200165 · Mitteilungsvorlage
Fassadenbegrünung von Gebäuden
Kerndaten
- Nummer
- 200165
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 17.03.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Kenntnisnahme
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 200165 Der Oberbürgermeister Federführung: 56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat: Dez. III Fassadenbegrünung von Gebäuden Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 02.04.2020 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bonn 21.04.2020 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Hardtberg 21.04.2020 Kenntnisnahme Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 22.04.2020 Kenntnisnahme Hauptausschuss 23.04.2020 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.05.2020 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Beuel 06.05.2020 Kenntnisnahme Mitteilung: Mit dem Beschluss der Vorlage „Fassadenbegrünung von Gebäuden“ (DS 1813053NV5) vom 14.05.2019 wurde die Verwaltung durch den Rat der Stadt Bonn damit beauftragt, Fragestellungen zur Dach- und Fassadenbegrünung differenziert zu untersuchen sowie eine Empfehlung zu geben, um die Realisierung von Gebäudebegrünungen in Bonn (durch planerische Mittel) zu fördern. Zur Beantwortung war die fachliche Kompetenz sowie inhaltliche Abstimmung verschiedener Ämter der Stadt Bonn erforderlich. Daher wurde eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Stadtplanungsamtes, des Amtes für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agenda, des Städtischen Gebäudemanagements, des Amtes für Stadtgrün, des Bauordnungsamtes sowie des Tiefbauamtes, koordiniert durch die Leitstelle Klimaschutz eingesetzt. Zur Beantwortung waren zudem einige Recherchen und Auswertungen erforderlich, bspw. um Aussagen zur Anzahl begrünter Dächer, der Eignung formeller planerischer Instrumente zur verbindlichen Regelung von Gebäudebegrünungen oder zu Beispielen und Förderprogrammen aus anderen Städte treffen zu können. Zusammenfassung von Optionen zur Förderung der Fassadenbegrünung von Gebäuden auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse: Auflage eines Förderprogramms zur Hof-, Dach- und Fassadenbegrünung, um Anreize für eine freiwillige Maßnahmenrealisierung zu setzen. Da extensive Dachbegrünungen bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 08.09.2010 „Dachbegrünung in Bonn“ bereits seit 2010 verbindlich ab einer Dachgröße von 200m² bei flachen und flach geneigten Dächern festgesetzt werden (Neubau), könnte durch ein Förderprogramm auch die Gebäudebegrünung im BestandSeite 1 von 26 Seite 2 vorangetrieben werden. Daneben würden Bauherren, bei deren Vorhaben keine verbindliche Regelung zur Gebäudebegrünung über einen gültigen B-Plan greift, zur Begrünung motiviert. Festsetzung von Fassadenbegrünungen In Bebauungsplänen bei geeigneten Bauprojekten – beispielsweise solchen, mit großen, fensterlosen Fassaden (z.B. Gewerbehallen, Handelsbetriebe, Sporthallen) – ergänzend zur bereits standardisierten Festsetzung von Dachbegrünungen einzelfallbezogene Prüfung von Fassadenbegrünungen im Rahmen vorhabenbezogener und Festsetzung bei Eignung In jedem Planverfahren wird diesbezüglich eine Aussage getroffen. Zu I.1.: Welche Vorteile und Nachteile ergeben sich aus Sicht der Verwaltung durch eine Fassaden- und Dachbegrünung von Gebäuden? Die spezifischen Vor- und Nachteile unterscheiden sich sowohl zwischen Dach- und Fassadenbegrünungen, als auch innerhalb der jeweiligen Begrünungsart durch die unterschiedlichen Ausführungsoptionen: Intensive Dachbegrünung: aufwendige Begrünung mit Stauden, Sträuchern und Rasen, teils auch Bäumen. Eine kostensparende Variante sind die einfach intensiv begrünten Dächer mit niedrigwachsenden (Stauden + Sträuchern) pflegeleichten Arten. Extensive Dachbegrünung: überwiegend sich selbst erhaltende und weiterentwickelnde Begrünung aus trockenresistenter Vegetation (Kräutern, Gräsern, Moose, Sedumarten). Bodengebundene Selbstklimmer oder Ranken, welche eine direkte Verbindung zum Fassadenbegrünung: gewachsenen Boden haben. Erfolgt an einer fertigen Außenwand. Wandgebundene Pflanzen in an der Fassade befestigten Bauteilen an der Wand / Fassade. Fassadenbegrünung: Sie haben eine feste Verbindung zur Wand oder sind konstruktiver Bestandteil derselben. Für eine differenzierte Betrachtung wurde daher nachfolgende Übersicht durch die Verwaltung erstellt: + pro - contra 1. Gebäude- begrünun g generell o positiver Einfluss auf das Mikro- /Stadtklima durch Verdunstungskühlung und Verschattung o Sekundärbiotop für Natur und Landschaft: Schaffung zusätzlicher Grünfläche, Förderung der Biodiversität, Erweiterung von Lebensräumen, Trittstein-Biotope o Bindung und Filterung von Staub o es entstehen Investitions- und Pflegekosten o teilweise Akzeptanzprobleme und Skepsis gegenüber Gebäudebegrünungen o Umsetzbarkeit wird begrenzt durch Eignung des (Bestands-)GebäudesSeite 2 von 26 Seite 3 + pro - contra und Luftschadstoffen o Beitrag zum Bautenschutz: Schutz gegen UV-Strahlen und Witterung, Spitzentemperaturen werden durch die Begrünung abgeschwächt. Schutz der Materialien vor mechanischer Überbeanspruchung sowie vorzeitiger chemischer Alterung; zudem geringere Niederschlagsbeanspruchung der Bausubstanz o Beitrag zur Wärmedämmung (bei immergrünen Pflanzen) und Hitzeschutz o natürliches Gestaltungselement, Aufwertung des Wohn- und Arbeitsumfeldes o Vernetzung urbanen Grüns (Intensität der Effekte ist generell abhängig vom gewählten System und der Begrünungsdichte) z.B. der Statik und möglichen Gebäudeauflast bei Dachbegrünungen oder großflächigen Fenstern bei Fassadenbegrünunge n o ggf. weitere Konflikte z.B. mit dem Denkmalschutz, Nachbarrecht wegen Überwuchs 1.1 Dach- begrünun g Regenwasserrückhaltevermögen im Substrat sowie ggf. in Regenwasser-Speichern bei Retentionsdächern neue nutzbare Freiraumfläche auf den Dächern Planungs-, Ausführungs- und Pflegefehler können ein mangelhaftes Erscheinungsbild sowie Schäden an der Dachkonstruktion/- abdichtung bewirken Ggf. Flächenkonkurrenz zu Technikaufbauten Höhere Auflast, Erhöhung der Attika und damit der Gebäudehöhe 1.1.1 exten siv geringer Pflegeaufwand: in der Regel keine zusätzliche Bewässerung notwendig, Düngung bedarfsgerecht ca. einmal im Jahr, Begehung und Entfernung unerwünschten Aufwuchses ca. einmal im Jahr geringere Unterhaltungskosten als bei intensiver Dachbegrünung weniger Auflast