anteiligen Rückforderung der Betriebskostenzuschüsse,
so besteht für die Verwaltung optional die Möglichkeit, den Sonderzuschuss
ebenfalls nachlaufend zu kürzen. Eine Kürzung soll in gleicher prozentualer
Höhe erfolgen, wie die anteilige Rückforderung der
Betriebskostenzuschüsse.
Zudem verpflichten sich die Träger, jeweils 2 Plätze pro Gruppe, maximal 5
je Einrichtung, im ausdrücklichen Benehmen mit dem Amt für Kinder,Seite 1 von 8

Seite 2
Jugend und Familie zu belegen. Bei altersgemischten Gruppen sollte einer
dieser Plätze dem U3-Bereich zugeordnet sein. Diese Plätze werden
abweichend von dem regulären jährlichen Platzvergabeverfahren im
Februar erst in dem Zeitraum 01.04.-15.04. verbindlich vergeben. So wird
für die Verwaltung die Option geschaffen, den Rechtsanspruch für bislang
unversorgte Kinder nachlaufend noch in Zusammenarbeit mit den
evangelischen Trägern von Kindertageseinrichtungen sicherstellen zu
können. Die letzte verbindliche Aufnahmeentscheidung trifft der Träger.
4. Die erforderlichen Finanzmittel i.H.v. 77.227,03 € stehen im Haushalt 2020
und in der Finanzplanung ab 2021 zur Verfügung.
Begründung
Zur Ausgangslage
Die Stadt Bonn ist für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen
Kindergartenplatz verantwortlich. Dies gilt insbesondere unter der Prämisse,
dass seit dem 01.08.2013 der Rechtsanspruchsbereich (ab dem 1. Lebensjahr)
deutlich ausgedehnt worden ist. Auch zukünftig kann die Sicherstellung eines
adäquaten Betreuungsangebotes nur unter Einbeziehung und in gutem
Einvernehmen mit den freien Trägern – insbesondere auch den Kirchen -
erfolgen. Die Stadt Bonn setzt traditionell und auch künftig auf eine große
Trägervielfalt.
Durch den Strukturwandel ist Bonn weiterhin für junge Familien attraktiv.
Deshalb steht die Stadt Bonn und mit ihr die freien Träger vor der
Herausforderung, die Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Eltern den
Wunsch nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Kinder ihr Recht auf
frühe und qualitativ gute Bildung und Betreuung verwirklichen können.
Die Interessengemeinschaft evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in
Bonn ist an die Verwaltung herangetreten, um Verhandlungen über eine
mögliche Verlängerung der zum 31.07.2020 auslaufenden
Grundsatzvereinbarung aufzunehmen. Dies hat die Verwaltung aufgegriffen,
um den Trägern frühzeitig (parallel zu den jährlichen Anmeldungen der
Einrichtungsbudgets zum 15.03.) finanzielle Planungssicherheit geben zu
können.
Verhandlungsergebnis
Im Zuge der Verhandlungen wurde seitens der Verwaltung darauf hingewiesen,
dass die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel für 3 weitere Jahr weiterhin mit
dem bewährten Belegungsmanagement zu verbinden ist.
Mit dem modifizierten Belegungsmanagement hat die Stadt Bonn als Träger
der örtlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den evangelischen Trägern die
Möglichkeit, kurzfristig angemeldete Rechtsansprüche auf einen
Betreuungsplatz besser erfüllen zu können. Zudem verpflichten sich die Träger,
jeweils 2 Plätze pro Gruppe, maximal 5 je Einrichtung, im ausdrücklichenSeite 2 von 8

