200198 · Beschlussvorlage
Gewährung von Sonderzuschüssen an evangelische Träger von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bonn zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze
Kerndaten
- Nummer
- 200198
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 17.02.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Empfehlung
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 200198 Der Oberbürgermeister Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Gewährung von Sonderzuschüssen an evangelische Träger von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bonn zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 10.03.2020 Empfehlung Rat 26.03.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze in Bonn erhalten die im Vertragsentwurf aufgeführten Einrichtungen in evangelischer Trägerschaft ab dem 01.08.2020 einen Sonderzuschuss zu den Betriebskosten. Die einzelnen Sonderzuschüsse ergeben sich aus dem Vertragsentwurf, die daraus resultierende gesamte öffentliche Finanzierung der Einrichtungen oder einzelner Gruppen darf 100 % der anerkennungsfähigen Betriebskosten nicht überschreiten. Die Laufzeit der Vereinbarung ist bis zum 31.07.2023 befristet. 2. Verwaltungskosten und Aufwendungen für den Erhalt der Einrichtungen, über die in den Betriebskosten und Pauschalen enthaltenen hinaus, werden nicht gewährt. 3. Für die evangelischen Kindertageseinrichtungen, die einen Sonderzuschuss erhalten, verpflichten sich die Träger, ausschließlich Bonner Kinder aufzunehmen und freie Plätze, die der Träger nicht „nahtlos“ selbst neu belegen kann, umgehend dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn mitzuteilen. Wird ein auswärtiges Kind ohne Zustimmung der Stadt Bonn aufgenommen oder tritt eine Unterbelegung der Einrichtung ein, weil freie Plätze nicht gemeldet wurden, wird der Sonderzuschuss anteilig gekürzt. Hält ein Träger die erforderliche personelle Mindestbesetzung nach den gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 4 Satz 2 KiBiz (n.F.) nicht vor und führt dies zu einer anteiligen Rückforderung der Betriebskostenzuschüsse, so besteht für die Verwaltung optional die Möglichkeit, den Sonderzuschuss ebenfalls nachlaufend zu kürzen. Eine Kürzung soll in gleicher prozentualer Höhe erfolgen, wie die anteilige Rückforderung der Betriebskostenzuschüsse. Zudem verpflichten sich die Träger, jeweils 2 Plätze pro Gruppe, maximal 5 je Einrichtung, im ausdrücklichen Benehmen mit dem Amt für Kinder,Seite 1 von 8 Seite 2 Jugend und Familie zu belegen. Bei altersgemischten Gruppen sollte einer dieser Plätze dem U3-Bereich zugeordnet sein. Diese Plätze werden abweichend von dem regulären jährlichen Platzvergabeverfahren im Februar erst in dem Zeitraum 01.04.-15.04. verbindlich vergeben. So wird für die Verwaltung die Option geschaffen, den Rechtsanspruch für bislang unversorgte Kinder nachlaufend noch in Zusammenarbeit mit den evangelischen Trägern von Kindertageseinrichtungen sicherstellen zu können. Die letzte verbindliche Aufnahmeentscheidung trifft der Träger. 4. Die erforderlichen Finanzmittel i.H.v. 77.227,03 € stehen im Haushalt 2020 und in der Finanzplanung ab 2021 zur Verfügung. Begründung Zur Ausgangslage Die Stadt Bonn ist für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz verantwortlich. Dies gilt insbesondere unter der Prämisse, dass seit dem 01.08.2013 der Rechtsanspruchsbereich (ab dem 1. Lebensjahr) deutlich ausgedehnt worden ist. Auch zukünftig kann die Sicherstellung eines adäquaten Betreuungsangebotes nur unter Einbeziehung und in gutem Einvernehmen mit den freien Trägern – insbesondere auch den Kirchen - erfolgen. Die Stadt Bonn setzt traditionell und auch künftig auf eine große Trägervielfalt. Durch den Strukturwandel ist Bonn weiterhin für junge Familien attraktiv. Deshalb steht die Stadt Bonn und mit ihr die freien Träger vor der Herausforderung, die Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Eltern den Wunsch nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Kinder