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200165 · Mitteilungsvorlage

Fassadenbegrünung von Gebäuden

Nummer
200165
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
17.03.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 22.04.2020 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Hauptausschusses 23.04.2020 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 20.05.2020 Kenntnisnahme
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.05.2020 Kenntnisnahme
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 06.05.2020 Kenntnisnahme
  6. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 16.06.2020 Kenntnisnahme
  7. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 21.04.2020 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
200165
Der Oberbürgermeister
Federführung:
56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda
Dezernat:
Dez. III
Fassadenbegrünung von Gebäuden
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 02.04.2020 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bonn 21.04.2020 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Hardtberg 21.04.2020 Kenntnisnahme
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
22.04.2020 Kenntnisnahme
Hauptausschuss 23.04.2020 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.05.2020 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Beuel 06.05.2020 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Mit dem Beschluss der Vorlage „Fassadenbegrünung von Gebäuden“ (DS
1813053NV5) vom 14.05.2019 wurde die Verwaltung durch den Rat der Stadt
Bonn damit beauftragt, Fragestellungen zur Dach- und Fassadenbegrünung
differenziert zu untersuchen sowie eine Empfehlung zu geben, um die
Realisierung von Gebäudebegrünungen in Bonn (durch planerische Mittel) zu
fördern. Zur Beantwortung war die fachliche Kompetenz sowie inhaltliche
Abstimmung verschiedener Ämter der Stadt Bonn erforderlich. Daher wurde
eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Stadtplanungsamtes, des Amtes für
Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agenda, des Städtischen
Gebäudemanagements, des Amtes für Stadtgrün, des Bauordnungsamtes
sowie des Tiefbauamtes, koordiniert durch die Leitstelle Klimaschutz
eingesetzt. Zur Beantwortung waren zudem einige Recherchen und
Auswertungen erforderlich, bspw. um Aussagen zur Anzahl begrünter Dächer,
der Eignung formeller planerischer Instrumente zur verbindlichen Regelung von
Gebäudebegrünungen oder zu Beispielen und Förderprogrammen aus anderen
Städte treffen zu können.
Zusammenfassung von Optionen zur Förderung der Fassadenbegrünung von
Gebäuden auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse:
 Auflage eines Förderprogramms zur Hof-, Dach- und
Fassadenbegrünung, um Anreize für eine freiwillige
Maßnahmenrealisierung zu setzen. Da extensive Dachbegrünungen bei
der Neuaufstellung von Bebauungsplänen auf Grundlage des
Ratsbeschlusses vom 08.09.2010 „Dachbegrünung in Bonn“ bereits seit
2010 verbindlich ab einer Dachgröße von 200m² bei flachen und flach
geneigten Dächern festgesetzt werden (Neubau), könnte durch ein
Förderprogramm auch die Gebäudebegrünung im BestandSeite 1 von 26

Seite 2
vorangetrieben werden. Daneben würden Bauherren, bei deren
Vorhaben keine verbindliche Regelung zur Gebäudebegrünung über
einen gültigen B-Plan greift, zur Begrünung motiviert.
 Festsetzung von Fassadenbegrünungen In Bebauungsplänen bei
geeigneten Bauprojekten – beispielsweise solchen, mit großen,
fensterlosen Fassaden (z.B. Gewerbehallen, Handelsbetriebe,
Sporthallen) – ergänzend zur bereits standardisierten Festsetzung von
Dachbegrünungen
 einzelfallbezogene Prüfung von Fassadenbegrünungen im Rahmen
vorhabenbezogener und Festsetzung bei Eignung
 In jedem Planverfahren wird diesbezüglich eine Aussage getroffen.
Zu I.1.: Welche Vorteile und Nachteile ergeben sich aus Sicht der
Verwaltung durch eine Fassaden- und Dachbegrünung von Gebäuden?
Die spezifischen Vor- und Nachteile unterscheiden sich sowohl zwischen Dach-
und Fassadenbegrünungen, als auch innerhalb der jeweiligen Begrünungsart
durch die unterschiedlichen Ausführungsoptionen:
Intensive Dachbegrünung: aufwendige Begrünung mit Stauden, Sträuchern
und Rasen, teils auch Bäumen. Eine kostensparende
Variante sind die einfach intensiv begrünten Dächer
mit niedrigwachsenden (Stauden + Sträuchern)
pflegeleichten Arten.
Extensive Dachbegrünung: überwiegend sich selbst erhaltende und
weiterentwickelnde Begrünung aus
trockenresistenter Vegetation (Kräutern, Gräsern,
Moose, Sedumarten).
Bodengebundene Selbstklimmer oder Ranken, welche eine direkte
Verbindung zum
Fassadenbegrünung: gewachsenen Boden haben. Erfolgt an einer fertigen
Außenwand.
Wandgebundene Pflanzen in an der Fassade befestigten Bauteilen an
der Wand / Fassade.
Fassadenbegrünung: Sie haben eine feste Verbindung zur Wand oder sind
konstruktiver Bestandteil derselben.
Für eine differenzierte Betrachtung wurde daher nachfolgende Übersicht durch
die Verwaltung erstellt:
+ pro - contra
1. Gebäude-
begrünun
g
generell
o positiver Einfluss auf das Mikro-
/Stadtklima durch
Verdunstungskühlung und
Verschattung
o Sekundärbiotop für Natur und
Landschaft: Schaffung
zusätzlicher Grünfläche,
Förderung der Biodiversität,
Erweiterung von Lebensräumen,
Trittstein-Biotope
o Bindung und Filterung von Staub
o es entstehen
Investitions- und
Pflegekosten
o teilweise
Akzeptanzprobleme
und Skepsis
gegenüber
Gebäudebegrünungen
o Umsetzbarkeit wird
begrenzt durch
Eignung des
(Bestands-)GebäudesSeite 2 von 26

Seite 3
+ pro - contra
und Luftschadstoffen
o Beitrag zum Bautenschutz:
Schutz gegen UV-Strahlen und
Witterung, Spitzentemperaturen
werden durch die Begrünung
abgeschwächt. Schutz der
Materialien vor mechanischer
Überbeanspruchung sowie
vorzeitiger chemischer Alterung;
zudem geringere
Niederschlagsbeanspruchung der
Bausubstanz
o Beitrag zur Wärmedämmung (bei
immergrünen Pflanzen) und
Hitzeschutz
o natürliches Gestaltungselement,
Aufwertung des Wohn- und
Arbeitsumfeldes
o Vernetzung urbanen Grüns
(Intensität der Effekte ist generell
abhängig vom gewählten System und
der Begrünungsdichte)
z.B. der Statik und
möglichen
Gebäudeauflast bei
Dachbegrünungen
oder großflächigen
Fenstern bei
Fassadenbegrünunge
n
o ggf. weitere Konflikte
z.B. mit dem
Denkmalschutz,
Nachbarrecht wegen
Überwuchs
1.1 Dach-
begrünun
g
 Regenwasserrückhaltevermögen
im Substrat sowie ggf. in
Regenwasser-Speichern bei
Retentionsdächern
 neue nutzbare Freiraumfläche auf
den Dächern
 Planungs-,
Ausführungs- und
Pflegefehler können
ein mangelhaftes
Erscheinungsbild
sowie Schäden an der
Dachkonstruktion/-
abdichtung bewirken
 Ggf.
Flächenkonkurrenz zu
Technikaufbauten
 Höhere Auflast,
Erhöhung der Attika
und damit der
Gebäudehöhe
1.1.1
exten
siv
 geringer Pflegeaufwand: in der
Regel keine zusätzliche
Bewässerung notwendig, Düngung
bedarfsgerecht ca. einmal im Jahr,
Begehung und Entfernung
unerwünschten Aufwuchses ca.
einmal im Jahr
 geringere Unterhaltungskosten als
bei intensiver Dachbegrünung
 weniger Auflast als bei
Intensivbegrünung
 Kombination mit Photovoltaik
 in Optik und
Wirksamkeit der
intensiven
Dachbegrünung
unterlegenSeite 3 von 26