Seite 3
Benehmen mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie zu belegen. Bei
altersgemischten Gruppen sollte einer dieser Plätze dem U3-Bereich
zugeordnet sein. Diese Plätze werden abweichend von dem regulären
Platzvergabeverfahren im Februar erst in dem Zeitraum 01.04.-15.04.
verbindlich vergeben. So wird für die Verwaltung die Option geschaffen, den
Rechtsanspruch für bislang unversorgte Kinder nachlaufend noch in
Zusammenarbeit mit den evangelischen Trägern von Kindertageseinrichtungen
sicherstellen zu können. Für Fortführung dieser Regelung hat die
Interessengemeinschaft evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Bonn
im Zuge der bisherigen vertrauensvollen Zusammenarbeit Zustimmung
signalisiert.
Ein weiterer Aspekt für eine befristete Laufzeit bis 31.07.2023 ist dem Umstand
geschuldet, dass erst nach der Auswertung der Verwendungsnachweise der
Kindergartenjahre 2020/21 und 2021/22 belastbare Zahlen seitens der Träger
hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Gesamtfinanzierung vorliegen werden.
Ohne diese Auswertung ist es unter haushalterischen Gesichtspunkten nicht zu
vertreten, in langfristig angelegten Verträgen städt. Finanzmittel zu binden.
Ebenso wird die angestrebte vertragliche Vereinbarung an das Erfordernis
geknüpft, dass Träger die personelle Mindestbesetzung nach den neuen
gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 4 Satz 2 KiBiz einzuhalten haben. Sollte
ein Nichteinhalten dieser Vorgaben zu einer Kürzung der Betriebskosten
führen, so besteht für die Verwaltung auch optional die Möglichkeit, den
gewährten Sonderzuschuss ebenfalls nachlaufend kürzen.
Um frühzeitig Planungssicherheit für die Einrichtungen herbeiführen zu können,
erscheint es daher geboten, zeitnah eine vertraglich fixierte Regelung
abzuschließen. Der ausgearbeitete Vertragsentwurf ist als Anlage beigefügt.
Wie bei den Kirchen sind auch bei der Stadt Bonn die finanziellen
Möglichkeiten sehr begrenzt. Vor dem Hintergrund einer soliden
Haushaltskonsolidierung muss die Stadt daher sehr genau prüfen, welche
Angebote sie zwingend vorhalten muss, zumal die sogenannten
Sonderzuschüsse freiwillige Leistungen sind. Zur Sicherstellung des
Rechtsanspruches ist die Verwaltung dringend auf den Erhalt der benannten
Tageseinrichtungen für Kinder in evangelischer Trägerschaft angewiesen. Eine
Angebotsreduzierung auf Seiten der evangelischen Einrichtungen würde
zwangsläufig zu einer Übernahme durch die Stadt führen.
Die Vorschläge führen zwar im Ergebnis zu einer Mehrbelastung des
städtischen Haushalts über den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen hinaus,
bilden aber die bisherige Ausgabenseite ab. In letzter Konsequenz wäre aber
die Übernahme einzelner Einrichtungen in städtische Trägerschaft
vergleichsweise teurer. Ebenso verhält es sich bei möglichen Schließungen
einzelner Gruppen in evangelischer Trägerschaft. Dies ist unter
jugendbedarfspolitischen Gründen (Rechtsanspruchssicherung bzw. -erfüllung)
zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht vertretbar. Ferner müsste dann an
anderer Stelle in städtischen Einrichtungen eine Kompensation der abgebauten
Plätze erfolgen, mit der bereits oben dargestellten Kostenkonsequenz.Seite 3 von 8

Seite 4
Finanzielle Auswirkungen:
August 2020 bis Dezember 2020
Produktgruppe Produktgruppenbezeich
nung
Produkt Produktbezeichnung
1.06.02 Tageseinrichtungen für
Kinder
1.51.10.06.02.07 Tageseinrichtungen freier Träger
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
32.177,93 EUR 151000602/
73.1000
2020
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
32.177,93 EUR
Januar 2021 bis Juli 2021
Produktgruppe Produktgruppenbezeich
nung
Produkt Produktbezeichnung
1.06.02 Tageseinrichtungen für
Kinder
1.51.10.06.02.07 Tageseinrichtungen freier Träger
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
45.049,10 EUR 151000602/
73.1000
2021
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
45.049,10 EUR
Anlage/n
1 Vertagsentwurf ev. Träger (öffentlich)Seite 4 von 8

