200167 · Beschlussvorlage
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschlüsse vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7213-1 sowie 2. Änderung Bebauungsplan Nr. 8414-65, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem; „Mainzer Straße 250“
Kerndaten
- Nummer
- 200167
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 15.02.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Empfehlung
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 200167 Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen sowie Satzungsbeschlüsse vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7213-1 sowie 2. Änderung Bebauungsplan Nr. 8414-65, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem; „Mainzer Straße 250“ Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 18.03.2020 Empfehlung Rat 26.03.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag I. Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch an der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-1 Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch am Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-1 werden entsprechend dem Beschluss des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz der Stadt Bonn vom 30.10.2019 (DS-Nr.: 1912399) behandelt. II. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 7213-1 und der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch 1. Die von dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 05.11.2019 vorgetragenen Aspekte werden bereits insofern berücksichtigt, als im Bebauungsplan eine 20 m Linie, die die von jeglicher Bebauung frei zu haltende Zone längs der Bundesstraße markiert, nachrichtlich dargestellt ist sowie Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan Nr. 7213-1 festgesetzt sind. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt.Seite 1 von 84 Seite 2 2. Die von der Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, mit Stellungnahme vom 28.11.2019 vorgetragenen Aspekte werden bereits insofern berücksichtigt, als im Bebauungsplan Nr. 7213-1 Schallschutzmaßnahmen festgesetzt sind. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 3. Die von den Stadtwerken Bonn GmbH mit Schreiben vom 17.12.2019 vorgetragenen Aspekte werden bereits insofern berücksichtigt, als die Stellungnahme an den Vorhabenträger zur Beachtung im Rahmen der weiteren Detailplanungen weitergeleitet wurde. 4. Die vom Landschaftsverband Rheinland – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 11.12.2019 vorgetragenen Aspekte zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 werden insofern berücksichtigt, als die textliche Festsetzung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8414-65 um einen Hinweis auf das mögliche Vorhandensein von Bodendenkmälern ergänzt wird. 5. Die mit Stellungnahme 5 mit Schreiben vom 19.12.2019 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 6. Die vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. mit Schreiben vom 20.12.2019 vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksichtigt, als die Empfehlungen zu Ersatzpflanzungen dem Vorhabenträger zur Kenntnis gebracht werden. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 7. Die mit Stellungnahme 7 mit Schreiben vom 19.12.2019 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. III. Hinweise Zu dem Bebauungsplan wird ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. IV. Satzungsbeschluss 1. Die textliche Festsetzung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 wird unter der Überschrift „Hinweis“ wie folgt ergänzt. „Bodendenkmalpflege Das Plangebiet tangiert unmittelbar die römische Limesstraße. Daher muss bei Bodenbewegungen mit der Entdeckung archäologischer Bodendenkmäler gerechnet werden. Auf das Denkmalschutzgesetz NW wird hingewiesen. (Die Ergänzung der textlichen Festsetzung ist in violett eingetragen.) 2. Die Begründung zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 der Bundesstadt Bonn in der Fassung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung vom 30.10.2019 wird unter Kapitel 3.2 Sonstige Auswirkungen um Aussagen zur BodendenkmalpflegeSeite 2 von 84 Seite 3 (Ergänzungen / Streichungen in Fettdruck) ergänzt; ansonsten wird die Begründung unverändert als Satzungsbegründung übernommen. 3. Die Begründung zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7213-1 der Bundesstadt Bonn in der Fassung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung vom 30.10.2019 wird unverändert als Satzungsbegründung übernommen. 4 Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem, zwischen der Zubringerstraße zwischen Mainzer Straße und Remagener Straße (B9), Mainzer Straße, der südlichen Grenze des Grundstücks Mainzer Straße 276 und Remagener Straße ist gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. 5 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7213-1 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem, zwischen Mainzer Straße, der Zubringerstraße zwischen Mainzer Straße und Remagener Straße (B9), Remagener Straße und Hagenstraße ist gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Begründung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7213-1: Plangebiet: Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7213-1 liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem, und erstreckt sich zwischen der Mainzer Straße, der Zubringerstraße zwischen Mainzer Straße und Remagener Straße (B9), der Remagener Straße und der Hagenstraße. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen das ca. 3150 m² (nach Arrondierung ca. 4100 m²) umfassende Grundstück Mainzer Straße 250 des Vorhabenträgers sowie die Grundstücke Mainzer Straße 246 und 248 sowie Hagenstraße 3. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat insgesamt eine Fläche von ca. 8400 m². Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) umfasst im Wesentlichen das Grundstück Mainzer Straße 250, ergänzt um städtische (Teil-)Flächen, die im Süden bzw. Westen unmittelbar angrenzen. Auf dem Vorhabengrundstück Mainzer Straße 250 befand sich vormals eine Tankstelle, heute liegt das Gelände brach. Südlich entlang der Zubringerstraße erstreckt sich ein rund 15 m breiter, unbebauter Streifen, der als Lagerfläche für Bodenmaterial diente. An die B9 schließen sich Gärten mit größerem Gehölzbestand an. Im nördlichen Teil des Plangebietes bestimmt im Wesentlichen Wohnbebauung das städtebauliche Erscheinungsbild. Kleinere gewerbliche Einstreuungen wie zum Beispiel eine Arztpraxis sind nur in untergeordnetem Umfang vorhanden. Die nähere Umgebung des Plangebietes wird entlang der Mainzer Straße überwiegend von einer zweigeschossigen Wohnbebauung bestehend aus Einzel- und Doppelhäusern in offener Bauweise geprägt. Außerdem bestehen kleinteilige gewerbliche Einstreuungen. Die B9 sowie die Gleistrasse derSeite 3 von 84 Seite 4 Deutschen Bahn AG stellt eine deutliche Zäsur dar und teilt den Ortsteil Mehlem. Bestehendes Planungsrecht: Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt das Plangebiet überwiegend als gewerbliche Baufläche dar. Lediglich eine kleine Teilfläche im Nordosten ist als gemischte Baufläche dargestellt. Im Hinblick auf die geplante Entwicklung zu einem Wohnstandort kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht als aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch entwickelt angesehen werden. Mit Aufstellung des Bebauungsplanes wird der Flächennutzungsplan daher gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch entsprechend der neuen städtebaulichen Zielsetzungen in Wohnbaufläche angepasst. Verbindliches Planungsrecht besteht derzeit in Form des Bebauungsplanes Nr. 8414-65, der im Jahre 1981 Rechtskraft erlangt hat. Dieser setzt den überwiegenden Teil des Plangebietes als Gewerbegebiet in ein- bis zweigeschossiger, offener Bauweise fest. Die Gebäudehöhe darf 8 m nicht überschreiten. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,5, die Geschossflächenzahl (GFZ) 1,0. Im Kreuzungsbereich Mainzer Straße / Hagenstraße setzt der Bebauungsplan ein Mischgebiet in zweigeschossiger, offener Bauweise fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt hier 0,4, die Geschossflächenzahl (GFZ) 0,8. Es sind nur Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung von 25 – 38° zulässig. Mit der im Jahre 2010 rechtskräftig gewordenen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 wurden zum Schutz des Ortsteilzentrums Mehlem für das gesamte Plangebiet die Ansiedlungsmöglichkeiten für Einzelhandelsbetriebe eingeschränkt. Planungsziele: Das Unternehmen Peter Brings Immobilien beabsichtigt, die Aufbauten auf dem Grundstück Mainzer Straße 250 niederzulegen und das Areal unter Einbeziehung angrenzender städtischer Flächen einer wohnbaulichen Nutzung zuzuführen. Vorgesehen ist eine dreigeschossige Blockrandbebauung nebst einem weiteren teilweise zurückgesetzten vierten Geschoss bestehend aus zwei winkelförmig angeordneten Gebäuden. Die beiden Baukörper bilden einen gemeinsamen, autofreien Innenhof, der durch eine gemeinsame Tiefgarage unterbaut wird. Die Zufahrt der Tiefgarage soll an der Mainzer Straße angeordnet werden. Entlang des Zubringers zur B9 ist eine straßenbegleitende Baumreihe vorzusehen, um die optische Wirkung der Bebauung in diesem Bereich aufzulockern. In Ergänzung zu diesem Projekt soll die Option eröffnet werden, die geplante Wohnbebauung als Bauriegel weiter in Richtung Norden, parallel zur Remagener Straße, fortzuführen. Der Vorhabenträger wird ca. 5.398 m² Bruttogrundfläche nach den Wohnraumförderbestimmungen (WFB) als geförderten Wohnraum errichten. Hiervon entfallen ca. 3.045 m² Bruttogrundfläche auf den Förderweg A (44 % der Gesamtbruttogrundfläche) und ca. 2.353 m² auf den Förderweg B ( 34 % der Gesamtbruttogrundfläche). Die übrige geplante Bruttogrundfläche von ca. 1.522 m² ( 22 % der Gesamtbruttogrundfläche) soll dem freifinanzierten Wohnungsbau zu Gute kommen. Planungsablauf: Mit Schreiben vom 03.06.2015 stellte der Vorhabenträger den Antrag auf Änderung des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 8414-65, um dieSeite 4 von 84 Seite 5 planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der geplanten Wohnbebauung zu schaffen. Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz stimmte in seiner Sitzung am 01.09.2016 nach vorangegangener Beratung in der Bezirksvertretung Bad Godesberg (31.08.2016) der beantragten Änderung des Bebauungsplanes im Grundsatz zu (DS-Nr.: 1611878). Ergänzend beschloss der Ausschuss, dass die Änderung als vorhabenbezogener Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden soll. Zudem sollte die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch frühzeitig über die Planungsziele informiert werden. Nach Konkretisierung des Plankonzeptes beschloss die Bezirksvertretung Bad Godesberg in ihrer Sitzung am 18.10.2017 nach vorangegangener Beratung im Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz (10.10.2017) und dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz (11.10.2017) die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7213-1 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch nebst einer Bürgerinformationsveranstaltung durchzuführen (DS-Nr.: 1712749EB3). Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte daraufhin in der Zeit vom 26.01.2018 bis einschließlich 09.02.2018. Darüber hinaus fand am 25.01.2018 eine Bürgerinformationsveranstaltung statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch im Zeitraum vom 11.12.2017 bis einschließlich 23.01.2018 beteiligt. 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65: Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 8414-65 erstreckt sich zwischen der Mainzer Straße und der B 9 sowie von der Hagenstraße aus Richtung Süden bis in Höhe der Mainzer Straße 276. Südlich des Zubringers setzt der Bebauungsplan entlang der B9 ein Gewerbegebiet, entlang der Mainzer Straße ein Mischgebiet fest. Im Hinblick auf die in einem Mischgebiet zulässige Wohnnutzung beinhaltet der Bebauungsplan Festsetzungen, die das Emissionsverhalten der Gewerbebetriebe bereits heute einschränken. Danach sind im Gewerbegebiet nur solche Betriebe zulässig, deren Lärmeinwirkungen auf die benachbarten Mischgebiete tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten. Außerdem sind alle Betriebsarten des Abstandserlasses NRW generell nicht zulässig. Es wurden nur einige Betriebsarten ausnahmsweise zugelassen, wenn diesbezüglich eine Unbedenklichkeit bescheinigt wird. Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7213-1 grenzt zukünftig ein störempfindlicheres Wohngebiet an ein im Bebauungsplan Nr. 8414-65 festgesetztes, durch ein höheres Immissionspotential gekennzeichnetes, bereits heute eingeschränktes Gewerbegebiet. Zum Schutz der angestrebten Wohnnutzung vor den Lärmimmissionen der gewerblichen Nutzung ist es erforderlich, im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7213-1 verschiedene Lärmschutzmaßnahmen in Bereichen der Südfassade des Neubaues (2. OG, Dachgeschoss) festzusetzen (Prallscheiben vor Fenstern, Höhe der erforderlichen Balustrade, fest verglaste Balkone). Darüber hinaus müssen im verbleibenden Gewerbegebiet und damit im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 die Festsetzungen zum zulässigen Emissionsverhalten der Gewerbebetriebe mit Blick auf das geplante, unmittelbar angrenzende Wohngebiet angepasst werden.Seite 5 von 84 Seite 6 Hierzu bedarf es der Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 3, um mittels Gliederung des Gewerbegebietes eine ausreichende Rücksichtnahme auf das neu hinzutretende Allgemeine Wohngebiet zu gewährleisten sowie gleichzeitig den Grundstückseigentümern der Gewerbeflächen einen Nutzungskatalog an zukünftig potentiell möglichen, gewerbegebietsadäquaten Nutzungen (insb. auf den im Norden des Geltungsbereiches noch nicht vollzogenen Festsetzungen) aufzuzeigen. Demnach wird die derzeitige textliche Festsetzung gestrichen und durch eine neue Festsetzung ersetzt. Danach sind innerhalb des Gewerbegebietes nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören und demnach auch in einem Mischgebiet zulässig wären. Einschränkungen für bestehende Betriebe im Gewerbegebiet folgen daraus nicht. Das Planverfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes erfolgt auf der Grundlage des § 13 a Baugesetzbuch. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch wurde gemäß § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch abgesehen. Gemeinsamer Planungsablauf vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7213-1 sowie 2. Änderung Bebauungsplan Nr. 8414-65: In seiner Sitzung am 30.10.2019 beschloss der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz nach vorangegangener Beratung in der Bezirksvertretung Bad Godesberg (04.09.2019) und in dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz (10.10.2019) die öffentliche Auslegung zum Zwecke der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7213-1 sowie der öffentlichen Auslegung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen (DS-Nr.:1912399). Die öffentliche Auslegung beider Bebauungspläne erfolgte ebenso wie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in dem Zeitraum vom 21.11.2019 bis einschließlich 20.12.2019. Während der Offenlage wurden die unter Ziffern II. 1. bis 7. aufgeführten Stellungnahmen abgegeben. Die bei der Verwaltung während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen sind nachstehend wiedergegeben und mit einem Abwägungsvorschlag versehen (Beschlusspunkt II). Die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit wurden anonymisiert. Die Originale der eingereichten Stellungnahmen und eine Liste mit den Namen der Bürgerinnen und Bürger, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch eine Stellungnahme abgegeben haben, liegen den Mitgliedern der Bezirksvertretung Bad Godesberg sowie des Rates eine Viertelstunde vor und während den Sitzungen zur Einsicht bereit. Gleiches gilt auch für die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch zum Bebauungsplan Nr. 7213-1 eingegangenen Stellungnahmen (Beschlusspunkt I), die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Gutachten, sowie den zum Bebauungsplan zwischen der Bundesstadt Bonn und der Vorhabenträger abgeschlossenen Durchführungsvertrag. Durchführungsvertrag: Zu dem Bebauungsplan wird vor dem Satzungsbeschluss ein Durchführungsvertrag abgeschlossen, der im Wesentlichen folgende Regelungen enthält:Seite 6 von 84 Seite 7 Der Vorhabenträger verpflichtet sich, innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes Mehrfamilienhäuser mit rund 75 Wohneinheiten mit einer Bruttogrundfläche von insgesamt ca. 6.920 qm einschließlich der privaten und öffentlichen Erschließung zu errichten. Hiervon sind insgesamt ca. 5.398 qm Bruttogrundfläche (BGF) mit Fördermitteln des Landes NRW gemäß den jeweils geltenden Wohnraumförderbestimmungen (WFB) für Begünstigte der Einkommensgruppe A/B herzustellen. Dabei entfallen ca. 3.045 qm Bruttogrundfläche auf Begünstigte der Einkommensgruppe A und ca. 2.353 qm auf Begünstigte der Einkommensgruppe B. Die Stadt Bonn hat vor dem Hintergrund des Klimaschutzes ehrgeizige Ziele zur Minderung der CO2-Emissionen formuliert. Da ein großer Anteil der Emissionen im Gebäudebereich verursacht wird, sollen durch besonders energieeffiziente Neubauten CO2-Emissionen vermieden und somit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, gemäß dem Ratsbeschluss „Energieeffizienzstandards beim Neubau“ vom 22.10.2015 (DS-Nr. 1512547) mindestens die Anforderungen des KfW- Effizienzhausstandard55 bezogen auf die Energieeinsparverordnung 2014 (zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013) einzuhalten. Auf der Grundlage des Energiekonzeptes von August 2018 wird eine Wasser/Wasser- Wärmepumpe als Grundlastwärmeerzeuger sowie zur Spitzenlastdeckung ein Gas- Brennwertkessel vorgesehen. Diese Anlagentechnik kann mit einer Photovoltaikanlage als Zusatzoption kombiniert werden. Hierzu werden die geeigneten Dachflächen für eine mögliche Nachrüstung statisch vorgerichtet und notwendige Leerrohre und Dachdurchdringungen vorgesehen. Weiter verpflichtet sich der Vorhabenträger, eine Fassadenbegrünung zu realisieren und dauerhaft zu erhalten. Zudem sind hochwertig gestaltete Mülltonnenstandplätze zu begrünen und diese dauerhaft zu erhalten. Zum Zwecke des Schallschutzes verpflichtet sich der Vorhabenträger, alle Wohnungen des Vorhabens entsprechend den, den Berechnungen des Schallgutachtens zugrundeliegenden Wohnungsgrundrissen herzustellen. Zu Beschlusspunkt I Im Rahmen der Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung der Bebauungsplanentwürfe gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wurde bereits über die während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch am Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7213-1 vorgetragenen Stellungnahmen beraten. Die Behandlung der in den Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte erfolgte entsprechend dem Beschluss des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 30.10.2019 (DS-Nr.: 1912399). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet und auf die Verwaltungsvorlage verwiesen.Seite 7 von 84 Seite 8 Anlage/n 1 Stellungnahmen - Abwägung (öffentlich) 2 Satzungsbegründung 7213-1 (öffentlich) 3 Satzungsbegründung 8414-65 (öffentlich) 4 Anpassung FNP (öffentlich) 5 Übersichtsplan 7213-1 (öffentlich) 6 Übersichtsplan 8414-65_2 Änd (öffentlich)Seite 8 von 84 Stellungnahmen /Abwägung Wörtliche Wiedergabe der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-1 und / oder der 2. Änderung des Bebauungs- planes Nr. 8414-65 abgegebenen Stellungnahmen inclusive Abwägungsvorschlägen zu 1.: Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, Stellungnahme vom 05.11.2019 „Die beiden Bebauungsplangebiete grenzen im Westen an die B 9 (Ortsdurchfahrt) und im Osten an die L 123 (Ortsdurchfahrt). Von Norden reicht die freie Strecke der L 123 an das Bebauungsplangebiet 7213-1. Der Kreuzungsbereich liegt innerhalb der Ortsdurchfahrt und somit in der Obhut der Stadt Bonn. Sofern keine neuen Anbindungen an die L 123 (freie Strecke) vorgesehen sind, bestehen seitens des Landesbetrie- bes keine Bedenken gegen die Bauleitplanung. Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprü- che auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen gegen Verkehrsemissionen der L 123 auch künftig nicht. Dabei weise ich auch daraufhin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell not- wendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Bonn. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuwei- sen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.“ Abwägungsvorschlag: Da das Plangebiet unmittelbar an die Bundesstraße 9 angrenzt, sind die Bestimmungen des § 9 Fernstra- ßengesetz zu berücksichtigen bzw. einzuhalten. Der Stellungnahme entspricht der Bebauungsplan bereits in der Weise, als die 20 m Linie, die die von jeglicher Bebauung frei zu haltende Zone längs der Bundes- straße markiert, nachrichtlich im Plan dargestellt ist. Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage zwischen der Mainzer Straße, dem Zubringer zur B9, der B9 selbst und der Hagenstraße von Straßenverkehrslärm betroffen. Darüber hinaus liegt das Areal im Einwirkungs- bereich des von den Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG ausgehenden Schienenlärms. Vor diesem Hin- tergrund wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Lärmbegutachtung durchgeführt, die die bestehende Situation bewertet und Maßnahmen zum Schutz der geplanten Bebauung vor den Lärmeinwir- kungen beschreibt. Entsprechend den benannten Maßnahmen setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109, Stand 2018, fest. Darüber hinaus werden die Grundrisse der ein- zelnen Geschosse des Bauprojektes Bestandteil des Durchführungsvertrages, so dass die Umsetzung der den Berechnungen des Lärmgutachtens zugrunde liegenden Planung gewährleistet ist. Bei Umsetzung der passiven Schallschutzmaßnahmen sowie bei der Realisierung der den Berechnungen des Lärmgutachtens zugrundeliegenden Gebäudegrundrisse ist davon auszugehen, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 Baugesetzbuch gewahrt werden. Die Kosten der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sind von dem Vorhabenträger zu tragen und belas- ten den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen nicht. Zu Staub-, Sprühfahnen- und Spritzwasser- Immissionen liegen keine rechtlichen Normen vor, die sich als Bewertungsgrundlage heranziehen lassen. Zwar mag es lästig sein, von solchen Immissionen tangiert zu werden; nichtsdestotrotz zählen diese Immissionen zu üblichen Begleiterscheinungen von öffentlich ge- widmeten Straßen, die hinzunehmen sind. Außerdem ist zu bedenken, dass die Emissionen aus Richtung der B9 und teilweise entlang des Zubringers weitestgehend durch die bestehende Lärmschutzwand abge- schirmt werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die möglichen Baukörper nicht von Sprüh- fahnen und Spritzwasser beeinträchtigt werden.Seite 9 von 84 Hinsichtlich der Immissionsbelastung durch Abgase ist darauf hinzuweisen, dass das Plangebiet außerhalb der im Jahre 2012 vergrößerten Umweltzone Bonn liegt. Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes erfolgte im Jahr 2019. Das Plangebiet stand dabei nicht im Fokus für die Umsetzung zusätzlicher Maßnah- men zur Luftreinhaltung; d.h. es liegen keine Indizien für eine grenzwertige Luftschadstoffbelastung im Planungsraum vor. zu 2.: Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Stellungnahme vom 28.11.2019 „Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, über- sendet Ihnen hiermit .folgende Gesamtstellungnahme: Unsererseits bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen das o.g. Vorhaben, wenn die nachfolgenden Hinweise beachtet werden: • Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbe- sondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen. • Bei späteren Anträgen auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns diese erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.