als bei Intensivbegrünung Kombination mit Photovoltaik in Optik und Wirksamkeit der intensiven Dachbegrünung unterlegenSeite 3 von 26 Seite 4 + pro - contra möglich; Synergieeffekte durch Kühlung der PV-Anlage und Verschattung durch Dachbegrünung 1.1.2 intensiv intensivierte Gunstwirkungen (z.B. stärkerer Kühleffekt, mehr Regenwasserrückhalt, höhere Artenvielfalt/strukturreicher) höhere Aufenthaltsqualität bei Nutzung als Erholungsraum als bei extensiver Begrünung, insbesondere bei Dachgärten Beitrag zur Lärmminderung aufgrund mächtiger schallabsorbierender Substratschicht höhere Kosten als extensive Form höherer Pflegeaufwand: regelmäßige Düngung, meist zusätzliche Bewässerung notwendig, „Gartenpflege“ höhere Auflast mit entsprechenden Anforderungen an die Gebäudestatik Kombination mit Photovoltaik aufgrund der Wuchshöhe nicht zweckmäßig 1.2 Fassaden - begrünun g o Lärmschutz: bei flächiger Begrünung Minderung der Schallreflexion, da keine schallharte Fassade o Verbesserung des Mikroklimas im bodennahen Raum durch Verschattung und Verdunstung o Optische und ökolog. Aufwertung hoch verdichteter Räume / „lebenswerte Stadt“ o Hoher Wiedererkennungswert einer begrünten Fassade / Alleinstellungsmerkmal o Schädigung der Gebäudesubstanz bei Fassadenklimmern oder unsachgemäßer Anbringung von Rankhilfen möglich o Pflegeaufwand (z.B. Freischneiden), Laubfall o Brandschutzrelevant – Standards notwendig o Die notwendigen technischen Maßnahmen der Begrünung schränken die architektonischen Gestaltungsmöglichkei ten der Fassaden ein o Ggf. Anpassungsbedarf der Fassade bei Bestandsgebäuden o Vorbehalte z.B., dass Insekten, Spinnen und Nagetiere vermehrt ins Haus kommen könnten 1.2.1 boden- o Fassadenbegrünungen mit o wenigerSeite 4 von 26 Seite 5 + pro - contra gebund en Klettergerüsten in einer vorgestellten separaten Ebene lassen gegenüber wandgebundenen Systemen geschützte Geschoss-Umgänge zur Wartung des Gebäudes und der Begrünung zu o (Teil-)Bewässerung durch Niederschlagswasser, evtl. Nachversorgung notwendig o Geringerer Pflegeaufwand als bei wandgebundener Begrünung o In der Herstellung preiswerter als die wandgebundene Variante Gestaltungsmöglichkei ten o Platzbedarf im Bodenraum o je nach Begrünungsdichte nur Teilverschattung der Fassade o ggf. Inanspruchnahme benachbarter öffentlicher/privater Flächen durch Überwuchs (Haftungsfrage, Regelungsbedarf) o zur Sicherung des Begrünungserfolgs können Bodeneigenschaften wichtig sein 1.2.2 wand- gebund en o wandgebundene modulare und flächige Systeme halten die Wärmestrahlung von der Gebäudewand bis zu 100% zurück o zusätzlicher Dämmeffekt bei modularen und flächigen Systemen mit immergrüner Bepflanzung (Mehrschaligkeit des begrünten Wandaufbaus, Luftpolster) o Wurzelung in Substratsystemen ganzjährig abhängig von automatischen Bewässerungs- (Wasser- und Stromanschluss notwendig) und Nährstoffversorgungssystemen o kann zu stark erhöhtem Trinkwasserverbrauch führen sofern die Bewässerung nicht über Regen- oder Grauwasser realisiert wird o deutlich teurer als bodengebundene Ausführungsvariante Hinweis: Allgemeine und detaillierte Planungsgrundlagen für begrünte Fassaden sowie deren Auswirkungen auf die Belange von Klima und Natur können im Einzelnen u.a. folgenden Quellen entnommen werden: Bundesverband Gebäudegrün e.V. (BuGG), Dach-, Fassaden- und Innenraumbegrünung https://www.gebaeudegruen.info/gruen/fassadenbegruenung/basis-wissen- planungsgrundlagen/planungsgrundlagen TU Darmstadt, Gutachten Fassadenbegrünung, Juni 2016 Dach- und Fassadenbegrünung – neue Lebensräume im Siedlungsbereich, Fakten, Argumente und Empfehlungen, Sebastian Schmauck, BfN-Skript 538, Bundesamt für Naturschutz, 2019Seite 5 von 26 Seite 6 Zu I.2.: Bei wie vielen Bauvorhaben wurde eine Fassaden- und/oder Dachbegrünung in Bonn vorgenommen? Auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 08.09.2010 „Dachbegrünung in Bonn“ (Drucksachen-Nr.: 0912064Ab) ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen festzusetzen, dass Flachdächer sowie flach geneigte Dächer (bis 15°) ab einer Größe von 200m² mit einer Dachbegrünung ausgestattet werden müssen. Beim Bau von Tiefgaragen werden regelmäßig intensive Begrünungen mit einer Substratschicht von 0,50 cm vorgeschrieben. Fassadenbegrünungen wurden nur vereinzelt verpflichtend festgesetzt. Die Verwaltung hat alle seither beschlossenen Bebauungspläne auf Festsetzungen zur Dachbegrünung geprüft und ergänzend Luftbilder ausgewertet, um feststellen zu können, ob Dachbegrünungen auch langfristig erhalten wurden: Es wurde in den Jahren 2010-2019 insgesamt in 47 von 113 Bebauungsplänen eine Dachbegrünung festgesetzt - dies entspricht einem Anteil von 42 % der B-Pläne. Bei den übrigen Verfahren wurden entweder Dachformen festgesetzt, bei denen in Bonn keine Begrünung verlangt wird, oder die Pläne bezogen sich inhaltlich auf Regelungen, die keine gestalterischen Festsetzungen zu Dach- oder Fassadenbegrünungen nach sich ziehen wie z.B. Bebauungspläne zur Umsetzung des städtischen Einzelhandelskonzeptes oder der Leitlinien und Ziele für ein Vergnügungsstättenkonzept. Zudem werden in der Statistik auch Pläne erfasst, die lediglich in Einzelaspekten geändert wurden und somit keine Festsetzungen zur Dachbegrünung erfahren haben. In 14 der 47 relevanten B-Plangebieten waren im August 2019 Begrünungen deutlich im Luftbild erkennbar. In den übrigen 33 Bebauungsplänen waren Dachbegrünungen im Luftbild entweder: - schlecht erkennbar (weitergehende Prüfung notwendig), - noch nicht realisiert (Vorhaben noch recht neu), - oder aufgrund der gewählten Dachform nicht verpflichtend (z.B. bei Realisierung von Satteldächern bei Wahlfreiheit der Dachform). Die Begrünung von Tiefgaragendächern wurde im gleichen Zeitraum in 29 Bebauungsplänen festgesetzt. Die Installation von Fassadenbegrünungen wurde bislang in 4 Einzelfällen in Bebauungsplänen festgesetzt. Eine detaillierte Auflistung aller 2010-2019 in Bebauungsplänen festgesetzten Dach- und Fassadenbegrünungen und Begrünungen von Tiefgaragendächern ist in Anlage 1 dargestellt. Über die Begrünung von Gebäuden in Bebauungsplänen, die vor 2010 aufgestellt wurden, und über errichtete Vorhaben ohne Bebauungsplan nach §34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ kann die Verwaltung keine Aussage treffen, da keine entsprechenden Statistiken geführt werden. Daneben liegen keine Informationen über Dächer vor, welche in Eigeninitiative der Eigentümer freiwillig begrünt worden sind. Zu I.3.: Bei wie vielen städtischen Gebäuden ist eine Fassaden- und/oder Dachbegrünung umgesetzt worden? Welche Erfahrungen in Bezug auf Investition und Pflegeaufwand wurden hierbei ermittelt? Fassadenbegrünungen an städtischen Gebäuden: keine extensive Dachbegrünungen auf städtischen Gebäuden (insg. 15): o EGS Bodelschwingh Schule (WC Bereich) o GGS Jahnschule, Herseler Str. 7Seite 6 von 26 Seite 7 o GGS Om Berg, Pützhecke 10 o KGS Clemens-August-Schule, Sternenburgstr. 