Seite 4
+ pro - contra
möglich; Synergieeffekte durch
Kühlung der PV-Anlage und
Verschattung durch
Dachbegrünung
1.1.2 intensiv  intensivierte Gunstwirkungen (z.B.
stärkerer Kühleffekt, mehr
Regenwasserrückhalt, höhere
Artenvielfalt/strukturreicher)
 höhere Aufenthaltsqualität bei
Nutzung als Erholungsraum als bei
extensiver Begrünung,
insbesondere bei Dachgärten
 Beitrag zur Lärmminderung
aufgrund mächtiger
schallabsorbierender
Substratschicht
 höhere Kosten als
extensive Form
 höherer
Pflegeaufwand:
regelmäßige
Düngung, meist
zusätzliche
Bewässerung
notwendig,
„Gartenpflege“
 höhere Auflast mit
entsprechenden
Anforderungen an die
Gebäudestatik
 Kombination mit
Photovoltaik aufgrund
der Wuchshöhe nicht
zweckmäßig
1.2
Fassaden
-
begrünun
g
o Lärmschutz: bei flächiger
Begrünung Minderung der
Schallreflexion, da keine
schallharte Fassade
o Verbesserung des Mikroklimas im
bodennahen Raum durch
Verschattung und Verdunstung
o Optische und ökolog. Aufwertung
hoch verdichteter Räume /
„lebenswerte Stadt“
o Hoher Wiedererkennungswert
einer begrünten Fassade /
Alleinstellungsmerkmal
o Schädigung der
Gebäudesubstanz bei
Fassadenklimmern
oder unsachgemäßer
Anbringung von
Rankhilfen möglich
o Pflegeaufwand (z.B.
Freischneiden),
Laubfall
o Brandschutzrelevant –
Standards notwendig
o Die notwendigen
technischen
Maßnahmen der
Begrünung schränken
die architektonischen
Gestaltungsmöglichkei
ten der Fassaden ein
o Ggf.
Anpassungsbedarf der
Fassade bei
Bestandsgebäuden
o Vorbehalte z.B., dass
Insekten, Spinnen und
Nagetiere vermehrt
ins Haus kommen
könnten
1.2.1 boden- o Fassadenbegrünungen mit o wenigerSeite 4 von 26

Seite 5
+ pro - contra
gebund
en
Klettergerüsten in einer
vorgestellten separaten Ebene
lassen gegenüber
wandgebundenen Systemen
geschützte Geschoss-Umgänge
zur Wartung des Gebäudes und
der Begrünung zu
o (Teil-)Bewässerung durch
Niederschlagswasser, evtl.
Nachversorgung notwendig
o Geringerer Pflegeaufwand als bei
wandgebundener Begrünung
o In der Herstellung preiswerter als
die wandgebundene Variante
Gestaltungsmöglichkei
ten
o Platzbedarf im
Bodenraum
o je nach
Begrünungsdichte nur
Teilverschattung der
Fassade
o ggf. Inanspruchnahme
benachbarter
öffentlicher/privater
Flächen durch
Überwuchs
(Haftungsfrage,
Regelungsbedarf)
o zur Sicherung des
Begrünungserfolgs
können
Bodeneigenschaften
wichtig sein
1.2.2 wand-
gebund
en
o wandgebundene modulare und
flächige Systeme halten die
Wärmestrahlung von der
Gebäudewand bis zu 100% zurück
o zusätzlicher Dämmeffekt bei
modularen und flächigen
Systemen mit immergrüner
Bepflanzung (Mehrschaligkeit des
begrünten Wandaufbaus,
Luftpolster)
o Wurzelung in Substratsystemen
ganzjährig abhängig von
automatischen Bewässerungs-
(Wasser- und Stromanschluss
notwendig) und
Nährstoffversorgungssystemen
o kann zu stark
erhöhtem
Trinkwasserverbrauch
führen sofern die
Bewässerung nicht
über Regen- oder
Grauwasser realisiert
wird
o deutlich teurer als
bodengebundene
Ausführungsvariante
Hinweis: Allgemeine und detaillierte Planungsgrundlagen für begrünte
Fassaden sowie deren Auswirkungen auf die Belange von Klima und Natur
können im Einzelnen u.a. folgenden Quellen entnommen werden:
 Bundesverband Gebäudegrün e.V. (BuGG), Dach-, Fassaden- und
Innenraumbegrünung
https://www.gebaeudegruen.info/gruen/fassadenbegruenung/basis-wissen-
planungsgrundlagen/planungsgrundlagen
 TU Darmstadt, Gutachten Fassadenbegrünung, Juni 2016
 Dach- und Fassadenbegrünung – neue Lebensräume im Siedlungsbereich,
Fakten, Argumente und Empfehlungen, Sebastian Schmauck, BfN-Skript
538, Bundesamt für Naturschutz, 2019Seite 5 von 26

Seite 6
Zu I.2.: Bei wie vielen Bauvorhaben wurde eine Fassaden- und/oder
Dachbegrünung in Bonn vorgenommen?
Auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 08.09.2010 „Dachbegrünung in
Bonn“ (Drucksachen-Nr.: 0912064Ab) ist bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen festzusetzen, dass Flachdächer sowie flach geneigte Dächer
(bis 15°) ab einer Größe von 200m² mit einer Dachbegrünung ausgestattet
werden müssen. Beim Bau von Tiefgaragen werden regelmäßig intensive
Begrünungen mit einer Substratschicht von 0,50 cm vorgeschrieben.
Fassadenbegrünungen wurden nur vereinzelt verpflichtend festgesetzt.
Die Verwaltung hat alle seither beschlossenen Bebauungspläne auf
Festsetzungen zur Dachbegrünung geprüft und ergänzend Luftbilder
ausgewertet, um feststellen zu können, ob Dachbegrünungen auch langfristig
erhalten wurden:
Es wurde in den Jahren 2010-2019 insgesamt in 47 von 113
Bebauungsplänen eine Dachbegrünung festgesetzt - dies entspricht einem
Anteil von 42 % der B-Pläne. Bei den übrigen Verfahren wurden entweder
Dachformen festgesetzt, bei denen in Bonn keine Begrünung verlangt wird,
oder die Pläne bezogen sich inhaltlich auf Regelungen, die keine
gestalterischen Festsetzungen zu Dach- oder Fassadenbegrünungen nach sich
ziehen wie z.B. Bebauungspläne zur Umsetzung des städtischen
Einzelhandelskonzeptes oder der Leitlinien und Ziele für ein
Vergnügungsstättenkonzept. Zudem werden in der Statistik auch Pläne erfasst,
die lediglich in Einzelaspekten geändert wurden und somit keine Festsetzungen
zur Dachbegrünung erfahren haben. In 14 der 47 relevanten B-Plangebieten
waren im August 2019 Begrünungen deutlich im Luftbild erkennbar. In den
übrigen 33 Bebauungsplänen waren Dachbegrünungen im Luftbild entweder:
- schlecht erkennbar (weitergehende Prüfung notwendig),
- noch nicht realisiert (Vorhaben noch recht neu),
- oder aufgrund der gewählten Dachform nicht verpflichtend (z.B. bei
Realisierung von Satteldächern bei Wahlfreiheit der Dachform).
Die Begrünung von Tiefgaragendächern wurde im gleichen Zeitraum in 29
Bebauungsplänen festgesetzt.
Die Installation von Fassadenbegrünungen wurde bislang in 4 Einzelfällen
in Bebauungsplänen festgesetzt.
Eine detaillierte Auflistung aller 2010-2019 in Bebauungsplänen festgesetzten
Dach- und Fassadenbegrünungen und Begrünungen von Tiefgaragendächern
ist in Anlage 1 dargestellt.
Über die Begrünung von Gebäuden in Bebauungsplänen, die vor 2010
aufgestellt wurden, und über errichtete Vorhaben ohne Bebauungsplan nach
§34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile“ kann die Verwaltung keine Aussage treffen, da keine
entsprechenden Statistiken geführt werden.
Daneben liegen keine Informationen über Dächer vor, welche in Eigeninitiative
der Eigentümer freiwillig begrünt worden sind.
Zu I.3.: Bei wie vielen städtischen Gebäuden ist eine Fassaden- und/oder
Dachbegrünung umgesetzt worden? Welche Erfahrungen in Bezug auf
Investition und Pflegeaufwand wurden hierbei ermittelt?
 Fassadenbegrünungen an städtischen Gebäuden: keine
 extensive Dachbegrünungen auf städtischen Gebäuden (insg. 15):
o EGS Bodelschwingh Schule (WC Bereich)
o GGS Jahnschule, Herseler Str. 7Seite 6 von 26