“ Abwägungsvorschlag: Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage zwischen der Mainzer Straße, dem Zubringer zur B9, der B9 selbst und der Hagenstraße von Straßenverkehrslärm betroffen. Darüber hinaus liegt das Areal im Einwirkungs- bereich des von den Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG ausgehenden Schienenlärms. Vor diesem Hin- tergrund wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Lärmbegutachtung durchgeführt, die die bestehende Situation bewertet und Maßnahmen zum Schutz der geplanten Bebauung vor den Lärmeinwir- kungen beschreibt. Entsprechend den benannten Maßnahmen sind im Rahmen des vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109, Stand 2018, festgesetzt worden. Darüber hinaus werden die Grundrisse der einzelnen Geschosse des Bauprojektes Bestandteil des Durchführungsvertrages, so dass die Umsetzung der den Berechnungen des Lärmgutachtens zugrunde liegende Planung gewährleis- tet ist. Bei Umsetzung der passiven Schallschutzmaßnahmen sowie bei der Realisierung der dem Lärmgutachten zugrundeliegenden Gebäudegrundrisse ist davon auszugehen, dass gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 Baugesetzbuch gewahrt werden. Im Hinblick auf möglichen Funkenflug ist beachtlich, dass die Bahntrasse ca. 45 m entfernt vom Rand der überbaubaren Grundstücksflächen verläuft und durch bestehende Bebauung von dieser räumlich getrennt ist. Außerdem entsteht durch die bestehende Lärmschutzanlage an der B9 sowie der bestehenden Gehölz- kulisse entlang der Bahntrasse selbst eine abschirmende Wirkung. Hinsichtlich der Immissionsbelastung durch Abrieb ist darauf hinzuweisen, dass das Plangebiet außerhalb der im Jahre 2012 vergrößerten Umweltzone Bonn liegt. Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes durch die planaufstellende Bezirksregierung Köln erfolgte 2019. Das Plangebiet stand dabei nicht im Fokus für die Umsetzung zusätzlicher Maßnahmen zur Luftreinhaltung; d.h. es liegen keine Indizien für eine grenzwertige Luftschadstoffbelastung im Planungsraum vor.Seite 10 von 84 Da der Bahnstrom mit 16,7 Hz betrieben wird, sind die elektromagnetischen Felder im Bereich der Ober- leitungen der Bahn gering. Nach den Ausführungen der Broschüre der DB Netze „Bahnstromleitung, Elekt- rische und magnetische Felder“ vom Mai 2018 werden die Grenzwerte der einschlägigen 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz deutlich unterschritten. Die Überwachung der Einhaltung von Grenz- werten erfolgt durch das Eisenbahn-Bundesamt. zu 3.: Stadtwerke Bonn GmbH, Stellungnahme vom 17.12.2019 „Namens und im Auftrag der Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH, der Bonn Netz GmbH und der Energie- und Wasserversorgung Bonn Rhein-Sieg GmbH teilen wir folgendes mit: Stellungnahme Fahrwege: Aus den vorgelegten Planunterlagen ist erkennbar, dass keine Beeinträchtigungen der betriebstechnischen Anlagen der SWBV/SSB vorhanden sind. Gegen die Maßnahme bestehen keine Bedenken. Sollte sich im Zuge des weiteren planungs-/ koordinierungs- und Bauablaufes herausstellen, dass betrieb- liche Belange betroffen sind, bitten wir Sie um weitere Abstimmung mit unserem Hause. Wir möchten da- rauf hinweisen, dass Um- bzw. Neuverlegungsmaßnahmen betriebstechnischer Leitungen oder baulich Än- derungen von Betriebsanlagen zu Lasten des Verursachers gehen. Diese Stellungnahme bezieht sich aus- schließlich auf den Bereich Fahrwege. Für Gewerke anderer Bereiche kann keine Haftung übernommen werden. Stellungnahme Verkehrsplanung: Keine Bedenken. Stellungnahme Gas- und Wasserversorgung: Gegen den Bebauungsplan bestehen von Seiten der BonnNetz bzw. EnW für den Bereich Gas und Wasser keine Bedenken. Vorhandene Versorgungsanlagen Wasser, Gas Eine Wasserversorgungsleitung ist in der Mainzer Straße vorhanden. Das betreffende Gebiet liegt im Ver- sorgungsgebiet der EnW. Eine Gasversorgungsleitung ist in der Mainzer Straße vorhanden. Das betref- fende Gebiet liegt im Versorgungsgebiet der Bonn-Netz. Versorgung des Gebietes mit Gas und Wasser Die Versorgung mit Wasser kann nach AVBWasserV über einen Anschluss erfolgen. Gebäudekomplexe, auch eigenständige Gebäude auf einem Grundstück bzw. einer Einheit unterschiedlicher Nutzung und Ei- gentümer werden über einen gemeinsamen Netzanschluss versorgt. An der Übergabestelle sind mehrere Zählpunkte möglich. Die Versorgung mit Gas kann nach NDAV über einen Anschluss erfolgen. Gebäudekomplexe, auch eigenständige Gebäude auf einem Grundstück bzw. einer Einheit unterschiedli- cher Nutzung und Eigentümer werden über einen gemeinsamen Netzanschluss versorgt. An der Übergabe- stelle sind mehrere Zählpunkte möglich. Löschwasserbereitstellung Für die Löschwasserbereitstellung ist derzeit der Grundschutz nach DVGW Arbeitsblatt W 405 über Hyd- ranten im öffentlichen Versorgungsnetz mit 96 m³/h für das Grundstück sichergestellt. Die Grundschutz- menge steht über die Hydranten im öffentlichen Versorgungsnetz zur Verfügung. Die Dimensionierung des Trinkwassernetzes erfolgt für neue und zu erneuernde Leitungen nach dem je- weiligen Trinkwasserbedarf. In Kerngebieten des Stadtgebietes und der Stadtbezirke kann über die, nach Trinkwasserbedarf dimensionieren Leitungen, der Löschwasserbedarf für den Grundschutz bereitgestellt werden. In Randgebieten resultiert daher langfristig (über 2050 hinaus) keine gesicherte Bereitstellung. Auf besondere Anfrage und nach Prüfung der Kapazitäten kann möglicherweise eine Bereitstellung von Löschwasser für den Objektschutz erfolgen. Vorhandene Anschlüsse Hausanschlussleitung sind bei Gebäudeleerstand bzw. Gebäudeabriss (an der Hauptleitung) abzutrennen, insbesondere zur Vermeidung von Stagnation im Trinkwasseranschluss.Seite 11 von 84 Stellungnahme Stromversorgung: Die Versorgung des zukünftigen Baugebietes erfolgt aus der Netzstation Gunterstr. 1. Stellungnahme Straßenbeleuchtung: In wieweit Einrichtungen für die öffentliche Straßenbeleuchtung durch diese Maßnahme betroffen sind z.B. durch Umgestaltung, Veränderung, Umbauten oder Neubauten ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Soll eine öffentliche Straßenbeleuchtung für dieses Bauvorhaben im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem gewünscht werden ist die Bonn-Netz, Abteilung Straßenbeleuchtung frühzeitig mit in die Planung einer neuen oder Rückbau einer existenten Straßenbeleuchtung ein zu beziehen.“ Abwägungsvorschlag: Nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) sind die Gemeinden verpflichtet, Maßnahmen zur Verhütung von Bränden zu treffen. Sie haben eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicherzustellen. Prinzipiell ist das Baugrundstück an das Versorgungsnetz angeschlossen, so dass die Löschwasserversorgung erfolgen kann. Insofern besteht kein weiterer Regelungsbedarf im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Im Übrigen wurde die von den Stadtwerken Bonn vorgetragenen Anregungen zu Fahrwegen, zur Straßen- beleuchtung sowie zur Strom-, Gas- und Wasserversorgung dem Vorhabenträger zu Kenntnis gebracht und sind in den weiteren Objektplanungen mit den Stadtwerken Bonn zu beachten bzw. abzustimmen. zu 4.: LVR- Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Stellungnahme vom 11.12.2019 zur 2. Än- derung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 „Für die Übersendung der Planunterlagen im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) danke ich Ihnen. Das Plangebiet (2. Änderung Bebauungsplan Nr. 8414-65) tangiert unmittelbar die römische Limesstraße (heutige Mainzer Straße). Zudem wurden 1995 auf dem gegenüberliegenden östlichen Grundstück (Main- zer Straße 261) zwei frühmittelalterliche Gräber gefunden, die vermutlich zu einem größeren Gräberfeld gehören. Es ist daher zu vermuten, dass sich innerhalb des Plangebietes sowohl römische Straßenbefunde als auch mittelalterliche Gräber erhalten haben. Es ist daher davon auszugehen, dass sich im Plangebiet bedeutende Bodendenkmalsubstanz erhalten hat, die bei Realisierung der Planung zwangsläufig beeinträchtigt bzw. zerstört würde. Gegen die Planung be- stehen aus bodendenkmalpflegerischer Sicht deshalb zunächst Bedenken. Die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§1 Abs. 6 Nr. 3 und 5 BauGB) sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen. Dies setzt zunächst eine Er- mittlung und Bewertung der Betroffenheit dieser Belange im Rahmen der Zusammenstellung des Abwä- gungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) voraus. Darüber hinaus haben die Gemeinden nach dem Planungsleit- satz des § 1 Abs. 3 i.V.m. § 11 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) die Sicherung der Bodendenk- mäler bei der Bauleitplanung zu gewährleisten. Dies gilt unabhängig von der Eintragung in die Denkmal- liste auch für vermutete Bodendenkmäler (§ 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NRW). Den Erhalt der Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen. Durch den vorliegenden Bebauungsplan soll eine Bebauung am Bestand ermöglicht werden. Wie erwähnt, ist nicht auszuschließen, dass dadurch archäologische Relikte angeschnitten und beeinträchtigt werden. Die damit grundsätzlich bestehenden Bedenken gegen die Planung können - bei Inkaufnahme der Beein- trächtigung durch die Bautätigkeit - nur dadurch ausgeräumt werden, dass die Erdarbeiten im Plangebiet durch eine archäologische Fachfirma begleitet und Funde untersucht, geborgen und dokumentiert werden. Gemäß § 29 Abs. 1 DSchG NRW hat auch derjenige, der ein "vermutetes" Bodendenkmal verändert oder beseitigt, die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, Bergung und Dokumentation sicherzustellen und die Kosten dafür zu tragen. Entsprechende Regelungen sind in einem Verwaltungsakt der Unteren Denkmalbehörde zu treffen.Seite 12 von 84 Eine angemessene Berücksichtigung im Bauleitplanverfahren kann nur durch eine Festsetzung gem. § 9 Abs. 2 BauGB (aufschiebende Bedingung) dergestalt erreicht werden, dass die Inanspruchnahme der Festsetzungen zur baulichen und sonstigen Nutzung des Bebauungsplanes erst zulässig ist, wenn eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde und dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege erfolgt ist und ein entsprechender Bescheid der Unteren Denkmalbehörde vorliegt. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass der Bauantrag der Unteren Denkmalbehörde vorzulegen und auch sonstige mit Erdeingriffen verbundene Planungen mit ihr abzustimmen sind und mit den Erdein- griffen erst begonnen werden darf, wenn der Bescheid der Unteren Denkmalbehörde vorliegt. Es muss dann durch die Untere Denkmalbehörde in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland geprüft und festgelegt werden, ob und in welchem Umfang archäologische Begleitmaßnahmen erforderlich werden.“ Abwägungsvorschlag: Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 wird das Planungsziel verfolgt, die Festsetzungen zum zulässigen Emissionsverhalten der Gewerbebetriebe mit Blick auf das geplante, unmittelbar angren- zende Wohngebiet (Bebauungsplan Nr. 7213-1) anzupassen. Hierzu bedarf es lediglich der Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 3, um mittels Gliederung des Gewerbegebietes eine ausreichende Rücksicht- nahme auf das neu hinzutretende Allgemeine Wohngebiet zu gewährleisten sowie gleichzeitig den Grund- stückseigentümern der Gewerbeflächen einen Nutzungskatalog an zukünftig potentiell möglichen, gewer- begebietsadäquaten Nutzungen (insb. auf den im Norden des Geltungsbereiches noch nicht vollzogenen Festsetzungen) aufzuzeigen. Entsprechend wird lediglich die derzeitige textliche Festsetzung gestrichen und durch eine neue Festsetzung ersetzt. Alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 bleiben unverändert. Die Realisierung einer konkreten neuen Bebauung innerhalb des Plangebietes wird mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 nicht verfolgt. Vielmehr ist die Änderung unabdingbar, um das Wohn- bauvorhaben Mainzer Straße 250 im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7213-1 zu realisieren. Grundsätzlich haben die Gemeinden die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung zu gewähr- leisten. Aufgrund der im Plangebiet der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 möglicherweise vorhandenen Bodendenkmalsubstanz sind bei der Ausführung von Bauvorhaben die Bestimmungen zum Erhalt von Denkmälern und der Nutzung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern des Denk- malschutzgesetzte (DSchG NRW) zu beachten. Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer a) Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will, b) in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bo- dendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will. Vor dem Hintergrund der im Umfeld bereits gefundenen Bodendenkmäler hat bei zukünftigen Baumaß- nahmen ggf. eine archäologische Untersuchung in enger Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenk- malpflege im Rheinland zu erfolgen. Sofern keine außergewöhnlichen Funde oder Befunde angetroffen werden, kann hierdurch dem Belang des Denkmalschutzes Rechnung getragen werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes kein konkretes Bauvorhaben umgesetzt sondern lediglich das Gewerbegebiet in seinem Emissionsverhalten eingeschränkt werden soll, wird der Stellungnahme in der Weise Rechnung getragen, als der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen wird: Bodendenkmalpflege Das Plangebiet tangiert unmittelbar die römische Limesstraße. Daher muss bei Bodenbewegungen mit der Entdeckung archäologischer Bodendenkmäler gerechnet werden. Auf das Denkmalschutz- gesetz NW wird hingewiesen. Darüber hinaus werden die Aussagen zu den vermuteten Bodendenkmälern im Plangebiet des Bebauungs- planes Nr. 8414-65 in die Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 aufgenommen.Seite 13 von 84 Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 7213-1 liegt rund 140 m weit von dem Grundstück Mainzer Straße 261 und den hier angetroffenen Bodenfunden entfernt. Insofern lassen sich für das Bauvorhaben Mainzer Straße 250 keine archäologischen Konflikte nach Ausführung des Landschaftsverbandes begründen. Daher bedarf es für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-1 keiner Änderungen bzw. Ergänzungen der Festsetzungen. Zu 5.: Stellungnahme 5, Schreiben vom 19.12.2019 „Ich äußere mich hier erneut zum Bebauungsplanvorhaben 7213-1, nachdem ich dies bereits am 9.2.2018 – zusammen mit einem Nachbarn - getan habe. Meine damalige Stellungnahme ist trotz schriftlicher Mit- teilung und der ihr vorhergehenden Beschlussfassung in der Bezirksvertretung Bad Godesberg (BV Bad Godesberg, Beschluss vom 18.4.2018), offenkundig nicht in die weitere Behandlung und Beratung des B- Plans 7213-1 eingeflossen und ebenso nicht in die der 2. Änderung des B-Plans 8414-65. Zumindest finde ich auf den Stadtseiten dazu nichts Weiterführendes. In der förmlichen Trennung der Behandlung der Pla- nungen in zwei Teile kann man vielleicht ein teilweises Eingehen auf unsere und anderer Bürger Äußerun- gen sowie Zweifel am Vorgehen der Stadtplanung sehen, doch ist das nur eine Vermutung. Die Trennung ist aber schon insofern abzulehnen, als meines Erachtens die mit dem B-Plan 7213-1 einhergehende fak- tische Änderung des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 8414-65 auch als ein förmliches und ordentliches Änderungsverfahren zu diesem Bebauungsplan gemäß Baugesetzbuch durchzuführen ist und nicht neben- bei! Ich lehne insofern bereits an dieser Stelle den vorhabenbezogenen B-Plan 7213-1 ab, weil er der Bedeu- tung der tatsächlich geplanten wesentlichen Änderungen und sogar Umkehrung des Altplanes nicht ge- recht wird! Was meine seinerzeitige Eingabe vom Frühjahr 2018 angeht, ist mir nach der Mitteilung zur Beschluss- fassung der BV Bad Godesberg vom 18.4.18 tatsächlich nie mehr ein weiteres Schreiben oder sonst eine Information zugegangen, wie mit meinen und anderen Einwendungen verfahren werden sollte oder ver- fahren worden ist! Die BV Bad Godesberg hat jedoch seinerzeit explizit beschlossen: „Demnach fließen die Inhalte des Bürgerantrags 1712749NV6 (das war meine Eingabe vom 9.2.2018) im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3.1 BauGB in die Abwägung ein.“ Ich kann beim besten Willen und nach erheblichem, für mich als Gewerbetreibenden eigentlich unzumut- barem Zeitaufwand von mehreren Stunden sowie nach Beiziehung internetkundiger Bürger nicht heraus- finden, wann und wo die damaligen Eingaben bzw. Äußerungen in die Behandlung des Vorhabens Mainzer Straße 250 und des Umfeldes eingeflossen wären! Was ich finde, sind höchstens die Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange oder von ihnen fast gleichgestellten privaten Organisationen. Diesen Um- gang mit meiner und mit anderen Stellungnahmen finde ich ungewöhnlich, wenn nicht unangemessen und vermute, dass er auch nicht rechtmäßig ist! Der neuerliche zweite Aufschlag des Vorhabens und die Zweiteilung der Thematik in ein (beschleunigtes) Änderungsverfahren zum alten B-Plan 8414-65 einerseits und ein erneutes beschleunigtes Verfahren zum B-Plan 7213-1 nötigen mich, wenn ich meine seinerzeitige Eingabe nicht untergehen lassen will, mich erneut in die beiden Themen zu vertiefen und die bereits einmal eingereichte, in wesentlichen Punkten inhaltlich fortbestehende Kritik zu wiederholen. Dieses Verfahren ohne zwischenzeitliche Information über den Werdegang der früheren Eingaben und ohne gezielte Information über aktuelle Änderungen empfinde ich als nicht korrekt. Es zwingt mich und andere Bürger ohne Not dazu, die für uns Laien schwierige Thematik wieder aufzugreifen, die möglichen Änderungen mühsam herauszufinden und uns innerhalb der äußerst kurzen Frist von vier Wochen zu äußern. Eine korrekte, faire und auch transparente Bürgerbeteiligung sieht anders aus, während das hier gewählte Vorgehen den Eindruck vermittelt, es gehe darum, uns Bürger zu ermüden und zur Aufgabe unseres Wi- derstandes zu bringen.Seite 14 von 84 Ich betone: Die geplanten Änderungen betreffen mich und andere Bürger im Umfeld, aber auch die künf- tigen Bewohner des neuen Wohngebietes beträchtlich! Der Unterschied liegt jedoch darin, dass wir Alt- eingesessenen in althergebrachten Rechten betroffen werden, als wohnende wie als gewerbetreibende Bürger. Bebauungsplan 8414-65, 2. Änderung Grundgedanken Gewerbeeinschränkung und unnötige Beeinträchtigung bisheriger Rechte Verwaltungshandeln muss verlässlich sein! Die Aufstellung eines von allem Vorherigen massiv abweichen- den neuen, noch dazu beschleunigten und vorhabenbezogenen (also Investoren bevorzugenden) B-Plans stellt schon für sich genommen einen ganz erheblichen Eingriff in gewachsenes Recht einschließlich ge- wachsener Nutzungen dar. Ebenso ist für die geplante 2. Änderung des alten B-Planes 8414-65 festzustellen, dass die scheinbar so geringfügige Änderung hinsichtlich der freien Gewerbeausübung für mich wie andere Gewerbetriebe von ganz erheblicher Bedeutung ist! Sie betrifft mit meinem Grundstück und weiteren in die Änderung einbe- zogenen Teilflächen des alten Planes zudem Grundstücke, die in beträchtlicher Entfernung zum neuen Vor- haben liegen, so dass die erheblichen geplanten Gewerbeeinschränkungen nicht im Ernst mit der geplanten Wohnnutzung begründet werden können. Es sieht vielmehr so aus, als dienten die Gewerbebeschränkungen vor allem dazu, die uns vorgelagerten mischgebietlichen Wohnnutzungen – abweichend vom alten Bebauungsplan – zu privilegieren; damit wer- den die Mischgebiete nicht nur gegenüber den Gewerbegebieten im Wert angehoben, sondern im Umkehr- schluss werden die vorhandenen Gewerbegebiete in ihrer Nutzung und letztlich im Wert herabgewertet. Das ist nicht hinnehmbar und bedeutet eine beträchtliche Einschränkung meiner Gewerbefreiheit in den gewohnten Nutzungsgrenzen des alten B-Plans sowie eine erhebliche Wertminderung der Gewerbegrund- stücke. Vor allem bedeutet es einen Vertrauensbruch, den ich nicht klaglos hinzunehmen bereit bin! Ich habe mich als kleiner, metallverarbeitender Betrieb im Vertrauen auf den Bebauungsplan, auf das dort eingerichtete Gewerbegebiet und den besonderen Charakter des mir vorgelagerten Mischgebietes, das Wohnen und Gewerbe gleichermaßen erlaubt, mit allem, was ich habe, dort angesiedelt. Bis heute handelt es sich hier laut amtlichem Stadtplan um das „Gewerbezentrum Mehlem“, in das ich investiert habe.Seite 15 von 84 Auszug aus dem Stadtplan Bonn aus: www.bonn.de Dezember 2019 Die mit der 2. Änderung des B-Plans 8414-65 geplanten Einschränkungen der Gewerbeaus- übung tangieren meine freie Berufsausübung selbst dann, wenn mir ein gewisser Bestands- schutz meiner bisherigen Nutzung zusteht! Es ist nämlich nicht von der Hand zu weisen, dass mit jeder Änderung, die die bisher zulässigen Gewerbenutzungen einschränkt, eine Anhebung der Schutzinteressen im Umfeld einhergehen wird. Wo das Wohnen im Mischgebiet und die Errichtung von Wohnhäusern auf dadurch güns- tigen Grundstücken bislang in Kenntnis der mit einem Mischgebiet und dem benachbarten reinen Gewerbegebiet erfolgt ist, bedeuten die nunmehr geplanten Gewerbeverschlechterun- gen eine Bevorteilung der Wohnnutzungen und damit auch eine absehbare Erhöhung des An- spruchsdenkens im Umfeld. Damit erhöht sich das Klagerisiko gegen mich und andere, mit betriebs- und gewerbespezifi- schem Lärm bzw. Emissionen verbundene Nutzer. Das geschieht, wie man vernünftig absehen kann, im schwer abwägbaren Vorfeld von juristischen Verfahren, im täglichen Miteinander, in nachbarlicher Klimaverschlechterung und der potentiellen Erhöhung des moralischen Drucks der Wohnnutzer auf die Gewerbenutzer. Wertminderung meines Gewerbeeigentums Mit jedem sich infolge des neuen Zwanges ansiedelnden ‚milden‘ Gewerbebetrieb und erst recht mit jedem auf eine Ansiedlung verzichtenden Gewerbebetrieb wird künftig meine Gewer- beausübung erschwert und der Betrieb in seinem Wert gemindert! Dabei ist es unerheblich, dass verzichtende Interessenten kaum werden nachgewiesen können; es reicht vielmehr, dass bereits der gesunde Menschenverstand bzw. die vernünftige Ansicht eines unbeteiligten Dritten wird einsehen können, dass eine an sich zulässige Gewerbeansiedlung bei sich schrittweise verschlechternden Umgebungsbedingungen und steigendem nachbarlichen Anspruchsdenken unwahrscheinlicher wird. Desgleichen wird der besagte ‚unbeteiligte Dritte‘ auch erkennen, dass mit abnehmender oder eingeschränkter Gewerbefreiheit sich der Druck auf die verbleibenden Betriebe zwangsläufig erhöhen wird. Das wird auch durch Bestandsschutzrechte nicht wirklich aufgehoben oder ge- mindert. Schon aus diesen vorgenannten Gründen wende ich mich entschieden gegen die geplante Be- schränkung der Gewerbenutzung im jetzt vorgesehenen Änderungsbereich der 2. Änderung des B-Plans 8414-65. Ich sehe darin eine unzulässige und, selbst wenn sie zulässig wäre, eineSeite 16 von 84 unzumutbare Beschränkung meiner mit dem Grunderwerb erworbenen Nutzungsrechte. Und ich sehe eine absehbare Wertminderung meines Betriebes, was spätestens für den Fall meines Ruhestandes ganz massive Auswirkungen auf meine Altersvorsorge haben dürfte. Als freier Gewerbetreibender verfüge ich kaum über gewöhnliche Rentenansprüche. Der Be- trieb ist meine Alterssicherung. Ihn im Werte absehbar zu mindern oder eine Nutzungsände- rung mehr oder minder zu erzwingen, ist mir nicht zuzumuten! Ich weise auch darauf hin, dass es hier um eine seitens der Stadt Bonn betriebene mutwillige Verschlechterung meiner Gewerbebedingungen geht und nicht um Änderungen, die sich durch die gesellschaftliche Fortentwicklung oder durch verschärfte allgemeine Auflagen über den Kopf der Planungsbehörde hinweg ergeben! Im Gegenteil ist es so, dass wir im Gewerbe- wie im Mischgebiet uns seit Jahrzehnten an die Vorgaben des rechtskräftigen B-Plans 8414-65 halten und insofern keines unserer Rechte und keine unserer nachbarlichen Duldungspflichten ausreizen oder überdehnen. Wir liegen zwischen der durch den Bau der Bundesstraße 9 (B9) und die damit verbundene Teilentlastung der relativ ruhigen Mainzer Straße im Osten, die hier als L 123 gleichwohl dem überörtlichen Verkehr gewidmet ist, und der starken Lärmachse von B9 und linksrheinischer Bahnstrecke im Westen des Plangebietes. Dies ist uns bewusst und wird selbstverständlich allgemein akzeptiert. Ich will mich im übrigen auch nicht genötigt sehen, mein Recht notfalls gerichtlich einzukla- gen, sondern beantrage vorsorglich, die 2. Änderung des Ursprungsplans 8414-65 nicht weiter zu verfolgen und den vorhabenbezogenen B-Plan 7213-1 im nördlichen Teil des Ursprungspl- angebietes korrekt als normgerechtes Änderungsverfahren nach BauGB im regulären Verfah- ren mit allen Beteiligungsrechten durchzuführen, wenn schon nicht ganz darauf verzichtet wer- den sollte! Mutwillige Umkehrung/Verkehrung des B-Plans 8414-65 (Ursprungsplanes) und des Gewer- bezentrums Mehlem Was sich hier im südlichen