23 (in Umsetzung) o KGS Holzlar, Heideweg 3-6 o Helmholtz-Gymnasium Gebäude B o Kindertagesstätte Büchelgarten 84 o Kindertagesstätte Graurheindorfer Straße 149 o Kindertagesstätte Hainstraße o Kindertagesstätte Siebengebirgsstraße 179 o Kindertagesstätte Warschauer Straße 68 o Feuerwache Lannesdorf o Rathaus Beuel o Stadthaus o WCCB intensive Dachbegrünungen auf städtischen Gebäuden: keine Investitionsaufwand: die Erfahrung der Verwaltung deckt sich mit den Angaben des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern (BKI), demnach belaufen sich die Kosten im Mittel auf 140 €/m² brutto für eine extensive Dachbegrünung. Diese Summe umfasst die zusätzliche Abdichtung, die Drän- und Filterschicht, den Durchwurzelungsschutz, die Vegetationsschicht, die Substratmischung, den Kiesrandstreifen sowie die Randabdeckungen. Pflegeaufwand: Gängige Praxis ist bislang eine unregelmäßige Begehung der Dächer (nicht jährlich). In den Sommern 2018 und 2019 zeigten die extensiven Dachbegrünungen teils starke Anzeichen von Trockenstress, die Begrünungen regenerierten sich nach einsetzenden Niederschlägen jedoch wieder weitestgehend selbst. Da vor dem Hintergrund des Klimawandels Hitzeperioden voraussichtlich in Häufigkeit, Dauer und Intensität weiter zunehmen werden, müssen ggf. Anpassungen der bislang gängigen Pflegepraxis erfolgen. Zu I.4. Hat die Verwaltung Bauherren in Bezug auf Fassaden- und Dachbegrünung beraten und wie war die Resonanz auf diese Beratung? ein explizites Beratungsangebot, wie es beispielsweise in Hannover oder München angeboten wird, existiert in Bonn nicht. Zu II.1 Die Stadt Bonn erarbeitet Vorschläge, wie Gebäudebegrünungen im Einzelfall oder für zusammenhängende Bebauungsplangebiete (dies gilt auch für Gewerbegebiete) als Ausgleichsmaßnahme für die Versiegelung in ihrem kommunalen Satzungsrecht festgesetzt werden können Im Rahmen der Eingriffsregelung (vermeiden, minimieren & ausgleichen von Eingriffen in Natur und Landschaft - §14 und §15 BNatschG) besteht grundsätzlich die Möglichkeit Dachbegrünungen als Ausgleichsmaßnahme anzurechnen1. Ausgleichsverpflichtungen bestehen bei Bebauungsplänen im 1 Dachbegrünungen können im Rahmen einer Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung bei Vollverfahren im Verfahren nach LANUV standardisiert, im Verfahren nach Froehlich&Sporbeck in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde angerechnetSeite 7 von 26 Seite 8 Vollverfahren oder ggf. im Rahmen von deren Änderungen. In diesem Zusammenhang festgesetzte Dachbegrünungen werden regelmäßig auf die Kompensation von Eingriffen angerechnet. Über die Anrechnung von Kompensationsmaßnahmen entscheidet die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen des Prüfungsprozesses. Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen der öffentlichen Hand werden bevorzugt, da dort erfahrungsgemäß die Herstellung und dauerhafte Unterhaltung gewährleistet ist. Eine Anrechnung von Fassadenbegrünungen als Ausgleichsmaßnahme kommt nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Stadtentwicklung und einer doppelten Innenentwicklung ist es geboten, die Begrünung baulicher Anlagen nach Möglichkeit verbindlich zu regeln. Als planerische Instrumente eignen sich hierzu Bebauungspläne und/oder Grünsatzungen (isoliert örtliche Bauvorschriften). Die Verwaltung hat eine Gegenüberstellung der Regulierungsmöglichkeiten nach deren Vor- und Nachteilen erstellt. Diese sind - neben den Vor- und Nachteilen von Fördermaßnahmen - in Anlage 2 aufgeführt. Ergänzend werden in Anlage 3 konkrete Beispiele sowohl für Festsetzungen in Bebauungsplänen (Dortmund) als auch für eine Satzung – örtliche Bauvorschrift (Aachen) dargestellt. Eine auf Basis dieser Auswertung entwickelte Empfehlung der Verwaltung findet sich zu Beginn dieser Vorlage (auf S. 1). Diese berücksichtigt den Umstand des bekannten Vollzugsdefizits bei der Kontrolle sowie die ermittelten Hemmnisse bzgl. der verbindlichen Regelung von Fassadenbegrünungen (Anlage 2). Da eine Eignung zur Fassadenbegrünung je nach Einzelfall sehr unterschiedlich sein kann, empfiehlt die Verwaltung keine standardisierten planerischen Regelungen mittels Satzung, sondern eine Festsetzung in vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bei geeigneten Neubauvorhaben sowie die Schaffung finanzieller Anreize für freiwillige Maßnahmen insbesondere im Gebäudebestand. Zu II.2 Die Stadt informiert alle Bezirksvertretungen, den Umweltausschuss und den Planungsausschuss, unter welchen politischen und finanziellen Prämissen andere Städte, wie z.B. Hannover, die Fassadenbegrünung intensivieren, welche Erfolge sie damit zu verzeichnen haben und welche Art von Förderprogrammen – auch vom Land NRW – es eventuell gibt. Einige Städte bieten mittlerweile direkte Zuschüsse2 zur Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen an. Förderprogramme haben den großen Vorteil, kurzfristig und vor allem im Gebäudebestand wirksam zu sein. Fördergelder können dann beansprucht werden, wenn keine planerischen Bestimmungen wie beispielsweise Festsetzungen eines gültigen B-Plans bereits zur Gebäudebegrünung verpflichten. Nach Ihren Empfehlungen gefragt, äußerten durchweg alle kontaktierten Städte die Notwendigkeit Personal bereitzustellen, um das Förderprogramm nicht nur administrativ zu betreuen, sondern auch Beratungen anbieten zu können und Marketingmaßnahmen umzusetzen. Für diesen Zweck geschaffene personelle Ressourcen können zudem im Bereich der Vollzugskontrolle unterstützen und somit dem Problem des Vollzugsdefizits bei Festsetzungen in Bebauungsplänen oder Bestimmungen in Satzungen werden. Für Fassadenbegrünungen gibt es keine fachlich anerkannten Bewertungsverfahren zur Berücksichtigung bei der Eingriffsregelung. 