Seite 7
o GGS Om Berg, Pützhecke 10
o KGS Clemens-August-Schule, Sternenburgstr. 23 (in Umsetzung)
o KGS Holzlar, Heideweg 3-6
o Helmholtz-Gymnasium Gebäude B
o Kindertagesstätte Büchelgarten 84
o Kindertagesstätte Graurheindorfer Straße 149
o Kindertagesstätte Hainstraße
o Kindertagesstätte Siebengebirgsstraße 179
o Kindertagesstätte Warschauer Straße 68
o Feuerwache Lannesdorf
o Rathaus Beuel
o Stadthaus
o WCCB
 intensive Dachbegrünungen auf städtischen Gebäuden: keine
 Investitionsaufwand: die Erfahrung der Verwaltung deckt sich mit den
Angaben des Baukosteninformationszentrums Deutscher
Architektenkammern (BKI), demnach belaufen sich die Kosten im Mittel auf
140 €/m² brutto für eine extensive Dachbegrünung. Diese Summe umfasst
die zusätzliche Abdichtung, die Drän- und Filterschicht, den
Durchwurzelungsschutz, die Vegetationsschicht, die Substratmischung, den
Kiesrandstreifen sowie die Randabdeckungen.
 Pflegeaufwand: Gängige Praxis ist bislang eine unregelmäßige Begehung
der Dächer (nicht jährlich). In den Sommern 2018 und 2019 zeigten die
extensiven Dachbegrünungen teils starke Anzeichen von Trockenstress, die
Begrünungen regenerierten sich nach einsetzenden Niederschlägen jedoch
wieder weitestgehend selbst. Da vor dem Hintergrund des Klimawandels
Hitzeperioden voraussichtlich in Häufigkeit, Dauer und Intensität weiter
zunehmen werden, müssen ggf. Anpassungen der bislang gängigen
Pflegepraxis erfolgen.
Zu I.4. Hat die Verwaltung Bauherren in Bezug auf Fassaden- und
Dachbegrünung beraten und wie war die Resonanz auf diese Beratung?
 ein explizites Beratungsangebot, wie es beispielsweise in Hannover oder
München angeboten wird, existiert in Bonn nicht.
Zu II.1 Die Stadt Bonn erarbeitet Vorschläge, wie Gebäudebegrünungen
im Einzelfall oder für zusammenhängende Bebauungsplangebiete (dies
gilt auch für Gewerbegebiete) als Ausgleichsmaßnahme für die
Versiegelung in ihrem kommunalen Satzungsrecht festgesetzt werden
können
Im Rahmen der Eingriffsregelung (vermeiden, minimieren & ausgleichen von
Eingriffen in Natur und Landschaft - §14 und §15 BNatschG) besteht
grundsätzlich die Möglichkeit Dachbegrünungen als Ausgleichsmaßnahme
anzurechnen1. Ausgleichsverpflichtungen bestehen bei Bebauungsplänen im
1 Dachbegrünungen können im Rahmen einer Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung bei
Vollverfahren im Verfahren nach LANUV standardisiert, im Verfahren nach
Froehlich&Sporbeck in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde angerechnetSeite 7 von 26

Seite 8
Vollverfahren oder ggf. im Rahmen von deren Änderungen. In diesem
Zusammenhang festgesetzte Dachbegrünungen werden regelmäßig auf die
Kompensation von Eingriffen angerechnet. Über die Anrechnung von
Kompensationsmaßnahmen entscheidet die Untere Naturschutzbehörde im
Rahmen des Prüfungsprozesses. Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen der
öffentlichen Hand werden bevorzugt, da dort erfahrungsgemäß die Herstellung
und dauerhafte Unterhaltung gewährleistet ist. Eine Anrechnung von
Fassadenbegrünungen als Ausgleichsmaßnahme kommt nicht in Betracht.
Vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Stadtentwicklung und einer doppelten
Innenentwicklung ist es geboten, die Begrünung baulicher Anlagen nach
Möglichkeit verbindlich zu regeln.
Als planerische Instrumente eignen sich hierzu Bebauungspläne und/oder
Grünsatzungen (isoliert örtliche Bauvorschriften). Die Verwaltung hat eine
Gegenüberstellung der Regulierungsmöglichkeiten nach deren Vor- und
Nachteilen erstellt. Diese sind - neben den Vor- und Nachteilen von
Fördermaßnahmen - in Anlage 2 aufgeführt. Ergänzend werden in Anlage 3
konkrete Beispiele sowohl für Festsetzungen in Bebauungsplänen (Dortmund)
als auch für eine Satzung – örtliche Bauvorschrift (Aachen) dargestellt.
Eine auf Basis dieser Auswertung entwickelte Empfehlung der Verwaltung
findet sich zu Beginn dieser Vorlage (auf S. 1). Diese berücksichtigt den
Umstand des bekannten Vollzugsdefizits bei der Kontrolle sowie die ermittelten
Hemmnisse bzgl. der verbindlichen Regelung von Fassadenbegrünungen
(Anlage 2). Da eine Eignung zur Fassadenbegrünung je nach Einzelfall sehr
unterschiedlich sein kann, empfiehlt die Verwaltung keine standardisierten
planerischen Regelungen mittels Satzung, sondern eine Festsetzung in
vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bei geeigneten Neubauvorhaben sowie
die Schaffung finanzieller Anreize für freiwillige Maßnahmen insbesondere im
Gebäudebestand.
Zu II.2 Die Stadt informiert alle Bezirksvertretungen, den
Umweltausschuss und den Planungsausschuss, unter welchen
politischen und finanziellen Prämissen andere Städte, wie z.B. Hannover,
die Fassadenbegrünung intensivieren, welche Erfolge sie damit zu
verzeichnen haben und welche Art von Förderprogrammen – auch vom
Land NRW – es eventuell gibt.
Einige Städte bieten mittlerweile direkte Zuschüsse2 zur Förderung von Dach-
und Fassadenbegrünungen an. Förderprogramme haben den großen Vorteil,
kurzfristig und vor allem im Gebäudebestand wirksam zu sein. Fördergelder
können dann beansprucht werden, wenn keine planerischen Bestimmungen
wie beispielsweise Festsetzungen eines gültigen B-Plans bereits zur
Gebäudebegrünung verpflichten. Nach Ihren Empfehlungen gefragt, äußerten
durchweg alle kontaktierten Städte die Notwendigkeit Personal bereitzustellen,
um das Förderprogramm nicht nur administrativ zu betreuen, sondern auch
Beratungen anbieten zu können und Marketingmaßnahmen umzusetzen. Für
diesen Zweck geschaffene personelle Ressourcen können zudem im Bereich
der Vollzugskontrolle unterstützen und somit dem Problem des Vollzugsdefizits
bei Festsetzungen in Bebauungsplänen oder Bestimmungen in Satzungen
werden. Für Fassadenbegrünungen gibt es keine fachlich anerkannten
Bewertungsverfahren zur Berücksichtigung bei der Eingriffsregelung.
2 Indirekte Zuschüsse erfolgen z.B. wie in Bonn über Kanalabgaben-
/Abwassersatzungen und die Reduktion der NiederschlagswassergebührSeite 8 von 26