ihr Recht auf frühe und qualitativ gute Bildung und Betreuung verwirklichen können. Die Interessengemeinschaft evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Bonn ist an die Verwaltung herangetreten, um Verhandlungen über eine mögliche Verlängerung der zum 31.07.2020 auslaufenden Grundsatzvereinbarung aufzunehmen. Dies hat die Verwaltung aufgegriffen, um den Trägern frühzeitig (parallel zu den jährlichen Anmeldungen der Einrichtungsbudgets zum 15.03.) finanzielle Planungssicherheit geben zu können. Verhandlungsergebnis Im Zuge der Verhandlungen wurde seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel für 3 weitere Jahr weiterhin mit dem bewährten Belegungsmanagement zu verbinden ist. Mit dem modifizierten Belegungsmanagement hat die Stadt Bonn als Träger der örtlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den evangelischen Trägern die Möglichkeit, kurzfristig angemeldete Rechtsansprüche auf einen Betreuungsplatz besser erfüllen zu können. Zudem verpflichten sich die Träger, jeweils 2 Plätze pro Gruppe, maximal 5 je Einrichtung, im ausdrücklichenSeite 2 von 8 Seite 3 Benehmen mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie zu belegen. Bei altersgemischten Gruppen sollte einer dieser Plätze dem U3-Bereich zugeordnet sein. Diese Plätze werden abweichend von dem regulären Platzvergabeverfahren im Februar erst in dem Zeitraum 01.04.-15.04. verbindlich vergeben. So wird für die Verwaltung die Option geschaffen, den Rechtsanspruch für bislang unversorgte Kinder nachlaufend noch in Zusammenarbeit mit den evangelischen Trägern von Kindertageseinrichtungen sicherstellen zu können. Für Fortführung dieser Regelung hat die Interessengemeinschaft evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Bonn im Zuge der bisherigen vertrauensvollen Zusammenarbeit Zustimmung signalisiert. Ein weiterer Aspekt für eine befristete Laufzeit bis 31.07.2023 ist dem Umstand geschuldet, dass erst nach der Auswertung der Verwendungsnachweise der Kindergartenjahre 2020/21 und 2021/22 belastbare Zahlen seitens der Träger hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Gesamtfinanzierung vorliegen werden. Ohne diese Auswertung ist es unter haushalterischen Gesichtspunkten nicht zu vertreten, in langfristig angelegten Verträgen städt. Finanzmittel zu binden. Ebenso wird die angestrebte vertragliche Vereinbarung an das Erfordernis geknüpft, dass Träger die personelle Mindestbesetzung nach den neuen gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 4 Satz 2 KiBiz einzuhalten haben. Sollte ein Nichteinhalten dieser Vorgaben zu einer Kürzung der Betriebskosten führen, so besteht für die Verwaltung auch optional die Möglichkeit, den gewährten Sonderzuschuss ebenfalls nachlaufend kürzen. Um frühzeitig Planungssicherheit für die Einrichtungen herbeiführen zu können, erscheint es daher geboten, zeitnah eine vertraglich fixierte Regelung abzuschließen. Der ausgearbeitete Vertragsentwurf ist als Anlage beigefügt. Wie bei den Kirchen sind auch bei der Stadt Bonn die finanziellen Möglichkeiten sehr begrenzt. Vor dem Hintergrund einer soliden Haushaltskonsolidierung muss die Stadt daher sehr genau prüfen, welche Angebote sie zwingend vorhalten muss, zumal die sogenannten Sonderzuschüsse freiwillige Leistungen sind. Zur Sicherstellung des Rechtsanspruches ist die Verwaltung dringend auf den Erhalt der benannten Tageseinrichtungen für Kinder in evangelischer Trägerschaft angewiesen. Eine Angebotsreduzierung auf Seiten der evangelischen Einrichtungen würde zwangsläufig zu einer Übernahme durch die Stadt führen. Die Vorschläge führen zwar im Ergebnis zu einer Mehrbelastung des städtischen Haushalts über den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen hinaus, bilden aber die bisherige Ausgabenseite ab. In letzter Konsequenz wäre aber die Übernahme einzelner Einrichtungen in städtische Trägerschaft vergleichsweise teurer. Ebenso verhält es sich bei möglichen Schließungen einzelner Gruppen in evangelischer