2 Indirekte Zuschüsse erfolgen z.B. wie in Bonn über Kanalabgaben- /Abwassersatzungen und die Reduktion der NiederschlagswassergebührSeite 8 von 26 Seite 9 entgegenwirken - zumal dieses Personal auch über die für die Kontrolle notwendige Fachkenntnis verfügt. Nach Kenntnis der Verwaltung existieren für Gebäudebegrünungen derzeit sowohl von den Kommunen allein aufgelegte und finanzierte Fördermöglichkeiten als auch finanzielle Zuwendungen im Rahmen von Programmen der Städtebauförderung. Letztere erlauben die Förderung nur unter gewissen Voraussetzungen, insb. Vorliegen eines integrierten Stadtentwicklungskonzeptes, und in begrenzten Geltungsbereichen. Hier übernehmen Kommunen und Bund / Länder jeweils anteilig die Kosten. Das Land NRW bietet derzeit kein explizites Förderprogramm für Gebäudebegrünungen an. Nachstehend eine Gegenüberstellung der Förderprogramme der Städte Köln, Hannover, Hamburg und Frankfurt am Main. Köln Grün hoch 3 Dächer, Fassaden, Höfe Beginn (Dauer): 01.08.2018 (5 Jahre) Förderfähige Maßnahmen: Begrünung von Dächern, Fassaden, Mauern, Gebäudewänden und Innenhöfen, sowie die Entsiegelung von Freiflächen auf privaten und gewerblichen Grundstücken Förderumfang: Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Dieser beträgt 50 % der als förderungsfähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch 40 Euro pro Quadratmeter gestalteter Dach-, Boden- und Fassadenfläche. Pro Antragstellerin oder Antragsteller und Jahr können maximal 20.000 Euro bewilligt werden. Finanzielle Ressourcen Insgesamt 3 Millionen € Personelle Ressourcen 1,5 Personalstellen Beratung ja Geltungsbereich Stadtklimatisch stark belastete Bereiche Bisheriger Erfolg Bislang 95 geförderte Maßnahmen Besonderheiten Der Geltungsbereich wird bald auf das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet Hannover Begrüntes Hannover Beginn (Dauer): Seit 2013, 2017 um das Thema Entsiegelung erweitert, endete zum 1.10.2019 Förderfähige Maßnahmen: Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Entsiegelung Förderumfang: Zuschuss von bis zu 33 Prozent der als förderungsfähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch 3.500€ bei Fassadenbegrünung, 10.000€ bei Dachbegrünung, 2.500€ bei Entsiegelung Finanzielle Ressourcen Jährlich etwa 50.000 € reine Fördermittel + Personal- und Marketingkosten Personelle Ressourcen Beratung durch BUND mit 1 Vollzeitstelle (finanziert über die Stadt Hannover) Beratung Ja, durch den BUND Geltungsbereich Stadtgebiet Hannover Bisheriger Erfolg Insgesamt 13.000 m² Dachfläche wurden begrünt, seitSeite 9 von 26 Seite 10 2012 ca. 200 Einzelmaßnahmen gefördert (90% der Maßnahmen waren Dachbegrünungen) Besonderheiten gemeinsames Projekt der Landeshauptstadt Hannover und des BUND – gefördert durch die Sparkasse Hannover und die Deutsche Bundesstiftung Umwelt Hamburg Auf die Dächer – Fertig – Grün Beginn (Dauer): 2015 (5 Jahre) Förderfähige Maßnahmen: Dachbegrünungen (soll demnächst um Fassadenbegrünungen ergänzt werden) Förderumfang: Max. 50.000 € pro Antragsteller Finanzielle Ressourcen 3 Millionen € bis 2020 Personelle Ressourcen Beratung ja Geltungsbereich Gesamte Stadt, ergänzende Zuschläge für innere Stadt Bisheriger Erfolg 127 Anträge in den ersten 3 Jahren Besonderheiten Zuschläge: - innere Stadt (+15%) - Kombination mit Solar (5€/m²) - Freiraumnutzung (bis 14€/m²) - Erhöhung Abflussverzögerung (2€/m²) - Fertigstellungspflege 50% der Kosten Sehr umfangreiche Marketingkampagne Ziel: 100 ha Dachbegrünung bis 2020 Frankfurt am Main Frankfurt frischt auf Beginn (Dauer): 2017 (5 Jahre) Förderfähige Maßnahmen: Entsiegelung und Begrünung von Hinterhöfen, Begrünung von Dächern und Gebäudefassaden sowie Investitionen in Verschattungsmaßnahmen und in Trinkbrunnen Förderumfang: Bis zu 50 % der Kosten – maximal 50.000 € Finanzielle Ressourcen Jährlich bis zu 2 Millionen € aus dem städtischen Haushalt, hieraus werden auch die 2,5 Stellen sowie das Marketing finanziert Personelle Ressourcen 2,5 Stellen Beratung ja Geltungsbereich Besonders wärmebelastete Stadtquartiere mit gleichzeitig hohem Anteil hitzesensibler Personen Bisheriger Erfolg 300 Beratungen und ca. 60 Förderanträge Besonderheiten Marketing wurde überarbeitetSeite 10 von 26 Seite 11 Anlage/n 1 Anhänge (öffentlich)Seite 11 von 26 1 Anlage 1 Auflistung aller im Zeitraum 2010-2019 in Bebauungsplänen festgesetzten Dachbegrünungen und Begrünungen von Tiefgaragendächern sowie von Fassaden B-Plan Jahr (Inkrafttreten) Festsetzung Dachbegrünung Festsetzung Tiefgaragen- begrünung Festsetzung Fassaden- begrünung 8314-84 An der Nesselburg 08.12.2010 Für den bei der 2. Änderung betroffenen Teilbereich 7920-41 Schlegelstraße 03.11.2010 Flachdächer extensiv TG 50 cm Substrat 7323-14 Grootestraße 10.03.2010 10 % aller Dachflächen ext. begrünt X 8219-13 Turmstraße 09.11.2011 Flachdächer extensiv TG 50 cm Substrat 7424-18 Stolpstraße Kindergartenneubau 15.06.2011 Flachdächer extensiv 7623-20 Bornheimer Straße - Baumarkt 06.04.2011 Die im Plan gekennzeichnete Flächen mit 20 cm Substrat und zu begrünen 8423-16 Am Wolfsbach 23.03.2011 Flachdächer extensiv 7517-12 Am Hölder 02.02.2011 TG 60 cm Substrat + Drainage 8019-44 Menuhinstraße 19.01.2011 Nur die Dächer im 1. OG extensiv begrünen 8124-25 Mühlenbach 19.09.2012 Garagendächer extensiv 7424-19 Oppelner Straße - Studentenwohnheim 19.09.2012 Flachdächer extensiv TG 50 cm Substrat 7618-19 Ferdinandstraße 16.05.2012 Flachdächer extensiv 7325-14 Rosenfeld 21.03.2012 TG 50 cm SubstratSeite 12 von 26 2 B-Plan Jahr (Inkrafttreten) Festsetzung Dachbegrünung Festsetzung Tiefgaragen- begrünung Festsetzung Fassaden- begrünung 8317-13 Rheinstraße 11.01.2012 Flachdächer extensiv TG 50 cm Substrat 8415-28 Mainzer Straße 11.01.2012 Ext. Begrünung der Flachdachanteile der eingesch. Erweiterung 7920-34 Fritz-Schäffer-Straße 04.12.2013 Bei Flachdächern mind. 50 % ext. zu begrünen 7820-30 Burbacher Straße 07.08.2013 Flachdächer extensiv TG 50 cm Substrat 7324-14 Zentrum Tannenbusch 30.04.2013 Flachdächer extensiv TG 50 cm Substrat 7818-16 Eltern-Kind-Zentrum Universitätsklinikum 26.11.2014 Im gekennzeichneten Bereich (B) Flachdächer extensiv 7923-4 Herbert-Rabius-Straße 22.02.2014 TG 50 cm Substrat 8215-44 Siebengebirgstrerrassen 11.06.2014 TG 50 cm Substrat 8215-21 Deutschherrenstraße 11.06.2014 TG 50 cm Substrat 7820-10 Franz-Lohe-Straße 28.05.2014 Flachdächer extensiv 8217-16 Bastei-/Rheinstraße 05.03.2014 Flachdächer extensiv TG 80 cm Substrat 7821-23 Schedestraße 08.01.2014 Flachdächer extensiv TG 50 cm Substrat 7621-54 Nußallee- Unicampus - 04.11.2015 