Seite 9
entgegenwirken - zumal dieses Personal auch über die für die Kontrolle
notwendige Fachkenntnis verfügt.
Nach Kenntnis der Verwaltung existieren für Gebäudebegrünungen derzeit
sowohl von den Kommunen allein aufgelegte und finanzierte
Fördermöglichkeiten als auch finanzielle Zuwendungen im Rahmen von
Programmen der Städtebauförderung. Letztere erlauben die Förderung nur
unter gewissen Voraussetzungen, insb. Vorliegen eines integrierten
Stadtentwicklungskonzeptes, und in begrenzten Geltungsbereichen. Hier
übernehmen Kommunen und Bund / Länder jeweils anteilig die Kosten. Das
Land NRW bietet derzeit kein explizites Förderprogramm für
Gebäudebegrünungen an. Nachstehend eine Gegenüberstellung der
Förderprogramme der Städte Köln, Hannover, Hamburg und Frankfurt am
Main.
Köln Grün hoch 3 Dächer, Fassaden, Höfe
Beginn (Dauer): 01.08.2018 (5 Jahre)
Förderfähige
Maßnahmen:
Begrünung von Dächern, Fassaden, Mauern,
Gebäudewänden und Innenhöfen, sowie die
Entsiegelung von Freiflächen auf privaten und
gewerblichen Grundstücken
Förderumfang: Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Dieser beträgt 50
% der als förderungsfähig anerkannten Kosten,
höchstens jedoch 40 Euro pro Quadratmeter gestalteter
Dach-, Boden- und Fassadenfläche. Pro Antragstellerin
oder Antragsteller und Jahr können maximal 20.000
Euro bewilligt werden.
Finanzielle
Ressourcen
Insgesamt 3 Millionen €
Personelle
Ressourcen
1,5 Personalstellen
Beratung ja
Geltungsbereich Stadtklimatisch stark belastete Bereiche
Bisheriger Erfolg Bislang 95 geförderte Maßnahmen
Besonderheiten Der Geltungsbereich wird bald auf das gesamte
Stadtgebiet ausgeweitet
Hannover Begrüntes Hannover
Beginn (Dauer): Seit 2013, 2017 um das Thema Entsiegelung erweitert,
endete zum 1.10.2019
Förderfähige
Maßnahmen:
Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Entsiegelung
Förderumfang: Zuschuss von bis zu 33 Prozent der als förderungsfähig
anerkannten Kosten, höchstens jedoch 3.500€ bei
Fassadenbegrünung, 10.000€ bei Dachbegrünung,
2.500€ bei Entsiegelung
Finanzielle
Ressourcen
Jährlich etwa 50.000 € reine Fördermittel + Personal-
und Marketingkosten
Personelle
Ressourcen
Beratung durch BUND mit 1 Vollzeitstelle (finanziert
über die Stadt Hannover)
Beratung Ja, durch den BUND
Geltungsbereich Stadtgebiet Hannover
Bisheriger Erfolg Insgesamt 13.000 m² Dachfläche wurden begrünt, seitSeite 9 von 26

Seite 10
2012 ca. 200 Einzelmaßnahmen gefördert (90% der
Maßnahmen waren Dachbegrünungen)
Besonderheiten gemeinsames Projekt der Landeshauptstadt Hannover
und des BUND – gefördert durch die Sparkasse
Hannover und die Deutsche Bundesstiftung Umwelt
Hamburg Auf die Dächer – Fertig – Grün
Beginn (Dauer): 2015
(5 Jahre)
Förderfähige
Maßnahmen:
Dachbegrünungen
(soll demnächst um Fassadenbegrünungen ergänzt
werden)
Förderumfang: Max. 50.000 € pro Antragsteller
Finanzielle
Ressourcen
3 Millionen € bis 2020
Personelle
Ressourcen
Beratung ja
Geltungsbereich Gesamte Stadt, ergänzende Zuschläge für innere Stadt
Bisheriger Erfolg 127 Anträge in den ersten 3 Jahren
Besonderheiten Zuschläge:
- innere Stadt (+15%)
- Kombination mit Solar (5€/m²)
- Freiraumnutzung (bis 14€/m²)
- Erhöhung Abflussverzögerung (2€/m²)
- Fertigstellungspflege 50% der Kosten
Sehr umfangreiche Marketingkampagne
Ziel: 100 ha Dachbegrünung bis 2020
Frankfurt am
Main
Frankfurt frischt auf
Beginn (Dauer): 2017
(5 Jahre)
Förderfähige
Maßnahmen:
Entsiegelung und Begrünung von Hinterhöfen,
Begrünung von Dächern und Gebäudefassaden sowie
Investitionen in Verschattungsmaßnahmen und in
Trinkbrunnen
Förderumfang: Bis zu 50 % der Kosten – maximal 50.000 €
Finanzielle
Ressourcen
Jährlich bis zu 2 Millionen € aus dem städtischen
Haushalt, hieraus werden auch die 2,5 Stellen sowie das
Marketing finanziert
Personelle
Ressourcen
2,5 Stellen
Beratung ja
Geltungsbereich Besonders wärmebelastete Stadtquartiere mit
gleichzeitig hohem Anteil hitzesensibler Personen
Bisheriger Erfolg 300 Beratungen und ca. 60 Förderanträge
Besonderheiten Marketing wurde überarbeitetSeite 10 von 26

Seite 11
Anlage/n
1 Anhänge (öffentlich)Seite 11 von 26

1
Anlage 1
Auflistung aller im Zeitraum 2010-2019 in Bebauungsplänen festgesetzten
Dachbegrünungen und Begrünungen von Tiefgaragendächern sowie von
Fassaden
B-Plan Jahr
(Inkrafttreten)
Festsetzung
Dachbegrünung
Festsetzung
Tiefgaragen-
begrünung
Festsetzung
Fassaden-
begrünung
8314-84
An der Nesselburg
08.12.2010 Für den bei der 2.
Änderung
betroffenen
Teilbereich
7920-41
Schlegelstraße
03.11.2010 Flachdächer
extensiv
TG 50 cm
Substrat
7323-14
Grootestraße
10.03.2010 10 % aller
Dachflächen ext.
begrünt
X
8219-13
Turmstraße
09.11.2011 Flachdächer
extensiv
TG 50 cm
Substrat
7424-18
Stolpstraße
Kindergartenneubau
15.06.2011 Flachdächer
extensiv
7623-20
Bornheimer Straße -
Baumarkt
06.04.2011 Die im Plan
gekennzeichnete
Flächen mit 20 cm
Substrat und zu
begrünen
8423-16
Am Wolfsbach
23.03.2011 Flachdächer
extensiv
7517-12
Am Hölder
02.02.2011 TG 60 cm
Substrat +
Drainage
8019-44
Menuhinstraße
19.01.2011 Nur die Dächer im
1. OG extensiv
begrünen
8124-25
Mühlenbach
19.09.2012 Garagendächer
extensiv
7424-19
Oppelner Straße -
Studentenwohnheim
19.09.2012 Flachdächer
extensiv
TG 50 cm
Substrat
7618-19
Ferdinandstraße
16.05.2012 Flachdächer
extensiv
7325-14
Rosenfeld
21.03.2012 TG 50 cm
SubstratSeite 12 von 26

2
B-Plan Jahr
(Inkrafttreten)
Festsetzung
Dachbegrünung
Festsetzung
Tiefgaragen-
begrünung
Festsetzung
Fassaden-
begrünung
8317-13
Rheinstraße
11.01.2012 Flachdächer
extensiv
TG 50 cm
Substrat
8415-28
Mainzer Straße
11.01.2012 Ext. Begrünung
der
Flachdachanteile
der eingesch.
Erweiterung
7920-34
Fritz-Schäffer-Straße
04.12.2013 Bei Flachdächern
mind. 50 % ext. zu
begrünen
7820-30
Burbacher Straße
07.08.2013 Flachdächer
extensiv
TG 50 cm
Substrat
7324-14
Zentrum Tannenbusch
30.04.2013 Flachdächer
extensiv
TG 50 cm
Substrat
7818-16
Eltern-Kind-Zentrum
Universitätsklinikum
26.11.2014 Im
gekennzeichneten
Bereich (B)
Flachdächer
extensiv
7923-4
Herbert-Rabius-Straße
22.02.2014 TG 50 cm
Substrat
8215-44
Siebengebirgstrerrassen
11.06.2014 TG 50 cm
Substrat
8215-21
Deutschherrenstraße
11.06.2014 TG 50 cm
Substrat
7820-10
Franz-Lohe-Straße
28.05.2014 Flachdächer
extensiv
8217-16
Bastei-/Rheinstraße
05.03.2014 Flachdächer
extensiv
TG 80 cm
Substrat
7821-23
Schedestraße
08.01.2014 Flachdächer
extensiv
TG 50 cm
Substrat
7621-54
Nußallee- Unicampus -
04.11.2015 Flachdächer
extensiv
TG 80 cm
Substrat X
(Parkpalette)
7820-10
Franz-Lohe-Straße
07.10.2015 Flachdächer
extensiv
7919-5
Südfriedhof
07.10.2015 Flachdächer
extensiv
7919-1
In der Raste
07.10.2015 Flachdächer
extensiv
7820-40
Südstadtgärten
07.10.2015 Flachdächer
extensiv
TG 50 cm
Substrat
7321-31
Ehemaliges Autohaus
Steinbach + Schäfer
07.10.2015 Flachdächer
extensiv
TG 50 cm
SubstratSeite 13 von 26