Trägerschaft. Dies ist unter jugendbedarfspolitischen Gründen (Rechtsanspruchssicherung bzw. -erfüllung) zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht vertretbar. Ferner müsste dann an anderer Stelle in städtischen Einrichtungen eine Kompensation der abgebauten Plätze erfolgen, mit der bereits oben dargestellten Kostenkonsequenz.Seite 3 von 8 Seite 4 Finanzielle Auswirkungen: August 2020 bis Dezember 2020 Produktgruppe Produktgruppenbezeich nung Produkt Produktbezeichnung 1.06.02 Tageseinrichtungen für Kinder 1.51.10.06.02.07 Tageseinrichtungen freier Träger Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 32.177,93 EUR 151000602/ 73.1000 2020 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich 32.177,93 EUR Januar 2021 bis Juli 2021 Produktgruppe Produktgruppenbezeich nung Produkt Produktbezeichnung 1.06.02 Tageseinrichtungen für Kinder 1.51.10.06.02.07 Tageseinrichtungen freier Träger Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 45.049,10 EUR 151000602/ 73.1000 2021 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich 45.049,10 EUR Anlage/n 1 Vertagsentwurf ev. Träger (öffentlich)Seite 4 von 8 1 Vereinbarung über Tageseinrichtungen für Kinder in evangelischer Trägerschaft in der Stadt Bonn vom zwischen den nachstehend aufgeführten Trägern der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in Bonn - diese vertreten durch die Interessengemeinschaft evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Bonn, - - vertreten durch Herrn Pfarrer Michael Schäfer als Vorsitzender - und der Bundesstadt Bonn - vertreten durch den Oberbürgermeister Ashok Sridharan Gegenstand der Vereinbarung ist der Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom XXXXX in der als Anlage 1 beigefügten Fassung (Drucksachen Nr. XXXXX). Präambel: Die Stadt Bonn ist für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz verantwortlich. Dies gilt insbesondere unter der Prämisse, dass seit dem 01.08.2013 der Rechtsanspruchsbereich (ab dem 1. Lebensjahr) deutlich ausgedehnt worden ist. Die Sicherstellung eines adäquaten Betreuungsangebotes kann nur unter Einbeziehung und in gutem Einvernehmen mit den freien Trägern – insbesondere den Kirchen - erfolgen. Die Stadt Bonn setzt auch künftig auf eine große Trägervielfalt. Die aktuell vereinbarte Generalvereinbarung vom 04.04.2019 wurde, unter der Annahme einer bis dato vorliegenden Gesetzesnovellierung, mit einer Laufzeit bis zum 31.07.2020 abgeschlossen. Durch das vom Landesgesetzgeber am 03.12.2019 verabschiedete Artikelgesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung wurde das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz -) nunmehr umfassend novelliert. Um für alle Beteiligten mittelfristig Planungssicherheit sicherstellen zu können, wird die Laufzeit dieser Vereinbarung auf 3 Jahre (bis zum 31.07.2023) begrenzt.Seite 5 von 8 2 Wie sich die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Träger unter Berücksichtigung der ab dem 01.08.2020 geänderten finanziellen Ausstattung darstellt, kann erst nach Auswertung der Verwendungs- nachweise der Kindergartenjahre 2020/21 und 2021/22 verlässlich beurteilt werden. Damit ist Ende des 1. Quartals 2023 zu rechnen. Für alle betroffenen Einrichtungen gilt Folgendes: I. Verwaltungskosten Zuschüsse zu den Verwaltungskosten werden nicht gewährt. II. Belegungsmanagement Für die evangelischen Kindertageseinrichtungen, die einen Sonderzuschuss erhalten, verpflichten sich die Träger, ausschließlich Bonner Kinder aufzunehmen und freie Plätze, die der Träger nicht „nahtlos“ selbst neu belegen kann, umgehend dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn mitzuteilen. Wird ein auswärtiges Kind ohne Zustimmung der Stadt Bonn aufgenommen oder tritt eine Unterbelegung der Einrichtung ein, weil freie Plätze nicht gemeldet wurden, wird der Sonderzuschuss anteilig gekürzt. Hält ein Träger die erforderliche personelle Mindestbesetzung nach den gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 4 Satz 2 KiBiz (n.F.) nicht