Flachdächer extensiv TG 80 cm Substrat X (Parkpalette) 7820-10 Franz-Lohe-Straße 07.10.2015 Flachdächer extensiv 7919-5 Südfriedhof 07.10.2015 Flachdächer extensiv 7919-1 In der Raste 07.10.2015 Flachdächer extensiv 7820-40 Südstadtgärten 07.10.2015 Flachdächer extensiv TG 50 cm Substrat 7321-31 Ehemaliges Autohaus Steinbach + Schäfer 07.10.2015 Flachdächer extensiv TG 50 cm SubstratSeite 13 von 26 3 B-Plan Jahr (Inkrafttreten) Festsetzung Dachbegrünung Festsetzung Tiefgaragen- begrünung Festsetzung Fassaden- begrünung 7820-15 21.01.2015 Flachdächer extensiv TG 50 cm Substrat 7523-9 An der Düne 05.10.2016 TG 50 cm Substrat 7425-24 Otto-Hahn-Straße 05.10.2016 Flachdächer extensiv TG 50 cm Substrat 6924-1 Hummerichs Bitze 05.10.2016 Flachdächer extensiv 8215-81 An der Kelter 27.04.2016 Flachdächer extensiv 8215-80 Deutschherrenstraße 27.04.2016 Flachdächer extensiv 6720-1 Hermann-Ehlers-Straße 16.03.2016 Flachdächer extensiv TG 50 cm Substrat 7819-63 Langwartweg 25.10.2017 Flachdächer extensiv TG 50 cm Substrat 7419-26 Gallwitz-Kaserne/BGS- Halle 06.09.2017 Dächer ab 200 m² extensiv TG 50 cm Substrat 6915-1 Von-der-Heydt-Straße 26.07.2017 Flachdächer extensiv 6521-2 Gemeinschaftskrankenhaus Bonn 26.07.2017 Flachdächer extensiv 6724-1 Am Ledenhof 07.06.2017 Flachdächer zu mind. 30 % extensiv TG 50 cm Substrat 6322-1 West Side 10.05.2017 Flachdächer extensiv 7723-28 Am Schänzchen 12 und 20 15.02.2017 Flachdächer extensiv 6521-1 Poppelsdorfer Allee / ehem. Zurich 27.12.2018 Flachdächer extensiv TG 50 cm Substrat 6522-1 Didinkirica 23.05.2018 Flachdächer extensiv TG 50 cm Substrat 7818-1 Im Dottenberg 23.05.2018 Flachdächer mind. extensiv 7621-56 Sebastianstraße 23.05.2018 Flachdächer extensiv TG 50 cm Substrat 7820-19 Bundeskanzlerplatz 07.03.2018 Flachdächer extensiv 6722-2 Herbert-Rabius-Straße 17.04.2019 TG 50 cm Substrat XSeite 14 von 26 4 B-Plan Jahr (Inkrafttreten) Festsetzung Dachbegrünung Festsetzung Tiefgaragen- begrünung Festsetzung Fassaden- begrünung (städtebaul. Vertrag) 6618-2 Quirinusplatz 17.04.2019 Flachdächer mind. extensiv TG 50 cm Substrat X (städtebaul. Vertrag) 7014-2 Paracelsustraße 31.07.2019 Flachdächer mind. extensiv 6223-2 Nachnutzung Möbel Boss 16.10.2019 Flachdächer mind. extensiv TG 50 cm Substrat Summe 47 x 29 x 4Seite 15 von 26 5 Anlage 2 Teilaspekt: Gegenüberstellung der Regulierungsmöglichkeiten Rechtliche Grundlage für die Festlegung bzw. Unterstützung von Fassaden- und Dachbegrünungen B-Plan (Planungsrecht) Örtliche Bauvorschriften Förderprogramme/ Städtebauförderung § 9 (1) BauGB (Planfestsetzungen) Nr. 25 (…) für Teile baulicher Anlagen (…) a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen hiernach sind Dach- oder Fassadenbegrünung festsetzbar Städtebauliche Motivation nach § 1 und 1a Orts- uns Straßenbildgestaltung Baugebietsdurchgrünung Aufwertung des Wohn- und Arbeitsumfelds Umweltbelange In §1 (5) BauGB: Förderung Klimaschutz und Klimaanpassung Es muss ein Zusammenhang mit der städtebaulichen Ordnung bestehen, und die Festsetzung muss durch städtebaul. Gründe gerechtfertigt sein. § 89 BauO NW: (1) Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über Nr. 7 die Begrünung baulicher Anlagen. Varianten: Isolierte örtliche Bauvorschriften Innerhalb eines bestimmt festgelegten Gebietes Integrierte örtliche Bauvorschrift Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines B-Plans. Integrierte örtliche Bauvorschriften bleiben Baugestaltungsrecht. Abweichungen von der Satzung werden nach § 69 BauO entschieden und nicht nach § 31 BauGB (Befreiungen). Anmerkung: Nach der Kommentierung der BauO (a.F.) zielt die Ermächtigung vorrangig auf bauliche Anlagen mit großen ungegliederten Wandflächen, z.B. solche von Produktions- und Lagerhallen oder Ställen und Scheunen, die das Orts- und Landschaftsbild gestalterisch beeinträchtigen. Inwieweit sich die „Begrünung baulicher Anlagen“ auch auf Bereiche Beispiele für direkte Förderungen (vs. indirekt, z.B. über Abwassersatzungen): Programme der Städtebauförderung, die Förderung von Gebäudebegrünung ermöglichen Zukunft Stadtgrün (Städtebauförderungsprogramm des Bundes, aktuelle Förderperiode 2017-19): „Förderfähige Maßnahmen: Konkret können die Mittel aus dem Programm Zukunft Stadtgrün insbesondere für folgende Maßnahmen eingesetzt werden:“ (…) Aufwertung und Qualifizierung des öffentlichen Raums, des Wohnumfeldes und von Grün- und Freiflächen sowie Instandsetzung, Erweiterung, Modernisierung und Begrünung von Gebäuden und öffentlicher Infrastruktur des Quartiers im Rahmen von quartiersbezogenen Stadtgrünmaßnahmen (…). 1 Aktive Stadt- und Ortsteilzentren (Bund-Länder-Programm der Städtebauförderung) 1 Quelle: Website des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zur Städtebauförderung (Hrsg.) 2019: www.staedtebaufoerderung.infoSeite 16 von 26 6 Rechtliche Grundlage für die Festlegung bzw. Unterstützung von Fassaden- und Dachbegrünungen B-Plan (Planungsrecht) Örtliche Bauvorschriften Förderprogramme/ Städtebauförderung b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern Zum Erhalt bestehender Dach- oder Fassadenbegrünungen § 9 (1a) BauGB (Ausgleichsmaßnahmen) Festgesetzte Dachbegrünungen werden regelmäßig auf die Kompensation von Eingriffen angerechnet. Über die Anrechnung von Kompensationsmaßnahmen entscheidet die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen des Prüfungsprozesses. Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen der öffentlichen Hand werden bevorzugt, da dort erfahrungsgemäß die Herstellung und dauerhafte Unterhaltung gewährleistet ist. Eine Anrechnung von Fassadenbegrünungen als Ausgleichsmaßnahme kommt nicht in Betracht. mit stadtklimatischem Schwerpunkt erstreckt (stadtklimat. Problematik, erhöhte Luftbelastung) ist offen. - fällt im Programm unter „Fördermöglichkeiten für Wohnumfeldverbesserung und Begrünung“ (Quelle: Praxisleitfaden Begrünung Stadt München) Ggf. auch möglich, einzelfallabhängig je nach Zielsetzung: Kleinere Städte und Gemeinden Stadtumbau West Städtebaulicher Denkmalschutz Soziale Stadt Nürnberg hat mit „Mehr Grün in Nürnberg“ eine Art Dachmarke geschaffen, die in verschiedenen Sanierungsgebieten eine Finanzierung aus den jeweiligen Fördertöpfen ermöglicht. Kommunale Förderprogramme (exemplarisch) Förderprogramm DAFIB, Stadt Düsseldorf; GRÜN hoch 3/Dächer/Fassaden/Höfe, Stadt Köln (2018) Frankfurt frischt auf-50 % Klimabonus, Förderung von Dach-, Fassaden- und