3
B-Plan Jahr
(Inkrafttreten)
Festsetzung
Dachbegrünung
Festsetzung
Tiefgaragen-
begrünung
Festsetzung
Fassaden-
begrünung
7820-15 21.01.2015 Flachdächer
extensiv
TG 50 cm
Substrat
7523-9
An der Düne
05.10.2016 TG 50 cm
Substrat
7425-24
Otto-Hahn-Straße
05.10.2016 Flachdächer
extensiv
TG 50 cm
Substrat
6924-1
Hummerichs Bitze
05.10.2016 Flachdächer
extensiv
8215-81
An der Kelter
27.04.2016 Flachdächer
extensiv
8215-80
Deutschherrenstraße
27.04.2016 Flachdächer
extensiv
6720-1
Hermann-Ehlers-Straße
16.03.2016 Flachdächer
extensiv
TG 50 cm
Substrat
7819-63
Langwartweg
25.10.2017 Flachdächer
extensiv
TG 50 cm
Substrat
7419-26
Gallwitz-Kaserne/BGS-
Halle
06.09.2017 Dächer ab 200 m²
extensiv
TG 50 cm
Substrat
6915-1
Von-der-Heydt-Straße
26.07.2017 Flachdächer
extensiv
6521-2
Gemeinschaftskrankenhaus
Bonn
26.07.2017 Flachdächer
extensiv
6724-1
Am Ledenhof
07.06.2017 Flachdächer zu
mind. 30 %
extensiv
TG 50 cm
Substrat
6322-1
West Side
10.05.2017 Flachdächer
extensiv
7723-28
Am Schänzchen 12 und 20
15.02.2017 Flachdächer
extensiv
6521-1
Poppelsdorfer Allee /
ehem. Zurich
27.12.2018 Flachdächer
extensiv
TG 50 cm
Substrat
6522-1
Didinkirica
23.05.2018 Flachdächer
extensiv
TG 50 cm
Substrat
7818-1
Im Dottenberg
23.05.2018 Flachdächer
mind. extensiv
7621-56
Sebastianstraße
23.05.2018 Flachdächer
extensiv
TG 50 cm
Substrat
7820-19
Bundeskanzlerplatz
07.03.2018 Flachdächer
extensiv
6722-2
Herbert-Rabius-Straße
17.04.2019 TG 50 cm
Substrat XSeite 14 von 26

4
B-Plan Jahr
(Inkrafttreten)
Festsetzung
Dachbegrünung
Festsetzung
Tiefgaragen-
begrünung
Festsetzung
Fassaden-
begrünung
(städtebaul.
Vertrag)
6618-2
Quirinusplatz
17.04.2019 Flachdächer
mind. extensiv
TG 50 cm
Substrat X
(städtebaul.
Vertrag)
7014-2
Paracelsustraße
31.07.2019 Flachdächer
mind. extensiv
6223-2
Nachnutzung Möbel Boss
16.10.2019 Flachdächer
mind. extensiv
TG 50 cm
Substrat
Summe 47 x 29 x 4Seite 15 von 26

5
Anlage 2
Teilaspekt: Gegenüberstellung der Regulierungsmöglichkeiten
Rechtliche Grundlage für die Festlegung bzw. Unterstützung von Fassaden- und Dachbegrünungen
B-Plan (Planungsrecht) Örtliche Bauvorschriften Förderprogramme/ Städtebauförderung
§ 9 (1) BauGB (Planfestsetzungen)
Nr. 25 (…) für Teile baulicher Anlagen (…)
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
 hiernach sind Dach- oder
Fassadenbegrünung festsetzbar
Städtebauliche Motivation nach § 1 und 1a
 Orts- uns Straßenbildgestaltung
 Baugebietsdurchgrünung
 Aufwertung des Wohn- und
Arbeitsumfelds
 Umweltbelange
 In §1 (5) BauGB: Förderung Klimaschutz und
Klimaanpassung
Es muss ein Zusammenhang mit der
städtebaulichen Ordnung bestehen, und die
Festsetzung muss durch städtebaul. Gründe
gerechtfertigt sein.
§ 89 BauO NW:
(1) Die Gemeinden können durch Satzung örtliche
Bauvorschriften erlassen über
Nr. 7 die Begrünung baulicher Anlagen.
Varianten:
 Isolierte örtliche Bauvorschriften
Innerhalb eines bestimmt festgelegten
Gebietes
 Integrierte örtliche Bauvorschrift
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches
eines B-Plans.
Integrierte örtliche Bauvorschriften bleiben
Baugestaltungsrecht. Abweichungen von der
Satzung werden nach § 69 BauO entschieden
und nicht nach § 31 BauGB (Befreiungen).
Anmerkung:
Nach der Kommentierung der BauO (a.F.) zielt die
Ermächtigung vorrangig auf bauliche Anlagen mit
großen ungegliederten Wandflächen, z.B. solche
von Produktions- und Lagerhallen oder Ställen und
Scheunen, die das Orts- und Landschaftsbild
gestalterisch beeinträchtigen. Inwieweit sich die
„Begrünung baulicher Anlagen“ auch auf Bereiche
Beispiele für direkte Förderungen
(vs. indirekt, z.B. über Abwassersatzungen):
Programme der Städtebauförderung, die
Förderung von Gebäudebegrünung ermöglichen
 Zukunft Stadtgrün
(Städtebauförderungsprogramm des Bundes,
aktuelle Förderperiode 2017-19):
„Förderfähige Maßnahmen: Konkret können die
Mittel aus dem Programm Zukunft Stadtgrün
insbesondere für folgende Maßnahmen eingesetzt
werden:“
(…) Aufwertung und Qualifizierung des
öffentlichen Raums, des Wohnumfeldes und von
Grün- und Freiflächen sowie Instandsetzung,
Erweiterung, Modernisierung und Begrünung von
Gebäuden und öffentlicher Infrastruktur des
Quartiers im Rahmen von quartiersbezogenen
Stadtgrünmaßnahmen (…). 1
 Aktive Stadt- und Ortsteilzentren
(Bund-Länder-Programm der Städtebauförderung)
1 Quelle: Website des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zur Städtebauförderung (Hrsg.) 2019: www.staedtebaufoerderung.infoSeite 16 von 26

6
Rechtliche Grundlage für die Festlegung bzw. Unterstützung von Fassaden- und Dachbegrünungen
B-Plan (Planungsrecht) Örtliche Bauvorschriften Förderprogramme/ Städtebauförderung
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von
Gewässern
 Zum Erhalt bestehender Dach- oder
Fassadenbegrünungen
§ 9 (1a) BauGB (Ausgleichsmaßnahmen)
Festgesetzte Dachbegrünungen werden
regelmäßig auf die Kompensation von Eingriffen
angerechnet. Über die Anrechnung von
Kompensationsmaßnahmen entscheidet die
Untere Naturschutzbehörde im Rahmen des
Prüfungsprozesses. Ausgleichsmaßnahmen auf
Flächen der öffentlichen Hand werden bevorzugt,
da dort erfahrungsgemäß die Herstellung und
dauerhafte Unterhaltung gewährleistet ist.
Eine Anrechnung von Fassadenbegrünungen als
Ausgleichsmaßnahme kommt nicht in Betracht.
mit stadtklimatischem Schwerpunkt erstreckt
(stadtklimat. Problematik, erhöhte Luftbelastung)
ist offen.
- fällt im Programm unter „Fördermöglichkeiten
für Wohnumfeldverbesserung und Begrünung“
(Quelle: Praxisleitfaden Begrünung Stadt
München)
Ggf. auch möglich, einzelfallabhängig je nach
Zielsetzung:
 Kleinere Städte und Gemeinden
 Stadtumbau West
 Städtebaulicher Denkmalschutz
 Soziale Stadt
Nürnberg hat mit „Mehr Grün in Nürnberg“ eine
Art Dachmarke geschaffen, die in verschiedenen
Sanierungsgebieten eine Finanzierung aus den
jeweiligen Fördertöpfen ermöglicht.
Kommunale Förderprogramme (exemplarisch)
 Förderprogramm DAFIB, Stadt Düsseldorf;
 GRÜN hoch 3/Dächer/Fassaden/Höfe,
Stadt Köln (2018)
 Frankfurt frischt auf-50 % Klimabonus,
Förderung von Dach-, Fassaden- und
Hinterhofbegrünung (2017)
 Fassadengestaltung, Haus- und
Hofbegrünung, Dortmund (2008-2018)
 Förderprogramm „Begrüntes Hannover“
für Gebäudebegrünung und Entsiegelung
(2013-2019)Seite 17 von 26