vor und führt dies zu einer anteiligen Rückforderung der Betriebskostenzuschüsse, so besteht für die Verwaltung optional die Möglichkeit, den Sonderzuschuss ebenfalls nachlaufend zu kürzen. Eine Kürzung soll in gleicher prozentualer Höhe erfolgen, wie die anteilige Rückforderung der Betriebskostenzuschüsse. Zudem verpflichten sich die Träger, jeweils 2 Plätze pro Gruppe, maximal 5 je Einrichtung, im ausdrücklichen Benehmen mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie zu belegen. Bei altersgemischten Gruppen soll einer dieser Plätze dem U3-Bereich zugeordnet sein. Diese Plätze werden abweichend von dem regulären jährlichen Platzvergabeverfahren im Februar erst in dem Zeitraum 01.04.-15.04. verbindlich vergeben. So wird für die Verwaltung die Option geschaffen, den Rechtsanspruch für bislang unversorgte Kinder nachlaufend noch in Zusammenarbeit mit den ev. Trägern von Kindertageseinrichtungen sicherstellen zu können. Die letzte verbindliche Aufnahmeentscheidung trifft der Träger. III. BetriebserlaubnisSeite 6 von 8 3 Die Gewährung der Sonderzuschüsse und der Betriebskosten- zuschüsse nach dem KiBiz erfolgt nur für solche Gruppen- konstellationen, für die eine Betriebserlaubnis erteilt bzw. durch die Fachaufsicht des Landschaftsverbandes Rheinland in Aussicht gestellt wird. IV. Gewährung der Sonderzuschüsse Für folgende Einrichtungen werden Sonderzuschüsse - unter Ausschluss der gesetzlichen Regelungen des § 41 KiBiz (n.F.) - wie nachstehend aufgeführt gewährt: Als Berechnungsgrundlage des jeweiligen Sonderzuschusses wird das zum 15.03. für das kommende Kindergartenjahr nach den Regelungen des Kinderbildungsgesetzes - KiBiz – beim Land anzumeldende Kindpauschalenbudget der jeweiligen Einrichtung zzgl. etwaiger nach KiBiz zuschussfähiger Mietanteile festgelegt. Ev. Apostelkirchengemeinde, Görlitzer Str. 11 Sonderzuschuss in Höhe von 2,86% der o.g. Berechnungsgrundlage Ev. Auferstehungskirchengemeinde, Haager Weg 40 Sonderzuschuss in Höhe von 1,26 % o.g. Berechnungsgrundlage Ev. Johanniskirchengemeinde Bonn- Duisdorf, Bahnhofstr. 67 Sonderzuschuss in Höhe von 3,30 % der o.g. Berechnungsgrundlage Ev. Lukaskirchengemeinde, Nordstraße 1 Sonderzuschuss in Höhe von 2,18% o.g. Berechnungsgrundlage Ev. Kirchengemeinde Hersel, Friedlandstr. 17 Sonderzuschuss in Höhe von 4,35 % o.g. Berechnungsgrundlage Ev. Heilandkirchengemeinde, Langenbergsweg 1 Sonderzuschuss in Höhe von 2,30 % o.g. Berechnungsgrundlage Ev. Kirchengemeinde Oberkassel, Kinkelstraße 7Seite 7 von 8 4 Sonderzuschuss in Höhe von 1,35 % o.g. Berechnungsgrundlage V. Laufzeit/Kündigung Die Vereinbarung tritt zum 01.08.2020 in Kraft und endet am 31.07.2023. Stellt sich während der Laufzeit dieser Vereinbarung ein gegenüber dem Inkrafttreten der Vereinbarung geänderter Bedarf heraus, steht der Stadt Bonn ein Sonderkündigungsrecht zu. Dessen Ausübung ist mit einer Frist von einem Jahr, spätestens am 30.11. eines Jahres zum 31.07. des Folgejahres geltend zu machen. Der Interessengemeinschaft wird selbiges Sonderkündigungsrecht eingeräumt. VI. Sonstiges Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass als bedarfsgerecht anerkannte Angebotsveränderungen auch weiterhin möglich sind und bei der Berechnung der jährlichen Sonderfinanzierung Berücksichtigung finden. Sollte während der Laufzeit dieser Vereinbarung die prozentuale Höhe des gesetzlichen Zuschusses steigen, verringert sich die prozentuale Höhe des Sonderzuschusses je Einrichtung in gleichem Maße. Für den Fall darüber hinausgehender Änderungen der gesetzlichen Regelungen zur Betriebskostenfinanzierung wird vereinbart, dass diese Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen an die geänderten Vorschriften angepasst werden soll. Bonn, den Für die Bundesstadt Bonn Für die Interessengemeinschaft Ev. Tageseinrichtungen für Kinder in Bonn Ashok Sridharan Pfarrer Michael Schäfer Oberbürgermeister Vorsitzender Carolin Krause BeigeordneteSeite 8 von 8
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de