Hinterhofbegrünung (2017) Fassadengestaltung, Haus- und Hofbegrünung, Dortmund (2008-2018) Förderprogramm „Begrüntes Hannover“ für Gebäudebegrünung und Entsiegelung (2013-2019)Seite 17 von 26 7 Rechtliche Grundlage für die Festlegung bzw. Unterstützung von Fassaden- und Dachbegrünungen B-Plan (Planungsrecht) Örtliche Bauvorschriften Förderprogramme/ Städtebauförderung Förderung der Hof-, Dach- und Fassadenbegrünung, Stuttgart (2019) Förderung der Hof-, Dach- und Fassadenbegrünung, Karlsruhe Auf die Dächer – fertig – grün! Förderprogramm Dachbegrünung Hamburg (bis 2019) Vor- und Nachteile der einzelnen rechtlichen Grundlage B-Plan (Planungsrecht) Isolierte örtliche Bauvorschrift Förderprogramme/ Städtebauförderung Verfahren Verfahren speziell Städtebauförderung: zur Aufnahme in ein Städtebauförderungsprogramm ist ein integriertes Handlungskonzept nötig; dies führt zu stimmigen Gesamteffekten bei der Förderung können gezielte räumliche Schwerpunkte (z.B. stadtklimatische Problemviertel) gesetzt werden, oder es kann gesamtstädtisch gefördert werden. positives Image der Stadt wird gefördert („Die Stadt tut etwas für ihre Bürger und für die Klimaanpassung“). Die Festsetzungen unterliegen den im BauGB festgelegten langwierigen Aufstellungs- und Beteiligungsverfahren. Das Erlassverfahren richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der BauO i.V.m. der jeweiligen Gemeindeordnung. Aufgrund des „schlankeren Verfahrens“ (bloßer Ratsbeschluss möglich) kann das Verfahren weniger aufwendig sein. Gebietsbezug Gebietsbezug Aufgrund nur punktueller Neuaufstellungen von Bebauungsplänen ist die Umsetzung innerhalb großflächiger Gebiete nicht möglich. Pauschale Festsetzungen für das gesamte Gemeindegebiet sind unzulässig. Es besteht die Möglichkeit zur gebietsbezogenen Regulierung für Gebiete mit hohem Gestaltungsanspruch; z.B. Innenstadt, Kern- und Urbane Gebiete, Baugebiete im Übergangsbereich zur freien Landschaft. (Hitzeempfindliche und lufthygienisch belastete Bereiche entsprechen nicht den gestalterischen Aspekten, s.o.!).Seite 18 von 26 8 Vor- und Nachteile der einzelnen rechtlichen Grundlage B-Plan (Planungsrecht) Isolierte örtliche Bauvorschrift Förderprogramme/ Städtebauförderung Auch eine stadtgebietsweite Abgrenzung ist möglich (quantitative Wirkung) die Förderung wird vor allem von engagierten Eigentümern auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen, daher kein Unmut und gute Umsetzungschancen. engagierte Eigentümer / Inverstoren werden durch Finanzhilfen zu Begrünungsmaßnahmen angeregt. Sie gestalten ggf. Vorzeigeprojekte, Anstoß von Leuchtturmprojekten möglich, die das Thema präsenter machen. mit Förderung geht meist auch Informationsangebot einher, neutrale Informationsstelle kann Vorbehalte reduzieren und bei Initiierung helfen (Bürger werden nicht allein gelassen) Steuerungsmöglichkeit hinsichtlich Begrünungssystem oder Pflanzenauswahl unter Zuhilfenahme von Checklisten bei Fassadenbegrünungen z.B.: o rechtlichen Grundlagen (Brandschutz, Planungsrecht / Baulinien) o Fassadenbauart o Exposition der Fassade und die damit zusammenhängenden Einschränkungen (z.B. intensive Sonneneinstrahlung) o Standort und kleinklim. Verhältnisse Festsetzungsmöglichkeit baulicher Anlagen Festsetzungsmöglichkeit baulicher Anlagen Die Umsetzung der Festsetzung kann nur bei Neu- und Umbauten eingefordert werden (quantitative Beschränkung). Die Umsetzung der Festsetzung kann nur bei Neu- und Umbauten eingefordert werden (quantitative Beschränkung). Die Festsetzungen können für genehmigungspflichtige, aber auch für genehmigungsfreie Anlagen (z.B. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze) getroffen werden. Die Festsetzungen können für genehmigungspflichtige, aber auch für genehmigungsfreie Anlagen getroffen werden. (Der Begriff baulicher Anlagen in § 89 (1) Nr. 7 ist definiert in § 2 BauO NRW und umfasst auch Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze). Von der Umsetzungspflicht kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und der/die Bauherr/in plausible Befreiungsgründe vorträgt. Über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach§ 69 BauO entscheidet die Bauaufsicht. Rechtfertigung der Festsetzung Rechtfertigung der Festsetzung Pflanzfestsetzungen dürfen nur getroffen werden, wenn sie nach den örtlichen Gegebenheiten und den im konkreten Fall verfolgten städtebaul. Absichten zu rechtfertigen sind (Erforderlichkeit). Prinzipiell ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Aufgrund der höheren Kosten bei wandgebundenen Fassadenbegrünungen werden standardmäßig nur bodengebundene Fassadenbegrünungen festsetzbar sein, bei Verpflichtungen zur Begrünung baulicher Anlagen sollten nur getroffen werden, wenn sie nach den örtlichen Gegebenheiten und den im konkreten Fall verfolgten städtebaul. Absichten zu rechtfertigen sind (Erforderlichkeit). Prinzipiell ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Aufgrund der höheren Kosten bei wandgebundenen Fassadenbegrünungen werden standardmäßig nur bodengebundeneSeite 19 von 26 9 Vor- und Nachteile der einzelnen rechtlichen Grundlage B-Plan (Planungsrecht) Isolierte örtliche Bauvorschrift Förderprogramme/ Städtebauförderung Dachbegrünungen in der Regel nur extensive Begrünungen. Eine freiwillige Option zu hochpreisigeren Ausführungen ist bei den Festsetzungen natürlich nicht ausgeschlossen (wandgebundene Fassaden- bzw. intensive Dachbegrünung). Mit Rechtsbezug zu § 1a (5) BauGB können klimatische Gründe als Abwägungsbelang benannt werden. Festsetzung von Bestandspflanzungen sind abwägungs- und eigentumsrechtl. einfacher zu rechtfertigen als von Neupflanzungen; insb. wenn sie sich auf Teile baulicher Anlagen beziehen, wie bei Fassaden- und Dachbegrünung. Es können keine (kontinuierlichen) Pflegemaßnahmen wie bei Nr. 20 festgesetzt werden; Maßnahmen der Fertigungs- und Entwicklungspflege sind inbegriffen. Der Erhalt bzw. die Nachpflanzung sind mit der Festsetzung ohnehin abgedeckt ohne einzeln festgesetzt werden zu müssen (BVerwG). Fassadenbegrünungen festsetzbar sein, bei Dachbegrünungen in der Regel nur extensive Begrünungen. Eine freiwillige Option zu hochpreisigeren Ausführungen ist bei den Festsetzungen natürlich nicht ausgeschlossen (wandgebundene Fassaden- bzw. intensive Dachbegrünung). Die Festsetzung erfordert ein nachvollziehbares planerisches Konzept. Es bedarf einer gebietsspezifischen Absicht. o Anschlussverfügbarkeit (Wasser), Zugängigkeit o Gewünschte Begrünungsmaßnahme (fassaden- oder bodengebunden) o Berücksichtigung des architekt. Gesamtbildes o Berücksichtigung von anderen Funktionen wie z.B. Verschattungsmöglichkeit Erforderlich: Ermittlung von Pflege- und Wartungskosten einmalige Finanzierungshilfe hilft nicht bei regelmäßigen Unterhaltungskosten keine Handhabe bei „unwilligen“ Eigentümern. In Gebieten mit hohem Anteil an Miets- und Geschäftshäusern kann eine Umsetzung durch fehlende Motivation der Gebäudebesitzer erschwert werden. die Erarbeitung von Förderprogrammen, Prüfung der Anträge und Bewilligung der Mittel bewirken einen hohen Verwaltungsaufwand sowie die Prüfung der Mittelverwendung und das Nachhalten der Zweckbindungsfrist. Die Pflege kann bei mehreren Mietparteien problematisch sein, sofern Die Festsetzung bedarf unter Berücksichtigung der eigentumsrechtl. Rechtfertigung einer rechtl. haltbaren abwägungsgerechten Formulierung; ansonsten Risiken bei Normenkontrollen. (Abwägungsgebot nach §1 (7) BauGB) Die Festsetzung soll auf sachgerechten Erwägungen beruhen und eine angemessene Abwägung zw. den Belangen des Einzelnen und der Allgemeinheit erkennen lassen; ansonsten Risiken bei Normenkontrollen. (Die BauO enthält keine materiellen Vorschriften über die Abwägung.) Problematisch bei Standardfestsetzungen einer Fassadenbegrünung in einem Angebotsplan sind die nicht voraussehbaren Problematisch bei Standardfestsetzungen einer Fassadenbegrünung mit größerem Gebietsbezug sind die nicht voraussehbarenSeite 20 von 26 10 Vor- und Nachteile der einzelnen rechtlichen Grundlage B-Plan (Planungsrecht) Isolierte örtliche Bauvorschrift Förderprogramme/ Städtebauförderung jeweiligen Einzelsituationen, die bei Begrünungsmaßnahmen zu beachten sind, z.B.: o rechtliche Grundlagen (Brandschutz) o Fassadenbauart o Exposition der Fassade und die damit zusammenhängenden Einschränkungen o Standort und kleinklim. Verhältnisse o Anschlussverfügbarkeit (Wasser), Zugängigkeit o Gewünschte Begrünungsmaßnahme (fassaden- oder bodengebunden) o Berücksichtigung des architekt. Gesamtbildes o Berücksichtigung von anderen Funktionen wie z.B. Verschattungsmöglichkeit o Begrünungsform (flächig, linear, niedrig/hoch) o Architektur (Gestaltung der Fassade) jeweiligen Einzelsituationen, die bei Begrünungsmaßnahmen zu beachten sind, z.B.: o rechtliche Grundlagen (Brandschutz, Planungsrecht / Baulinien) o Fassadenbauart o Exposition der Fassade und die damit zusammenhängenden Einschränkungen o Standort und kleinklim. Verhältnisse o Anschlussverfügbarkeit (Wasser), Zugängigkeit o Gewünschte Begrünungsmaßnahme (fassaden- oder bodengebunden) o Berücksichtigung des architekt. Gesamtbildes o Berücksichtigung von anderen Funktionen wie z.B. Verschattungsmöglichkeit o Begrünungsform (flächig, linear, niedrig/hoch) o Architektur (Gestaltung der Fassade) Vermieter nicht vor Ort. Wer ist verantwortlich? (Aufschlag von Pflegekosten auf die Miete) Es können objektbezogene Differenzierungen, beispielsweise für Gebäudetypen (Gewerbe, Geschossbau, Großbauprojekte usw.) getroffen werden. Es können objektbezogene Differenzierungen, beispielsweise für Gebäudetypen (Gewerbe, Geschossbau, Großbauprojekte usw.) getroffen werden. vorhabenbezogener Bebauungsplan es sind bestmögliche, individuell auf das Vorhaben abgestimmte Lösungen festlegbar. Die Erforderlichkeit einer Festsetzung kann objektbezogen geprüft und beurteilt werden.Seite 21 von 26 11 Vor- und Nachteile der einzelnen rechtlichen Grundlage B-Plan (Planungsrecht) Isolierte örtliche Bauvorschrift Förderprogramme/ Städtebauförderung Akzeptanz Akzeptanz Angebotsplan Idealerweise wird durch den Gebietsbezug – z.B. bei größeren Neubaugebieten - bei den Eigentümern / Bauherrn eine gemeinschaftliche Verantwortung mit einer relativ hohen Akzeptanz zur Umsetzung bewirkt. (Wir-Gefühl). Andererseits kann eine Solidarisierung in der Ablehnung erfolgen. Idealerweise kann durch den größeren Gebietsbezug bei den Eigentümern / Bauherrn eine gemeinschaftliche Verantwortung zur Umsetzung bewirkt werden. (Wir-Gefühl). Andererseits kann eine Solidarisierung in der Ablehnung erfolgen. Die Pflege kann bei mehreren Mietparteien problematisch sein, sofern Vermieter nicht vor Ort ist. Wer ist verantwortlich? (Ggf. Aufschlag von Pflegekosten auf die Miete) Die Pflege kann bei mehreren Mietparteien problematisch sein, sofern Vermieter nicht vor Ort ist. Wer ist verantwortlich? (Ggf. Aufschlag von Pflegekosten auf die Miete) Die Beschränkung auf einen B-Plan ist eine Ungleichbehandlung zu Neubebauungen in § 34 er- Gebieten und in Bereichen rechtskräftiger B-Pläne. Keine Ungleichbehandlung verschiedener Nachbarschaften, da die Belastungen dann in allen von der Satzung betroffenen Gebieten gelten. Belastung für den Bauherrn / Investor Belastung für den Bauherrn / Investor Eine weitere Maßgabe (z.B. neben Belastungen durch das Bonner Baulandmodell, kfw-55-Standards, Dachbegrünung usw.) und die damit verbundene finanzielle Belastung kann die Investitionsbereitschaft von Bauherren / Investoren hemmen. Eine zusätzliche Vorschrift bei Neubau- und Umbaumaßnahmen und die damit verbundene finanzielle Belastung kann die Investitionsbereitschaft von Bauherren / Eigentümern hemmen. Der Kostenaufwand je qm bei Dachbegrünungen erhöht sich prozentual zu der Verkleinerung der Fläche. Der Kostenaufwand je qm bei Dachbegrünungen erhöht sich prozentual zu der Verkleinerung der Fläche.Seite 22 von 26 12 Vor- und Nachteile der einzelnen rechtlichen Grundlage B-Plan (Planungsrecht) Isolierte örtliche Bauvorschrift Förderprogramme/ Städtebauförderung (Wandanschlüsse und Dachabschlüsse sind teuer) (Wandanschlüsse und Dachabschlüsse sind teuer) Verwaltungsaufwand bei Erlass Verwaltungsaufwand bei Erlass Die Formulierung planungsrechtlicher Festsetzungen erfordert eine gründliche Analyse bei Aufstellung von B-Plänen im Bestand (z.B. Gebäudebestand, Vereinbarkeit Denkmalschutz, Umsetzbarkeit). Ggf. hoher Verwaltungsaufwand. Eine isolierte örtliche Bauvorschrift erfordert eine gründliche Analyse (z.B. Gebäudebestand, Vereinbarkeit mit Denkmalschutz, Umsetzbarkeit). Hoher Verwaltungsaufwand. Der Verwaltungsaufwand eines B- Planverfahrens im Gebiet ohne Gebäudebestand bleibt durch die Aufnahme von Festsetzungen zur Begrünungen gleich. Eine kontinuierliche fachliche Beratung sollte die Durchführungsbereitschaft erhöhen. Hinweise in Form von Flyern, Broschüren / Leitfaden und eine Internetpräsentation sind empfehlenswert. Die Einhaltung der Satzung sollte bei der Bürgerschaft als Vorteil gesehen werden. Hoher Verwaltungs- aufwand. Kontrolle Kontrolle die Prüfung, Kontrolle und ggf. Durchsetzung ordnungsbehördlicher Maßnahmen ist mit einem hohen Aufwand im Bauordnungsamt verbunden. Insbesondere bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die Sicherstellung einer Kontrolle auch aufgrund personeller Engpässe problematisch. die Prüfung, Kontrolle Durchsetzung ordnungsbehördlicher Maßnahmen ist mit einem hohen Aufwand im Bauordnungsamt verbunden. Insbesondere bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die Sicherstellung einer Kontrolle auch aufgrund personeller Engpässe problematisch. Bauabnahmen erfolgen in der Regel nach Fertigstellung des Baus. Fassadenbegrünungen sind zu diesem Bauabnahmen erfolgen in der Regel nach Fertigstellung des Baus. Fassadenbegrünungen sind zu diesemSeite 23 von 26 13 Vor- und Nachteile der einzelnen rechtlichen Grundlage B-Plan (Planungsrecht) Isolierte örtliche Bauvorschrift Förderprogramme/ Städtebauförderung Zeitpunkt nur rudimentär vorhanden. Prüfung ist problematisch. Zeitpunkt nur rudimentär vorhanden. Prüfung ist problematisch. Die fachliche Kompetenz um Fassadenbegrünungen qualitativ beurteilen zu können, ist im Bauordnungsamt nicht vorhanden. Die fachliche Kompetenz um Fassadenbegrünungen qualitativ beurteilen zu können, ist im Bauordnungsamt nicht vorhanden. Durchsetzungsmöglichkeiten / Entschädigungen Angeordnet werden kann ein im B-Plan begründetes Pflanzgebot im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens. Nach § 178 BauGB (Pflanzgebot) kann der Eigentümer durch Bescheid verpflichtet werden zu bepflanzen. Bei Nichtdurchführung kann die Maßnahme durch Zwangsgeld oder im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden. Die alsbaldige Durchführung (§175) muss aus städtebaulichen Gründen (z.B. Verbesserung des Kleinklimas oder des Straßen- und Ortsbildes) erforderlich sein. Der Bauherr ist zuvor zu beraten. Ein Eingriff in die Verfügungsmacht des Grundeigentümers muss gerechtfertigt sein. Die bloße Festsetzung im B-Plan reicht nicht für die Erforderlichkeit aus. Städtebauliche Gebote dürfen nur eingesetzt werden, wenn das städtebauliche Ziel nicht auf andere, weniger Angeordnet werden kann eine Pflanzverpflichtung im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens. Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig handelt gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 20 BauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die örtliche Bauvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 86 Abs. 3 BauO NRW mit einer Geldbuße geahndet werden. Vorhaben erst mit Verwaltung abstimmen, dann erst Beauftragung möglich, sonst förderschädlich Auszahlung der Fördermittel erst bei Einreichen der RechnungenSeite 24 von 26 14 Durchsetzungsmöglichkeiten / Entschädigungen einschneidende Weise erreicht werden kann und somit die Erforderlichkeit nach § 175 Abs. 2 BauGB bzw. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Der Vollzug ist verhältnismäßig verwaltungsaufwendig. Ordnungswidrigkeit Bei Pflanzbindungen handelt nach § 213 BauGB ordnungswidrig, wer diese beseitigt oder zerstört. Bei Festsetzungen von Pflanzbindungen und Pflanzerhalt entstehen ggf. Entschädigungsansprüche nach § 41 (2) BauGB wenn Aufwendungen über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen Eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. (entsprechende Entschädigungsregelungen nicht ersichtlich)Seite 25 von 26 15 Anlage 3 Beispiele verbindlicher Regelungen aus anderen Städten (Dortmund und Aachen) Festsetzung in Bebauungsplänen Beispiel: In Dortmund wurde neben der Festsetzung von Dachbegrünungen bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen zudem in Teilen der vorhandene Bestand überplant. Für die Bereiche gutachterlich festgestellter Hitzeinseln im Stadtgebiet wurden im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach §13 BauGB bereits rechtskräftige Bebauungspläne um einen Baustein zur Dachbegrünung ergänzt. Zudem besteht die Möglichkeit im unbeplanten Innenbereich neue einfache Bebauungspläne mit dem Ziel der Dachbegrünung festzusetzen. Fassadenbegrünungen wurden aufgrund der höheren Relevanz der Einzelfallsituation nicht standardisiert festgesetzt. Die Stadt Dortmund fordert Dachbegrünungen zudem nicht erst ab einer Mindestdachgröße. „Alle Flachdächer und flach geneigten Dächer (bis zu 15° Neigung) – auch Garagendächer – sind mit Ausnahme der Vorrichtungen für technische Gebäudeausstattungen vollflächig zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Es ist eine mindestens 8 cm starke Magersubstratauflage vorzusehen, die den Abflussbeiwert C<0,5 erzielt. Bei einer extensiven Begrünung sind Sedum-Arten (Sedum –Sprossensaat) zu verwenden. Dabei müssen 20% der Fläche mit heimischen Wildkräutern als Topfballen bepflanzt werden. Im Zuge der fachgerechten Pflege ist ggf. entstehender Gehölzaufwuchs zu beseitigen.“ Satzung örtliche Bauvorschriften Beispiel: Die Stadt Aachen erließ im Jahr 2017 eine Grün- und Gestaltungssatzung für den Innenstadtbereich. Diese beinhaltet Bestimmungen zur Begrünung von Flachdächern und Tiefgaragen sowie Gestaltungsvorgaben für gewerbliche Lager- und Ausstellungsflächen (Einfriedungspflanzungen) und Vorgaben für die Gestaltung nicht überdachter Stellplätze mit Bäumen. Regelungen zur Begrünung von Fassaden sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Seit Inkrafttreten der Satzung (2017) wurden in Aachen bereits zusätzlich realisiert: 194 Bäume auf Stellplatzanlagen und im Bereich von Lagerplätzen 47.000 Quadratmeter Dachbegrünung auf Dächern und 600 Quadratmeter intensive Dachbegrünung auf Tiefgaragen Zur Vollzugskontrolle arbeiten in Aachen Bauordnung und Umweltamt eng zusammen. Durch die Bauordnung erfolgt die Feststellung satzungsrelevanter Fälle bzw. Anträge. Diese werden dann zur Prüfung und anschließenden Kontrolle der Umsetzung der Grünbestimmungen an das Umweltamt weitergeleitet. Die Kontrolle erfolgt teils im Rahmen der Bauabnahme, teils werden separate Termine vereinbart (nach Fertigstellung der Begrünung). Der entsprechende Aufwand für die Abnahme beläuft sich bei der Stadt Aachen bislang auf ca. 10 Stunden pro Woche und ist in der Tendenz zunehmend.Seite 26 von 26
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