7
Rechtliche Grundlage für die Festlegung bzw. Unterstützung von Fassaden- und Dachbegrünungen
B-Plan (Planungsrecht) Örtliche Bauvorschriften Förderprogramme/ Städtebauförderung
 Förderung der Hof-, Dach- und
Fassadenbegrünung, Stuttgart (2019)
 Förderung der Hof-, Dach- und
Fassadenbegrünung, Karlsruhe
 Auf die Dächer – fertig – grün!
Förderprogramm Dachbegrünung
Hamburg (bis 2019)
Vor- und Nachteile der einzelnen rechtlichen Grundlage
B-Plan (Planungsrecht) Isolierte örtliche Bauvorschrift Förderprogramme/ Städtebauförderung
Verfahren Verfahren speziell Städtebauförderung:
zur Aufnahme in ein
Städtebauförderungsprogramm ist ein
integriertes Handlungskonzept nötig; dies
führt zu stimmigen Gesamteffekten
bei der Förderung können gezielte
räumliche Schwerpunkte (z.B.
stadtklimatische Problemviertel) gesetzt
werden, oder es kann gesamtstädtisch
gefördert werden.
positives Image der Stadt wird gefördert
(„Die Stadt tut etwas für ihre Bürger und
für die Klimaanpassung“).
Die Festsetzungen unterliegen den im BauGB
festgelegten langwierigen Aufstellungs- und
Beteiligungsverfahren.
Das Erlassverfahren richtet sich grundsätzlich
nach den Vorschriften der BauO i.V.m. der
jeweiligen Gemeindeordnung. Aufgrund des
„schlankeren Verfahrens“ (bloßer
Ratsbeschluss möglich) kann das Verfahren
weniger aufwendig sein.
Gebietsbezug Gebietsbezug
Aufgrund nur punktueller Neuaufstellungen
von Bebauungsplänen ist die Umsetzung
innerhalb großflächiger Gebiete nicht
möglich.
Pauschale Festsetzungen für das gesamte
Gemeindegebiet sind unzulässig.
Es besteht die Möglichkeit zur
gebietsbezogenen Regulierung für Gebiete
mit hohem Gestaltungsanspruch; z.B.
Innenstadt, Kern- und Urbane Gebiete,
Baugebiete im Übergangsbereich zur freien
Landschaft.
(Hitzeempfindliche und lufthygienisch
belastete Bereiche entsprechen nicht den
gestalterischen Aspekten, s.o.!).Seite 18 von 26

8
Vor- und Nachteile der einzelnen rechtlichen Grundlage
B-Plan (Planungsrecht) Isolierte örtliche Bauvorschrift Förderprogramme/ Städtebauförderung
Auch eine stadtgebietsweite Abgrenzung ist
möglich (quantitative Wirkung)
die Förderung wird vor allem von
engagierten Eigentümern auf freiwilliger
Basis in Anspruch genommen, daher kein
Unmut und gute Umsetzungschancen.
engagierte Eigentümer / Inverstoren
werden durch Finanzhilfen zu
Begrünungsmaßnahmen angeregt. Sie
gestalten ggf. Vorzeigeprojekte, Anstoß
von Leuchtturmprojekten möglich, die das
Thema präsenter machen.
mit Förderung geht meist auch
Informationsangebot einher, neutrale
Informationsstelle kann Vorbehalte
reduzieren und bei Initiierung helfen
(Bürger werden nicht allein gelassen)
Steuerungsmöglichkeit hinsichtlich
Begrünungssystem oder Pflanzenauswahl
unter Zuhilfenahme von Checklisten bei
Fassadenbegrünungen z.B.:
o rechtlichen Grundlagen (Brandschutz,
Planungsrecht / Baulinien)
o Fassadenbauart
o Exposition der Fassade und die damit
zusammenhängenden
Einschränkungen (z.B. intensive
Sonneneinstrahlung)
o Standort und kleinklim. Verhältnisse
Festsetzungsmöglichkeit baulicher Anlagen Festsetzungsmöglichkeit baulicher Anlagen
Die Umsetzung der Festsetzung kann nur bei
Neu- und Umbauten eingefordert werden
(quantitative Beschränkung).
Die Umsetzung der Festsetzung kann nur bei
Neu- und Umbauten eingefordert werden
(quantitative Beschränkung).
Die Festsetzungen können für
genehmigungspflichtige, aber auch für
genehmigungsfreie Anlagen (z.B. Garagen
einschließlich überdachter Stellplätze)
getroffen werden.
Die Festsetzungen können für
genehmigungspflichtige, aber auch für
genehmigungsfreie Anlagen getroffen
werden.
(Der Begriff baulicher Anlagen in § 89 (1) Nr.
7 ist definiert in § 2 BauO NRW und umfasst
auch Stellplätze für Kraftfahrzeuge und
Fahrradabstellplätze).
Von der Umsetzungspflicht kann nach § 31
Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden
und der/die Bauherr/in plausible
Befreiungsgründe vorträgt.
Über Abweichungen von örtlichen
Bauvorschriften nach§ 69 BauO entscheidet
die Bauaufsicht.
Rechtfertigung der Festsetzung Rechtfertigung der Festsetzung
Pflanzfestsetzungen dürfen nur getroffen werden,
wenn sie nach den örtlichen Gegebenheiten und
den im konkreten Fall verfolgten städtebaul.
Absichten zu rechtfertigen sind (Erforderlichkeit).
Prinzipiell ist der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Aufgrund der höheren Kosten bei
wandgebundenen Fassadenbegrünungen werden
standardmäßig nur bodengebundene
Fassadenbegrünungen festsetzbar sein, bei
Verpflichtungen zur Begrünung baulicher Anlagen
sollten nur getroffen werden, wenn sie nach den
örtlichen Gegebenheiten und den im konkreten
Fall verfolgten städtebaul. Absichten zu
rechtfertigen sind (Erforderlichkeit). Prinzipiell ist
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
beachten.
Aufgrund der höheren Kosten bei
wandgebundenen Fassadenbegrünungen werden
standardmäßig nur bodengebundeneSeite 19 von 26