1
Vereinbarung über Tageseinrichtungen für Kinder in
evangelischer Trägerschaft in der Stadt Bonn vom
zwischen
den nachstehend aufgeführten Trägern der evangelischen Tageseinrichtungen für
Kinder in Bonn
- diese vertreten durch die Interessengemeinschaft evangelischer
Tageseinrichtungen für Kinder in Bonn,
-
- vertreten durch Herrn Pfarrer Michael Schäfer als Vorsitzender
-
und
der Bundesstadt Bonn
- vertreten durch den Oberbürgermeister Ashok Sridharan
Gegenstand der Vereinbarung ist der Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn
vom XXXXX in der als Anlage 1 beigefügten Fassung (Drucksachen Nr. XXXXX).
Präambel:
Die Stadt Bonn ist für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen
Kindergartenplatz verantwortlich. Dies gilt insbesondere unter der
Prämisse, dass seit dem 01.08.2013 der Rechtsanspruchsbereich (ab
dem 1. Lebensjahr) deutlich ausgedehnt worden ist. Die Sicherstellung
eines adäquaten Betreuungsangebotes kann nur unter Einbeziehung und
in gutem Einvernehmen mit den freien Trägern – insbesondere den
Kirchen - erfolgen. Die Stadt Bonn setzt auch künftig auf eine große
Trägervielfalt.
Die aktuell vereinbarte Generalvereinbarung vom 04.04.2019 wurde, unter
der Annahme einer bis dato vorliegenden Gesetzesnovellierung, mit einer
Laufzeit bis zum 31.07.2020 abgeschlossen.
Durch das vom Landesgesetzgeber am 03.12.2019 verabschiedete
Artikelgesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung wurde
das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz -) nunmehr umfassend novelliert. Um für
alle Beteiligten mittelfristig Planungssicherheit sicherstellen zu können,
wird die Laufzeit dieser Vereinbarung auf 3 Jahre (bis zum 31.07.2023)
begrenzt.Seite 5 von 8

2
Wie sich die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Träger unter
Berücksichtigung der ab dem 01.08.2020 geänderten finanziellen
Ausstattung darstellt, kann erst nach Auswertung der Verwendungs-
nachweise der Kindergartenjahre 2020/21 und 2021/22 verlässlich
beurteilt werden. Damit ist Ende des 1. Quartals 2023 zu rechnen.
Für alle betroffenen Einrichtungen gilt Folgendes:
I. Verwaltungskosten
Zuschüsse zu den Verwaltungskosten werden nicht gewährt.
II. Belegungsmanagement
Für die evangelischen Kindertageseinrichtungen, die einen
Sonderzuschuss erhalten, verpflichten sich die Träger, ausschließlich
Bonner Kinder aufzunehmen und freie Plätze, die der Träger nicht
„nahtlos“ selbst neu belegen kann, umgehend dem Amt für Kinder,
Jugend und Familie der Stadt Bonn mitzuteilen. Wird ein auswärtiges
Kind ohne Zustimmung der Stadt Bonn aufgenommen oder tritt eine
Unterbelegung der Einrichtung ein, weil freie Plätze nicht gemeldet
wurden, wird der Sonderzuschuss anteilig gekürzt.
Hält ein Träger die erforderliche personelle Mindestbesetzung nach den
gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 4 Satz 2 KiBiz (n.F.) nicht vor und
führt dies zu einer anteiligen Rückforderung der
Betriebskostenzuschüsse, so besteht für die Verwaltung optional die
Möglichkeit, den Sonderzuschuss ebenfalls nachlaufend zu kürzen.
Eine Kürzung soll in gleicher prozentualer Höhe erfolgen, wie die
anteilige Rückforderung der Betriebskostenzuschüsse.
Zudem verpflichten sich die Träger, jeweils 2 Plätze pro Gruppe,
maximal 5 je Einrichtung, im ausdrücklichen Benehmen mit dem Amt
für Kinder, Jugend und Familie zu belegen. Bei altersgemischten
Gruppen soll einer dieser Plätze dem U3-Bereich zugeordnet sein.
Diese Plätze werden abweichend von dem regulären jährlichen
Platzvergabeverfahren im Februar erst in dem Zeitraum 01.04.-15.04.
verbindlich vergeben. So wird für die Verwaltung die Option geschaffen,
den Rechtsanspruch für bislang unversorgte Kinder nachlaufend noch
in Zusammenarbeit mit den ev. Trägern von Kindertageseinrichtungen
sicherstellen zu können. Die letzte verbindliche Aufnahmeentscheidung
trifft der Träger.
III. BetriebserlaubnisSeite 6 von 8