Mehlem ändert, ist die seitens der Stadt Bonn betriebene völlige Umkehrung des bisherigen Bebauungsplanes und seiner Festsetzungen! Es ist die Stadt Bonn, die sich planerisch nicht an das bestehende Planrecht und die seinerzeit wohlbedachten Ziel- vorgaben für diesen Planungsraum hält, sondern massive Veränderungen plant. Die neue Ziel- setzung widerspricht nämlich diametral allem, was ursprünglich in diesem Raum des südlichen Mehlem und in diesem Umfeld der links und rechts der Bahn und B9 liegenden Industrie- und Gewerbeflächen von Seiten der Gemeinde gewollt war und in der Gründung des mich umge- benden „Gewerbezentrums Mehlem“ seinen Niederschlag fand. Das gilt sowohl für die 2. Än- derung des Ursprungsplanes (8414-65) als auch für den B-Plan 7213-1, der außerdem nach meiner Meinung geradezu irreführend benannt und nicht als Änderung des Ursprungsplanes kenntlich gemacht ist! Eine solche Kenntlichmachung wäre jedoch erforderlich und Pflicht des Plangebers, der zu Klarheit und Transparenz angehalten ist. Es ist somit die Stadt Bonn, die altes Planrecht nicht respektiert und eine Planung betreibt, die das Gewohnte und Gewachsene Zug um Zug umstößt. Nach aller zumutbaren und gehörigen Moral müsste die Stadt Bonn zu Respekt und Sorgfalt angehalten werden, weil sie erheblich in rechtmäßige Besitzstände und Nutzungen eingreift und Vermögenswerte mindert - und zwar eben ohne Not! Unbestrittener Bedarf der Stadt Bonn an Gewerbeflächen Es ist seit vielen Jahren bekannt und wird von der Bundesstadt Bonn im eigenen Rahmen und im Kontext der Regionalplanung, des rak und der Abstimmungen mit dem Rhein-Sieg-Kreis immer wieder betont, dass die Stadt kaum noch in der Lage ist, Gewerbeflächen neu auszu- weisen, obschon sie solche Flächen aber dringend braucht. In diese nachvollziehbare Situa-Seite 17 von 84 tion hinein aber sogar den Verlust von Gewerbeflächen (durch Umwandlung in Wohnnutzun- gen) sowie die fühlbare Beschränkung bislang zulässiger Gewerbenutzungen zu planen, wi- derspricht jedem vernünftigen stadtplanerischen Denken! Eine gesunde, möglichst breit aufgestellte und damit zukunftsfähige Stadt muss alles haben und bieten, was es ihr ermöglicht, auf sektorale Verschlechterungen, Änderungen der Umfeld- bedingungen und Zukunftsentwicklungen möglichst vielseitig und multifunktional zu reagie- ren. Eine reine UNO- und Verwaltungsstadt ist ebenso wenig dauerhaft zukunftsfähig wie eine reine Schlaf- und Wohnstadt oder eine reine Bildungs- und Universitätsstadt. Erst die bislang noch gegebene und sogar über alle Jahre der Hauptstadtfunktion auch klug bewahrte, ja sogar entwickelte Multifunktionalität gewährleistet für Bonn eine breite Aufstellung und sichere Zu- kunft und rüstet die Stadt so für schwierige Zeiten gleich welcher Art. Speziell zum B-Plan 7213-1 Grundsätzliches zur Wohnnutzung anstelle gewerblicher Nutzung Man wird kaum bestreiten, und auch ich tue das nicht, dass hinsichtlich des Wohnens zwei Grundaussagen zutreffen: 1. Es ist auf absehbare Zeit auch in Bonn neuer Wohnraum nötig und daher zu entwi- ckeln; 2. Vor einer weiteren Versiegelung freier Landschaft und vor dem Verlust weiterer Landwirtschafts- und Grünflächen ist zunächst eine schonende Innenentwicklung an- zustreben, bei der unter Wahrung guter Wohnverhältnisse, guter Durchlüftung und auch menschenfreundlicher Umgebung größere Freiflächen und heutzutage übertrie- ben großräumig wirkende Innenhöfe sorgsam nachverdichtet werden. Diesen modernen städtebaulichen Grundansichten stehen aber auch andere, gleichfalls ver- nünftige Einsichten gegenüber: 1. Die Entwicklung von Wohnbauflächen zu Lasten gleichfalls dringend benötigter und schon vorhandener Gewerbeflächen ist unsinnig und kontraproduktiv; 2. Die Entwicklung von Wohnungsbau in kritischen Lagen mit einem hohem Potential an Gefährdungen durch Lärm und Verkehr ist widersinnig und führt allenfalls einsei- tig zur Begünstigung bestimmter rücksichtsloser Investoren; 3. Wohnungsbau in stark belasteten Lagen fördert schon für sich eine Negativauswahl der Bewohnerschaft, selbst wenn nicht - wie hier beim Planvorhaben 7213-1 - eine extreme Einseitigkeit und Prekariatslastigkeit angestrebt und mit städtischen Sozial- ausgaben alimentiert und lukrativ gemacht wird! 4. Gänzlich abzulehnen ist es daher, wenn bereits die Investorenplanung einer städtebau- lich abzulehnenden Bildung eines Sozialghettos Vorschub leistet und sich damit in Wi- derspruch zu grundlegenden städtischen Beschlüssen stellt, die für alle Wohnbaumaß- nahmen fordern, stets eine verhältnismäßig ausgewogene Mischung diverser Bevölke- rungstypen und möglichst auch Wohnformen anzustreben, die das breite Spektrum der Bevölkerung auch in die Viertel hinein widerspiegelt. Die vergleichsweise problemfreieste Quartierentwicklung ist nach wohl weit verbreiteter Stadt- planeransicht mithin jene, die auf eine gesunde Querschnittsmischung der Bewohner- schaft abzielt. Genau das wird hier aber bereits in der frühen Planung verraten und sehenden Auges in sein Gegenteil verkehrt! Städtebauliche Aspekte Sozialplanung, Stadtgesellschaft und bevölkerungspolitische Risikoanhäufung Im konkreten Fall des vorhabenbezogenen B-Plans 7213-1 wird jedoch nicht nur eine poten- tiell leistungsfähige Gewerbefläche unnötig preisgegeben, sondern es ist gerade die Ansied-Seite 18 von 84 lung prekärer und übertrieben umfangreicher Wohnnutzungen an dieser Stelle für die Bewoh- ner selbst wie für das Umfeld und, nicht zuletzt, für den auf vier Seiten direkt vorbeifließenden Verkehr gefährlich. Der Einbau einer sehr umfangreichen Tiefgarage samt der Zufahrt im äußerst schwierigen Fahrspurenengpass der Mainzer Straße nahe der Kreuzung und Ampelanlage Hagen-/Gunter- straße bedeutet, dass man sehenden Auges schwere Unfälle provoziert. Die Ein- wie Ausfahrt in den Straßenraum, das Überfahren des unverzichtbaren Bürgersteigs, das Eindringen in den fahrenden Verkehr wie auch in den (vor der Ampel) stehenden Verkehr, die Störung der Links- abbiegespur der stark befahrenen Mainzer Straße (Mainzer Straße nordwärts in die Hagen- straße) - dies alles weckt kaum regelbare Risiken, verursacht absehbar Regelmissachtungen (bspw. durch unmittelbares Linksabbiegen aus der Mainzer Straße (Fahrtrichtung Norden) in die Tiefgarage) und erhöht zu alledem auch noch den Verkehrslärm durch eine erhebliche Zunahme an Brems- und Beschleunigungsvorgängen, Hupen etc. Und all das soll in einem schon aus der Kartenansicht, erst recht aber für uns ortskundige Anwohner bekanntermaßen schwierigen Raum geschehen, dessen Insellage schon gegen eine intensive Wohnnutzung spricht, da diese ‚Insel‘ sich nicht im Meer oder in freier Landschaft befindet, sondern in einem Geviert äußerst verkehrsreicher Straßen plus des lärmintensiven Bahnverkehrs der linksrheinischen Strecke, die eine der meistbefahrenen Strecken der Deut- schen Bahn überhaupt darstellt! Auf eine solche städtebauliche Belastungsinsel eine Wohnsiedlung zu setzen, muss unweiger- lich zu ganz erheblichen Gefahren für die Bewohner selbst führen, wogegen auch Lärmschutz- maßnahmen nicht wirklich helfen. Selbst wenn der westliche Bauriegel zumindest teilweise den Lärm abschotten wird, dürften doch durch die nördliche und südliche Öffnung zwischen den Riegeln bzw. Wohnblocks intensive Lärmspiegelungen bzw. Lärmreflektionen in den Innenhof- bereich erfolgen, und zwar nicht nur aus dem Zubringer von/zur B9, sondern auch vom Bahn- und Bundesstraßenbetrieb selbst. Aber auch ungeachtet der Lärmbelastung sehe ich eine geradezu unverantwortliche, allein vom Gewinnmaximierungsstreben diktierte Planung, der jedes Maß und jede Rücksicht fehlt. Dabei meine ich sowohl die fehlende Rücksicht auf den auch heute durchaus stark belasteten Bereich ringsum, also das Allgemeine Wohngebiet auf der Ostseite der Mainzer Straße wie das Mischgebiet, das sie auf ihrer Westseite begleitet, als auch den Mangel an Rücksicht auf die eigene Klientel, auf die hier offenbar so lukrativ spekuliert wird. Wie die Bewohnerschaft zu Fuß oder mit Fahrrad etc. diese Insel und die naheliegende, ver- kehrsreiche Kreuzung sicher verlassen bzw. erreichen will, erschließt sich mir nicht. Konflikte und Gesundheitsgefährdungen bis hin zur Gefährdung von Leib und Leben sind absehbar. Das gilt im Umkehrschluss aber auch für die Radfahrer und Autofahrer, den LKW- und Bus- verkehr, die diese Planungsinsel am Rande passieren müssen: Sie alle werden mit einer inten- siven Wohnnutzung der geplanten Sozialinsel kollidieren oder stark herausgefordert! Eine solche, fast asyl- oder ghettoartig isolierte Inselplanung halte ich für einer sozialen Groß- stadt unwürdig! Erscheinungsbild, visuelle Wirkung der Planung Es kommt hinzu, dass die geplante massive Bebauung schon in ihrer ersten Bauphase überdi- mensioniert und auch in dieser Hinsicht rücksichtslos gewinnorientiert ist. Offenbar sind zu- nächst 83 Wohneinheiten für 153 Bewohner geplant, doch habe ich nicht herausgefunden, wo die Gesamtsumme der geplanten Wohnungen, Bewohner und Tiefgaragenplätze liegt. Den offen gelegten Plänen fehlen insgesamt entscheidende Beurteilungskriterien, was ich kaum als Zufall werten kann. So gibt es keine Höhenangaben bei den perspektivischen Ansich- ten, und Längenmaße wären allenfalls instrumentell abzugreifen, da sie in der Planskizze feh- len.Seite 19 von 84 Die Ansichten zeigen in schwächstmöglicher Andeutung ein oder zwei Gebäude des Bestands im Umfeld, die wohl kaum zufällig genauso hoch oder geringfügig höher zu sein scheinen. Der Rest der Umgebungsbebauung wird nicht dargestellt, so dass eine realistische Einschätzung des Vorhabens praktisch unmöglich ist. Was die Höhenfestsetzung angeht, erscheint es mir als Laien unglaubhaft, dass eine faktisch viergeschossige Bebauung (III + vollgeschoßähnliches Staffelgeschoß) in den in der Planskizze genannten Höhen unterzubringen ist. Demnach müssten sich die real vier geplanten Etagen zwischen der festgesetzten Geländehöhe von 64,5 m ü. NHN und der maximalen First- höhe des Flachdachs von 77,0 m ü. NHN, also auf brutto 12,5 m Höhe anordnen. Eine sich daraus ergebende Durchschnittshöhe von brutto 3,125 m je Geschoß entspräche vermutlich netto weniger als 2,50 m lichter Raumhöhe. Das erscheint unglaubhaft und wäre wohl auch baurechtlich unzulässig. Es kommt aus städtebaulicher Sicht hinzu, dass in der Bevölkerung wenige Bauweisen so stark abgelehnt werden wie die moderne Kastenbauweise ohne Sattel- oder Walmdächer, jedoch mit Flachdächern und sogenannten Staffelgeschossen, die in ihrer gesamten Wirkung keine typi- schen Dach-, sondern Vollgeschosse darstellen und auf eine viergeschossige Bebauung hin- auslaufen. Wesentliche Umkehrung der Ursprungsplanung durch höhere maximale Firsthöhen Es ist für mich nicht nachvollziehbar und auch nicht hinnehmbar, dass das neue Wohngebiet im Nordteil des bisherigen Gewerbezentrums Mehlem neuerdings eine Bauhöhe (Firsthöhe) von bis zu 77,0 m über NHN haben darf, während für uns im restlichen verbliebenen Gewer- begebiet fortdauernd eine maximal Gebäudehöhe von 8,0 m über Boden erlaubt ist. Eben diese zulässige Bauhöhe gilt bislang auch für den Bereich des neuen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes in seiner Eigenschaft als reines Gewerbegebiet II. Auch in dieser ganz erheblichen Unterschiedsbehandlung ‚unseres‘ Gewerbegebietsteils gegenüber dem inselartigen Ge- werbe- und künftigen Wohngebiet im Nordbereich des Ursprungsplanes sehe ich einen Verstoß gegen Treu und Glauben und eine Benachteiligung von uns plan- und gesetzestreuen Altsied- lern in den Misch- und Gewerbegebieten des B-Plans 8414-65! Diese Ungleichbehandlung will ich nicht hinnehmen. Ungeregelte, wilde Lärmstreuung in die Umgebungsbebauung Die riesigen Baukörper mit ihren wenig gegliederten Fassaden, Vorbauten, Glasfronten und Balkonglasverkleidungen belasten das Stadtbild von jeder Ansichtsseite her stilistisch erheb- lich. Die weitgehend glatten, wenig strukturierten Fassaden dürften den in diesem Bereich starken Straßenverkehrs- und Zugverkehrslärm sowohl stark reflektieren, als auch in störender Weise streuen, indem sich Lärmwellen teilweise kreuzen, dabei überlagern und ungesteuert in die Umgebungsbebauung südlich, nördlich und östlich des Vorhabens geworfen werden. Selbst wenn ein teilweiser