9
Vor- und Nachteile der einzelnen rechtlichen Grundlage
B-Plan (Planungsrecht) Isolierte örtliche Bauvorschrift Förderprogramme/ Städtebauförderung
Dachbegrünungen in der Regel nur extensive
Begrünungen. Eine freiwillige Option zu
hochpreisigeren Ausführungen ist bei den
Festsetzungen natürlich nicht ausgeschlossen
(wandgebundene Fassaden- bzw. intensive
Dachbegrünung).
Mit Rechtsbezug zu § 1a (5) BauGB können
klimatische Gründe als Abwägungsbelang benannt
werden.
Festsetzung von Bestandspflanzungen sind
abwägungs- und eigentumsrechtl. einfacher zu
rechtfertigen als von Neupflanzungen; insb. wenn
sie sich auf Teile baulicher Anlagen beziehen, wie
bei Fassaden- und Dachbegrünung. Es können
keine (kontinuierlichen) Pflegemaßnahmen wie
bei Nr. 20 festgesetzt werden; Maßnahmen der
Fertigungs- und Entwicklungspflege sind
inbegriffen. Der Erhalt bzw. die Nachpflanzung
sind mit der Festsetzung ohnehin abgedeckt ohne
einzeln festgesetzt werden zu müssen (BVerwG).
Fassadenbegrünungen festsetzbar sein, bei
Dachbegrünungen in der Regel nur extensive
Begrünungen. Eine freiwillige Option zu
hochpreisigeren Ausführungen ist bei den
Festsetzungen natürlich nicht ausgeschlossen
(wandgebundene Fassaden- bzw. intensive
Dachbegrünung).
Die Festsetzung erfordert ein nachvollziehbares
planerisches Konzept. Es bedarf einer
gebietsspezifischen Absicht.
o Anschlussverfügbarkeit (Wasser),
Zugängigkeit
o Gewünschte Begrünungsmaßnahme
(fassaden- oder bodengebunden)
o Berücksichtigung des architekt.
Gesamtbildes
o Berücksichtigung von anderen
Funktionen wie z.B.
Verschattungsmöglichkeit
Erforderlich: Ermittlung von Pflege- und
Wartungskosten
einmalige Finanzierungshilfe hilft nicht bei
regelmäßigen Unterhaltungskosten
keine Handhabe bei „unwilligen“
Eigentümern. In Gebieten mit hohem
Anteil an Miets- und Geschäftshäusern
kann eine Umsetzung durch fehlende
Motivation der Gebäudebesitzer
erschwert werden.
die Erarbeitung von Förderprogrammen,
Prüfung der Anträge und Bewilligung der
Mittel bewirken einen hohen
Verwaltungsaufwand sowie die Prüfung
der Mittelverwendung und das
Nachhalten der Zweckbindungsfrist.
Die Pflege kann bei mehreren
Mietparteien problematisch sein, sofern
Die Festsetzung bedarf unter
Berücksichtigung der eigentumsrechtl.
Rechtfertigung einer rechtl. haltbaren
abwägungsgerechten Formulierung;
ansonsten Risiken bei Normenkontrollen.
(Abwägungsgebot nach §1 (7) BauGB)
Die Festsetzung soll auf sachgerechten
Erwägungen beruhen und eine angemessene
Abwägung zw. den Belangen des Einzelnen
und der Allgemeinheit erkennen lassen;
ansonsten Risiken bei Normenkontrollen.
(Die BauO enthält keine materiellen
Vorschriften über die Abwägung.)
Problematisch bei Standardfestsetzungen
einer Fassadenbegrünung in einem
Angebotsplan sind die nicht voraussehbaren
Problematisch bei Standardfestsetzungen
einer Fassadenbegrünung mit größerem
Gebietsbezug sind die nicht voraussehbarenSeite 20 von 26

10
Vor- und Nachteile der einzelnen rechtlichen Grundlage
B-Plan (Planungsrecht) Isolierte örtliche Bauvorschrift Förderprogramme/ Städtebauförderung
jeweiligen Einzelsituationen, die bei
Begrünungsmaßnahmen zu beachten sind,
z.B.:
o rechtliche Grundlagen (Brandschutz)
o Fassadenbauart
o Exposition der Fassade und die damit
zusammenhängenden Einschränkungen
o Standort und kleinklim. Verhältnisse
o Anschlussverfügbarkeit (Wasser),
Zugängigkeit
o Gewünschte Begrünungsmaßnahme
(fassaden- oder bodengebunden)
o Berücksichtigung des architekt.
Gesamtbildes
o Berücksichtigung von anderen
Funktionen wie z.B.
Verschattungsmöglichkeit
o Begrünungsform (flächig, linear,
niedrig/hoch)
o Architektur (Gestaltung der Fassade)
jeweiligen Einzelsituationen, die bei
Begrünungsmaßnahmen zu beachten sind,
z.B.:
o rechtliche Grundlagen (Brandschutz,
Planungsrecht / Baulinien)
o Fassadenbauart
o Exposition der Fassade und die damit
zusammenhängenden Einschränkungen
o Standort und kleinklim. Verhältnisse
o Anschlussverfügbarkeit (Wasser),
Zugängigkeit
o Gewünschte Begrünungsmaßnahme
(fassaden- oder bodengebunden)
o Berücksichtigung des architekt.
Gesamtbildes
o Berücksichtigung von anderen
Funktionen wie z.B.
Verschattungsmöglichkeit
o Begrünungsform (flächig, linear,
niedrig/hoch)
o Architektur (Gestaltung der Fassade)
Vermieter nicht vor Ort. Wer ist
verantwortlich? (Aufschlag von
Pflegekosten auf die Miete)
Es können objektbezogene
Differenzierungen, beispielsweise für
Gebäudetypen (Gewerbe, Geschossbau,
Großbauprojekte usw.) getroffen werden.
Es können objektbezogene
Differenzierungen, beispielsweise für
Gebäudetypen (Gewerbe, Geschossbau,
Großbauprojekte usw.) getroffen werden.
vorhabenbezogener Bebauungsplan
es sind bestmögliche, individuell auf das
Vorhaben abgestimmte Lösungen festlegbar.
Die Erforderlichkeit einer Festsetzung kann
objektbezogen geprüft und beurteilt werden.Seite 21 von 26

11
Vor- und Nachteile der einzelnen rechtlichen Grundlage
B-Plan (Planungsrecht) Isolierte örtliche Bauvorschrift Förderprogramme/ Städtebauförderung
Akzeptanz Akzeptanz
Angebotsplan
Idealerweise wird durch den Gebietsbezug –
z.B. bei größeren Neubaugebieten - bei den
Eigentümern / Bauherrn eine
gemeinschaftliche Verantwortung mit einer
relativ hohen Akzeptanz zur Umsetzung
bewirkt. (Wir-Gefühl). Andererseits kann
eine Solidarisierung in der Ablehnung
erfolgen.
Idealerweise kann durch den größeren
Gebietsbezug bei den Eigentümern /
Bauherrn eine gemeinschaftliche
Verantwortung zur Umsetzung bewirkt
werden. (Wir-Gefühl). Andererseits kann
eine Solidarisierung in der Ablehnung
erfolgen.
Die Pflege kann bei mehreren Mietparteien
problematisch sein, sofern Vermieter nicht
vor Ort ist. Wer ist verantwortlich? (Ggf.
Aufschlag von Pflegekosten auf die Miete)
Die Pflege kann bei mehreren Mietparteien
problematisch sein, sofern Vermieter nicht
vor Ort ist. Wer ist verantwortlich? (Ggf.
Aufschlag von Pflegekosten auf die Miete)
Die Beschränkung auf einen B-Plan ist eine
Ungleichbehandlung zu Neubebauungen in
§ 34 er- Gebieten und in Bereichen
rechtskräftiger B-Pläne.
Keine Ungleichbehandlung verschiedener
Nachbarschaften, da die Belastungen dann in
allen von der Satzung betroffenen Gebieten
gelten.
Belastung für den Bauherrn / Investor Belastung für den Bauherrn / Investor
Eine weitere Maßgabe (z.B. neben
Belastungen durch das Bonner
Baulandmodell, kfw-55-Standards,
Dachbegrünung usw.) und die damit
verbundene finanzielle Belastung kann die
Investitionsbereitschaft von Bauherren /
Investoren hemmen.
Eine zusätzliche Vorschrift bei Neubau- und
Umbaumaßnahmen und die damit
verbundene finanzielle Belastung kann die
Investitionsbereitschaft von Bauherren /
Eigentümern hemmen.
Der Kostenaufwand je qm bei
Dachbegrünungen erhöht sich prozentual zu
der Verkleinerung der Fläche.
Der Kostenaufwand je qm bei
Dachbegrünungen erhöht sich prozentual zu
der Verkleinerung der Fläche.Seite 22 von 26