3
Die Gewährung der Sonderzuschüsse und der Betriebskosten-
zuschüsse nach dem KiBiz erfolgt nur für solche Gruppen-
konstellationen, für die eine Betriebserlaubnis erteilt bzw. durch die
Fachaufsicht des Landschaftsverbandes Rheinland in Aussicht gestellt
wird.
IV. Gewährung der Sonderzuschüsse
Für folgende Einrichtungen werden Sonderzuschüsse - unter
Ausschluss der gesetzlichen Regelungen des § 41 KiBiz (n.F.) - wie
nachstehend aufgeführt gewährt:
Als Berechnungsgrundlage des jeweiligen Sonderzuschusses wird das
zum 15.03. für das kommende Kindergartenjahr nach den Regelungen
des Kinderbildungsgesetzes - KiBiz – beim Land anzumeldende
Kindpauschalenbudget der jeweiligen Einrichtung zzgl. etwaiger nach
KiBiz zuschussfähiger Mietanteile festgelegt.
Ev. Apostelkirchengemeinde, Görlitzer Str. 11
Sonderzuschuss in Höhe von 2,86% der o.g. Berechnungsgrundlage
Ev. Auferstehungskirchengemeinde, Haager Weg 40
Sonderzuschuss in Höhe von 1,26 % o.g. Berechnungsgrundlage
Ev. Johanniskirchengemeinde Bonn- Duisdorf, Bahnhofstr. 67
Sonderzuschuss in Höhe von 3,30 % der o.g. Berechnungsgrundlage
Ev. Lukaskirchengemeinde, Nordstraße 1
Sonderzuschuss in Höhe von 2,18% o.g. Berechnungsgrundlage
Ev. Kirchengemeinde Hersel, Friedlandstr. 17
Sonderzuschuss in Höhe von 4,35 % o.g. Berechnungsgrundlage
Ev. Heilandkirchengemeinde, Langenbergsweg 1
Sonderzuschuss in Höhe von 2,30 % o.g. Berechnungsgrundlage
Ev. Kirchengemeinde Oberkassel, Kinkelstraße 7Seite 7 von 8

4
Sonderzuschuss in Höhe von 1,35 % o.g. Berechnungsgrundlage
V. Laufzeit/Kündigung
Die Vereinbarung tritt zum 01.08.2020 in Kraft und endet am
31.07.2023.
Stellt sich während der Laufzeit dieser Vereinbarung ein gegenüber
dem Inkrafttreten der Vereinbarung geänderter Bedarf heraus, steht der
Stadt Bonn ein Sonderkündigungsrecht zu. Dessen Ausübung ist mit
einer Frist von einem Jahr, spätestens am 30.11. eines Jahres zum
31.07. des Folgejahres geltend zu machen.
Der Interessengemeinschaft wird selbiges Sonderkündigungsrecht
eingeräumt.
VI. Sonstiges
Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass als bedarfsgerecht
anerkannte Angebotsveränderungen auch weiterhin möglich sind und
bei der Berechnung der jährlichen Sonderfinanzierung Berücksichtigung
finden. Sollte während der Laufzeit dieser Vereinbarung die prozentuale
Höhe des gesetzlichen Zuschusses steigen, verringert sich die
prozentuale Höhe des Sonderzuschusses je Einrichtung in gleichem
Maße.
Für den Fall darüber hinausgehender Änderungen der gesetzlichen
Regelungen zur Betriebskostenfinanzierung wird vereinbart, dass diese
Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen an die geänderten
Vorschriften angepasst werden soll.
Bonn, den
Für die Bundesstadt Bonn Für die Interessengemeinschaft
Ev. Tageseinrichtungen für
Kinder in Bonn
Ashok Sridharan Pfarrer Michael Schäfer
Oberbürgermeister Vorsitzender
Carolin Krause
BeigeordneteSeite 8 von 8

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 22:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de