Schutz der Innenhöfe (der Erstplanung und des nördlichen Erweite- rungspotentials) erreicht werden könnte, ist die Zusatzbelastung für die Umgebung offenbar nicht anhand der konkreten Bauplanung untersucht und dargelegt worden. Respektierung des Umgebungsschutzes von Denkmälern Unmittelbar im Plangebiet befinden sich die beiden nach meinem Dafürhalten denkmalwerten Gebäude Mainzer Straße 246 und 248 (Doppelhaus/Doppelvilla), die beide im Zuge der Er- weiterungsmöglichkeiten überplant und abgerissen werden sollen. Das ist abzulehnen. Statt dessen sind die zusammenhängenden Gebäude unter Denkmalschutz zu stellen, und zwar zum einen wegen ihres ersichtlichen Denkmalwertes, zum anderen, weil sie an ihrer markanten Stelle im Kreuzungsbereich der Mainzer-, Hagen- und Gunterstraße von hoher städtebaulicher Bedeutung sind und anderweitige Bausünden abmildern können.Seite 20 von 84 In unmittelbarer und naher Umgebung befinden sich auf der Ostseite der Mainzer Straße di- verse denkmalwerte Gebäude, die zum südlichen Straßen- und Eingangsbild von Bad Godes- berg und insbesondere von Mehlem positiv und werbewirksam beitragen. Von diesen denkmal- werten Gebäuden sind bislang zwar nur zwei wirklich unter Denkmalschutz gestellt worden, doch liegen gerade sie dem gewaltigen und städtebaulich unästhetischen Bauvorhaben unmit- telbar schräg gegenüber. Es handelt sich um die Häuser Mainzer Straße 253 und 255, denen als Denkmälern ein ent- sprechender, sie würdigender und gegen Beeinträchtigungen schützender Umgebungsschutz zusteht! Die Planung des Investors begeht faktisch das Gegenteil, nämlich eine optische Um- gebungsverschmutzung durch rücksichtslose Kastenplanung. Dieses Faktum wird auch durch das alte zynische Denkmalschutzcredo vergangener Jahrzehnte nicht behoben, demzufolge ge- rade der schreiende Kontrast (ironisch „Dialog“ genannt) von Denkmal und Bausünde die Wertigkeit des Denkmals betont und hebt. Ich wünsche und erwarte, dass die denkmalwerte Mainzer Straße in ihrem südlichen Bereich ab der Kreuzung Hagen-/Gunterstraße zügig auf ihre Denkmaleignung geprüft und möglichst auch unter Ensembleschutz gestellt wird! Gerade in Mehlem sind, anders in anderen Teilen Bad Godesbergs, die noch vorhandenen Denkmäler und denkmalwerten Objekte zunehmend durch die starke wirtschaftliche Ausbeu- tung der Grundstücke mit ihrer oft vorteilhaften Lage im Blickbereich des Siebengebirges und Rodderberges gefährdet! Denkmalschutz ist aber nicht nur eine Frage der generellen gesellschaftlichen Verpflichtung des Eigentums, sondern eine wichtige Zukunftsaufgabe unserer Gesellschaft zur Sicherung ei- ner lebenswerten und ansehnlichen städtebaulichen Umwelt auch für kommende Generatio- nen. Denkmalschutz sichert in vielen Fällen das Beispiel einer menschenwürdigen Bauweise vor einer weiteren Brutalisierung der Stadtarchitektur durch rücksichtslose Baumassen und deren Ausnutzung. Umwelt- und Naturschutz Naturschutz Bereits die Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde Bonn und dreier Naturschutz- verbände belegen trotz ihrer Kürze, dass ein „beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprü- fung“ und damit der Verzicht auf eine genaue, ortskundige und ausführliche Begutachtung des Planbereichs 7213-1 unangebracht ist. Ich fordere die Durchführung entsprechender ausführlicher Prüfungen und ein ordentliches klassisches Bebauungsplan-Änderungsverfahren nach BauGB! Das vorliegende artenschutzrechtliche Gutachten wird der potentiellen Bedeutung des Plan- gebietes nicht gerecht. Aus menschlicher Sicht mag es sich teils um unattaktive, verwilderte Bereiche handeln, doch darf diese menschlich-ästhetische Sicht nicht mit der Attraktivität sol- cher innerstädtischen und stadtrandnahen Verwilderungszonen für diverse Tier- und Pflan- zenarten verwechselt werden! Viele auch störempfindliche Arten reagieren auf diverse Stör- formen unterschiedlich und gewöhnen sich vor allem an gleichbleibende und oberflächliche Störungen, die nicht in die Verwilderungszone eindringen, sondern darüber hinweg- oder da- ran vorbeigehen. Die entsprechende Besiedelung des Plangebietes durch seltene oder gar gefährdete Arten ist für die sehr unterschiedlichen Teilbereiche nicht so einfach auszuschließen, wie es der Gut- achter tut. Vielmehr ist es inzwischen ein biologischer Gemeinplatz, dass gerade die Rand- und Übergangsbereiche von der engen Siedlung zu den locker bebauten oder zu gänzlich an- ders genutzten Flächen, zur offenen Landschaft und zu angrenzenden Waldflächen besonders artenreich und für die Biodiversität bedeutsam sind. Nicht im Käseglockennaturschutz überSeite 21 von 84 ausgewählten Einzelflächen und Großgebieten, sondern gerade in den Stadt-Land-Über- gangszonen findet Artenvielfalt und auch Artengewöhnung (an die Kulturlandschaft des Men- schen) statt. Die hier betroffenen Flächen von netto rund drei Morgen Umfang stellen mög- licherweise eine solche Übergangs- und Potentialfläche der Biodiversität dar und bedürfen daher einer ausgiebigen Würdigung, die nicht seitens des Vorhabenträgers beauftragt und gelenkt werden darf. Die alte Volksweisheit, wonach der die Musik bestimmt, der sie bezahlt, gilt bekanntlich auch im Gutachterwesen. Insbesondere kommen nach meiner Einschätzung zudem in der Begutachtung Pflanzen- und Insektenarten bei weitem zu kurz oder werden einfach ignoriert. Hier ist deutlich nachzubes- sern und ggf. ein sichernder Schutz vorzusehen. Im Vorfeld ist dringend zu verhindern, dass der Investor potentielle Habitate und einzelne Bäume oder Sträucher vorsorglich beseitigen bzw. zerstören lässt, wie es in den Vorjahren zumindest mit einem Teil der Gehölze bereits geschehen ist. Damals wurden auch Gehölze gerodet, die der Baumschutzsatzung der Stadt unterlagen und die noch jetzt in einem Teil der zeichnerischen Darstellungen abgebildet sind, obwohl sie längst fehlen (seit Winter 2018). Umweltschutz Zum Umweltschutz hat nach meiner Meinung auch der Schutz des Menschen vor der Beein- trächtigung seines leiblichen und seelischen Wohls zu gehören. Dies wird im Zusammenhang mit der Planung und den spärlichen Stellungnahmen auch der städtischen Ämter viel zu wenig beachtet bzw. nur sehr einseitig im Sinne der Stadtplanung und nicht der Bürgerschaft gewer- tet. Die Auswirkungen auf das nähere Wohnumfeld sowie auf das Stadtbild habe ich bereits oben thematisiert. Es geht dabei tatsächlich immer auch um den Aspekt einer lebenswerten Umwelt. Hinzu kommt der Schutz gegen eine absehbare Verschlechterung der bislang gege- benen Lebensbedingungen für die Menschen, die bereits hier leben. Gesundheitsbelange beschränken sich nicht nur auf die Lärmfrage, die im übrigen nicht an- gemessen untersucht worden ist, auch wenn die Gutachten dick und tabellenreich sind. Das seelische Wohl, die Erhaltung sehenswerter An- und Aussichten, die Verteidigung einer bau- lich-ästhetisch ausgewogenen Siedlungsstruktur samt ihren Denkmälern und historisch typi- schen Ensembles, dies alles gehört gleichfalls zum Schutz unserer Umwelt, selbst wenn eben bekannt ist, dass viele Tier- und Pflanzenarten mit den Ein- und Übergriffen des Menschen besser umgehen können und/oder sich notgedrungen besser daran gewöhnen mögen als der den Planern und Behörden ausgelieferte Mensch selbst. Ich fordere, dass das B-Planverfahren Nr. 7213-1 eingestellt wird. Hilfsweise fordere und be- antrage ich, das B-Planverfahren 7213-1 als solches einzustellen und als ordentliches Bebau- ungsplanänderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 8414-65 gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches mit allen dort vorgesehenen regulären Beteiligungsformen durchzuführen! Selbst wenn das bedeuten sollte, dass die entstehenden Kosten nicht mehr vom Vorhabenträ- ger, sondern von der Allgemeinheit übernommen werden, ist dies doch die angemessene und die einzig richtige Form des Umgangs mit einem so einschneidenden und bevölkerungspoli- tisch wie moralisch anfechtbaren Planvorhaben wie dem des Investors. Ich betone nochmals, dass ich es als zynische Planung empfinde, in die typische Gewerbelage dieses Teils des „Ge- werbezentrums Mehlem“ mit dem hier sehr spezifischen Inselcharakter ausgerechnet eine so- zial schwierige und städtebaulich aggressive Wohnbebauung einzubringen, die zudem ein hohe Gefährdungspotential für die Bewohner und die Umgebung mit sich bringt! Ich lehne den vor- habenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-1 sowie die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 ab. Ich bitte, meine Äußerung vollinhaltlich und volltextlich in die Beratungen einzu- bringen und nicht nur auszugsweise oder in behördlicher Auswertung. Meine StellungnahmeSeite 22 von 84 soll all jenen Gremien zur Kenntnis gebracht werden, die mit den beiden hier behandelten B- Planverfahren befasst sind oder befasst werden! Eine behördliche Auswertung mag selbstverständlich zusätzlich erfolgen, soll aber nicht allein an die Stelle meiner Äußerung zu beiden Planverfahren treten. Ich verzichte ausdrücklich auf die Anonymisierung meiner aus dieser Äußerung ersichtlichen persönlichen Daten.“ Abwägungsvorschlag: Öffentlichkeitsbeteiligung Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung am 30.10.2019 unter vorangegangener Beratung in der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 04.09.2019 und im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 10.10.2019 die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7213-1 sowie der 2. Änderung des Bebauungs- planes Nr. 8414-65 beschlossen (DS-Nr.: 1912399). Im Rahmen der Beratungen haben sich die Gremien mit allen Stellungnahmen, die im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213- 1 eingegangen sind, beschäftigt. Neben verschiedenen Stellungnahmen aus der Bürgerschaft wurden auch die Anregungen aus dem Bürgerantrag (DS- Nr. 1712749NV6) gemäß dem Be- schluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 18.04.2018 im Rahmen der o.g. Beschluss- fassung behandelt. Die in den eingegangenen Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte wurden einer Abwägung aller vorliegenden Belange gegeneinander und untereinander unterzogen. Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gibt im Kapitel 1.4 Planungsablauf einen kurzen Überblick über die wesentlichen, im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe- teiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch seitens der Bürgerschaft vorgetragenen Aspekte und den Umgang mit diesen im weiteren Planverfahren. Darüber hinaus beinhaltet die Verwaltungsvorlage zur öffentlichen Auslegung des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes bzw. zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 (DS-Nr.: 1912399) als Anlage eine Auswertung aller vorgebrachten Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Zu jedem einzelnen As- pekt eines jeden Schreibens erfolgte eine Stellungnahme bzw. eine Abwägungsbegründung. Insofern war es jedem Einwender möglich, sich in einfacher Form über den Umgang mit seinen eigenen Anmerkungen inclusive der Abwägungsargumente der verschiedenen Gesichtspunkte gegeneinander und untereinander aber auch über alle anderen, zur Planung vorgetragenen Ar- gumente anderer Einwender zu informieren. Die Bekanntmachung über den Beschluss der öffentlichen Auslegung bzw. der Zeitraum der öffentlichen Auslegung wurde nach der o.g. Beschlussfassung im Amtsblatt Nr. 46 der Bun- desstadt Bonn vom 13.11.2019 ortsüblich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung erfolgte nachfolgend in der Zeit vom 21.11.2019 bis einschließlich 20.12.2019 innerhalb des Zeitraums von mindestens 30 Tagen, der im § 3 Abs. 1 BauGB gesetzlich festgelegt ist. Der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt war zu entnehmen, dass die Planung im Amt für Bodenmanagement und Geoinformation und im Rathaus Bad Godesberg während der Dienststunden zur Einsichtnahme bereitlag. Zusätzlich konnten die Offenlageunterlagen auch auf der städtischen Internetseite angesehen werden. Über diese verschiedenen allgemeinen Informationsquellen hinaus werden planbetroffene Grundstückseigentümer nicht gesondert und individuell schriftlich über die Beratungsergeb- nisse der politischen Gremien in Zusammenhang mit einem Beschluss über die öffentliche Aus- legung eines Bebauungsplanes benachrichtigt. Als Eigentümer eines Immobilienobjektes hat man prinzipiell die Verpflichtung, sich selbst mittels behördlicher Veröffentlichungen zu infor- mieren.Seite 23 von 84 Nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ist erst das Ergebnis der Abwägung, das im Rahmen des Abwä- gungs- und Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 1 BauGB vom Rat der Bundesstadt Bonn ge- fasst wird, den Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, mitzuteilen. Ein Zwischenbe- scheid im Zuge des Beschlusses über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen schriftlichen Äußerungen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Verfahrensgestaltung Generell besteht kein rechtlicher Anspruch darauf, dass ein rechtskräftiger Bebauungsplan un- verändert bestehen bleibt. Der Rat der Bundesstadt Bonn kann vielmehr bestimmen, dass ein rechtskräftiger Bebauungsplan durch einen neuen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan ersetzt wird. Außerdem kann der Rat beschließen, dass ein bestehender Bebauungsplan geändert wird. Beides kann mit dem Ziel verfolgt werden, die ursprünglichen Entwicklungsabsichten der einst- mals rechtskräftigen Bebauungspläne zu modifizieren oder eine gänzlich davon abweichende Entwicklung zu betreiben, da sich gesellschaftliche Wertvorstellungen, Rahmenbedingungen o.