12
Vor- und Nachteile der einzelnen rechtlichen Grundlage
B-Plan (Planungsrecht) Isolierte örtliche Bauvorschrift Förderprogramme/ Städtebauförderung
(Wandanschlüsse und Dachabschlüsse sind
teuer)
(Wandanschlüsse und Dachabschlüsse sind
teuer)
Verwaltungsaufwand bei Erlass Verwaltungsaufwand bei Erlass
Die Formulierung planungsrechtlicher
Festsetzungen erfordert eine gründliche
Analyse bei Aufstellung von B-Plänen im
Bestand (z.B. Gebäudebestand, Vereinbarkeit
Denkmalschutz, Umsetzbarkeit). Ggf. hoher
Verwaltungsaufwand.
Eine isolierte örtliche Bauvorschrift erfordert
eine gründliche Analyse (z.B.
Gebäudebestand, Vereinbarkeit mit
Denkmalschutz, Umsetzbarkeit). Hoher
Verwaltungsaufwand.
Der Verwaltungsaufwand eines B-
Planverfahrens im Gebiet ohne
Gebäudebestand bleibt durch die Aufnahme
von Festsetzungen zur Begrünungen gleich.
Eine kontinuierliche fachliche Beratung sollte
die Durchführungsbereitschaft erhöhen.
Hinweise in Form von Flyern, Broschüren /
Leitfaden und eine Internetpräsentation sind
empfehlenswert. Die Einhaltung der Satzung
sollte bei der Bürgerschaft als Vorteil
gesehen werden. Hoher Verwaltungs-
aufwand.
Kontrolle Kontrolle
die Prüfung, Kontrolle und ggf.
Durchsetzung ordnungsbehördlicher
Maßnahmen ist mit einem hohen Aufwand
im Bauordnungsamt verbunden.
Insbesondere bei nicht
genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die
Sicherstellung einer Kontrolle auch aufgrund
personeller Engpässe problematisch.
die Prüfung, Kontrolle Durchsetzung
ordnungsbehördlicher Maßnahmen ist mit
einem hohen Aufwand im Bauordnungsamt
verbunden. Insbesondere bei nicht
genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die
Sicherstellung einer Kontrolle auch aufgrund
personeller Engpässe problematisch.
Bauabnahmen erfolgen in der Regel nach
Fertigstellung des Baus.
Fassadenbegrünungen sind zu diesem
Bauabnahmen erfolgen in der Regel nach
Fertigstellung des Baus.
Fassadenbegrünungen sind zu diesemSeite 23 von 26

13
Vor- und Nachteile der einzelnen rechtlichen Grundlage
B-Plan (Planungsrecht) Isolierte örtliche Bauvorschrift Förderprogramme/ Städtebauförderung
Zeitpunkt nur rudimentär vorhanden.
Prüfung ist problematisch.
Zeitpunkt nur rudimentär vorhanden.
Prüfung ist problematisch.
Die fachliche Kompetenz um
Fassadenbegrünungen qualitativ beurteilen
zu können, ist im Bauordnungsamt nicht
vorhanden.
Die fachliche Kompetenz um
Fassadenbegrünungen qualitativ beurteilen
zu können, ist im Bauordnungsamt nicht
vorhanden.
Durchsetzungsmöglichkeiten / Entschädigungen
Angeordnet werden kann ein im B-Plan
begründetes Pflanzgebot im Zuge des
Baugenehmigungsverfahrens.
Nach § 178 BauGB (Pflanzgebot) kann der
Eigentümer durch Bescheid verpflichtet
werden zu bepflanzen. Bei
Nichtdurchführung kann die Maßnahme
durch Zwangsgeld oder im Wege der
Ersatzvornahme durchgesetzt werden.
Die alsbaldige Durchführung (§175) muss aus
städtebaulichen Gründen (z.B. Verbesserung
des Kleinklimas oder des Straßen- und
Ortsbildes) erforderlich sein. Der Bauherr ist
zuvor zu beraten. Ein Eingriff in die
Verfügungsmacht des Grundeigentümers
muss gerechtfertigt sein. Die bloße
Festsetzung im B-Plan reicht nicht für die
Erforderlichkeit aus. Städtebauliche Gebote
dürfen nur eingesetzt werden, wenn das
städtebauliche Ziel nicht auf andere, weniger
Angeordnet werden kann eine
Pflanzverpflichtung im Zuge des
Baugenehmigungsverfahrens.
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig handelt gemäß § 86 Abs. 1
Nr. 20 BauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen
Rechtsverordnung oder örtlichen
Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die
Rechtsverordnung oder die örtliche
Bauvorschrift für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann gem.
§ 86 Abs. 3 BauO NRW mit einer Geldbuße
geahndet werden.
Vorhaben erst mit Verwaltung abstimmen, dann
erst Beauftragung möglich, sonst förderschädlich
Auszahlung der Fördermittel erst bei Einreichen
der RechnungenSeite 24 von 26

14
Durchsetzungsmöglichkeiten / Entschädigungen
einschneidende Weise erreicht werden kann
und somit die Erforderlichkeit nach § 175
Abs. 2 BauGB bzw. dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht.
Der Vollzug ist verhältnismäßig
verwaltungsaufwendig.
Ordnungswidrigkeit
Bei Pflanzbindungen handelt nach § 213
BauGB ordnungswidrig, wer diese beseitigt
oder zerstört.
Bei Festsetzungen von Pflanzbindungen und
Pflanzerhalt entstehen ggf.
Entschädigungsansprüche nach § 41 (2)
BauGB wenn
 Aufwendungen über das bei
ordnungsgemäßer Bewirtschaftung
erforderliche Maß hinausgehen
 Eine wesentliche Wertminderung des
Grundstücks eintritt.
(entsprechende Entschädigungsregelungen
nicht ersichtlich)Seite 25 von 26

15
Anlage 3
Beispiele verbindlicher Regelungen aus anderen Städten (Dortmund und
Aachen)
Festsetzung in Bebauungsplänen
Beispiel: In Dortmund wurde neben der Festsetzung von Dachbegrünungen bei der Neuaufstellung
von Bebauungsplänen zudem in Teilen der vorhandene Bestand überplant. Für die Bereiche
gutachterlich festgestellter Hitzeinseln im Stadtgebiet wurden im Rahmen eines vereinfachten
Verfahrens nach §13 BauGB bereits rechtskräftige Bebauungspläne um einen Baustein zur
Dachbegrünung ergänzt. Zudem besteht die Möglichkeit im unbeplanten Innenbereich neue einfache
Bebauungspläne mit dem Ziel der Dachbegrünung festzusetzen. Fassadenbegrünungen wurden
aufgrund der höheren Relevanz der Einzelfallsituation nicht standardisiert festgesetzt.
Die Stadt Dortmund fordert Dachbegrünungen zudem nicht erst ab einer Mindestdachgröße. „Alle
Flachdächer und flach geneigten Dächer (bis zu 15° Neigung) – auch Garagendächer – sind mit
Ausnahme der Vorrichtungen für technische Gebäudeausstattungen vollflächig zu begrünen. Die
Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Es ist eine mindestens 8 cm starke
Magersubstratauflage vorzusehen, die den Abflussbeiwert C<0,5 erzielt. Bei einer extensiven
Begrünung sind Sedum-Arten (Sedum –Sprossensaat) zu verwenden. Dabei müssen 20% der Fläche mit
heimischen Wildkräutern als Topfballen bepflanzt werden. Im Zuge der fachgerechten Pflege ist ggf.
entstehender Gehölzaufwuchs zu beseitigen.“
Satzung örtliche Bauvorschriften
Beispiel: Die Stadt Aachen erließ im Jahr 2017 eine Grün- und Gestaltungssatzung für den
Innenstadtbereich. Diese beinhaltet Bestimmungen zur Begrünung von Flachdächern und Tiefgaragen
sowie Gestaltungsvorgaben für gewerbliche Lager- und Ausstellungsflächen (Einfriedungspflanzungen)
und Vorgaben für die Gestaltung nicht überdachter Stellplätze mit Bäumen. Regelungen zur Begrünung
von Fassaden sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Seit Inkrafttreten der Satzung (2017) wurden in
Aachen bereits zusätzlich realisiert:
 194 Bäume auf Stellplatzanlagen und im Bereich von Lagerplätzen
 47.000 Quadratmeter Dachbegrünung auf Dächern und
 600 Quadratmeter intensive Dachbegrünung auf Tiefgaragen
Zur Vollzugskontrolle arbeiten in Aachen Bauordnung und Umweltamt eng zusammen. Durch die
Bauordnung erfolgt die Feststellung satzungsrelevanter Fälle bzw. Anträge. Diese werden dann zur
Prüfung und anschließenden Kontrolle der Umsetzung der Grünbestimmungen an das Umweltamt
weitergeleitet. Die Kontrolle erfolgt teils im Rahmen der Bauabnahme, teils werden separate Termine
vereinbart (nach Fertigstellung der Begrünung). Der entsprechende Aufwand für die Abnahme beläuft
sich bei der Stadt Aachen bislang auf ca. 10 Stunden pro Woche und ist in der Tendenz zunehmend.Seite 26 von 26

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Datenstand: 03.11.2026, 03:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de