ä. geändert haben. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Baugesetzbuch in Form des § 1 Abs. 3 BauGB, wonach die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Die Stadt Bonn betreibt eine aktive Wohnbauentwicklungsplanung, um dem bestehenden und zukünftigen Wohnbedarf gerecht zu werden und so der möglichen Abwanderung von Wohn- raumsuchenden in das Umland entgegenzuwirken. Gleichfalls soll auch dem gesetzlichen Auf- trag entsprochen werden, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen sowie Bo- denversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB). Um eine un- nötige Inanspruchnahme von Freiräumen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Sied- lungsbereiche zu vermeiden, soll benötigter Wohnraum insbesondere durch die Aktivierung von Baulücken und Nachverdichtungsreserven geschaffen werden. Das betroffene Plangebiet bietet sich für eine solche Innenentwicklung an. Gleichwohl dürfen auch Anwohner/Nachbarn wie alle anderen Planbetroffenen grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein bestehender Bebauungsplan nicht ohne Öffentlichkeitsbeteiligung aufgehoben oder ein neuer Bebauungsplan aufgestellt wird. Das Interesse am Fortbestand des bauplanungsrechtlichen Ist- Zustandes gehört zum notwendigen Abwägungsmaterial. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 7 BauGB, wonach öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Es bedeutet aber nicht, dass ein Bebauungsplan ohne Zustimmung der Nachbarn nicht aufgehoben oder neu aufgestellt werden darf. Dies ist und bleibt vielmehr eine in das planerische Ermessen des Rates der Bundesstadt Bonn gestellte Entscheidung und entspricht den demokratischen Grundsätzen. Insofern kann der Einwendung, die in diesem Zusammenhang von „Vertrauensbruch“ oder sinnhaft von mangelnder Verlässlichkeit in das Verwaltungshandeln sprechen, nicht gefolgt werden. Die Bundesstadt Bonn ist -wie bereits erläutert- in der Wahl des Verfahrens, ob sie einen rechts- kräftigen Bebauungsplan ändert oder einen neuen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan (mit Vergabe einer neuen Plannummer) aufstellt, grundsätzlich frei. Im vorliegenden Falle sprichtSeite 24 von 84 für die Wahl des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7213-1 neben den Gestaltungsmög- lichkeiten eines Durchführungsvertrages auch das höhere Maß der Konkretisierung durch einen Lageplan und Ansichten im Rahmen der Erstellung des Vorhaben- und Erschließungsplanes. Mit der Beschreibung der Plangebietsgrenzen mittels Straßennamen sowohl in den öffentlichen Bekanntmachungen als auch in der Verwaltungsvorlage und der Begründung zum vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan wird klar ersichtlich, welches Gebiet eine Überplanung erfährt. Inso- fern kann nicht von einer Irreführung der Öffentlichkeit gesprochen werden. Vielmehr wird mit der neuen Bebauungsplan-Nummer dokumentiert, dass es sich hier um eine deutlich von dem bislang bestehenden Planungsrecht abweichende Planung handelt bzw. hier neue städtebauliche Planungsziele verfolgt werden. Bebauungsplan der Innenentwicklung Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das typische Ziel einer Innenentwicklung bzw. Nachverdichtung innerhalb eines bereits bebauten Bereiches verfolgt. Im Sinne des Gesetzge- bers soll das Verfahren insbesondere auf die Entwicklung von Gebieten abzielen, die im Zu- sammenhang bebaute Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB darstellen und auf innerhalb des Sied- lungsbereiches befindliche brach fallende Flächen oder Flächen, die aus anderen Gründen einer neuen Nutzung zugeführt werden. Gemäß § 13a BauGB können Bebauungspläne, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, im beschleunig- ten Verfahren aufgestellt werden. Als Einschränkung darf das Verfahren jedoch nur dann an- gewendet werden, wenn in dem aufzustellenden Bebauungsplan die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder die Größe der Grundfläche weniger als 20.000 m² beträgt. Im Weiteren ist die Anwendung des Verfahrens ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungs- plan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB im Rahmen der Aufstellung des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes Nr. 7213-1 sind gegeben, da weniger als 20.000 qm Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO ermöglicht werden sowie die übrigen Voraussetzungen, die auch für die Verfahrensgestaltung nach § 13 BauGB gelten, hier Anwendung finden können. Ebenso wird mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kein UVP-pflichti- ges Vorhaben nach der Anlage 1 zum UVPG induziert. Die im Zuge des Bebauungsplanver- fahrens durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe 1) belegt, dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzecks der Gebiete von gemeind- licher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG bestehen. Ebenso ergeben sich durch die Planung keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BImSchG. Ebenso sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB im Hinblick auf die 2. Ände- rung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 gegeben, da die Grundzüge der Planung infolge der Beibehaltung der gewerblichen Nutzung nicht berührt sind, keine Pflicht zur Durchführung ei- ner Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura 2000- Gebieten erkennbar sind und keine Störfallbetriebe in der Nähe des Plangebietes liegen. Die Anwendung dieser Verfahrensart für beide Bebauungspläne entbindet die Bundesstadt Bonn jedoch nicht, sich mit den Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu be- schäftigen, diese ggfs. unter zu Hilfenahme von entsprechenden Gutachten nach wissenschaft- lich anerkannten Methoden zu bewerten und in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzu- stellen.Seite 25 von 84 Eine kumulierende Wirkung zwischen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-1 und der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 besteht nicht, da im Bereich des zu ändernden Bebauungsplanes lediglich für die dort festgesetzten Gewerbegebiete die Art der baulichen Nutzung neu gefasst wird. Zusätzliche, über das bisher zulässige Maß der baulichen Nutzung hinausgehende Baumöglichkeiten werden nicht geschaffen. Daher werden keine wei- tergehenden Umweltauswirkungen erwartet, die nicht bereits im Rahmen des Vollzuges des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 zulässig gewesen wären. Außerdem kann angeführt werden, dass die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 erst im Rahmen der Vor- bereitung der öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7213-1 aufgrund der Lärmthematik erkennbar geworden ist. Es bestand daher keine Absicht, erst durch die Aufteilung der Plangebiete die Anwendungsvoraussetzungen des § 13 a BauGB zu erfüllen. Eine Umstellung der Bebauungsplanverfahren auf ein sogenanntes Regelverfahren ist daher nicht erforderlich. Wenngleich ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt die Entscheidung zur Aufstellung jederzeit bei dem Rat der Bundesstadt Bonn und nicht beim Investor. Auf die Auf- stellung von Bauleitplänen besteht nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB kein Anspruch. Vielmehr haben Gemeinden Bebauungspläne dann aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebau- liche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Gewerbeausübung im Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 wurde das stadtplanerische Ziel verfolgt, in seinem Geltungsbereich die bestehende gemischte Nutzungsstruktur aus Wohnen und Ge- werbe festzuschreiben bzw. weiter fortzuentwickeln. Entsprechend setzt der Bebauungsplan südlich des Zubringers entlang der Mainzer Straße ein Mischgebiet sowie rückwärtig entlang der B9 ein Gewerbegebiet fest. Im Hinblick auf die in dem Mischgebiet gemäß § 6 Baunut- zungsverordnung zulässige Wohnnutzung beinhaltet der Bebauungsplan Festsetzungen, die das Emissionsverhalten der Gewerbebetriebe einschränken. Unter anderem sind danach im Gewer- begebiet nur solche Betriebe zulässig, deren Lärmeinwirkungen auf die benachbarten Misch- gebiete tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten. Außerdem sind alle Be- triebsarten des Abstandserlasses NRW generell nicht zulässig. Es wurden nur einige Betriebs- arten ausnahmsweise zugelassen, wenn diesbezüglich eine Unbedenklichkeit bescheinigt wird. Demzufolge haben Gewerbebetriebe bereits jetzt Rücksicht auf die sich entlang der Mainzer Straße erstreckenden Mischgebietsnutzung zu nehmen. Dieser für das Mischgebiet bislang gel- tende Schutzstatus bleibt auch bei Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 weiterhin un- verändert bestehen. Es erfolgt somit keine weitergehende Einschränkung der Gewerbegebiete aus der Tatsache heraus, dass die Mischgebiete festgesetzt bleiben bzw. es erfolgt mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 keine weitergehende Privilegierung der festge- setzten Mischgebiete gegenüber den festgesetzten Gewerbegebieten über das bisherige Maß hinaus. Ursächlich für die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 war die Entwicklung des Ge- werbegebietes nördlich des Zubringers hin zu einem Allgemeinen Wohngebiet. Diese warf die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) auf, nach dem die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen die- nenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (Trennungsgrundsatz). Dieser Tren- nungsgrundsatz ist bei Heranplanen eines Wohngebiets an ein Gewerbegebiet dann nicht ver- letzt, wenn einerseits die maßgeblichen Immissionswerte im geplanten Wohngebiet mittels fest- gesetzter Lärmschutzmaßnahmen eingehalten werden können und andererseits den BetriebenSeite 26 von 84 im Gewerbegebiet durch die Planung keine weitergehende Rücksichtnahme auf die heranrü- ckende Wohnbebauung abverlangt wird als diejenige, die diese schon bisher aufgrund der be- stehenden Umgebungsbebauung üben mussten. Zur Abschätzung des von den bereits an der Mainzer Straße vorhandenen Gewerbebetrieben in Richtung der geplanten Wohnbebauung ausgehenden Lärmemissionen wurden daher gutachter- liche Untersuchungen (Kramer Schalltechnik GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum vor- habenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-1 „Mainzer Straße250“, Bundesstadt Bonn, infor- mative Stellungnahme zum einwirkenden Gewerbelärm ausgehend des Ist-Zustandes sowie zur „Aufsummierung“ (Gewerbe und Verkehrsbelastung), vom Februar 2019, März und Juli 2019) durchgeführt. Untersuchungsgegenstand war dabei neben einer Hundetagesstätte auch die an- gesprochene Schlosserei. In die gutachterlichen Betrachtungen floss mit ein, dass sich westlich der B9 in Höhe des ge- samten Gewerbegebietes Wohnbebauung in einem Reinen Wohngebiet (WR) erstreckt. Diese schränkt die gewerbliche Nutzung im Änderungsbereich des Bebauungsplanes Nr.8414-65 im Hinblick auf ihre Lärmemissionen bereits jetzt ein, da aus immissionsschutzrechtlicher Sicht die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm in angrenzenden, reinen Wohngebieten durch die vorhandenen bzw. nach Planungsrecht möglichen Gewerbebetriebe -unabhängig von bestehen- den planungsrechtlichen Festsetzungen- eingehalten werden müssen. Im Ergebnis der gutachterlichen Betrachtung ist zum einen die Festsetzung von Schallschutz- maßnahmen für den geplanten Geschosswohnungsbau im Geltungsbereich des vorhabenbezo- genen Bebauungsplanes Nr. 7213-1 erforderlich. Zum anderen bedarf es aber auch der Anpas- sung der gewerblichen Nutzung im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-65 an die neuen städtebaulichen Zielsetzungen, nördlich des Zubringers zur B9 ein All- gemeines Wohngebiet zu ermöglichen, um den dringenden Wohnbedarf auch für den bezahl- baren Wohnungsbau zu decken. Ohne Anpassung des verbleibenden Gewerbegebietes im Hin- blick auf die zulässige Art der baulichen Nutzung könnte ein neu hinzutretender Gewerbetrei- bender zunächst von den Planfestsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes geleitet davon ausgehen, dass er in Richtung des neu hinzugetretenen Allgemeinen Wohngebietes jedenfalls nicht den Emissionseinschränkungen unterliegt, die der Bebauungsplan Nr. 8414-65 bereits in Richtung der Mischgebiete und der o.g. Reinen Wohngebiete vorsieht. Der neu hinzutretende Gewerbetreibende dürfte momentan in Richtung Nordwesten mehr Lärm emittieren, weil dort nach derzeit geltendem Planungsrecht kein Mischgebiet, sondern ein Gewerbegebiet festgesetzt ist und damit höhere Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm gelten. Dem neu hinzutretenden Gewerbetreibenden soll jedoch im Zusammenhang mit dem Heranrücken der neuen Wohnbe- bauung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-1 bereits auf der Ebene des bestehen- den Planungsrechtes entsprechend § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch eine nachvollziehbare Perspektive für künftige, weiterhin zulässige gewerbliche Nutzungen aufgezeigt werden, ohne dass eine Klärung hierzu in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verlagert würde. Vor diesem Hintergrund bedarf es im verbleibenden Gewerbegebiet (Geltungsbereich 2. Änderung Bebau- ungsplan Nr. 8414-65) mit Blick auf das geplante Wohngebiet im vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Nr. 7213-1 der Anpassung der Festsetzungen zum zulässigen Emissionsverhalten. Mittels einer über das heutige Maß hinausgehenden Gliederung des Gewerbegebietes kann ei- nerseits eine ausreichende Rücksichtnahme auf das neu hinzutretende Allgemeine Wohngebiet gewährleistet und andererseits der zukünftige Nutzungskatalog an potentiellen, gewerbege- bietsadäquaten Nutzungen definiert werden. Die textliche Festsetzung 3.1 (Gliederung des GE- Gebietes gemäß § 1 (4) in Verbindung mit § 8 BauNVO) wurde daher gestrichen und durch eine neue Festsetzung ersetzt. Danach sind innerhalb des Gewerbegebietes nur noch solche Ge- werbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören und demnach in einem Misch- gebiet zulässig wären.Seite 27 von 84 Als Konsequenz erfährt das Gewerbegebiet durch die neue Festsetzung eine Einschränkung in dem möglichen Umfang der dort zukünftig möglichen gewerblichen Nutzungen. Eine Ein- schränkung der bestehenden Gewerbebetriebe, also auch der Schlosserei, im Plangebiet erfolgt durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht. Die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebietes bleibt weiter erhalten, da nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Baunutzungsverordnung für Gewerbegebiete eine gebietsübergreifende Festset- zungsmöglichkeit zulässig ist. So ist die Gliederung eines Gewerbegebietes im Hinblick auf die zulässige Nutzung auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander zulässig. Hier befindet sich zum Beispiel das Gewerbegebiet Pennenfeld in räumlicher Nähe. Der Bebauungsplan Nr. 8315-26 ermöglicht im Bereich zwischen Pennefeldsweg und Mall- witzstraße die Ansiedlung von Gewerbebetrieben, die auch in stärkerem Ausmaß emittieren. Für die Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Situation sind im Übrigen rechtskräftige Bebauungspläne und Baugenehmigungen maßgebend. Einträge in Stadtplänen wie zum Bei- spiel „Gewerbezentrum Mehlem“ haben planungsrechtlich keine Bedeutung. Wertminderung Innerstädtische Bereiche unterliegen einem steten Wandel und damit einer steten Fortentwick- lung. Insofern kann dem einzelnen Bürger kein Anspruch auf Beibehaltung der baulichen Situ- ation in seinem Wohnumfeld zugestanden werden. Vielmehr hat die Gemeinde nach § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ent- wicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 Baugesetzbuch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 Baugesetzbuch). Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass der einzelne Grundstückseigentümer durch die 2. Ände- rung eine Einschränkung im Umfang der möglichen gewerblichen Nutzungen erfährt. Entschädigungsansprüche für noch nicht ausgeübte Nutzungen bzw. erst beabsichtigte Nutzun- gen werden durch die Änderung des Bebauungsplanes jedoch nicht begründet, da der Bebau- ungsplan Nr. 8414-65 bereits mehr als 7 Jahre rechtskräftig ist (§ 42 Baugesetzbuch) und keine Eingriffe in ausgeübte Nutzungen erfolgen. Im Übrigen handelt es sich bei den Inhalten der 2. Änderung des Bebauungsplanes nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grund- rechtlich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen, gewerbegebietsadäquaten Nutzungen ver- bleibt. Dies betrifft insbesondere die Grundstücksteile unmittelbar südlich an den Zubringer angrenzend, die seit der Aufstellung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 8414-65 in den 1980er Jahren lediglich als Gartenflächen und nicht gewerblich genutzt werden. Die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe –also auch die Schlosserei - dagegen werden durch die ergänzende Festsetzung zur Gliederung des Gewerbegebietes in ihrem derzeitigen Nut- zungsverhalten nicht eingeschränkt. Ihre Nutzungen sind durch rechtskräftige Baugenehmigun- gen abgesichert. Darüber hinaus wurden die Schallschutzmaßnahmen für die neu heranrü- ckende Wohnbebauung (Geltungsbereich vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-1) auf das Emissionsverhalten dieser bereits vorhandenen Gewerbebetriebe abgestellt, so dass auch hierdurch zukünftig keine Einschränkungen in der bisherigen Nutzung der Gewerbebetriebe und damit auch keine erheblichen Wertminderungen zu erwarten sind. Im Übrigen führen mögliche Wertminderungen als solche prinzipiell nicht schon zur Rück- sichtslosigkeit einer Planung. Sie sind nur Indizien für die Intensität eines – mittelbaren – Ein-Seite 28 von 84 griffs in die Grundstückssituation des Nachbarn. Im vorliegenden Fall lösen sie keine unzumut- bare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke aus. Es gibt keinen An- spruch darauf, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Wohnbedarf / Gewerbeflächen Die Bundesstadt Bonn verfolgt mit Nachdruck das städtebauliche Ziel, dem bestehenden und zukünftigen Bedarf an Wohnraum durch eine aktive Wohnbauplanentwicklung gerecht zu wer- den. Entgegen dem bundesweiten Trend sinkender Bevölkerungszahlen wird für die Region Bonn/Rhein-Sieg auch in den kommenden Jahren eine Bevölkerungszunahme erwartet. Bis 2040 geht die amtliche Statistik (it.nrw) davon aus, dass Bonn ausgehend vom Jahr 2014 um 12,1 % auf dann 348.900 Einwohner wachsen wird. Die Bevölkerungsentwicklung der letz- ten Jahre bestätigt diesen prognostizierten Trend. Begründet wird diese Entwicklung vor allem durch regionale und überregionale Wanderungsgewinne, von denen insbesondere Bonn als wirtschaftlicher Wachstumsmotor der Region profitiert. Die Stadt verzeichnet zudem ein na- türliches Bevölkerungswachstum durch einen Geburtenüberschuss. Auch der Trend zur Singu- larisierung der Haushalte und die weiter zunehmende Wohnflächeninanspruchnahme pro Per- son fördern die Nachfrage nach Wohnraum. Lt. Zensus 2011 sind bereits 51 % der Haushalte in Bonn Einpersonenhaushalte und 26 % Zweipersonenhaushalte. Die sowohl quantitativ als auch qualitativ große Nachfrage nach Wohnraum trifft auf ein ver- gleichsweise kleines Bonner Stadtgebiet, das durch große, schützenswerte Landschaftsräume wie zum Beispiel den Kottenforst und den Ennert geprägt wird. Die Aussagen des fortgeschrie- benen Integrierten Freiraumsystems (IFS) müssen dabei besonders berücksichtigt werden. Au- ßerdem besitzt Bonn traditionell wenige Konversionsflächen, die aus einer militärischen, ge- werblichen oder bahntechnischen Vornutzung resultieren. Zur Verbesserung des Wohnungsangebotes muss daher insbesondere die Nachverdichtung im Zuge der Innenentwicklung forciert werden. Im Stadtgebiet besteht jedoch nur noch ein be- grenztes Angebot entsprechender Wohnbaupotentialflächen. Eine Umstrukturierung minderge- nutzter Grundstücke für Wohnbauzwecke -wie im vorliegenden Falle- ist daher notwendig. Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bietet sich aufgrund seiner guten Anbindung sowohl an den ÖPNV als auch an das übergeordnete Straßennetz für eine Wohnnutzung an. Es ist daher gerechtfertigt, ehemals als gewerbliche Bauflächen vorgesehene Gebiete, die erkenn- bar mindergenutzt sind und seit Jahrzehnten nicht entsprechend der Festsetzung von rechtskräf- tigen Bebauungsplänen bebaut werden, einer wohnbaulichen Entwicklung im Rahmen der Aus- weisung von Allgemeinen Wohngebieten zuzuführen. Baustruktur des Umfeldes/ Gewerbeflächen Der derzeit geltende Bebauungsplan Nr. 8414-65 ist seit dem 10.07.1981 rechtskräftig. In die- sen fast vier Jahrzehnten ist es nicht gelungen, eine angemessene, gewerbliche Nutzung z.B. in Form eines Bürogebäudes im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7213-1 zu etablieren. Für stärker emittierende Gewerbebetriebe ist das Grundstück aufgrund der wohn- baulichen Umgebung auch nicht geeignet. Dafür stehen in den Bonner Gewerbegebieten geeig- netere Standorte zur Verfügung. Es wird davon ausgegangen, dass sich die städtebauliche Situ- ation durch Aufgabe der gewerblichen Nutzung und Realisierung der Wohnbebauung grund- sätzlich verbessern wird. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Die Bundesstadt Bonn leidet generell unter Wohnraumknappheit, speziell im preiswerten Marktsegment. Es kann erwartet werden, dass durch die weitere Alterung der Gesellschaft sich dieser Effekt noch verstärken wird, da zunehmend Personen mit geringen RentenbezügenSeite 29 von 84 Wohnraum nachfragen. Im Rahmen der Aufstellung von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen hat der Rat der Bundesstadt Bonn beschlossen, dass in jedem Vorhabengebiet eine verbindliche Mindestquote an gefördertem Wohnungsbau vorzusehen ist (Beschluss vom 30.03.2017 (DS- Nr. 1613742AA3) bzw. dessen Modifizierung durch den Beschluss des Rates zum Bonner Bau- landmodell vom 10.07.2018 (DS-Nr. 1811574EB5)). Dabei muss jeder Stadtteil seinen Beitrag leisten, dass bezahlbarer Wohnraum für ganz Bonn realisiert werden kann. Eine einseitige Zuordnung dieser Wohnformen in bestimmten Stadttei- len soll nicht mehr Gegenstand der Wohnungspolitik der Bundesstadt Bonn sein. Mit der Rea- lisierung des Bauvorhabens Mainzer Straße 250 wird dieser städtebaulichen Zielsetzung Rech- nung getragen. Entgegen erster Überlegungen verpflichtet sich der Vorhabenträger jedoch, nicht das gesamte Bauvorhaben (ca. 75 Wohnungen), sondern reduziert ca. 5.398 m² von ins- gesamt rund 7.000 m² Bruttogeschossfläche nach den Wohnraumförderbestimmungen (WFB) als geförderten Wohnraum zu errichten. Hiervon entfallen ca. 3.045 m² Bruttogeschossfläche auf den Förderweg A und ca. 2.353 m² auf den Förderweg B. Überwiegend sind 1- und 2- Raumwohnungen, in geringem Umfang auch 3-Raumwohnungen vorgesehen. Im Übrigen wurde vom Rat der Bundesstadt Bonn kein Verhältnis von 30:70 von gefördertem zu freifinanziertem Wohnungsbau beschlossen, sondern es wurde im Ratsbeschluss, der zum Abschluss der Planungsvereinbarung mit dem Investor gültig war, eine Mindestquote an
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de